Zonenplan <2004> Bruggwiese

Plan da zonas · Aadorf · Abolì ils 19-09-2023

Document

Numer
31
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Aadorf
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Decidì
12-06-2015
En vigur dapi
01-07-2015
Abolì
19-09-2023

Karte

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Datotecas

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau~ Frauenfeld, 12. Juni 2015

Entscheid Nr. 31 0071/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Aadorf Änderung Zonenplan - Vorheidestrasse - Bruggwiese - Wiesentalstrasse Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Aadorf am 21. Januar 2015 beschlossene Änderung des Zonenplans wird mit einem Hinweisvermerk zur Zonenplanänderung Wiesentalstrasse genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf, unter Beilage von zwei Änderungen des Zonenplans, je mit Hinweis- und Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Aadorf, Gemeindezentrum, 8355 Aadorf - ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen -Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt - Forstamt - Arbeitsinspektorat - Landwirtschaftsamt -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Änderungen des Zonenplans, je mit Hinweis- und Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. April 2015 ersucht die Politische Gemeinde Aadorf um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass·das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die vorliegende Änderung des Zonenplans umfasst drei Umzonungen in den Gebieten Vorheidestrasse, Bruggwiese und Wiesentalstrasse.

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Vorheidestrasse: Nördlich der Vorheidestrasse, zwischen der bestehenden Abba uzone und dem Freibad, soll auf der Parzelle Nr. 1427 eine ca. 5'000 m2 grosse Fläche der Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen (Oe) in die Abbauzone Ab (Nichtbauzone) umgezont werden. Die Kies- und Sandwerk Aadorf AG baut seit Jahren auf den benachbarten Parzellen Nrn . 452 und 454 Kies ab und möchte den Abbau auf der Parzelle Nr. 1427 fortführen. Die Zonenplanänderung wird wesentlich damit begründet, dass die Kieswerk AG zwingend weitere Abbauflächen benötigt. Bei einer Begehung am 4. Juni 2015 hat das Amt für Raumentwicklung festgestellt, dass auf der Parzelle Nr. 1427 mit dem Kiesabbau bereits begonnen wurde, obwohl sich die Fläche zurzeit noch in der Zone für öffentliche Bauten und An lagen. befindet und weder eine Baubewilligung noch eine Kiesabbau-Bewilligung vorliegt. Weshalb die Fläche nicht mehr in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen benötigt wird, ist dem .Pianungsbericht nicht zu entnehmen. Indessen erachtet das Amt für Umwelt gernäss der Stellungnahme der Abteilung Abfall und Boden die Ausbeutung der verb liebenen Kiesreserven im Gebiet Vorheide als sinnvoll. Bruggwiese: Im Westen von Aadorf, unmittelbar an der Kantonsgrenze zum Kanton Zürich, soll im Gebiet Bruggwiese ein ca. 1'320 m~ grosser Teil der Parzelle Nr. 748 von der zweigeschossigen Wohnzone (W2) in eine dreigeschossige Wohnzone (W3) aufgezont werden. Begründet wird die geplante Zonenplanänderung mit einer besseren Nutzung der Bauzone. Zudem entspricht das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 748 bezüglich Geschossigkeit und Ausnützung nicht den Vorschriften der vorliegenden W2-Zone . Wiesentalstrasse: . Nörd lich der Wiesentalstrasse ist bei den Parzellen Nrn. 240, 24 1 sowie Teilparzellen Nrn. 1433- 1435 die Umzonung· einer zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone (WG2) in eine dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone (WG3) geplant. . Mit der Zonenplanänderung soll die haushälterische Nutzung der Land reserven gefördert und das verd ichtete Bauen ermöglicht werden. Zudem befinden sich die übrigen Teile der Parzellen Nrn. 1433-1435 bereits in derWG3. ·Durch die Zonenplanänderung würden die Parzellen Nrn. 1433- 1435 nicht mehr in zwei unterschiedlichen Zonen liegen. Auf der von der Zonenplanänderung betroffenen Fl'ä che befindet sich die Villa Fortuna mit Gartenanlage (Assekuranz-Nr. 101 ), die gernäss rechtskräftigem Schutzplan der Gemeinde Aadorf (DBU-Entscheid Nr. 6 vom 16. Jam.Jar 2004) grundeigentümlich geschützt ist. Zudem befindet sich an der W iesentalstrasse 39 ein Gebäude, das im Hinweisinventardes Amtes für Denkmalpflege mit dem Status "Gesamtform erhaltenswert" eingestuft ist. Laut Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege sind die beiden Wohnbauten ln der durchgrünten Häuserzeile, zusammen mit den erhaltenen Stickereigebäuden im Quartier, wichtige Zeugen der Stickereiblüte in Aadorf und sollten deshalb

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Thurgau~~ 3/4

erhalten bleiben. Das Amt für Denkmalpflege befürchtet, dass eine dreigeschossige Bebauung an der Wiesentalstrasse die Wirkung der geschützten Villa Fortuna mit ihrer gut erhaltenen Gartenanlage beeinträchtigen könnte. Die Parzellen Nrn. 1433- 1435 befinden sich zudem im Geltungsbereich des rechtskräftigen Gestaltungsplans Neuwis (DBU-Entscheid Nr. 209 vom 28. Januar 1999), welcher sich wiederum auf den Gestaltungsrichtplan Neuwis/Morgental (DBU-Entscheid Nr. 10 vom 11. November 1998) abstützt. Dass die Überbauung der Parzellen Nr. 1433 - 1435 bisher mit einem Gestaltungsplan geregelt wurde, wird im Planungsbericht mitkeinem Wort erwähnt. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass laut Artikel 3 Buchstabe b der Sonderbauvorschriften des GP Neuwis, auf den von der Umzonung betroffenen Flächen max. 2 Vollgeschosse und ein vollständig genutztes Dachgeschoss zugelassen sind. Zudem wurde eine offenen Bauweise und eine max. Gebäudehöhe voh 6.5 festgelegt. Folglich können auf den Parzellen Nr. 1433- 1435, trotzvorliegender Umzonung in die dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone (WG3), künftig keine dreigeschossigen Gebäude erstellt werden. Um in diesem Gebiet verdichtetes Bauen zu ermöglichen, müsste auch der GP Neuwis angepasst werden. Bei einer allfälligen Änderung des GP Neuwis ist indes der geschützten Villa Fortuna genügend Rechnung zu tragen. Die Zonenplanänderung Wiesentalstrasse wird dementsprechend mit einem Hinweis~ vermerk genehmigt. Das Forstamt stellt in seiner Stellungnahme fest, dass in Plan und Legende der beabsichtigen Zonenplanänderungen die Einträge der Waldfeststellung fehlen. Die Abgrenzung Wald-Bauzone AWB (rechtskräftig seit 2003) sowie die statische Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen SWG (öffentliche Auflage Mai-Juni 2015) sind spätestens nach dem lnkraftsetzungsentscheid der SWG in die Nutzungspläne einzutragen. Dies kann . im Sinne einer redaktionellen Nachführung erfolgen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Zonenplanänderung "Vorheidestrasse" (Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtbauzone) eine Anpassung der AWB zur Folge hat, die auf dem betreffenden Abschnitt künftig als statische Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen SWG einzutragen ist. Diese Anpassung kann ebenfalls im Rahmen einer redaktionellen Anpassung erfolgen.

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Ansonsten stehen den vorliegenden Zonenplanänderungen keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nic~ts im Wege.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefUhrt werden. Diese hateinen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 5. ::Juni 2015 .