Bächli
Plan d'utilisaziun spezial · Eschenz
Document
- Numer
- 1342
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da surbajegiada d'areal
- Vischnanca
- Eschenz
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 19-12-1995
- En vigur dapi
- 19-12-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
1462-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
1 9. Dez. 1995
Nr./31/2
Arealüberbauungsplan "Bächli" I EG Eschenz I Genehmigung
Mit Schreiben vom 7. März 1995 ersucht das mit der Planung beauftragte Büro im Auftrag des Gemeinderates Eschenz um Genehmigung des Arealüberbauungsplanes "Bächli". Den Akten ist zu entnehmen, dass die Planauflage- und Beschlussesverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau- und Umwelt ist ein Rekurs hängig, der in einem separaten Verfahren behandelt wird. ln formeller Hinsicht steht einer Genehmigung der Vorlage nichts entgegen. Der Arealüberbauungsplan "Bächli" umfasst ein am westlichen Ortsrand von Eschenz und zwischen der Kantonsstrasse und der Eisenbahnlinie liegendes Gebiet. Die Fläche der einbezogenen Parzelle Nr. 655 umfasst ca. 5'600 m2, welche der Wohn- und Gewerbezone niederer Dichte WG-n zugewiesen ist. Der vorliegende Arealüberbauungsplan basiert auf der revidierten Ortsplanung (RRB Nr. 501 vom 9. Mai 1995). Der Arealüberbauungsplan "Bächli" wurde aus einer Überbauungsstudie mit verschiedenen Varianten bezüglich Gebäudeanordnung, Volumetrie, Nutzungsverteilung und Verkehrserschliessung erarbeitet. Das gewählte Überbauungskonzept basiert auf einer Hofbildung der von Nord nach Süd in Nutzungsdichte und Grösse abgestuften Bauten. Durch die Festlegung von Baubereichen mit Angabe der maximal möglichen Bruttogeschossfläche ergeben sich ein begrenzter Hofraum und ein definierter Abschluss der Überbauung zum nördlich angesiedelten Gewerbebetrieb sowie eine Verkehrserschliessung, die zugleich als Spielstrasse genutzt werden kann. Der Arealüberbauungsplan "Bächli" wurde vorgeprüft Die Hinweise der Vorprüfung wurden weitgehend berücksichtigt. Im Planungsbericht wurde überzeugend begründet, weshalb einige Anregungen der Vorprüfung nicht berücksichtig werden konnten. Im übrigen enthält der ausführliche Planungsbericht weitere zum Verständnis des Arealüberbauungsplanes notwendige Informationen. Ferner wurde im Rahmen des vorliegenden Arealüberbauungsplanes ein Lärmgutachten erstellt, mit welchem nachgewiesen wird, dass die geforderten Planungswerte der Lärmschutzverordnung für die Empfindlichkeitsstufe 111 eingehalten werden können. Der vorliegende Arealüberbauungsplan stellt eine gute, situationsgerechte Verfeinerung des Rahmennutzungsplanes (Zonenplan, Baureglement) dar. Er bildet insbe-
511.04/ 5000/49992
- 2-
sondere den allgemeinverbindlichen planerischen Rahmen für eine haushälterische und zweckmässige Nutzung des einbezogenen Areals und scheint angemessen zur Lösung der ortsbaulichen Aufgabe. Für die planenden Architekten und die kommunale Baubewilligungsbehörde verbleibt ein angemessener Projektierungs- und Beurteilungsspielraum. Die in § 109 BauG verlangte bessere architektonische und städtebauliche Gestaltung sowie die erheblichen Benützervorteile gegenüber der Regelbauweise werden aus den Unterlagen deutlich, was die Gewährung des Ausnützungsbonusses rechtfertigt. Ferner sind die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Grundstücke nicht anders als nach den für die Zone des Areals geltenden Vorschriften betroffen. Der Arealüberbauungsplan "Bächli" ist zweckmässig, so dass auch in materieller Hinsicht einer Genehmigung nichts entgegen steht.
Ganzen Text zeigen
Auf Antrag des Departements fOr Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat:
1.
Der vom Gemeinderat Eschenz am 31. Oktober 1994 beschlossen~ Arealüberbauungsplan "Bächli" wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffer 2 genehmigt.
2.
Für jene Teile des Arealüberbauungsplanes, die mit einem Rechtsmittel angefochten sind, steht die Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass allfällige Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen im fraglichen Bereich nach sich ziehen.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, unter Beilage von zwei Arealüberbauungsplänen "Bächli"; je mit Genehmigungsvermerk Departement für Bau und Umwelt Amt für Raumplanung (3), unter Beilage eines Arealüberbauungsplanes "Bächli" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten. Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber