Am Bächli, Busswil
Plan d'utilisaziun spezial · Sirnach
Document
- Numer
- 12
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Sirnach
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 20-02-2015
- En vigur dapi
- 31-08-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
9161-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 20. Februar 2015
Entscheid Nr. 12 0173/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Sirnach Gestaltungsplan "Am Bächli" Busswil
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Sirnach am 20. August 2014 erlassene Gestaltungsplan "Am Bächli" Busswil wird mit Hinweisvermerk betreffend der im Situationsplan festgelegten Parkplätze innerhalb des Gewässerraums für offenen Bauchlauf und betreffend Art. 10.2 SBV genehmigt.
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2. Mitteilung an: - Gemeinderat Sirnach, Gemeindehaus, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach, unter Beilage von vier Gestaltungsplänen' "Am Bächli" Busswil, je mit Hinweis- und Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Öffentlicher Verkehr I Tourismus · - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat · - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von einem Gestaltungsplan "Am Bächli" Busswil, mit Hinweis- und Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 26. September 2014 ersucht die Politische Gemeinde Sirnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 10. Juni 2014 vorgeprüft.·Auf die in der Vorprüfung angebrachten Hinweise und Vorbehalte wurde in den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen eingegangen und die entsprechenden Anpassungen mehrheitlich umgesetzt. Zudem wurden im vorliegenden Gestaltungsplan ,;Am Bächli" Busswil (nachstehend: GP "Am Bächli") gegenüber dem Entwurf.der Vorprüfung einige Bestimmungen modifiziert. Insbesondere wurde gegenüber der Vorprüfung in Sachen Nutzungsziffer, von der Geschossflächenziffer auf die Baumassenziffer gewechselt. Diese Wahl ist grundsätzlich möglich. Weshalb plötzlich die Baumassenziffer anstelle der Geschossflächenziffer in der vorliegenden Wohn- und Mischzone eingesetzt wird, geht aus dem Planungsbericht nicht hervor und entspricht
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nicht den Empfehlungen des Amtes für Raumentwicklung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den GP "Am Bächli" keine Rekurse hängig. Der zur Genehmigung eingereichte GP "Am Bächli" betrifft die Parzellen Nrn. 2333, 3147, 3338 bis 3341 und 3344 östlich der Hauptstrasse, im Ortsteil Busswil. Das annähernd 1 ha grosse Gest.altungsplanareal befindet sich gernäss rechtskräftigem Zonenplan in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone (WG3) und in der dreigeschossigen Wohnzone (W3). Das dreieckige Gestaltungsplanare-al grenzt im Westen an die Hauptstrasse und im Nordosten an eine unüberbaute Gewerbezone. Zudem stösst das Gebiet im Süden und Osten an die Landwirtschaftszone und befindet sich somit am Siedlungsrand. Aufgrund der Lage am Siedlungsrand ist ein Gestaltungsplan für dieses Gebiet das richtige Planungsinstrument Der zur Genehmigung vorliegende GP "Am Bächli" bezweckt gernäss Art. 4 der Sonderbauvorschriften (SBV) eine ortsbaulich und architektonisch überdurchschnittliche Bebauung sowie eine Freiraumgestaltung mit Bachöffnung. Zur Umsetzung des Zweckartikels werden die Baubereiche A1-A3, B1-B2 und C1-C3 ausgeschieden, wobei die Baubereiche A 1-A3 drei bestehende· Gebäude umfassen. Gernäss Planungsbericht wurden für den vorliegenden Gestaltungsplan verschiedene Bebauungsvarianten geprüft. Die Anordnung der Baubereiche ist auf die gewählte Variante ausgerichtet. Laut Art. 8 SBV sind für Neu- und Erweiterungsbauten nur begrünte Flachdächer zulässig.
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Dem Gestaltungsplan liegt ein konkretes Bebauungskonzept zu Grunde. Wie aus Seiten 7 bis 12 des Planungsberichts hervorgeht, wurden diverse planerischeAlternativen und Varianten geprüft. Eine solche Prüfung ist im Sinne von Art. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) zu begrüssen. Positiv ist ebenfalls zu würdigen, dass ein Architekturmodell erarbeitet wurde. Neben den Baubereichen wird die maximale Ausdehnung für die Tiefgarage festgelegt. Zudem regelt der GP "Am Bächli" in Art. 12 SBV die Freihaltung für die Bachöffnung und gernäss Art. 13 SBV einen Entlastungskorridor über dem eingedolten Bach. Insgesamt scheinen die gewählten Massnahmen im GP "Am Bächli" sachgerecht auf die Zielsetzung abgestimmt zu sein. Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Laut Kapitel 5 des Planungsberichts wird bei der Fassadenhöhe im Baubereich C1 um 3.5 m und in den restlichen Baubereichen um 1 m bzw. 2m von der Regelbauweise abgewichen. ln den Baubereichen A3 und B2 wird zudem der grosse Grenzabstand um 3m unterschritten. Weiter wird zwischen den Baubereichen B1 und B2 der ordentliche Gebäudeabstand reduziert. Art. 7 SBV zufolge wird im GP "Am Bächli", wie einleitend
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erwähnt, die Baumassenziffer (BMZ) festgelegt. Im Planungsbericht wird rechnerisch aufgezeigt, dass mit der BMZ von 2.4 keine Mehrausnützung im Vergleich zur Regelbauweise erfolgt. Gernäss § 24 PBG kann von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Im Planungsbericht werden die einzelnen Abweichungen im Hinblick auf eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung dargelegt. Zusammen mit den architektonischen Aspekten bezüglich Gliederung der Gebäude und dem Einbezug . der Freiflächen mit Bachöffnung konne eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt werden. Die Erfüllung der geforderten erhöhten Anforderungen gernäss § 24 Abs. 2 PBG kann bestätigt werden. Die Zufahrt in das Gestaltungsplangebiet "Am Bächli" erfolgt ab der Hauptstrasse direkt in die Tiefgarage. Im Bereich der Tiefgaragenzufahrt sind zudem Besucherparkplätze geplant. Zudem werden an drei weiteren Standorten Besucherparkplätze festgelegt. Die Besucherparkplätze beim Baubereich A 1 können jedoch nicht genehmigt werden, da innerhalb des Gewässerraums keine Parkplätze erstellt werden dürfen (vgl. Art. 12 SBV). Zudem ist der Hinweis auf Art. 10.6 SBV in der Legende zu den Festsetzungen falsch, da es in den Sonderbauvorschriften bei Art. 1.0 keinen 6. Abschnitt gibt (vgl. Hinweisvermerk). Gernäss Art. 41c GSchV (SR 814.201, extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums) dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Für die Beurteilung solcher Bauten und Anlagen, die in den Gewässerraum ragen, ist das Konzessionsverfahren gernäss § 15 des Wassernutzungsgesetzes massgebend. Hingegen dürfen private Anlagen wie Plattenwege, Lichtschächte, Mauern, feste Einfriedungen, Hartbeläge, ·cheminees, Brennholzlager, Spielgeräte etc. im Gewässerraum nicht erstellt werden. Art. 5 Abs. 3 SBV zufolge sind ausserhalb der Baubereiche Balkone gernäss § 24 Abs. 1 PBV zugelassen. ln Art. 12 SBV wird zudem festgelegt, dass innerhalb des Gewässerraums keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Es stellt sich folglich die Frage, ob bei den direkt an den Gewässerraum angrenzenden Baubereichen A1 und B1 Balkone im Norden (A1) bzw. im Osten (B1) erstellt werden können. Laut Stellungnahme des Amtes für Umwelt sind Balkone und andere vorspringende Gebäudeteile innerhalb des Gewässerraums nicht zugelassen. · Gem~ss Art. 12 SBV soll im Gestaltungsplanperimeter ein eingedolter Bach geöffnet
und neu im ausgeschiedenen Gewässerraum als offener Bachlauf geführt werden. ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bachöffnungen ausschliesslich in einem Verfahren gernäss Wassernutzungsgesetz (RB; 721.8) durchgeführt werden können.
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Die Abteilung Abwasser und Anlagensicherheit des Amtes für Umwelt weist darauf hin, dass die Grundwasserverhältnisse im Bereich des Gestaltungsplans nicht ausreichend bekannt sind. Mit dem beiliegenden Bericht der Progeo GmbH vom 17. Juli 2014 konn_ten keine neuen Erkenntnisse zu den Grundwasserverhältnissen gewonnen werden, weshalb eine Beurteilung des Gestaltungsplans nur bedingt möglich ist. Nach Art. 32 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) bedürfen temporäre Grundwasserabsenkungen sowie die Erstellung von Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels einer Bewilligung des Kantons. Zuständig ist das Amt für Umwelt (§ 3 Abs. 1 RRV GSchG, RB 814.211). Die in Art. 10.2 SBV festgelegte maximale Einbautiefe der Tiefgarage ist aus hydrogeologischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar. Anhand der vorliegenden Gesuchsunterlagen kann nicht beurteilt werden, ob der Bau der vorgesehenen Tiefgarage grundsätzlich möglich ist. Gernäss der Abteilung Abwasser und Anlagensicherheit des Amtes für Umwelt müssen die feh Ienden Entscheidungsgrundlagen mit dem Baugesuch eingereicht werden. Dazu gehören ein Schnitt senkrecht zur Grundwasserfliessrichtung mit Grundwasserspiegelhöhen (mittlerer und maximaler Grundwasserspiegel), Gebäudekoten und Aushubtiefen, ein Gesuch oder Ausnahmebewilligungsgesuch für die Einbauten ins Grundwasser, ein Hydrogeologisches Gutachten mit Nachweis der Durchflusskapazität, ein Baugruben- und Absenkungskonzept sowie ein berechneter Absenktrichter inkl. Abschätzung der Auswirkungen auf die Umgebung. Art. 10.2 SBV wird mit einem Hinweisvermerk versehen. . Die weitere Planung für die Erschliessung und Überbauung hat in enger Zusammenarbeit mit dem Wasserbauingenieur, welcher die Bachöffnung plant, zu erfolgen. Da der Gestaltungsplanperimeter im Gewässerschutzbereich Au liegt, sind keine unterirdischen Versickerungen möglich. Zudem ist das Gestaltungsplangebiet gernäss den vorliegenden Unterlagen (Versickerungskarte der.Gemeinde Sirnach von 2000) für Versickerung nur wenig bis schlecht geeignet. Die Abteilung Abwasser und Anlagensicherheit des Amtes für Umwelt empfiehlt, das Ableitungskonzept im Hinblick auf die niedrigen Abflussbeiwerte zu überprüfen.
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Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegenüber dem GP Am Bächli geäussert. Er erfüllt somit die Anforderungen von§ 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und kann genehmigt werden.
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Expediert:
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2 4. Feb. 2015
9161-S-1.pdf
fl//ll/11111 II
I~ I~ U/111~111111 111
OEREB091S1
Kanton Thurgau
Gemeinde Sirnach
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Gestaltungsplan "Am Bächli Busswil
Sonderbauvorschriften Vom Gemeinderat erlassen am _____.,!Z ~ O_ .O . . . . !. .; . . __;Z=-o.f'. ___;_..~-f_ _ _ _ _ _ __
Der Gemeindesdhreiber
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Öffentliche Auflage vom
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bis
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Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am ____,;;;..?-"0....:;....;.... · . .? ;. _____.,!2 ~ 0:.. .;l~S...!-_ Mit Entscheid Nr.
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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWEL" 8500 FRAUENFELD
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per - - - - - - - - - - - -
S•rnacti~Bussw11--GP·Sbv-14.08. 2014.doc
2
Gemeinde Sirnach Gestaltungsplan "Am Bächli 11 Busswil Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art.l
Der Gemeinderat Sirnach erlässt einen Gestaltungsplan
Erlass+ Geltungsbereich
für die Parzellen Nrn. 3338, 3339, 3340, 3341, 3344, 3147, 2333 und einen Teil der Strassenparzelle Nr. 3145 im Dorf Busswil nach §§ 23 und 24 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.
Art. 2 Soweit durch diesen Gestaltungsplan und die zugehörigen
Übriges Recht
Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie das Baureglement der Gemeinde.
Art. 3 Die allgemein rechtsverbindlichen Bestandteile des
Bestandteile
Gestaltungsplanes sind: -Plan Situation 1:500 - Sonderbauvorschriften Hinweisenden und erklärenden Charakter hat: - Planungsbericht
Art. 4 Der Gestaltungsplan bezweckt eine ortsbaulich und
Zweck
architektonisch überdurchschnittliche Bebauung und Freiraumgestaltung mit Bachöffnung.
3
B.
Bebauung
Art. 5 1. Bauten müssen innerhalb der Baubereiche auf oder parallel
Baubereiche
zu den Baubereichsseiten erstellt werden. 2. Die bestehenden Bauten innerhalb der Baubereiche Al- A3 dürfen erweitert oder abgebrochen und neu erstellt werden. 3. Balkone ausserhalb der Baubereiche sind zugelassen lt. PBV
Art. 24 Abs. 1 und § 31 Abs. 2
Art. 31 kann nur dort angewendet werden, wo der ordentliche
Grenzabstand nicht bereits mittels Festsetzung der Baubereiche unterschritten ist (s. auch Art. 12.3). 4. Zwischen den Bauten Bl und B2 muss ein Gebäudeabstand von min. 8 Meter eingehalten werden (s. auch Abb. Ziffer 7.11VHR). 5. Die Gebäudeteile der Kellergeschosse im Bereich der Bachöffnung müssen bauseits abgedichtet werden (betrifft die Baubereiche B 1 sowie C 1, 2 und 3).
Art. 6 Für die Baubereiche A, Bund C2 und C 3 beträgt die Fassadenhöhe
Fassadenhöhen
Fh = 12.50 Meter. Für den Baubereich C 1 beträgt die Fassadenhöhe Fh = 15.0 Meter.
Art. 7 Die Baumassenziffer über das gesamte Planungsgebiet
Baumassenziffer BMZ
beträgt 2.4 m
Art. 8 -
Gestaltung
Für Neu- und Erweiterungsbauten sind nur begrünte Flachdächer zulässig. Für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien können Ausnahmen gewährt werden.
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Die Bauten müssen einfache kubische Formen und ruhige Fassadengestaltungen aufweisen.
4
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Materialisierung und Farbgebung aller Bauten müssen aufeinander abgestimmt werden und eine ruhige Gesamterscheinung ergeben. Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 9 Die Neubauten müssen einen zertifizierten Minergie-Baustandard
Minergie-Standard
erfüllen.
Art. 10 1. Die Garagierung für bestehende und die neu zu erstellenden
Garagierung/ Parkierung
Mehrfamilienhäuser erfolgt in einer Tiefgarage. Sie kann erstellt werden innerhalb der Baubereiche A,, B, und B2, sowie c,, C2 und C3 und ausserhalb dieser Bereiche bis zur im Gestaltungsplan festgelegten gelben Baulinie "max. Ausdehnung der Tiefgarage TG". Deren Zu- und Wegfahrt sowie deren max. Ausdehnung ist im Gestaltungsplan festgelegt.
2. Der Baubereich zur Unterquerung des Baches ist festgelegt im Gestaltungsplan. Die Kote Oberkante Decke bei der Bachunterquerung darf den festgelegten Wert von 579.55 m.ü.M. nicht überschreiten. Die Einbautiefe der Tiefgarage darf die Kote Oberkant Fussboden von 577.20 M.ü.M. nicht unterschreiten.
3. Die Fahr- und Benützungsrechte werden im Grundbuch festgelegt. 4. Veloabstellplätze müssen weitgehend in der Tiefgarage platziert werden.
Art. 11 Kehrichtsammelplätze
1. An den im Gestaltungsplan bezeichneten Lagen werden Kehrichtsammelplätze eingerichtet.
2. Neue Plätze müssen als Unterflurbehälter (UFB) erstellt werden.
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4 weitere Artikel
Art. 12 Gewässerraum
1. offener Bachlauf ~
Der eingedolte Bach wird geöffnet und neu im ausgeschiede-
M ~ nen Gewässerraum für offenen Bachlauf geführt. Der Unterhalt und die Pflege des Baches sind Sache der Gemeinde. Der Zugang muss jederzeit gewährt sein. Es dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Wege dürfen nur als Kieswege ausgeführt werden. Sie dienen auch zur Anfahrt für die Pflege und den Unterhalt des Freihaltebereiches. 2. Eingedolter Bachverlauf Dieser Gewässerraum darf mit ebenerdigen Anlagen (Parkplätze, Zufahrten, Wege) überdeckt werden. 3. Unterirdische Bauten und vorspringende Gebäudeteile wie Balkone etc. dürfen nicht in den Gewässerraum hineinragen, ausgenommen die im Gestaltungsplan eingetragene Verbindung (Unterquerung des Baches) der beiden Tiefgaragen.
Art. 13 Der Entlastungskorridor über der neuen Eindolung (Beginn
Entlastungskorridor
Eindolung bis Flurweg) darf nicht bepflanzt oder mit Bauten oder Anlagen jeglicher Art (Grillstellen, Sitzbank, Gemüsegärten, Treibbeete, Asthaufen, Kompost etc.) überstellt werden.
Art. 14 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen werden
Spielflächen
Spielflächen für die zu erstellenden Mehrfamilienhäuser eingerichtet und dauernd unterhalten. Einrichtung und Grösse richtet sich nach der Regelbauweise.
Art. 15 Die im Gestaltungsplan eingetragenen einheimischen Hochstamm-
Hochstammbäume
bäume müssen mit der Gartengestaltung von den Grundeigentümern gepflanzt und dauernd unterhalten werden. Deren Lage und Anzahl kann gegenüber dem GP leicht abweichen.