Seewies
Plan d'utilisaziun spezial · Guettingen
Document
- Numer
- 62
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Guettingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 05-11-2015
- En vigur dapi
- 10-11-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
9443-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 05. November 2015
Entscheid Nr. 62 0147/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Güttingen Gestaltungsplan Seewies
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Güttingen am 28. April 2015 beschlossene Gestaltungsplan Seewies wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Güttingen, Bahnhofstrasse 15, 8594 Güttingen, unter Beilage von drei Gestaltungsplänen Seewies, je mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - SBB AG - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von einem Gestaltungsplan se·ewies, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 4. September 2015 ersucht die Politische Gemeinde Güttingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Gestaltungsplan Seewies wurde mit Bericht vom 1. Dezember 2014 vorgeprüft Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan Seewies betrifft ein rund 2.5 hagrossesGebiet nördlich des Bahnhofs von Güttingen. Gernäss rechtsgültigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Güttingen liegt das Gestaltungsplangebiet mehrheitlich in der Wohnzone W3 (westlicher Teilbereich) oder in der Wohnzone W2 (nordöstlicher Teilbereich). Gernäss den eingerei~hten Unterlagen wurde im Vorfeld der Erarbeitung des vorliegenden Gestaltungsplans ein ortsbaulicher Studienwettbewerb durchgeführt, zu welchem
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drei Architekten- /lnvestorengemeinschaften eingeladen wurden. Der vorliegende Gestaltungsplan Seewies bildet die Grundlage zur Umsetzung des Siegerprojektes. Gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Seewies die Festlegung der Erschliessung des Planungsgebiets sowie von Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung ang~passte Überbauung mit Mehrfamilienhäusern im südlichen Bereich sowie Ein- und Doppeleinfamilienhäusern im übrigen Planungsgebiet Ausserdem werden Festlegungen bezüglich der Umgebungsgestaltung getroffen. . Um diese Ziele zu erreichen, werden zwei Teilgebiete (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser) bezeichnet und im Teilgebiet MFH acht Baubereiche festgelegt. Um die Erschliessung sicherzustellen, wird eine neue Gemeindestrasse ausgeschieden. Mit Bestimmungen in den Sonderbauvorschriften zur Gestaltung der .Bauten und zur Umgebungsgestaltung soll die Einpassung der Überbauung in die Umgebung sichergestellt werden . Im Rahmen der Vorprüfung wurde die fehlende Bestimmtheit und der mangelnde Detaillierungsgrad dieser Bestimmungen kritisiert..Weiter wurde angeregt, Massnahmen zur Sicherstellung einer auf die Umgebung angepassten Übe.rbauung im Situationsplan festzulegen. Mit der Überarbeitung des Gestaltungsplans wurden zwar die Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung in den Sonderbauvorschriften ergänzt, jedoch wurde auf eine konkrete Festlegung von Massnahmen, wie beispielsweise die lagemässige Verortung der Bepflanzung, verzichtet. Diesbezüglich weist der Gestaltungsplan nach wie vor Defizite auf und die Gemeindebehörde wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gefordert sein. Neben der Umgebungsgestaltung ist selbstve·rständlich auch die Bebauung selbst ausschlaggebend für die Einpassung in die Umgebung. Auch diesbezüglich wurden in der Vorprüfung verschiedene Aspekte kritisiert. Es ist begrüssenswert, dass die im Siegerprojekt des Studienauftrages vorgeschlagene · Ausbildung des Attikageschosses nun Eingang in den Gestaltungsplan gefunden hat. Die' gedrungene Proportion der Baukörper B1 , B2 und B3 wurde leider beibehalten und kann gernäss Stellungnahme des Hochbauamtes nur mit dem Hinweis auf eine zwingende Übernahme der Fassadengestaltung, und des Materialkonzepts des Vorprojektes als richtungsweisend für alle Bauetappen akzeptiert werden . Mit dem Gestaltungsplan Seewies wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen . Abweichungen sind.gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Gernäss Kapitel 5 des Planungsberichts werden die Zonenvorschriften und die Dachgestaltung im Teilgebiet MFH durch Bestimmungen des Gestaltungsplans eingeschränkt.
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Bezüglich der Höhenmasse, der Geschosszahl und dem Grenzabstand wird im Teilgebiet MFH von der Regelbauweise abgewichen. Die Festlegung der minimalen Nutzungsziffer im Teilgebiet EFH wird im Interesse einer haushälterischen Bodennutzung begrüsst. Die Würdigung und Begründung der einzelnen Abweichungen und die Ausführungen zur besseren Siedlungsgestaltung können grassmehrheitlich nachvollzogen werden. Aufgrund des relativ geringen Ausmasses können die Abweichungen von der Regelbauweise mit Blick auf die Einhaltung von§ 24 Abs. 2 PBG knapp akzeptiert werden. Gernäss den eingereichten Unterlagen soll eine Tiefgarage mit mehr als 100 Parkplätzen erstellt werden. Das Amt für Umwelt weist darauf hin, dass bei einem solchen Projekt eine mechanische Entlüftung der Tiefgarage mit Abluftführung über Dach erforderlich ist. Die Entlüftung ist nach der SWKI Richtlinie 96-1 auszuführen. Für die Abluftabführung sind die Kamin-Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), einzuhalten. Im Weiteren ist beim Betrieb der Lüftungsanlage darauf zu achten, dass während deren Stillstandszeit in den anliegenden Wohneinheiten keine Geruchsimmissionen entstehen. Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachsteilen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Seewies angebracht. Die Vorlage entspric~t den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
Rechtsmittel: . Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 5. NOV. 2015
9443-S-1.pdf
Kanton Thurgau
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Politische Gemeinde Güttingen
Gestaltungsplan Seewies
Sonderbauvorschriften
Öffentliche Auflage vom
08.05.2015 bis
27 .05.20 15
und vom
10.07.2015 bis
29.07.2015 (Änderungen in Art. 7 Abs. 1 und 6)
Untersteht dem fakultativen Referendum gernäss § 24 Abs. 3 PBG
Pascal Pfister
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit
· Nr. .G2... vom . ~ c ... . M ....~ ?0 Entscheid ... AS-
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per ... .... .... ..... ... ... .
KANTONTHURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Der Gemeinderat Güttingen erlässt gestützt auf die § § 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Seewies.
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Seewies gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzellen Nr. 279, 280, 281,884 und Teilen von 285 sowie den östlichen in der Bauzone liegenden Teil der Parzelle Nr. 275 im Grundbuch Güttingen.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan Seewies bezweckt die Festlegung der Erschliessung des Planungsgebiets sowie von Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung angepasste Überbauung mit Mehrfamilienhäusern im südlichen Bereich sowie Ein- und Doppeleinfamilienhäusern im übrigen Planungsgebiet Ausserdem werden Festlegungen bezüglich der Umgebungsgestaltung getroffen.
Art. 3 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan Seewies umfasst folgende Bestandteile: 1. Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1: 500 2. Erläuternd: - Planungsbericht mit Beilagen - Modell 1 : 500
2.
Erschliessung
Art. 4 Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung des Planungsgebiets erfolgt gemäss Situationsplan mit einerneuen Stichstrasse ab der Seestrasse. Die neue Gemeindestrasse ist mit einem Kehrplatz für LKW zu versehen, welcher mit der Zufahrt zur Tiefgarageneinfahrt im Teilgebiet MFH kombiniert wird. Weiter ist die Strasse verkehrsberuhigt zu gestalten und öffentlich zu beleuchten. 2 Der Bahnweg, als Bestandteil des Seeradwegs, darf lediglich als Notzufahrt
sowie von Radfahrern und Fussgängern benutzt werden. Die Tiefgarage sowie sämtliche Besucherabstellplätze im Teilgebiet MFH sind über die neue Gemeindestrasse zu erschliessen. 3 Zur internen Erschliessung des Teilgebiets MFH sind Fusswegverbindungen
mit einer Breite von mind. 2.00 m gemäss Situationsplan zu erstellen.
Parkierung
Art. 5 Die Parkierung für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser hat unterirdisch zu
erfolgen. Lage und Dimension der Tiefgarage sind im Situationsplan bezeichnet. 2 Die Optionale Tiefgaragenzufahrt gemäss Situationsplan darf nur erstellt
werden, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich ist. 3 Die Lage der Besucherabstellplätze für das Teilgebiet MFH ist im Situationsplan bezeichnet. Insgesamt sind 20 Besucherabstellplätze zu erstellen. Sämtliche Besucherabstellplätze sind als solche zu markieren und dauernd als solche zu erhalten. 4
Für Fahrräder und Kinderwagen der Bewohner der Mehrfamilienhäuser sind gut beleuchtete und überdachte Abstellplätze innerhalb der Baubereiche für MFH respektive im Bereich der Tiefgarage in ausreichender Anzahl zu erstellen.
5 Hauszufahrten, Abstellplätze und Vorplätze im ganzen Geltungsbereich sind
mit einer durchlässigen Oberfläche zu versehen oder weitmöglichst über die Schulter zu entwässern.
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Art. 6 Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt im reduzierten Mischsystem. Die max. Abflussbeiwerte für das Regenabwasser betragen insgesamt: -für das Teilgebiet MFH: 0.45 -für das Teilgebiet EFH: 0.30 wovon jeweils 1/3 in die Schmutzabwasser- und 2/3 in die Regenabwasserleitung anzuschliessen sind. 2 Die Ableitung des Schmutzabwassers erfolgt mittels neuer Schmutzabwas-
serleitung in der neuen Gemeindestrasse zur bestehenden Mischabwasserleitung in der Seestrasse. Das Regenabwasser wird gemäss Situationsplan in einer neuen Regenabwasserleitung abgeleitet. 3 Die Versorgung mit Wasser erfolgt ab der bestehenden Leitung in der See-
strasse mittels neuer Wasserleitung in der neuen Gemeindestrasse. Für den Feuerschutz sind 3 neue Hydranten gemäss Situationsplan erforderlich. 4
Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt mit neuen Leitungen, Trafostation und Verteilkabinen gemäss Situationsplan.
5 ln der Tiefgarage sind an dem im Situationsplan bezeichneten Standort eine
neue Trafostation sowie ein zentraler Technikraum zu erstellen. Sämtliche Versorgungserschliessungen für die Mehrfamilienhäuser sind ab diesem Technikraum vorzunehmen.
3.
Bebauung
Art. 7 Bau- und Gestaltungsvorschriften für die Teilgebiete EFH
Zulässig sind Ein- und Doppeleinfamilienhäuser sowie darin integrierte nicht störende Dienstleistungsbetriebe, soweit diese mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Auch ist eine zusätzliche Einlegewohnung bis maximal 2.5 Zimmer und maximal 60m 2 Geschossfläche pro Einfamilienhaus/-teil gestattet. 2 Die maximale Geschossflächenziffer beträgt 0.65 bei offener und 0.80 bei
halboffener Bauweise. Zusätzlich gilt eine minimale Geschossflächenziffer von 0.45.
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3 Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 10.00 m. 4 Die maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe respektive Seitenfassa-
denhöhe bis Oberkant Brüstung bei Flachdachbauten beträgt 6.50 m. Attikageschosse dürfen diese um max. 2.50 m überschreiten. 5 Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt bei offener 25.00 m, bei halboffener Bauweise 30.00 m. 6 Der minimalegrosse Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 8.00 m, der kleine Grenzabstand 5.00 m, wobei der grosse Grenzabstand auf der Hauptwohnseite gilt. Wenn die Gebäudelänge 20 m übersteigt, gilt ein Mehrlängenzuschlag von 14 der Mehrlänge. Dieser entfällt bei abgesetzten Fassaden mit Versetzungen im Grundriss von über 3.00 m. Wo Attikageschosse nicht um das Mass gemäss § 29 PBV von der Fassadenflucht zurückversetzt angeordnet sind, gilt beim kleinen Grenzabstand bei zweigeschossigen Bauten ein Mehrhöhenzuschlag von 1.50 m. 7 Zwischen Hauptbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 10.00 m, zwi-
schen Haupt- und Kleinbauten 3.00 m.
Art. 8 Bau- und Gestaltungsvorschriften für das Teilgebiet MFH
Innerhalb der Baubereiche MFH sind Mehrfamilienhäuser mit Wohnungen in unterschiedlichen Grössen zu erstellen. 2 Innerhalb der Baubereiche MFH sind 3 Vollgeschosse zu realisieren. Zusätzlich ist innerhalb der entsprechenden Baubereiche ein 4. reduziertes Vollgeschoss möglich. Ein zusätzliches Attikageschoss ist dabei jedoch nicht gestattet. 3 Die im Situationsplan definierten Baubereiche MFH dürfen von vorspringenden Gebäudeteilen nicht überschritten werden. 4 Die maximale Geschossflächenziffer beträgt 0.95. Dabei darf in den Baube-
reichen A 1- A 5 je eine max. Geschossfläche von 1 '800 m 2 , in den Baubereichen B 1 - B 3 von je 2'000 m 2 nicht überschritten werden. 5 Sämtliche Bauten sind mit einem Flachdach zu versehen. Die Flachdächer
sind, soweit keine Solaranlagen installiert werden, extensiv zu begrünen.
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6 Die Bauten müssen sich gut in die Landschaft einbetten. Die Fassaden sind horizontal zu gliedern. Für die Fassadenflächen sind materialgerechte und zurückhaltende Farben zu verwenden.
Art. 9 Allgemeine Bau- und Gestaltungsvorschriften
Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sowie für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.50 man die Grenze gebaut werden. 2 Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bau-
ten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 3 Für nicht ebenerdige Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope
sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 4 Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzab-
stand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m einzuhalten.
Art. 10 Energie
Sämtliche Mehrfamilienhausbauten haben zumindest den MinergieBaustandard oder entsprechende U-Werte gernäss § 35 Ziffer 1 PBV einzuhalten.
Art. 11 Lärmschutz
Es sind die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II einzuhalten. 2 Für sämtliche Mehrfamilien- sowie Doppeleinfamilienhäuser gelten bezüglich
Schallschutz die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 Schallschutz im Hochbau.
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3 Bei den Mehrfamilienhäusern entlang der Bahnlinie sind lärmempfindliche
Räume auf der vom Lärm abgewandten Seite der Gebäude anzuordnen oder diese sind mit seitlichen Lüftungsfenstern zu versehen.
4.
Umgebungsgestaltung
Art. 12 Umgebungsgestaltung im Teilgebiet MFH
Die Grünkorridore dienen einem durchfliessenden Landschaftsraum. Diese sind übergreifend gesamthaft zu gestalten. Klein bauten, Einzäunungen, Mauern, Absätze und Aufschüttungen sind nicht gestattet. Es ist eine naturnahe, heimische, standortgerechte Bepflanzung nach dem Leitbild Obst- und Wiesenlandschaft vorzunehmen. 2 Besucherparkparkplätze sind in den Aussenraum einzubinden und müssen
begrünt sein (z.B. Schotterrasen, Rasenliner). 3 Für die Planung der Umgebung ist ein Landschaftsarchitekt beizuziehen. Mit
der Baueingabe ist ein Umgebungskonzept mit detaillierten Angaben der Nutzungen, Gestaltung und Pflanzenarten einzureichen.
5 weitere Artikel
Art. 13 Spiel- und Aufenthaltsbereiche im Teilgebiet MFH
An den im Situationsplan bezeichneten Orten sind Spiel- und Aufenthaltsbereiche einzurichten. Spielplätze für Kinder sind nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 zu erstellen und auszustatten.
Art. 14 Allgemeine Umgebungsgestaltung
Im Übergangsbereich zur Landwirtschaftszone ist auf eine gute Umgebungsgestaltung zu achten. Aufschüttungen sowie Verbauungen wie Mauern oder Blockwürfe sind nicht gestattet. 2 Zäune entlang der neuen Gemeindestrasse haben einen Abstand von min-
destens 0.50 m zur Strasse einzuhalten.
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Art. 15 Abfallentsorgung
An den im Situationsplan bezeichneten Standorten ist je ein Abfallsamme Iplatz mit Unterflurcontainern zu errichten.
5.
Weitere Bestimmungen
Art. 16 Sicherung der Benutzbarkeit
Ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse stehen die Besucherabsteilplätze im Teilgebiet MFH den Besuchern, die Spiel- und Aufenthaltsbereiche allen Bewohnern zur dauerhaften Benützung offen.
Art. 17 Schlussbestimmungen
Der Gestaltungsplan Seewies tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
28.08.2015/an/1185.30/SBV_GP_Seewies.doc
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