Junkholz West

Plan d'utilisaziun spezial · Amlikon-Bissegg

Document

Numer
28
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Amlikon-Bissegg
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
10-06-2016
En vigur dapi
12-07-2016

Karte

5 124 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 10. Juni 2016 ·

Entscheid Nr. 28 0077/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg Gestaltungsplan Junkholz West

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Amlikon-Bissegg am 19. Januar 2016 beschlossene Gestaltungsplan "Junkholz West" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Amlikon-Bissegg, Flugplatzstrasse 12, 8514 Amlikon-Bissegg, unter Beilage von drei Dossiers Gestaltungsplan "Junkholz West", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld -Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst · - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier Gestaltungsplan "Junkholz West", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen:

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Mit Schreiben vom 23. März 2016 ersucht der Gemeinderat Amlikon-Bissegg um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die eingereichten Unterlagen wurden in der Folge nochmals geringfügig überarbeitet und mit Datum vom 8. April neu eingereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 23. April 2013 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft Das Gebiet "Junkholz West" befindet sich am nördlichen Siedlungsrand des Ortsteils Bissegg, östlich derWilerstrasse. Die Topografie ist gegen Norden abfallend. Gernäss rechtskräftigem Zonenplan ist der Planungsperimeter der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone (WG2) zugeordnet.

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Thurgau"~ 2/2

Der nun zur Genehmigung vorliegende Gestaltungsplan "Junkholz West" (im Folgenden : Gestaltungsplan) regelt gemäss Art. 1 der Sonderbauvorschriften (SBV) die Erschliessung und legt die Randbedingungen für eine haushälterische sowie eine gut auf die Umgebung und die Siedlungsrandlage abgestimmte Bebauung fest. Zur Umsetzung des Zweckartikels wurden eine Erschliessungsstrasse inklusive Wendeplatz und der Verlauf der Werkleitungen geregelt sowie Bestimmungen zur Bebauung und Umgebungsgestaltung in den Sonderbauvorschriften festgelegt. Insgesamt kann der Gestaltungsplan im Hinblick auf die Anforderungen von § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) als sachgerecht bezeichnet werden. Die Bestimmungen zur Bebauung werden in den Art. 3 bis 8 SBV geregelt. Gernäss Aussage im Planungsbericht (Kap. 7.2) wird dabei nicht von der Regelbauweise abgewichen. Im Rahmen der veiWaltungsintemen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan vorgebracht. Der Gestaltungsplan "Junkholz West" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann durch das Departement für Bau und Umwelt genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim VeJWaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden . Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel. unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen . Expediert:

13. JUNI 2016