Zum Steinbach, Parzelle Nr. 1113

Plan d'utilisaziun spezial · Wagenhausen

Document

Numer
12
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Wagenhausen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
08-03-2017
En vigur dapi
03-04-2017

Karte

5 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

Departement für Bau und Umwelt

·~

Thurgau~~ Frauenfeld, 08. März 2017

Entscheid Nr. 12 0004/2017/DBU/ARE

Politische Gemeinde Wagenhausen Baulinienplan Zum Steinbach, Parzelle Nr. 1113, Kaltenbach

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Wagenhausen am 28. November 2016 beschlossene Baulinienplan „Zum Steinbach, Parzelle Nr. 1113, Kaltenbach" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Wagenhausen, Talacker 1, 8259 Kaltenbach unter Beilage von zwei Dossiers Baulinienplan „Zum Steinbach, Parzelle Nr. 1113, Kaltenbach", je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Fröhlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Baulinienplan „Zum Steinbach, Parzelle Nr. 1113, Kaltenbach" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen:

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Mit Beschluss vom 28. November 2016 ersucht der Gemeinderat Wagenhausen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Politische Gemeinde Wagenhausen liess 2006 für die Ortsteile Kaltenbach und Wagenhausen ein Hochwasserschutzkonzept erarbeiten. Unter anderem beinhaltet das Konzept Hochwasserschutzmassnahmen am oberen Steibach, der in der Vergangenheit wiederholt zu Ausuferungen im Bereich des Strassendurchlasses und der landwirt-

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schaftlichen Liegenschaft von Marcel Brechbühl auf der Parzelle Nr. 1113 geführt hat. Der Steibach wird durch die Hofinfrastrukturen stark bedrängt, weshalb der Bachverlauf vom Hofareal weg verlegt wird. Mit der neu geschaffenen freien Fläche zwischen dem neuen Bachlauf und dem Hofareal wird gleichzeitig die Situation für das Gewässer als auch den landwirtschaftlichen Betrieb verbessert. Mit der Ausscheidung von Baulinien auf der hofseitigen Seite des Steibaches wird der Raumbedarf nach dessen Verlegung rechtlich gesichert. Die bauliche Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs auf Parzelle Nr. 1113 wurde bis anhin durch den Steibach selber begrenzt. Nach dessen Verlegung entsteht eine neue unbebaute Fläche, welche bauliche Erweiterungen für den Landwirtschaftsbetrieb ermöglicht. Um den Raumbedarf des Steibaches und dessen Unterhalt zu sichern sowie dem landwirtschaftlichen Betrieb eine massvolle Erweiterung zu ermöglichen, werden Baulinien für Hochbauten, Anlagen, unterirdische Bauten und für chaussierte Flächen ausgeschieden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

- 8.MRZ. 2017