SWG Waldfeststellungsplan
Cunfin static dal guaud · Frauenfeld
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- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Vischnanca
- Frauenfeld
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Forstamt Kanton Thurgau
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 11-12-2015
- En vigur dapi
- 11-12-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
SWG-Frau-01-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 11. Dezember 2015
Inkraftsetzung 693/2014/DBU
Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen / Waldfeststellungspläne diverser Politischer Gemeinden
1. Das Departement für Bau und Umwelt hat parallel zur periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung die statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921. 0) festgelegt. Die öffentliche Auflage der jeweiligen Waldfeststellungspläne erfolgte gestaffelt in mehreren Tranchen.
a) In der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: . - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Egnach" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Horn" Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das Departement für Bau und Umwelt (DBU) eine Änderung der oben erwähnten Waldfeststellungspläne im Bereich der nachfolgend erwähnten Parzellen vor. Diese Änderung wurde im Rahmen der öffentlichen Auflage der entsprechenden Planausschnitte zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden. In der Zeit vom 13. März bis zum 1. April 2015 bzw. vom 2. bis zum 21.10.2015 wurden folgende Planausschnitte öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Egnach, Parzellen Nrn. 1368, 1942" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Horn, Parzelle Nr. 568" Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
b) In der Zeit vom 28. April bis zum 28. Mai 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufm~legt:
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Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +4158345.62 20, F +4158345 62 21 www.dbu.tg.ch
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Thurgau~~ 2/9 - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Amriswil" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Hefenhofen" Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung des Waldfeststellungsplans „Politische Gemeinde Hefenhofen" im Bereich der nachfolgend erwähnten Parzelle vor. Diese Änderung wurde im Rahmen der öffentlichen Auflage des entsprechenden Planausschnitts zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. SämtJiche Einsprächen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden. In der Zeit vom 13. März bis zum 1. April 2015 wurde folgender Planausschnitt öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan "Planausschnitt der Politischen Gemeinde Hefenhofen, Parzelle Nr. 349" Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
c) In der Zeit vom 2. Juni bis zum 1. Juli 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Altnau" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Birwinken" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Bürglen" - Waldf~ststellungsplan "Politische Gemeinde Kesswil" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Romanshorn" 1 - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Uttwil" Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung der Waldfeststellungspläne „Politische Gemeinde Bürglen" und „Politische Gemeinde Kesswil" im Bereich der nachfolgend erwähnten Parzellen vor. Die Änderung des Waldfeststellungsplans „Politische Gemeinde Uttw il" im Bereich der nachfolgend erwähnten Parzelle erfolgte von Amtes wegen . Diese Änderungen wurden im Rahmen der öffentlichen Auflage der entsprechenden ·Planausschnitte zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden.
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In der Zeit vom 13. März bis zum 1. April 2015 bzw. vom 8. bis zum 27. Mai 20 15 wurden folgende Planausschnitte öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Bürglen , Parzelle Nr. 4196" Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 20, F +41 58 345 62 21 www.dbu.tg.ch
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Thurgau~~ 3/9 - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Kesswil, Par. zelle Nr. 386" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Uttwil, Parzelle Nrn. 1, 811" Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
d) In der Zeit vom 4. August bis zum 2. September 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Bottighofen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeind~ Hauptwil-Gottshaus" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde WLippenau" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Tägerwilen" Im Rahmen derHehandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung der Waldfeststellungspläne „Politische Gemeinde Bottighofen", „Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus" und „Politische Gemeinde Tägerwilen" vor. Diese Änderung wurde im Rahmen der öffentlichen Auflage der entsprechenden Planausschnitte zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden. In der Zeit vom 13. März bis zum 1. April 2015 bzw. vom 2. bis zum 21. Oktober 2015 wurden folgende Planausschnitte öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Bottighofen, Parzelle Nr. 319" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Wuppenau, Parzellen Nrn. 258, 383, 1377" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Tägerwilen, Parzelle Nr. 492" Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
e) In der Zeit vom 1. bis zum 30. September 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Berlingen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Bussnang"
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 20, F +4158345 62 21 www.dbu.tg.ch
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Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm. das DBU eine Änderung der oben erwähnten Waldfeststellungspläne im Bereich der nachfolgend erwähnten Parzellen vor. Diese Änderung wurde im Rahmen der öffentlichen Auflage der entsprechenden Planausschnitte zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskraftig erledigt werden. In der Zeit vom 13. März bis zum 1. April 2015 bzw. vom 2. bis zum 21. Oktober 2015 wurden folgende Planausschnitte öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Berlingen, Parzelfen Nrn. 768, 770, 771, 772" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Bussnang, Parzellen Nrn. 4207, 6058" Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
f)
In der Zeit vom 1. bis zum 30. Oktober 2014 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Müllheim" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Warth-Weiningen" Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung des Waldfeststellungsplans „Politische Gemeinde Müllheim" im Bereich der nachfolgend erwähnten Parzelle vor. Diese Änderung wurde im Rahmen der öffentlichen Auflage des entsprechenden Planausschnitts zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden . In der Zeit vom 2. bis zum 21. Oktober 2015 wurde folgender Planausschnitt öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Müllheim, Parzelle Nr. 878" Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
g) In der Zeit vom 3. November b·is zum 2. Dezember 2014 wurde folgender Waldfeststellungspl'an öffentlich aufgelegt:·
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld
T +41 58 345 62 20, F +41 58 345 62 21' www.dbu .tg .ch
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- Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Rickenbach" Die dagegen erhobene Einsprache konnte zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden.
h) In der Zeit vom 2. Februar bis zum 3. März 2015 wurden folgende Waldfeststellungspläne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Braunau" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Frauenfeld" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Herdern" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Hüttlingen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Hüttwilen" Im Rahmen der Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen nahm das DBU eine Änderung der Waldfeststellungspläne „Politische Gemeinde Frauenfeld" und „Politische Gemeinde Hüttwilen" vor. Diese Änderungen wurden im Rahmen der öffentlichen Auflage der entsprechenden Planausschnitte zur Rechtsverbindlichkeit gebracht. Sämtliche Einsprachen konnten zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt werden. In der Zeit vom 2. bis zum 21. Oktober 2015 wurden folgende Planausschnitte öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Frauenfeld, Parzellen Nrn. 20282, 20288, 20293" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Hüttwilen, Parzellen Nrn. 292, 2630" · Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
i)
In der Zeit vom 1. bis zum 30. April 2015 wurden folgende Waldfeststellungsplä. ne öffentlich aufgelegt: · - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Felben-Wellhausen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Pfyn" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Uesslingen-Buch" Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 20, F +4158345 62 21 wwW.dbu.tg.ch
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j)
In der Zeit vom 26. Mai bis· zum 24. Juni 2015 wurden folgende Waldfeststellungsp'läne öffentlich aufgelegt: - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Aadorf' - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Eschlikon" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Matzingen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Thundorf" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Homburg" - Waldfeststellungsplan "Politische Gemeinde Mammern" Dagegen wurden keine Einsprachen erhoben.
2. Damit steht einer Inkraftsetzung der obgenannten Waldfeststellungspläne im Sinne von § 11 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (WaldV; RB 921 .11) nichts entgegen. Durch diese Inkraftsetzung wird der dynamische Waldbegriff ausserhalb der Bauzonen der obenstehenden Politischen Gemeinden aufgehoben. Alle künftig jenseits· der rechtskräftig. festgelegten Waldfeststellungslinie in das Nichtbaugebiet einwachsenden Bestockungen gelten nicht als Wald im Rechtsinn und unterstehen demzu.folge nicht der Waldgesetzgebung. Es wird darauf hingewiesen, dass die betreffenden Politischen Gemeinden die Waldgrenzen der obgenannten Waldfeststellungspläne in geeigneter Form in die Nutzungsplanung zu übertragen haben.
Das Departement für Bau und Umwelt beschliesst: 1. Die folgenden Waldfeststellungspläne werden auf den 14. Dezember 2015 in Kraft gesetzt: - Wafdfeststellungsplan „Politische Gemeinde Aadorf'" - Waldfeststellungsplan Politische Gemeinde Altnau" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Amriswil" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Berlingen" - Waldfeststeflungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Berlingen , Parzellen Nrn. 768, 770, 771, 772" - Waldfeststelfungsplan „Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil" 11
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 20, F +41 58 345 62 21 www.dbu.tg.ch
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Thurgau~~ 719 - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Birwinken" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde. Bottighofen" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Bottighofen Parzelle Nr. 319" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Braunau" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Bussnang" · - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Bussnang, Parzellen Nrn. 4207, 6058" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Bürglen" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Bürglen, Parzelle Nr. 4196" - Waldfeststellungsplan „Politische .Gemeinde Egnach" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Egnach, Parzellen Nrn. 1368, 1942" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Eschlikön" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Felben-Wellhausen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Frauenfeld" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Frauenfeld, Parzellen Nrn. 20282, 20288, 20293 - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Hefenhofen" - Walqfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Hefenhofen, Parzelle Nr. 349" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Herdern" . - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Homburg" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Horn" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Horn, Parzelle Nr. 568" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Hüttlingen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Hüttwi.len" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Hüttwilen, Parzellen Nrn. 292, 2630" . - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Kesswil" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Kesswil, Parzelle Nr. 386" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Mammern" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Matzingen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Müllheim" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Müllheim, Parzelle Nr. 878" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Pfyn" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Rickenbach" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Romanshorn" Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 20, F +41 58 345 62 21 www.dbu.tg.ch ·
Thurgau~ 8/9 - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Tägerwilen" - Waldfeststellungsplan nPlanausschnitt der Politischen Gemeinde Tägerwilen, Parzelle Nr. 492" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Thundorf' - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Tobel.-Tägerschen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Uesslingen-Buch" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Uttwil" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Uttwil, Parzellen Nm. 1, 811 " - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Warth-Weiningen" - Waldfeststellungsplan „Politische Gemeinde Wuppenau" - Waldfeststellungsplan „Planausschnitt der Politischen Gemeinde Wuppenau, Parzellen Nm. 258, 383 , 1377" 2. Mitteilung an: -
Forstamt Thurgau .„ Amt für Geoinformation Landwirtschaftsamt Amt für Raumentwicklung Politische Gemeinden: - Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf - Altnau: Scherzingerstrasse 2, 8595 Altnau -Amriswil, Arbonerstrasse 2, Postfach 1681, 8580 Amriswil - Bichelsee-Balterswil, Auenstrasse 6, 8363 Sichelsee - Berlingen, Seestrasse 78, 8267 Berlingen - Birwinken , Lochäckerstrasse· 2, 8585 Mattwil - Bottighofen, Dorfzentrum, Schulstrasse 4, 8598 Bottighofen - Braunau, Hauptstrasse 10, 9502 Braunau - Bussnang, Schulstrasse 1, 9565 Bussnang - Bürgten, Mühlestrasse 2, 8575 Bürglen - Egnach, Bahnhofstrasse 81 , 9315 Neukirch-Egnach - Eschlikon, Wiesenstrasse 3, Postfach, 8360 Eschlikon - Felben-Wellhausen, Poststrasse 13, 8552 Felben-Wellhausen - Frauenfeld, Stadtkanzlei, Rathaus, 8501 Frauenfeld - Hauptwil-Gottshaus, Oberdorfstrasse 3, 921·3 Hauptwil - Hefenhofen, Brüschwil, Amriswilerstrasse 30, 8580 Hefenhofen - Herdern , Liebenfelserstrasse 3, 8506 Lanzenneunforn - Homburg, Hauptstrasse 86, 8508 Homburg - Horn, Tübacherstrasse 11·, 9326 Horn - Hüttlingen, Hauptstrasse 52, 8553 Hüttlingen - Hüttwilen, Kanzleiweg 4, 8536 Hüttwilen - Kesswil, Hafenstrasse 1, 8593 Kesswil
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 20, F +41 58 345 62 2 1 www.dbu.tg.ch
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Thurgau~~ 9/9 - Mammern, Liebenfelsstrasse 2, 8265 Mammern - Matzingen, Altholzstrasse 3+5, 9548 Matzingen - Müllheim, Gemeindehaus, Frauenfelderstrasse 4, 8555 Müllheim-Dorf - Pfyn, Hauptstrasse 35, 8505 Pfyn - Rickenbach, Wilenstrasse 41, 9532 Rickenbach - Romanshorn, Bahnhofstrasse 19, 8590 Romanshorn - Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 827 4 Tägerwilen - Thundorf, Hauptstrasse 10, 8512 Thundorf - Tobel-Tägerschen, Hauptstrasse 22, Postfach, 9555 Tobel - Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen - Uttwil, Zentrumsplatz 2, 8592 Uttwil - Warth-Weiningen, Dorfstrasse 30, 8532 Warth - Wuppenau, Dorfstrasse 10, 9515 Wuppenau
Expediert:
18. DEZ. iU15
Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 62 20, F +41 58 345 62 21 www.dbu.tg.ch
SWG-Frau-1802-E-1-Änderung.pdf
Forstamt
Thurgau Die Abgrenzung des Waldes wurde durch das Forstamt überprüft und im Rahmen der Einführung der Statischen Waldgrenze öffentlich aufgelegt und bereinigt. Anschliessend erfolgte die Inkraftsetzung per Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt. In wenigen Fällen drängen sich nun noch Korrekturen auf, für welche auf ein Auflageverfahren verzichtet werden kann: - Behebung offensichtlicher, kleiner Fehler - Korrekturen aufgrund einer anderen, mittels rechtsgültigem Entscheid gutgeheissenen Veränderung, welche eine Korrektur des Waldrandes erfordern (Strassenverbreiterung, Radwegbau,...)
ausgeführt am: Forstamt
KantQDJtargau durch: ...V.,M|5£ i&rcrFrauenfeld
Datum: 02.10.2018
SWG-Frau-2007-E-1-Änderung1.pdf
Forstamt
Thurgau Die Abgrenzung des Waldes wurde durch das Forstamt überprüft und im Rahmen der Einführung der Statischen Waldgrenze öffentlich aufgelegt und bereinigt. Anschliessend erfolgte die Inkraftsetzung per Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt. In wenigen Fällen drängen sich nun noch Korrekturen auf, für welche auf ein Auflageverfahren verzichtet werden kann: - Behebung offensichtlicher, kleiner Fehler - Korrekturen aufgrund einer anderen, mittels rechtsgültigem Entscheid gutgeheissenen Veränderung, welche eine Korrektur des Waldrandes erfordern (Strassenverbreiterung, Radwegbau,...)
Auftrag: ausgefüh/ durch: .3.ir,
SWG_Frau_2314-E-1-Änderung2.pdf
Forstamt ��
Thurgau"'� Die Abgrenzung des Waldes wurde durch das Forstamt überprüft und im Rahmen der Einführung der Statischen Waldgrenze öffentlich aufgelegt und bereinigt. Anschliessend erfolgte die Inkraftsetzung per Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt. In wenigen Fällen drängen sich nun noch Korrekturen auf, für welche auf ein Auflageverfahren verzichtet werden kann: - Behebung offensichtlicher, kleiner Fehler - Korrekturen aufgrund einer anderen, mittels rechtsgültigem Entscheid gutgeheissenen Veränderung, welche eine Korrektur des Waldrandes erfordern (Strassenverbreiterung, Radwegbau, ... ) Auftrag: ausgefü durch: .
SWG-Frau-2307-E-1-Änderung3.pdf
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 4. November 2011
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Entscheid 52\03 Gachnang HL/me
Politische Gemeinde Gachnang / Neubau Brücke Rad- und Gehwegverbindung /
Konzession / Wasserbauliche Bewilligung und Rodungsbewilligung
Konzessionärin: Politische Gemeinde Gachnang Islikonerstrasse 7
8547 Gachnang Standortgemeinde: Gachnang Gewässer: Tegelbach Parzelle Nr.: 251 1
Koordinaten: 207 540 / 268 270 Baugesuch Nr.: 2011103-202
Die Politische Gemeinde Gachnang reichte ein Gesuch für den Neubau der Rad- und
Gehwegverbindung (Brücke) über den Tegelbach in Gachnang ein. Gleichzeitig reichte die Politische Gemeinde Gachnang das Gesuch um Bewilligung einer durch die neue Rad und Gehwegverbindung bedingte Rodung von 235 m2, mit einer flächengleichen Ersatzaufforstung in Frauenfeld ein (Wiederaufforstung 1:1'000, Plan Nr. 02.907 / 5, vom08.03.2011) .
Die Brücke verfügt noch über keine Konzession für die räumliche Nutzung von öffentlichem Wasser nach Wassernutzungsgesetz (WNG, RB 721.8). Der Steg weist eine Länge von 10.15 m und eine Breite von 3.10 m auf. Das Begehren ist aufgrund der folgenden massgebenden Pläne und Unterlagen zu beurteilen: Situation 1 -.500 Plan Nr. 02.907 /1 vom 08.03.201 1 Ausführungsprojekt Schalungsplan Plan Nr. 02.907/11 vom15.07.2011 Ersatzaufforstung 1:1000 i Plan Nr. 02.907 / 5 vom 08.03.2011
Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld
T +41 52 724 2473, F +41 52 724 2848 www.umwelt.tg ,ch
Thurgau 2/6 Mit einer Fläche von 31 .50 m2 handelt es sich um ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 13 Abs. 4 WNG und § 7 Abs. 1 Ziff. 3 der Wassemutzungs-
Verordnung (WNV, RB 721.81). Somit ist keine öffentliche Auflage erforderlich. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Hochwasserprofils, weshalb es sich rechtlich im Gewässerbereich und damit ausserhalb der Bauzone befindet. Nach § 4 WNG und
Art. 1 WNV bedürfen den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen öffentlichen Wassers
einer Konzession des Departements für Bau und Umwelt. Liegt eine Baute oder Anlage, die für die Ausübung einer konzessions- und bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlich ist - wie vorliegend - ganz oder teilweise innerhalb eines Oberflächengewässers im
Sinne von § 2 WNG, wird sie ausschliesslich im Verfahren nach den §§ 13 und 14 WNG beurteilt (§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 WNG). Diese Bewilligung enthält gemass § 15 Abs. 2 WNG . insbesondere der Beurteilung nach:
Art. 38
des Bundesgesetze.s über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20);
Art. 23
des Gesetzes über den Wasserbau (WBG, RB 721.1);
Art. 63
und 64 in Verbindung mit § 80 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700);
Art. 15
des Waldgesetzes (WaldG, RB 921.1);
Art. 8
des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF, SR 923.0);
Art. 24
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700). Das Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft, das Forstamt, die Jagdund Fischereiverwaltung und das Amt für Umwelt wurden zur Stellungnahme aufgefordert. Sie sind mit dem Bauvorhaben einverstanden. Da sich die Baute im Oberflächengewässer befindet, ist sie nicht zonenkonform. Wie das Amt für Raumplanung in seiner Stellungnahme vom 31.03.201 1 festhält, erfüllt diese zonenfremde Baute die Anforderungen von Art. 24 RPG (Standortgebundenheit; keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen).
Nach § 24 WBG ist eine dem Einfluss und dem Schutzbedürfnis dieses Objekts angepasste Pflichtstrecke für Korrektiomund Unterhalt am Gewässer festzulegen. Sind für dieselbe Gewässerstrecke mehrere Werkeigentümerzur Sicherung der Ufer pflichtig (Pflichtstrecken bei Brücken, Einleitungen etc.), so tragen sie die Pflicht zu gleichen Teilen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäss § 5 Abs. 1 WNV erfüllt sind, kann die Konzession unter den im Dispositiv aufgeführten Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Konzession ist auf 25 Jahre zu befristen (ab 31.08.2011). Da aufgrund der Stellungnahmen der Fachinstanzen keine Vorbehalte gegen die geplante Baute angebracht wurden, kann der Neubau des Fussgängerstegs über den Tegelbach, gemäss § 15WNG bewilligt werden. Gestützt auf § 78 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, RB 170.1) wird von der Gemeinde Gachnang keine Verfahrensgebühr erhoben.
Thurgau 3/6 Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: A Konzession: 1. Der Politischen Gemeinde Gachnang wird die Konzession für die Rad- und Gehwegverbindung sowie dielRodungsbewilliguhg auf der Parzelle Nr. 251 in Gachnang unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: 1.1. Die Konzession wird für die Dauer von 25 Jahren erteilt. Sie läuft am 30.08.2036 ab. 1.2. Erneuerungen, Erweiterungen usw. an der Baute und Anlage bedürfen der ZuStimmung des Kantons. Eine Installation an einer anderen Stelle bedarf einer neuen Konzession.
1.3. Die Übertragung der Konzession auf Dritte bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde. Die Konzessionärin hat beim Departement für Bau und Umwelt für die Übertragung ein Gesuch einzureichen. 1.4. Die Konzessionsinhaberin oder ihr Rechtsnachfolger haftet für Schäden, die durch den Bestand und den Einfluss dieser Baute und Anlage entstehen, insbesondere auch infolge Hochwasser, Ufer- oder Sohlenveränderungen. 1.5. Die Konzessionsinhaberin oder ihr Rechtsnachfolger hat die Korrektions- und Unterhaltspflicht an der Sohle und an beiden Ufern von 9 m ober- bis 9 m unter-
halb der Brücke zu übernehmen (Pflichtstrecke). 1.6. Bei einer Korrektion des Gewässers hat die Konzessionsinhaberin oder ihr Rechtsnachfolger die Anpassungsarbeiten am Bauwerk und der Anlage selbst zu übernehmen.
1.7. Bei Erlöschen der Konzession sind die nicht mehr notwendigen Anlageteile durch die Konzessionsinhaberin auf eigene Kosten zu entfernen. Ein einwandfreier Zustand ist wieder herzustellen.;
Thurgau 4/6 B Rodungsbewilligung: 2. Das Rodungsgesuch wird bewilligt. Für das dazugehörige Baugesuch Nr. 2011.03-202 werden die nötigen Bewilligungen im Sinne von § 15 des kanto-
nalen Waldgesetzes (WaldG; RB 921.1 / Bauten und Anlagen im Wald) und von
Art. 80 des Planungs- und Baugesetzes (RB 700 / Unterschreitung des gesetzlichen
Waldabstandes) ebenfalls erteilt. 2.1. Die Abholzungen sind auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Es dürfen nur Rodungen vorgenommen [werden, die im Rodungsgesuch (BAFU) vom 29.03.2011 beschrieben sind, bzw. auf dem Rodungs-plan (Situation 1:500 vom 08.03.2011/A.F., ITK Planungen GmbH) eingezeichnet sind. Die Rodungs- und Bauarbeiteip haben unter grösstmöglicher Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin |Baubaracken zu errichten, sowie Aushub, Fahrzeuge oder Materialien aller Art zu deponieren. 2.2. Nach Artikel 26a der Luftreinhälteverordnung (SR 814.318.142.1) ist es grundsätzlich nicht gestattet, den bei der Holzhauerei anfallenden, frischen Schlagabraum und die gerodeten Stöcke durch offene Verbrennung im Freien zu beseitigen. Das
Material ist daher an Ort und Stelle auf Haufen zu schichten, gehäckselt im Wald zu verstreuen und der natürlichen Verrottung zu überlassen oder der Grüngutverwertung, bzw. allenfalls auch einer geeigneten Schnitzelfeuerung zuzuführen. Falls aus Forstschutzgründen;ein Verbrennen von frischem Material ausnahmsweise doch unumgänglich jst,:darfdies nur mit Bewilligung des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau geschehen. 2.3. Die Rodungsbewilligung ist befristet bis zum 31.12.2012. Sie erlischt nach unbenütztem Ablauf dieser Frist, l 2.4. Alle weiteren nötigen Bewilligungen (Baubewilligung Gemeinde etc.) bleiben vorbehalten, l 2.5. Die Rodungsersatzflächen sind spätestens bis zum 31.12.2015 gemäss den Weisungen des Forstdienstes mit einheimischen, standortgerechten Baum- und Straucharten (Laubhölzer) zu bestocken und als vielfältige, ökologisch wertvolle Lebensräume zu gestalten. Die Ausführung ist dem Forstamt des Kantons Thurgau zu melden.
2.6. Der Gesuchsteller haftet, ungeachtet der Bewilligung, nach Massgabe des Geset-
zes (§ 679 ZGB) für allfälligen, durch die Rodung entstandenen Schaden an Nachbarbeständen.
Thurgau 5/6 2.7, Nach Abschluss von Rodung und Ersatzaufforstung hat die Gemeinde Frauenfeld in Zusammenarbeit mit dem Forstamt des Kantons Thurgau die neuen Waldgrenzen vermessungstechnisch aufzunehmen und die Nachführung der Kulturgrenzen im Vermessungswerk zu veranlassen.
2.8. Die Nachführung der neuen Kulturgrenzen im Vermessungswerk (Rodung und Ersatzaufforstung) geht zu Lasten des Gesuchstellers.
C Bewilligung von Bauten und Anlagen nach § 15 WNG: 3. Die Bewilligung für den Neubau der Fussgängerbrücke über den Tegelbach, gemäss Baugesuch Nr. 2011!J03-303, wird der Politischen Gemeinde Gachnang unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt: . 3.1. Die eingereichten Planunterlagen sind verbindlich. 3.2. Die Entsorgung der Bauabfälle hat gemäss dem aktuellen Abfallhandbuch Thurgau zu erfolgen (siehe im Internet unter: www.abfall.ch / Suchwort eingeben). Das Verbrennen von Abfällen auf der Baustelle oder in dafür nicht geeigneten Anlagen ist verboten. Dies giltiinsbesondere auch für jede Art von Holzresten. 3.3. Der Tegelbach ist beim Bau vor Verunreinigungen aller Art, insbesondere vor Betonwasser zu schützen.
3.4. Die Politische Gemeinde Gachnang übt die. Baukontrolle aus. 3.5. Die Bewilligung von § 15 WNG enthält auch die Beurteilungen nach Art. 39 GSchG,
Art. 23
WBG, § 80 PBG, § 15 Abs. 1 WaldG, Art. 8 BGF sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. 3.6. Der Baubeginn ist der Jagd- und Fischereiverwaltung, Fischereiaufseher Markus Grünenfelder (Natel 079 609 15 56), mindestens 5 Tage im Voraus zu melden, damit dieser das Gewässer, wenn nötig, vor Baubeginn abfischen kann. Ebenso ist Meldung über Baubeginn und -ende an das Amt für Umwelt, Abteilung Wasserwirtschaft/Wasserbau, zu erstatten. 3.7. Diese Bewilligung erlischt, wenn mit den Arbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft begonnen wird. 4. Es wird keine Verfahrensgebühr erhoben.
Thurgau 6/6 6. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Gachnang, Islikonerstrasse 7,8547 Gachnang
(Einschreiben) - Politische Gemeinde Frauenfeld, Tiefbauamt, Schlossmühlestrasse 7, Postfach,
8501 Frauenfeld ! ITK Planungen GmbH, Gewerbestrasse 3, 8500 Frauenfeld AmtfürRaumplanung, Natur und Landschaft - Forstamt
Jagd- und Fischereiverwaltung (2) . - Amt für Umwelt, Abteilungen: AA, AB,GQ
Departement für Bau und Umwelt : li i.V. der Amtschef des Amtes für Umwelt
p^ Dr. Jürg Hertz
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, schriftlich Rekurs geführt werden. Dieser hat einen Antrag und eine Begründung|zu enthalten. Er ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert: f ^ Nov.
SWG-Frau-2405-E-1-Änderung4.pdf
Forstamt
Thurgau Die Abgrenzung des Waldes wurde durch das Forstamt überprüft und im Rahmen der
Einführung der Statischen Waldgrenze öffentlich aufgelegt und bereinigt. Anschliessend erfolgte die Inkraftsetzung per Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt. In wenigen Fällen drängen sich nun noch Korrekturen auf, für welche auf ein Auflageverfahren verzichtet werden kann: - Behebung offensichtlicher, kleiner Fehler - Korrekturen aufgrund einer anderen, mittels rechtsgültigem Entscheid gutgeheissenen Veränderung, welche eine Korrektur des Waldrandes erfordern (Strassenverbreiterung, Radwegbau,...)
Auftrag: La.^t-^ ausgefi
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