Zonenplan <2008> Änderung Parz. Nr. 271, Hauptwil
Plan da zonas · Hauptwil-Gottshaus
Document
- Numer
- 42
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Hauptwil-Gottshaus
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Decidì
- 11-07-2018
- En vigur dapi
- 01-09-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 11. Juli 2018
Entscheid Nr. 42 0032/2015/DBU/ARE
Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus Zonenplanänderung Parzelle Nr. 271, Hauptwil
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus am 17. Dezember 2014 beschlossene Zonenplanänderung Parzelle Nr. 271, Hauptwil wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus, Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil, unter Beilage von zwei Zonenplanänderungen Parzelle Nr. 271, Hauptwil, je mit dem notwendi¬ gen Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - NRP Ingenieure, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Kantonale Planung und Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanän¬ derung Parzelle Nr. 271, Hauptwil mit Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 ersucht der Gemeindepräsident der PG Haupt¬ wil-Gottshaus um Genehmigung der Zonenplanänderung Parzelle Nr. 271, Haupt¬ wil. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Zonenplanänderung wurde mit Prüfbericht vom 31. Oktober 2013 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Zonenplanänderung keine Rekurse hängig. Das Geschäft wurde bis zur Genehmigung des Kantonalen Richt¬ plans (KRP) sistiert. Die gleichzeitig mit der Zonenplanänderung zur Genehmigung
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eingereichte Richtplanänderung Parzelle Nr. 2494, Gottshaus ist gemäss überarbei¬ tetem KRP nicht mehr erforderlich, weshalb diese gemäss Schreiben des Gemein¬ depräsidenten vom 3. Mai 2018 zurückgezogen wurde. Der KRP wurde am 4. Juli 2018 durch den Bundesrat genehmigt. Die Gemeinde Hauptwil-Gottshaus beabsichtigt auf dem westlichsten Teilbereich der Parzelle Nr. 271, Hauptwil, angrenzend an den Weiherdamm und die Haupt¬ strasse, einen öffentlichen Parkplatz für 30 Fahrzeuge zu erstellen. Gemäss den Angaben der Politischen Gemeinde werden an ca. 25 - 30 Anlässen pro Jahr diese Parkplätze für Feste, Badebetrieb, Hochzeiten, Versammlungen etc. benötigt. Im Dorf Hauptwil stehen momentan auf dem Weiherdamm und an der Dorfstrasse total 25 Parkplätze zur Verfügung, wovon rund die Hälfte der Parkplätze fast dauernd von Anwohnern, Lehrern und Volg-Kunden belegt werden. Für den geplanten Park¬ platz muss eine Fläche von T100 m2 der bisherigen Landwirtschaftszone in die öf¬ fentliche Zone umgezont werden. Diese Fläche liegt unmittelbar ausserhalb der Ab¬ grenzung des Siedlungsgebietes (rote Linie) gemäss KRP.
2. Vorbemerkungen Die Ortsplanungsrevision der Politischen Gemeinde Hauptwil-Gottshaus erfolgt vo¬ raussichtlich im nächsten Jahr. Mit der fraglichen Zonenplanänderung sollen noch vor Abschluss der Ortsplanungsrevision die Voraussetzungen für das Erstellen ei¬ nes öffentlichen Parkplatzes geschaffen werden. Dieses Vorgehen ist in planerischer Hinsicht kritisch. Grundsätzlich gilt es, sämtli¬ che Anliegen, und Begehrlichkeiten im Rahmen einer Ortsplanungsrevision einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen. So stellt sich im vorliegenden Fall auch die Frage der Rechtssicherheit, wenn eine einzelne Zonenplanänderung der Gesamtrevision vorgezogen wird. Im vorliegenden Fall kann die vorgezogene Zonenplanänderung insofern verantwortet werden, als sie auch Teil der Gesamtrevision ist. Die Revision wird jedoch noch ei¬ nige Zeit in Anspruch nehmen, was offensichtlich der Hauptgrund der vorgezoge¬ nen einzelnen Zonenplanänderung war. Wie einleitend erläutert, wurde die Zonen¬ planänderung bereits im 2014 beschlossen. Die Erstellung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten . und Anlagen regelt der kürzlich vom Bundesrat genehmigte KRP im Planungs¬ grundsatz 1.1 B. Die Beanspruchung der entsprechenden Kontingente erfolgt mit der Festsetzung des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte. Sie können nur in An¬ spruch genommen werden, falls nachweislich keine geeigneten Standorte im be¬ reits festgelegten Siedlungsgebiet vorhanden sind und die angestrebte Entwicklung mit den Zielen und Grundsätzen des KRP vereinbar ist.
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Beurteilung: Die Gemeinde hat alle entsprechenden Nachweise erbracht. Richtigerweise wird im Planungsbericht bezüglich Umgebungsgestaltung festgehalten, dass der im Dorfeingangsbereich liegende Parkplatz ins Orts- und Landschaftsbild eingefügt werden muss. Hierfür sind entlang der Hauptstrasse einheimische, standortgerech¬ te Hochstammlaubbäume zu pflanzen. Zudem soll die Abstellfläche als Kiesplatz ausgestaltet werden. Der geplante öffentliche Parkplatz steht grundsätzlich im Einklang mit den kantona¬ len Vorgaben. Die Zonenplanänderung wird gestützt auf § 5 Abs. 3 PBG genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
18. JULI 2018
Basas legalas
RB 700 · PBG · Chantun
RB 700.1 · PBV · Chantun
RB 814.03 · USGV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun