Ferienhaus Spanacker / ParzNr. 189 / AssNr. 74/0-0237

Plan da protecziun · Mammern

Document

Gener
Plan da protecziun
Sutgener
Objects culturals
Vischnanca
Mammern
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Gemeinderat
Procedura
Einzelentscheid, geschützt
Decidì
12-01-2021
En vigur dapi
12-01-2021

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Mamm-KO-0002-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Gemeinde

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Entscheid

betreffend

Unterschutzstellung eines erhaltenswerten Einzelobjektes

Objekt:

Ferienhaus Spanacker

Parzelle:

Ganzen Text zeigen

189

Assekuranz-Nr:

74/0-0237

Flurname/Ort:

Spanacker, Mammern

Eigentümer:

Susanne Elisabeth Schwank, Sonnenstrasse 15, 8200 Schaffhausen

Daniel Hermann Hitzig, Zollikerstrasse 209, 8008 Zürich Marianne Elisabeth Wehrli, Aescherstrasse 18, 4054 Basel

Bettina MargritWehrli, Birkenstrasse 28, 4055 Basel Stefan Kaspar Lanz, Am Wasser 44, 8049 Zürich Anna Katharina Lanz Kneissler, Schifftaube 32,3011 Bern

Sachverhalt: 1. Das Ferienhaus Spanacker (Assekuranz-Nr. 74/0-0237 auf Parzelle 189) wird im kantonalen Hinweisinventar betreffend schützenswerter Bauten und Ortsbilder mit der Einstufung „wertvoll" geführt.

2. Am 30. September 2020 fand eine Besichtigung der Liegenschaft mit der Gemeindepräsidentin und einer Fachperson des Amtes für Denkmalpflege des Kantons Thurgau statt. Den anwesenden Vertretern der Grundeigentümer wurde

mündlich mitgeteilt, dass die Unterschutzstellung der Liegenschaft als sinnvoll erachtet wird. Die Vertreter der Grundeigentümer erhoben keine Einwände. 3. Mit Schreiben vom 01 .02.2021 wurde den Eigentümern der Entwurf des Entscheides

zur Stellungnahme zugestellt. Die Eigentümer liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen: 1. Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat

(NHG TG, RB 450.1) haben die Ortsgemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 NHG TG zu sichern, die von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können sie EingliederungsSeite 1 von 3 l'oliiisdic r icnK'indc l.icli'.'nicl'.siT.isst' :.) ii/'d'i IVI.innncin Ifl. O'i'/ l'\ l !'-•' '.^ l';];; O')^. /'/! l i\l !;S vvvi/w.iii.uiiincrn.cli ()<']n('in(l('("?in<H]!inci n.<!i

oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende

Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren (§ 10 Abs. 2 NHG TG). Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach-

und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHV TG, RB 450.11 ) aufgelistet.

Das Ferienhaus Spanacker ist im Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau, Gemeinde Mammern verzeichnet und als „wertvoll" eingestuft. Ihre

kulturgeschichtiiche Bedeutung besteht in erster Linie in - der herausragenden architektonischen Gestaltung und Konstruktion - dem dichten Bestand an historischer Ausstattung im Innern - der ungemein funktionalistischen Organisation im Innern - den historischen und ortsbaulichen Eigenschaften

Um die kulturgeschichtliche Bedeutung des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Haus in seiner Substanz ungeschmälert erhalten bleibt und die relevante Umgebung und wesentlichen Sichtbereiche resp. Sichtachsen geschützt werden. Bauliche Änderungen sind im Rahmen dessen möglich, soweit die oben beschriebene

kulturgeschichtliche Bedeutung nicht beeinträchtigt wird. Solche Eingriffe bedürfen jedoch einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 NHG TG. Das Objekt ist zu erhalten und zur Wahrung seines Wertes zu pflegen. Die bisherige Nutzung des Objektes ist auch nach einer Unterschutzstellung möglich, weshalb diese Massnahme zumutbar ist. Aufgrund

der beschriebenen kulturgeschichtlichen Bedeutung dieses Objektes erweisen sich die genannten Anordnungen als notwendig und verhältnismässig.

Entscheid: Der Gemeinderat Mammern hat an seiner Sitzung vom 12. Januar 2021 entschieden: 1. Das Gebäude Ferienhaus Spanacker, Assekuranz-Nr. 74/0-0237 auf Parzelle Nr. 189

im Grundbuch Mammern wird im Sinne von § 10 NHG TG unter Schutz gestellt. Über das Gebäude wird ein Abbruchverbot erlassen. Geschützt ist auch die relevante Umgebung innerhalb der Parzelle. 2. Der konkrete Schutzumfang wird im Zusammenhang mit zukünftigen Bauvorhaben festgelegt.

3. Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege (§ 7 NHG TG), Dabei bleibt ein alifälliges Gutachten zur Beurteilung der Seite 2 von 3

historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten. 4. Mitteilung an: - Susanne Elisabeth Schwank, Sonnenstrasse 15, 8200 Schaffhausen (A-Post Plus)

- Daniel Hermann Hitzig, Zollikerstrasse 209, 8008 Zürich (A-Post Plus) - Marianne Elisabeth Wehrli, Aescherstrasse 18, 4054 Basel (A-Post Plus)

- Bettina Margrit Wehrli, Birkenstrasse 28, 4055 Basel (A-Post Plus) - Stefan Kaspar Lanz, Am Wasser 44, 8049 Zürich (A-Post Plus) -Anna Katharina Lanz Kneissler, Schifflaube 32, 3011 Bern (A-Post Plus) -Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau, Ringstrasse 16, 8510 Frauenfeld (A-

Post Plus) - Thurgauer Heimatschutz, Schützenstrasse 28, Postfach 299, 8570 Weinfelden (A-

Post Plus) - Holenstein Ingenieure AG, Im Feldbach 1c, 8266 Steckborn - Markus Nägeli, Büro Nägeli, Kurzfeldstrasse 11, 8500 Frauenfeld - Bauverwaltung zu den Akten

Mammern, 12. Januar 2021

POLITISCHE GEMEINDE MAMMERN /.

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Anita Dähler-Engel, Gemeindepräsidentin Andrea Kopf, Gemeindeschreiberin

Versanddatum: 2 6, März 2021

Beilage für die Grundeigentümer Auszug aus dem Hinweisinventar

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld, Rekurs erhoben werden. Dieser hat

einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist im Doppel, mit Unterschrift unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

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