Baureglement

Horn

Document

Numer
DBU 54
Vischnanca
Horn
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Decidì
05-08-2021
En vigur dapi
01-01-2022

Karte

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Datotecas

Horn_BR_20220101.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

16. November 2021

Baureglement

Vom Gemeinderat beschlossen am: 22. Oktober 2019 Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Öffentliche Auflage: vom 25. Oktober bis 13. November 2019 Von der Gemeindeversammlung erlassen am: 14. Januar 2020

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am: 05. August 2021 mit Entscheid Nr.: 54

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 09. November 2021 auf den: 01. Januar 2022

Gemeinde Horn | Baureglement

Seite 2

Inhaltsverzeichnis Seite 1

2

Allgemeine Bestimmungen

5

Bestandteile der Kommunalplanung

5

Zuständigkeiten

5

Zonenvorschriften

5

2.1

5

Allgemeines Zoneneinteilung Masstabelle

2.2

Bauzonen

2.5

6

7 7

Dorfzone D

7

Wohn- und Arbeitszonen WA

7

Zentrumszonen Z

7

Arbeitszone Gewerbe AG

7

Arbeitszone Industrie AI

8

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

8

Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn DF BH

8

Spezialzone Schloss Sch

8

Intensiverholungszone IE

8

Spezialzone für Pferdesport SP

8

Kleingartenzone KG

8

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw

2.4

5

Wohnzonen W

Freihaltezone Fh

2.3

3

5

Zweck und Geltungsbereich

Schutzzonen

9

9 9

9

Landschaftsschutzzone Ls

9

Naturschutzzone Goldachdelta Ns

9

Überlagernde Zonen

9

Zone für archäologische Funde AF

9

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS

9

Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

9

Gefahrenzone GF

10

Bauvorschriften

10

3.1

10

3.2

Massvorschriften Grenzabstände

10

Grenzabstände Bepflanzungen

10

Ausstattung

10

Reduktion der Pflichtparkfelder

11

Anforderungen Grundstückzufahrten

11

Parkierung für Zweiräder

11

Spiel- und Freizeitflächen

11

Kehrichtsammelstellen

11

Schneefänge

3.3

10

Parkierung für Fahrzeuge

Weitere Bauvorschriften

11

11

Haushälterische Bodennutzung

11

Nebennutzflächen

11 ERR Raumplaner AG

4

Gemeinde Horn | Baureglement

Seite 3

Gestaltungsvorschriften

12

4.1

12

4.2

Allgemeine Gestaltungsvorschriften Gesamtwirkung

12

Dachgestaltung

12

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone sowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 12 Einpassung in Bestand

12

Dachgestaltung

12

Fassadengestaltung (Riegel)

12

Abbruchbewilligung

4.3

4.4 5

Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen

13

Bepflanzung

13

Künstliche Beleuchtung

13

Sicht- und Schallschutzwände

13

Weitere Gestaltungsvorschriften

13

Silobauten

13

Weitere Bestimmungen

13

Inanspruchnahme öffentlichen Grundes

6

12

13

Übergangs- und Schlussbestimmungen

13

14

Inkrafttreten

14

Übergangsbestimmungen

14

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement

Seite 4

Abkürzungen ARE

Bundesamt für Raumentwicklung

BauR

vorliegendes Baureglement

BMZ

Baumassenziffer

ES

Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (SR 814.41)

FlGG

Gesetz über Flur und Garten; 913.1

IVHB

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

KRP

Kantonaler Richtplan

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451

NHG TG

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat; 450.1/450.11

PBG

Planungs- und Baugesetz, Kanton Thurgau (ab 1.1.2013); 700

PBV

Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (ab 1.1.2013); 700.1

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz); SR 700

RRB

Regierungsratsbeschluss

SIA

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

SN

Schweizer Norm

StrWG

Gesetz über Strassen und Wege; 725.1/725.10

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz); SR 814.01

VKF

Vereinigung kantonaler Feuerversicherer

VSS

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Hinweis: Kursiver Text: Wortlaut gemäss PBG oder PBV

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement

Seite 5

Die Politische Gemeinde Horn erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und

Art. 10

des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement.

1

Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

1

Art. 17 / 18 PBG

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften

des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Horn. Bestandteile der Kommunalplanung

§ 8 PBG

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG). Zuständigkeiten

§ 4 PBG

1

Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

2

Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte, insbesondere grösserer und schwierigerer Bauvorhaben,

kann der Gemeinderat eine vorbereitende Fachkommission einsetzen. 3

Die nachstehenden Aufgaben und Befugnisse werden an die Bauverwaltung delegiert:

Beratung, Vorbereitung der Baubewilligung und Durchführung der Baukontrollen.

2

Zonenvorschriften

2.1

Allgemeines

Art. 17 / 19 PBG

Zoneneinteilung 1

Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen eingeteilt:

Bauzonen: Wohnzone

W2, W3, W4

Dorfzone

D2

Wohn- und Arbeitszone

WA2, WA3, WA4

Zentrumszone

Z3, Z4

Arbeitszone Gewerbe

AG

Arbeitszone Industrie

AI

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn

DF BH

Spezialzone Schloss

Sch

Intensiverholungszone

IE

Spezialzone für Pferdesport

SP

Kleingartenzone

KG

Freihaltezone

Fh

Landwirtschaftszonen: Landwirtschaftszone

Lw

Schutzzonen: Landschaftsschutzzone

Ls

Naturschutzzone Goldachdelta

Ns

Überlagernde Zonen: Zone für archäologische Funde

AF

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

OS

Zone mit Gestaltungsplanpflicht

GP

Gefahrenzone

GF

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement

Seite 6

Masstabelle Zone Abkürzung

GA klein

[m]

GA gross

[m]

Baumassenziffer

Fassadenhöhe 1)

Grenzabstand

Flach- und Pultdach

[m]

Schrägdach traufseitig

giebelseitig

[m]

[m]

Gebäudelänge

ES 2)

BMZ

[1]

[m]

Wohnzone

W2

4.0

8.0

11.0

7.0

11.0

1.8

30.0

II

Wohnzone

W3

5.0

10.0

14.0

10.0

14.0

2.4

35.0

II

Wohnzone

W4

6.0

12.0

17.0

13.0

17.0

3.0

40.0

II

Dorfzone

D2

3.0

10.5

7.5

10.5

-

30.0

III

Wohn- und Arbeitszone

WA2

4.0

8.0

11.5

7.5

11.5

1.8 3)

30.0

III

14.5

2.4

3)

40.0

III

3)

Wohn- und Arbeitszone

WA3

5.0

10.0

14.5

10.5

Wohn- und Arbeitszone

WA4

5.0

10.0

17.5

13.5

17.5

3.0

60.0

III

Zentrumszone

Z3

4.0

-

14.5

10.5

14.5

-

40.0

III

Zentrumszone

Z4

4.0

-

17.5

13.5

17.5

-

50.0

III

Arbeitszone Gewerbe

AG

5.0

4)

-

14.0

13.5

17.5

-

100.0

III

Arbeitszone Industrie

AI

5.0 4)

-

16.0

-

-

-

150.0

IV

OeBA

5.0

-

14.5

10.5

14.5

-

60.0

II

DF BH

5)

5)

14.0

14.0

16.0

-

115.0

III

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn Spezialzone Schloss

Sch

-

-

-

-

-

-

-

III

IE

5)

5)

14.5

10.5

14.5

-

30.0

III

Spezialzone für Pferdesport

SP

5.0

-

12.0

8.0

12.0

-

50.0

III

Kleingartenzone

KG

-

-

-

-

-

-

-

III

Landwirtschaftszone

Lw

5.0

-

7.5

7.5

11.5

-

-

III

Intensiverholungszone

1)

Bei Flachdachbauten sind die obersten 2.5 m der maximal festgelegten Fassadenhöhe nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten traufseitigen und der projektierten giebelseitigen Fassadenhöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten traufseitigen und giebelseitigen Fassadenhöhe nicht überschreiten.

2)

ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV

3)

Bei minimalem Gewerbeanteil höhere Nutzungsdichte gemäss Art. 8

4)

Gegenüber angrenzenden Parzellen in anderen Bauzonen gilt ein Grenzabstand von 8.0 m.

5)

Der Grenzabstand beträgt mindestens die halbe Fassadenhöhe, mindestens aber 3.0 m.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement 2.2

Bauzonen Wohnzonen W

1

Seite 7

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung

Art. 17 / 19 PBG

Art. 5 PBV

und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. 2

Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohn-

charakter vereinbar sind. 3

Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten.

4

Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschos-

sen. 5

Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschos-

sen. Dorfzone D 1

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die

Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.

3

Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten

Art. 17 / 19 PBG

Art. 6 PBV

NHG

und landwirtschaftliche Betriebe. 4

Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.

5

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat zum Schutz des Orts-

Art. 92 PBG

bildes und der Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde kann in diesen Fällen eine Fachbeurteilung einholen. Wohn- und Arbeitszonen WA 1

Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.

2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Misch-

Art. 17 / 19 PBG

Art. 7 PBV

bauten. 3

Bei einer Mischnutzung mit einem dauernden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil bei der Haupt-

nutzfläche von mindestens 30 % gilt eine Nutzungsdichte von 10 % höher als ohne entsprechenden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil (vgl. Art. 5). 4

In der Wohn- und Arbeitszone WA3 haben Hauptbauten mindestens 2 Vollgeschosse aufzuwei-

sen. 5

In der Wohn- und Arbeitszone WA4 haben Hauptbauten mindestens 3 Vollgeschosse aufzuwei-

sen. Zentrumszonen Z 1

Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen

Art. 17 / 19 PBG

Art. 7 PBV

Nutzung dienen. 2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Misch-

bauten. Arbeitszone Gewerbe AG 1

Die Arbeitszone Gewerbe umfasst Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs-

51 weitere Artikel

Art. 17 / 19 PBG

Art. 8 PBV

und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2

Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der

Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. 3

Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 1’000 m2 publikumsaktiver Fläche und

Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. 4

Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement Arbeitszone Industrie AI 1

Arbeitszonen Industrie umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und

Seite 8

Art. 17 / 19 PBG

Art. 8 PBV

Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2

Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der

Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. 3

Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 1’000 m2 publikumsaktiver Fläche und

Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. 4

Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.

5

Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindes-

tens 10 % einzuhalten. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 1

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen

Art. 17 / 19 PBG

Art. 9 PBV

oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig. Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn DF BH

Die Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn DF BH dient der Erweiterung und Erneuerung des bestehenden Hotels Bad Horn sowie der Förderung von höchstens mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie Hotel, Verwaltungen, Büros, Konferenz- und Gastronomieeinrichtungen sowie Freizeitanlagen. Betriebsunabhängige Wohnbauten sind nicht zulässig. Spezialzone Schloss Sch 1

Die Spezialzone Schloss dient der Erhaltung, Pflege und Nutzung des Schlosses und des

Schlossparks. 2

Zulässig sind Dienstleistungsnutzungen und Wohnnutzungen.

3

Die Neuerstellung von Hochbauten ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind vereinzelte, pa-

villonartige, offene und unbeheizte Funktionsbauten mit einer max. Gebäudegrundfläche von 25 m2 und einer max. traufseitigen Fassadenhöhe von 3.0 m im Zusammenhang mit der Gestaltung und Nutzung des Schlossparks. Die Erstellung und Erweiterung von unterirdischen Bauten und Anlagen ist zulässig. Intensiverholungszone IE 1

Intensiverholungszonen sind für eine intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu

Erholungs- und Sportzwecken, wie Schwimmbäder, Spielplätze, Parkanlagen, Hafenanlagen, Liegeplätze, Freizeitanlagen, Parkplätze etc. bestimmt. Wohnbauten sind nicht zulässig. 2

Zulässige Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in das Landschaftsbild einzu-

fügen. Spezialzone für Pferdesport SP 1

Die Spezialzone für Pferdesport ist für Bauten und Anlagen des Pferdesportes bestimmt. Insbe-

sondere sind gewerbliche Pferdeställe. Reithallen, Reitbahnen und Trainingsplätze zulässig. Betriebsunabhängige Wohn- und Gewerbenutzungen sind nicht gestattet. 2

Bauten und Anlagen sind gut zu gestalten.

1

Die Kleingartenzone KG dient der Schaffung und Erhaltung von zusammenhängenden Pflanzan-

Kleingartenzone KG

Art. 17 / 19 PBG

lagen für Kleingärten im Rahmen des nichtgewerblichen Gartenbaus. 2

Neben Gartenanlagen sind lediglich nicht dem dauernden Aufenthalt dienende Kleinbauten wie

Gartenhäuschen, Geräteschuppen, sanitäre Einrichtungen etc. von maximal 12 m2 Grundrissfläche und 6 m2 Vordachfläche zulässig.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement Freihaltezone Fh 1

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und

Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2

Seite 9

Art. 17 / 19 PBG

Art. 10 PBV

NHG

Sie bezwecken insbesondere: 1. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.

3

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden

sind. 2.3

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und

sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2

Art. 17 / 19 PBG

Art. 11 PBV

RPG / RPV

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt

insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. 2.4

Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls

1

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Land-

schaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2

Art. 17 / 19 PBG

Art. 13 PBV

NHG

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt

wird. 3

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.

1

Das Goldachdelta als Geotop von kantonaler Bedeutung inklusive das angrenzende Auflandungs-

Naturschutzzone Goldachdelta Ns ufer sind in ihrer Eigenart und Schönheit zu erhalten. Die natürliche Dynamik der Fluss- und Seesedimentation wie auch das Nachrücken der Ufervegetation ist zuzulassen. 2

Nicht zulässig sind Bauten, Anlagen, Deponien, Korrekturen am Uferverlauf, die Gewinnung von

Sand und Kies sowie die Verwendung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. 2.5

Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde AF

1

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer

Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu

Art. 17 / 19 PBG

Art. 18 PBV

NHG

machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt

für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS 1

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdi-

gen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2

Bei Baugesuchen kann die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung einholen.

3

Bei Um-, An- und Neubauten sowie Renovationen sind die Fassaden- und Dachgestaltung, Mass-

Art. 17 / 19 PBG

Art. 19 PBV

NHG

stäblichkeit der Baumasse, Gebäudeform und -stellung, Farb- und Materialwahl sowie Strassen- und Platzgestaltung sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen. 4

Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung

des architektonischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaues gesichert ist. 5

Das Ortsbild prägende Freiräume und Vorgärten sind zu erhalten. Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

1

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten

Art. 23 ff PBG

Art. 20 PBV

und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2

Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert

werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement 3

Seite 10

Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den

Gestaltungsplan nicht präjudizieren. Gefahrenzone GF 1

Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder

Art. 20 PBG

Art. 21 PBV

erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Ob-

jektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3

Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversiche-

rung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

3

Bauvorschriften

3.1

Massvorschriften Grenzabstände

1

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die

Art. 18 / 77 PBG

Art. 31 PBV

Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. 2

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen

sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maxi-

Art. 22 PBV

IVHB

mal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3

Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von 0.50 m.

Art. 23 PBV

4

Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und

IVHB

Spielplätze dürfen bis 0.5 m an die Grenze gestellt werden. 5

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen be-

trägt der Grenzabstand 3.00 m. 6

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand

von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. Grenzabstände Bepflanzungen 1

Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m

Art. 96 PBG

(Abweichung vom

dürfen an die Grenze gepflanzt werden.

FlGG)

2

Art. 5 FIGG

Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von 5.00 m einzuhalten. Es gilt keine Be-

schränkung in der Höhe. 3.2

Ausstattung Parkierung für Fahrzeuge

1

Art. 42 StrWG

Art. 18 / 88 PBG

Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:

Art. 46 / 47 StrWG

a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens

VSS 40 281

2 Parkfelder je Wohnung. Pro Einliegerwohnung ist ein zusätzliches Parkfeld zu erstellen. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer. Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. 2

Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist nach der Norm VSS 40 281, Ausgabe

2019 zu bestimmen. 3

Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen

sind Besucherparkfelder. 4

Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.

5

Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement Reduktion der Pflichtparkfelder 1

Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen (Be-

Seite 11

Art. 88 PBG

VSS 40 281

rechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Stand 02.2017), wie folgt reduziert werden: a) ÖV-Güteklasse A: bis zu 50 % b) ÖV-Güteklasse B: bis zu 40 % c) ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 % d) ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 % 2

Für Bauten und Anlagen innerhalb der ÖV-Güteklassen A - D, kann mit einem Mobilitätskonzept

eine weitere Reduktion der Pflichtparkfelder bewilligt werden. Die Höhe der Reduktion ist von den flankierenden Massnahmen gemäss Mobilitätskonzept sowie deren Verbindlichkeit und dauernden Sicherstellung abhängig. 3

Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann der Ge-

meinderat die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen. 4

Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berück-

sichtigung der Norm VSS 40 281, Ausgabe 2019. Anforderungen Grundstückzufahrten Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von 5 m so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der

Art. 82 PBG

VSS 40 050

Strasse bzw. des Trottoirs vermieden wird. Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäss Norm VSS 40 050, Ausgabe 2019. Parkierung für Zweiräder Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuch-

Art. 88 PBG

VSS 40 065

tete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der Norm VSS 40 065, Ausgabe 2019 zu bestimmen. Spiel- und Freizeitflächen Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86

Art. 18 / 86 PBG

SIA 416

PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen. Kehrichtsammelstellen

Art. 91 PBG

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden. Schneefänge

Art. 82 PBG

Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen. 3.3

Weitere Bauvorschriften Haushälterische Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Bauge-

Art. 18 PBG

RPG

such konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann. Nebennutzflächen

Art. 83 PBG

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen zu

Art. 42 PBV

realisieren.

SIA 416

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement 4

Gestaltungsvorschriften

4.1

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Seite 12

Gesamtwirkung

Art. 18 / 78 PBG

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a)

gute Einordnung in die bestehende Bebauung, die Siedlung und Landschaft,

b)

Stellung, Form und Proportionen sowie die architektonische Gestaltung,

c)

die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Solaranlagen, Antennen und Reklamen,

d)

die topografische Einbettung,

e)

der Siedlungsrand. Dachgestaltung

1

Art. 18 / 78 PBG

2

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit einer Fläche über 40 m sind ge-

samthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. 2

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzu-

ordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.5 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. 3 4.2

Quergiebel dürfen höchstens die Hälfte der entsprechenden Dachlänge einnehmen. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone sowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Einpassung in Bestand

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren. Dachgestaltung 1

Art. 18 PBG

Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind

in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. 2

Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzude-

cken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3

Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/4 der

jeweiligen Dachlänge betragen. 4

Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

5

Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Licht-

mass von 0.60 m2 nicht übersteigen. Fassadengestaltung (Riegel)

Art. 18 PBG

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Abbruchbewilligung

Art. 18 PBG

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement 4.3

Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen

1

Seite 13

Art. 18 / 79 PBG

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staf-

felung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2

Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.0 m Höhe

mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. 3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.

4

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.5 m Tiefe und die Hälfte der Fassadenlänge zugelassen.

Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. Bepflanzung

Art. 18 / 78 PBG

Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. Künstliche Beleuchtung

Art. 18 PBG

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch

USG

eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebs-

SIA 491

zeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils Norm SN 586 491, Ausgabe 2013, des SIA ist richtungsweisend. Sicht- und Schallschutzwände

Art. 18 PBG

Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. 4.4

Weitere Gestaltungsvorschriften Silobauten

1

Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen.

2

Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.

5

Weitere Bestimmungen

1

Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des

Inanspruchnahme öffentlichen Grundes

Art. 34 StrWG

Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2

Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt

noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitun-

gen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4

Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen

Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.

ERR Raumplaner AG

Gemeinde Horn | Baureglement 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten

1

Seite 14

Art. 6 PBG

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung

durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 5. April

1994 mit RRB Nr. 472 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben. Übergangsbestimmungen

Art. 121 PBG

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den alten Vorschriften zu beurteilen.

ERR Raumplaner AG