Baureglement
Horn
Document
- Numer
- DBU 54
- Vischnanca
- Horn
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Decidì
- 05-08-2021
- En vigur dapi
- 01-01-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
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Datotecas
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Text
16. November 2021
Baureglement
Vom Gemeinderat beschlossen am: 22. Oktober 2019 Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Öffentliche Auflage: vom 25. Oktober bis 13. November 2019 Von der Gemeindeversammlung erlassen am: 14. Januar 2020
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am: 05. August 2021 mit Entscheid Nr.: 54
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 09. November 2021 auf den: 01. Januar 2022
Gemeinde Horn | Baureglement
Seite 2
Inhaltsverzeichnis Seite 1
2
Allgemeine Bestimmungen
5
Bestandteile der Kommunalplanung
5
Zuständigkeiten
5
Zonenvorschriften
5
2.1
5
Allgemeines Zoneneinteilung Masstabelle
2.2
Bauzonen
2.5
6
7 7
Dorfzone D
7
Wohn- und Arbeitszonen WA
7
Zentrumszonen Z
7
Arbeitszone Gewerbe AG
7
Arbeitszone Industrie AI
8
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
8
Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn DF BH
8
Spezialzone Schloss Sch
8
Intensiverholungszone IE
8
Spezialzone für Pferdesport SP
8
Kleingartenzone KG
8
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw
2.4
5
Wohnzonen W
Freihaltezone Fh
2.3
3
5
Zweck und Geltungsbereich
Schutzzonen
9
9 9
9
Landschaftsschutzzone Ls
9
Naturschutzzone Goldachdelta Ns
9
Überlagernde Zonen
9
Zone für archäologische Funde AF
9
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS
9
Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
9
Gefahrenzone GF
10
Bauvorschriften
10
3.1
10
3.2
Massvorschriften Grenzabstände
10
Grenzabstände Bepflanzungen
10
Ausstattung
10
Reduktion der Pflichtparkfelder
11
Anforderungen Grundstückzufahrten
11
Parkierung für Zweiräder
11
Spiel- und Freizeitflächen
11
Kehrichtsammelstellen
11
Schneefänge
3.3
10
Parkierung für Fahrzeuge
Weitere Bauvorschriften
11
11
Haushälterische Bodennutzung
11
Nebennutzflächen
11 ERR Raumplaner AG
4
Gemeinde Horn | Baureglement
Seite 3
Gestaltungsvorschriften
12
4.1
12
4.2
Allgemeine Gestaltungsvorschriften Gesamtwirkung
12
Dachgestaltung
12
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone sowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 12 Einpassung in Bestand
12
Dachgestaltung
12
Fassadengestaltung (Riegel)
12
Abbruchbewilligung
4.3
4.4 5
Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen
13
Bepflanzung
13
Künstliche Beleuchtung
13
Sicht- und Schallschutzwände
13
Weitere Gestaltungsvorschriften
13
Silobauten
13
Weitere Bestimmungen
13
Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
6
12
13
Übergangs- und Schlussbestimmungen
13
14
Inkrafttreten
14
Übergangsbestimmungen
14
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Horn | Baureglement
Seite 4
Abkürzungen ARE
Bundesamt für Raumentwicklung
BauR
vorliegendes Baureglement
BMZ
Baumassenziffer
ES
Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (SR 814.41)
FlGG
Gesetz über Flur und Garten; 913.1
IVHB
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
KRP
Kantonaler Richtplan
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451
NHG TG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat; 450.1/450.11
PBG
Planungs- und Baugesetz, Kanton Thurgau (ab 1.1.2013); 700
PBV
Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (ab 1.1.2013); 700.1
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz); SR 700
RRB
Regierungsratsbeschluss
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
SN
Schweizer Norm
StrWG
Gesetz über Strassen und Wege; 725.1/725.10
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz); SR 814.01
VKF
Vereinigung kantonaler Feuerversicherer
VSS
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Hinweis: Kursiver Text: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Horn | Baureglement
Seite 5
Die Politische Gemeinde Horn erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und
Art. 10
des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement.
1
Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
1
Art. 17 / 18 PBG
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften
des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2
Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Horn. Bestandteile der Kommunalplanung
§ 8 PBG
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG). Zuständigkeiten
§ 4 PBG
1
Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.
2
Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte, insbesondere grösserer und schwierigerer Bauvorhaben,
kann der Gemeinderat eine vorbereitende Fachkommission einsetzen. 3
Die nachstehenden Aufgaben und Befugnisse werden an die Bauverwaltung delegiert:
Beratung, Vorbereitung der Baubewilligung und Durchführung der Baukontrollen.
2
Zonenvorschriften
2.1
Allgemeines
Art. 17 / 19 PBG
Zoneneinteilung 1
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen eingeteilt:
Bauzonen: Wohnzone
W2, W3, W4
Dorfzone
D2
Wohn- und Arbeitszone
WA2, WA3, WA4
Zentrumszone
Z3, Z4
Arbeitszone Gewerbe
AG
Arbeitszone Industrie
AI
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn
DF BH
Spezialzone Schloss
Sch
Intensiverholungszone
IE
Spezialzone für Pferdesport
SP
Kleingartenzone
KG
Freihaltezone
Fh
Landwirtschaftszonen: Landwirtschaftszone
Lw
Schutzzonen: Landschaftsschutzzone
Ls
Naturschutzzone Goldachdelta
Ns
Überlagernde Zonen: Zone für archäologische Funde
AF
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
OS
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
GP
Gefahrenzone
GF
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Horn | Baureglement
Seite 6
Masstabelle Zone Abkürzung
GA klein
[m]
GA gross
[m]
Baumassenziffer
Fassadenhöhe 1)
Grenzabstand
Flach- und Pultdach
[m]
Schrägdach traufseitig
giebelseitig
[m]
[m]
Gebäudelänge
ES 2)
BMZ
[1]
[m]
Wohnzone
W2
4.0
8.0
11.0
7.0
11.0
1.8
30.0
II
Wohnzone
W3
5.0
10.0
14.0
10.0
14.0
2.4
35.0
II
Wohnzone
W4
6.0
12.0
17.0
13.0
17.0
3.0
40.0
II
Dorfzone
D2
3.0
10.5
7.5
10.5
-
30.0
III
Wohn- und Arbeitszone
WA2
4.0
8.0
11.5
7.5
11.5
1.8 3)
30.0
III
14.5
2.4
3)
40.0
III
3)
Wohn- und Arbeitszone
WA3
5.0
10.0
14.5
10.5
Wohn- und Arbeitszone
WA4
5.0
10.0
17.5
13.5
17.5
3.0
60.0
III
Zentrumszone
Z3
4.0
-
14.5
10.5
14.5
-
40.0
III
Zentrumszone
Z4
4.0
-
17.5
13.5
17.5
-
50.0
III
Arbeitszone Gewerbe
AG
5.0
4)
-
14.0
13.5
17.5
-
100.0
III
Arbeitszone Industrie
AI
5.0 4)
-
16.0
-
-
-
150.0
IV
OeBA
5.0
-
14.5
10.5
14.5
-
60.0
II
DF BH
5)
5)
14.0
14.0
16.0
-
115.0
III
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn Spezialzone Schloss
Sch
-
-
-
-
-
-
-
III
IE
5)
5)
14.5
10.5
14.5
-
30.0
III
Spezialzone für Pferdesport
SP
5.0
-
12.0
8.0
12.0
-
50.0
III
Kleingartenzone
KG
-
-
-
-
-
-
-
III
Landwirtschaftszone
Lw
5.0
-
7.5
7.5
11.5
-
-
III
Intensiverholungszone
1)
Bei Flachdachbauten sind die obersten 2.5 m der maximal festgelegten Fassadenhöhe nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten traufseitigen und der projektierten giebelseitigen Fassadenhöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten traufseitigen und giebelseitigen Fassadenhöhe nicht überschreiten.
2)
ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV
3)
Bei minimalem Gewerbeanteil höhere Nutzungsdichte gemäss Art. 8
4)
Gegenüber angrenzenden Parzellen in anderen Bauzonen gilt ein Grenzabstand von 8.0 m.
5)
Der Grenzabstand beträgt mindestens die halbe Fassadenhöhe, mindestens aber 3.0 m.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Horn | Baureglement 2.2
Bauzonen Wohnzonen W
1
Seite 7
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung
Art. 17 / 19 PBG
Art. 5 PBV
und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. 2
Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohn-
charakter vereinbar sind. 3
Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten.
4
Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschos-
sen. 5
Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschos-
sen. Dorfzone D 1
Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die
Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2
Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
3
Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten
Art. 17 / 19 PBG
Art. 6 PBV
NHG
und landwirtschaftliche Betriebe. 4
Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
5
Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat zum Schutz des Orts-
Art. 92 PBG
bildes und der Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde kann in diesen Fällen eine Fachbeurteilung einholen. Wohn- und Arbeitszonen WA 1
Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.
2
Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Misch-
Art. 17 / 19 PBG
Art. 7 PBV
bauten. 3
Bei einer Mischnutzung mit einem dauernden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil bei der Haupt-
nutzfläche von mindestens 30 % gilt eine Nutzungsdichte von 10 % höher als ohne entsprechenden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil (vgl. Art. 5). 4
In der Wohn- und Arbeitszone WA3 haben Hauptbauten mindestens 2 Vollgeschosse aufzuwei-
sen. 5
In der Wohn- und Arbeitszone WA4 haben Hauptbauten mindestens 3 Vollgeschosse aufzuwei-
sen. Zentrumszonen Z 1
Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen
Art. 17 / 19 PBG
Art. 7 PBV
Nutzung dienen. 2
Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Misch-
bauten. Arbeitszone Gewerbe AG 1
Die Arbeitszone Gewerbe umfasst Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs-
51 weitere Artikel
Art. 17 / 19 PBG
Art. 8 PBV
und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2
Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der
Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. 3
Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 1’000 m2 publikumsaktiver Fläche und
Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. 4
Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Horn | Baureglement Arbeitszone Industrie AI 1
Arbeitszonen Industrie umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Seite 8
Art. 17 / 19 PBG
Art. 8 PBV
Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2
Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der
Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. 3
Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 1’000 m2 publikumsaktiver Fläche und
Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. 4
Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
5
Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindes-
tens 10 % einzuhalten. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 1
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen
Art. 17 / 19 PBG
Art. 9 PBV
oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2
Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig. Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn DF BH
Die Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone Bad Horn DF BH dient der Erweiterung und Erneuerung des bestehenden Hotels Bad Horn sowie der Förderung von höchstens mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie Hotel, Verwaltungen, Büros, Konferenz- und Gastronomieeinrichtungen sowie Freizeitanlagen. Betriebsunabhängige Wohnbauten sind nicht zulässig. Spezialzone Schloss Sch 1
Die Spezialzone Schloss dient der Erhaltung, Pflege und Nutzung des Schlosses und des
Schlossparks. 2
Zulässig sind Dienstleistungsnutzungen und Wohnnutzungen.
3
Die Neuerstellung von Hochbauten ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind vereinzelte, pa-
villonartige, offene und unbeheizte Funktionsbauten mit einer max. Gebäudegrundfläche von 25 m2 und einer max. traufseitigen Fassadenhöhe von 3.0 m im Zusammenhang mit der Gestaltung und Nutzung des Schlossparks. Die Erstellung und Erweiterung von unterirdischen Bauten und Anlagen ist zulässig. Intensiverholungszone IE 1
Intensiverholungszonen sind für eine intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen zu
Erholungs- und Sportzwecken, wie Schwimmbäder, Spielplätze, Parkanlagen, Hafenanlagen, Liegeplätze, Freizeitanlagen, Parkplätze etc. bestimmt. Wohnbauten sind nicht zulässig. 2
Zulässige Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in das Landschaftsbild einzu-
fügen. Spezialzone für Pferdesport SP 1
Die Spezialzone für Pferdesport ist für Bauten und Anlagen des Pferdesportes bestimmt. Insbe-
sondere sind gewerbliche Pferdeställe. Reithallen, Reitbahnen und Trainingsplätze zulässig. Betriebsunabhängige Wohn- und Gewerbenutzungen sind nicht gestattet. 2
Bauten und Anlagen sind gut zu gestalten.
1
Die Kleingartenzone KG dient der Schaffung und Erhaltung von zusammenhängenden Pflanzan-
Kleingartenzone KG
Art. 17 / 19 PBG
lagen für Kleingärten im Rahmen des nichtgewerblichen Gartenbaus. 2
Neben Gartenanlagen sind lediglich nicht dem dauernden Aufenthalt dienende Kleinbauten wie
Gartenhäuschen, Geräteschuppen, sanitäre Einrichtungen etc. von maximal 12 m2 Grundrissfläche und 6 m2 Vordachfläche zulässig.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Horn | Baureglement Freihaltezone Fh 1
Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und
Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2
Seite 9
Art. 17 / 19 PBG
Art. 10 PBV
NHG
Sie bezwecken insbesondere: 1. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.
3
Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden
sind. 2.3
Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw
1
Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und
sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2
Art. 17 / 19 PBG
Art. 11 PBV
RPG / RPV
Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt
insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. 2.4
Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls
1
Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Land-
schaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2
Art. 17 / 19 PBG
Art. 13 PBV
NHG
Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt
wird. 3
Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
1
Das Goldachdelta als Geotop von kantonaler Bedeutung inklusive das angrenzende Auflandungs-
Naturschutzzone Goldachdelta Ns ufer sind in ihrer Eigenart und Schönheit zu erhalten. Die natürliche Dynamik der Fluss- und Seesedimentation wie auch das Nachrücken der Ufervegetation ist zuzulassen. 2
Nicht zulässig sind Bauten, Anlagen, Deponien, Korrekturen am Uferverlauf, die Gewinnung von
Sand und Kies sowie die Verwendung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. 2.5
Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde AF
1
Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer
Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu
Art. 17 / 19 PBG
Art. 18 PBV
NHG
machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2
Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt
für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS 1
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdi-
gen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2
Bei Baugesuchen kann die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung einholen.
3
Bei Um-, An- und Neubauten sowie Renovationen sind die Fassaden- und Dachgestaltung, Mass-
Art. 17 / 19 PBG
Art. 19 PBV
NHG
stäblichkeit der Baumasse, Gebäudeform und -stellung, Farb- und Materialwahl sowie Strassen- und Platzgestaltung sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen. 4
Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung
des architektonischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaues gesichert ist. 5
Das Ortsbild prägende Freiräume und Vorgärten sind zu erhalten. Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
1
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten
Art. 23 ff PBG
Art. 20 PBV
und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2
Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert
werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Horn | Baureglement 3
Seite 10
Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den
Gestaltungsplan nicht präjudizieren. Gefahrenzone GF 1
Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder
Art. 20 PBG
Art. 21 PBV
erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2
In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Ob-
jektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3
Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversiche-
rung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
3
Bauvorschriften
3.1
Massvorschriften Grenzabstände
1
Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die
Art. 18 / 77 PBG
Art. 31 PBV
Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. 2
Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen
sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maxi-
Art. 22 PBV
IVHB
mal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3
Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von 0.50 m.
Art. 23 PBV
4
Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und
IVHB
Spielplätze dürfen bis 0.5 m an die Grenze gestellt werden. 5
Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen be-
trägt der Grenzabstand 3.00 m. 6
Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand
von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. Grenzabstände Bepflanzungen 1
Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m
Art. 96 PBG
(Abweichung vom
dürfen an die Grenze gepflanzt werden.
FlGG)
2
Art. 5 FIGG
Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von 5.00 m einzuhalten. Es gilt keine Be-
schränkung in der Höhe. 3.2
Ausstattung Parkierung für Fahrzeuge
1
Art. 42 StrWG
Art. 18 / 88 PBG
Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:
Art. 46 / 47 StrWG
a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens
VSS 40 281
2 Parkfelder je Wohnung. Pro Einliegerwohnung ist ein zusätzliches Parkfeld zu erstellen. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer. Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. 2
Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist nach der Norm VSS 40 281, Ausgabe
2019 zu bestimmen. 3
Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen
sind Besucherparkfelder. 4
Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.
5
Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Horn | Baureglement Reduktion der Pflichtparkfelder 1
Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen (Be-
Seite 11
Art. 88 PBG
VSS 40 281
rechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Stand 02.2017), wie folgt reduziert werden: a) ÖV-Güteklasse A: bis zu 50 % b) ÖV-Güteklasse B: bis zu 40 % c) ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 % d) ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 % 2
Für Bauten und Anlagen innerhalb der ÖV-Güteklassen A - D, kann mit einem Mobilitätskonzept
eine weitere Reduktion der Pflichtparkfelder bewilligt werden. Die Höhe der Reduktion ist von den flankierenden Massnahmen gemäss Mobilitätskonzept sowie deren Verbindlichkeit und dauernden Sicherstellung abhängig. 3
Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann der Ge-
meinderat die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen. 4
Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berück-
sichtigung der Norm VSS 40 281, Ausgabe 2019. Anforderungen Grundstückzufahrten Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von 5 m so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der
Art. 82 PBG
VSS 40 050
Strasse bzw. des Trottoirs vermieden wird. Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäss Norm VSS 40 050, Ausgabe 2019. Parkierung für Zweiräder Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuch-
Art. 88 PBG
VSS 40 065
tete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der Norm VSS 40 065, Ausgabe 2019 zu bestimmen. Spiel- und Freizeitflächen Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86
Art. 18 / 86 PBG
SIA 416
PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen. Kehrichtsammelstellen
Art. 91 PBG
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden. Schneefänge
Art. 82 PBG
Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen. 3.3
Weitere Bauvorschriften Haushälterische Bodennutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Bauge-
Art. 18 PBG
RPG
such konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann. Nebennutzflächen
Art. 83 PBG
Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen zu
Art. 42 PBV
realisieren.
SIA 416
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Horn | Baureglement 4
Gestaltungsvorschriften
4.1
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Seite 12
Gesamtwirkung
Art. 18 / 78 PBG
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a)
gute Einordnung in die bestehende Bebauung, die Siedlung und Landschaft,
b)
Stellung, Form und Proportionen sowie die architektonische Gestaltung,
c)
die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Solaranlagen, Antennen und Reklamen,
d)
die topografische Einbettung,
e)
der Siedlungsrand. Dachgestaltung
1
Art. 18 / 78 PBG
2
Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit einer Fläche über 40 m sind ge-
samthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. 2
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzu-
ordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.5 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. 3 4.2
Quergiebel dürfen höchstens die Hälfte der entsprechenden Dachlänge einnehmen. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone sowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Einpassung in Bestand
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren. Dachgestaltung 1
Art. 18 PBG
Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind
in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. 2
Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzude-
cken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3
Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/4 der
jeweiligen Dachlänge betragen. 4
Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.
5
Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Licht-
mass von 0.60 m2 nicht übersteigen. Fassadengestaltung (Riegel)
Art. 18 PBG
Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Abbruchbewilligung
Art. 18 PBG
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
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Gemeinde Horn | Baureglement 4.3
Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen
1
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Art. 18 / 79 PBG
Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staf-
felung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2
Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.0 m Höhe
mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. 3
Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.
4
Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.5 m Tiefe und die Hälfte der Fassadenlänge zugelassen.
Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. Bepflanzung
Art. 18 / 78 PBG
Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. Künstliche Beleuchtung
Art. 18 PBG
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch
USG
eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebs-
SIA 491
zeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils Norm SN 586 491, Ausgabe 2013, des SIA ist richtungsweisend. Sicht- und Schallschutzwände
Art. 18 PBG
Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. 4.4
Weitere Gestaltungsvorschriften Silobauten
1
Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen.
2
Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.
5
Weitere Bestimmungen
1
Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des
Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
Art. 34 StrWG
Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2
Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt
noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitun-
gen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4
Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen
Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.
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Gemeinde Horn | Baureglement 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten
1
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Art. 6 PBG
Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung
durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2
Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 5. April
1994 mit RRB Nr. 472 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben. Übergangsbestimmungen
Art. 121 PBG
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den alten Vorschriften zu beurteilen.
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