Trunger-/ Weinfeldenstr. in St. Margarethen

Plan d'utilisaziun spezial · Muenchwilen

Document

Numer
8
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Muenchwilen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Decidì
22-02-2022
En vigur dapi
09-03-2022

Karte

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Datotecas

2021.12-013B-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 22. Februar 2022

Entscheid Nr. 8 BOA/PG Nr. 2021.12-013

Politische Gemeinde Münchwilen Änderung Baulinienplan "Trungerstrasse - Weinfelderstrasse"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Münchwilen am 30. November 2021 beschlossene Änderung des Baulinienplans "Trungerstrasse - Weinfelderstrasse" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Münchwilen, Im Zentrum 4, Postfach, 9542 Münchwilen, unter Bei¬ lage von drei Dossiers der Vorlage mit Genehmigungsvermerken (A-Post Plus) - Strittmamatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier der Vorlage mit Ge¬ nehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1. Der Gemeinderat Münchwilen ersucht um Genehmigung einer Änderung am Baulini¬ enplan "Trungerstrasse - Weinfelderstrasse". Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Vorla¬ gen ist beim Departement für Bau und Umwelt kein Rekurs hängig. 2. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Baulinienplan "Trungerstrasse Weinfelderstrasse" mit RRB Nr. 1544 am 15. September 1982 genehmigt. Mit dem Baulinienplan sollen insbesondere die Kapelle und die südöstlich davon gelegenen Liegenschaften an der Trungerstrasse in ihren besonderen Stellungen gesichert werden, da die Bauten einen wichtigen Teil des Ortsbildes von St. Margarethen aus¬ machen.

Thurgau 2/2

Auf der Parzelle Nr. 3050 ist der Neubau eines Doppeleinfamilienhauses geplant. Der geplante Neubau überschreitet die Baulinien. Damit das Projekt realisiert wer¬ den kann, soll der Baulinienplan angepasst werden. Mit der geänderten Baulinie kann der Neubau mit einem kleineren Abstand von 3.5 m zur Kapellstrasse erstellt werden. Der Abstand des Gebäudes zur Kapelle bleibt unverändert. Im Bauprojekt ist vorgesehen, dass bestehende Garagengebäude rückgebaut werden, welche von der Gemeinde als störend eingestuft werden. Aus Sicht der Gemeinde kann mit dem geplanten Projekt und der damit zusammenhängenden Änderung des Baulinien¬ plans eine Verbesserung der ortsbaulichen Situation erreicht werden. Der Argumen¬ tation der Gemeinde kann gefolgt werden. Aus kantonaler Sicht bestehen keine Ein¬ wände gegen die Änderung des Baulinienplans. Die Planung entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Bauge¬ setzes (PBG; RB 700). Die Änderung des Baulinienplans wird genehmigt.

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Bau und Umwelt stahefin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Bei¬ lage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:.

22. FEB. Wi