GewR_Griesser
Plan d'utilisaziun spezial · Aadorf
Document
- Numer
- 37
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Spazi da las auas
- Vischnanca
- Aadorf
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 19-06-2019
- En vigur dapi
- 03-07-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Datotecas
2019.04-002A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement fiir Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 19. Juni2019
Entscheid Nr. 37
0093/2019/DBU/ARE
Politische Gemeinde Aadorf Gewasserraumlmienplan und Baulinienplan "Griesser"
Das Departement fur Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat am 27. Februar 2019 beschlossene Gewasserraumlinienplan und Baulinienplan "Griesser" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatzl, 8355 Aadorf, unter Beilage von vier Dossiers des Gewasserraumlinienplanes und Baulinienplanes "Griesser",
mit Genehmigungsvermerk (A-Post plus) - Frohlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - Departement fur Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt fur Umwelt - Forstamt
- Jagd- und Fischereiverwaltung - Tiefbauamt - Amt fur Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt fur Raumentwicklung unter Beilage van einem Dossier des Gewasserraum-
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linienplanes und Baulinienplanes "Griesser", mit Genehmigungsvermerk
Erwagungen: Mit Schreiben vom 4. April 2019 ersucht die Gemeinde Aadorf urn Genehmigung des Gewasserraumlinienplanes und Baulinienplanes "Griesser". DieVorlagewurde mit Be-
richtvom 27. November 2018 vorgepruft und vom GemeinderatAadorfam 27. Februar 2019 beschlossen. Die offentliche Auflage fand vom 1. Marz bis am 20. Marz 2019 statt. Wahrend der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefuhrt wurde. Auf dem Areal der Firma GriesserAG besteht ein grosses Defizit bezuglich des Hochwasserschutzes. Die grosste Schwachstelle bildet die rund 150 m lange Dole der Lut-
Thurgau 2/4 zelmurg, welche unterden Produktionshallen hindurchfuhrt. Die Dole soil saniert und im unteren Bereich, im Zusammenhang mit einem Gebaudeabbruch, aufeiner Lange von 35 m offengelegt werden. Die Linienfuhrung des weiterhin eingedolten Abschnittes wird mit dem Ersatz der Dole leicht angepasst. Mit dem vorliegenden Gewasserraumlinien- und Baulinienplan soil der Gewasserraum aufdem gesamten Firmenareal der GriesserAG grundeigentumerverbindlich ausgeschieden und damit der, fur den Hochwasserschutz und fur okologische Aufwertungen notwendige Raum gesichertwerden. Zudem sollen mit Baulinien rechtsverbindliche Rahmenbedingungen fur die bauliche Entwicklung der GriesserAG geschaffen werden. Der Perimeter umfasst die Parzellen Nrn. 327, 328, 329, 333, 880 und 4533 (Industriezone) sowie einen Tell der Parzelle Nr. 4188 (Landwirtschaftszone). Auf der westlichen Seite wird das Gebiet von derTanikonerstrasse begrenzt, im Osten durch die Bahnlinie, welche im Norden die Tanikonerstrasse kreuzt. Die sudliche Begrenzung bildet der Dorfbach Ettenhausen. Dieser mundet in die Lutzelmurg, welche teilweise offen und teilweise eingedolt durch das Areal der Firma Griesserfliesst.
Gewasserraum:
Seit Januar2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewasserschutzgesetzgebung des Bundes bezuglich Gewasserraum in Kraft. Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarfder oberirdischen Gewasser fur deren naturliche Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewassernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewasserraumes erfolgt gemass § 34 des kantonalen Gesetzes uber den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSN) durch die Festlegung van Gewasserraumlinien. Die fur die Lutzelmurg gewahlte, naturliche Sohlenbreite von 6.0 Metern wird als realistisch erachtet. Gemass kantonalem Richtplan ist derAbschnitt der Lutzelmurg von Maischhausen bis zum BahnhofAadorfTeil des Vernetzungskorridores Nr. 406 Lutzelmurg Sud. Da es sich dabei urn ein kantonales Landschaftsschutzgebiet handelt, muss der Gewasserraum ausserhalb des Siedlungsgebietes nach Art. 41 a Abs. 1 der Gewasserschutzverordnung (GSchV) berechnet werden und betragt 36.0 Meter. Im Abschnitt 4, welcher ausserhalb des Siedlungsgebiets liegt, wird auf der linksufrigen Seite in der Landwirtschaftszone ein Abstand von 18.0 Meter von der Gewasserraumlinie bis zur Bachmitte festgelegt, aufder rechtsufrigen Seite ein Abstand von 11.0 Meter, was insgesamt einer Gewasserraumbreite von 29.0 Metern entspricht. Gestutzt auf die nachstehende Interessenabwagung kann die Gewasserraumbreite von 29.0 Meter indes akzeptiertwerden.
Thurgau 3/4 Innerhalb des Siedlungsgebietes (Abschnitte 1 und 3) wird der Gewasserraum nach Art. 41 a Abs. 2 GSchV mit einer Breite van 22.0 Metern festgelegt. Eine Vergrosserung aus okologischen Grunden nach Art. 41 a Abs. 3 Bst. c GSchV ist im industriell intensiv genutzten Areal nicht sinnvoll. Mit der Sanierung der Dole sind umfangreiche flankierende Massnahmen (naturnahe Sohlengestaltung, Trockenbermen fur Kleintierwanderung, Aufhebung des hohen Absturzes am Auslaufder Dole) vorgesehen. Damit kann das Anliegen derVernetzung besser berucksichtigt werden als mit einerVergrosserung des Gewasserraumes. Bei einer allfalligen spateren Umnutzung des Areals (z.B. zu Wohn-
nutzung) istjedoch eine Vergrosserung des Gewasserraumes zu prufen. Fur den Dorfbach Ettenhausen wird eine naturliche Sohlenbreite von 2.0 m angenommen, was rein rechnerisch eine Breite von 12.0 Metern ergibt. Urn eine naturnahe Ge-
staltung zu ermoglichen wird der Gewasserraum auf 15.0 Meter und im Mundungsbereich zur Lutzelmurg auf 25.0 Meter erhoht. Im Bereich der zu sanierenden Dole der Lutzmurg (Abschnitt 2) und fur die eingedolten Bache Loorebachli und Wiesentalbachli wird gemass Art. 41 a Abs. 5b GSchV aufdie Festlegung des Gewasserraumes verzichtet. Somit gelten in diesen Abschnitten weiterhin die Abstande nach dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau (PBG). Insgesamt erfullen die gewahlten Gewasserraumbreiten die Anforderungen van Art. 41 a der Gewasserschutzverordnung.
Mit der grundeigentumerverbindlichen Festlegung darf der Gewasserraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41 c GSchV und § 35 WBSNG in Ver-
bindungmit§19WBSNV). Fur die Gewasserabschnitte mit einer grundeigentumerverbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewasserabstande nach § 76 PBG.
Baulinien: Aufgrund der bestehenden Bauten und Anlagen und der geplanten Erweiterungsbauten werden zusatzlich zum Gewasserraum Baulinien fur Bauten festgelegt. Sie bestimmen den Abstand der Bauten zu den Gewassern und zum Ufergeholz. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegenuberden Baulinien angebracht.
Thurgau 4/4 Die Vorlage entspricht insgesamt den Anforderungen van § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.
au und Umwelt lefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefuhrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begrundung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert: 19.JUNI2019
Basas legalas
RB 700 · PBG · Chantun
RB 721.1 · WBSNG · Chantun
RB 721.11 · WBSNV · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun