GewR_Schwärzibach (südlich Eisenbahn- bis Seestrasse)
Plan d'utilisaziun spezial · Horn
Document
- Numer
- 52
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Spazi da las auas
- Vischnanca
- Horn
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 11-11-2020
- En vigur dapi
- 01-01-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
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Datotecas
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 11. November 2020
Entscheid Nr. 52 BOA/PG Nr. 2020.09-003
Politische Gemeinde Horn Gewässerraumlinienplan Schwärzibach (südlich Eisenbahn- bis Seestrasse)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Horn am 8. Mai 2018 erlassene Gewässerraumlinienplan Schwärzibach (südlich Eisenbahnstrasse bis Seestrasse) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: – Gemeinderat Horn, Tübachstrasse 11, 9326 Horn, unter Beilage von drei Dossiers des Gewässerraumlinienplans Schwärzibach (südlich Eisenbahnstrasse bis Seestrasse), je mit Genehmigungsvermerk (chargé) – Amt für Umwelt – Forstamt – SBB, Immobilien - Immobilienrechte, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich – Wälli AG Ingenieure, Brühlstrasse 2a, 9320 Arbon – Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage von einem Dossier des Gewässerraumlinienplans Schwärzibach (südlich Eisenbahnstrasse bis Seestrasse), mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Erwägungen: Mit Schreiben vom 21. August 2020 ersuchte der Gemeinderat Horn um Genehmigung des im Titel erwähnten Gewässerraumlinienplans. Auf eine formelle Vorprüfung dieses Gewässerraumlinienplans wurde verzichtet. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Gemeinde Horn beabsichtigt, den Schwärzibach etwa sechzig Meter südlich der Eisenbahnstrasse bis zum Bodensee zu verlegen. Gleichzeitig soll der Schwärzibach mit dem Dolenbach vereinigt und grösstenteils als offenes Gerinne geführt werden. Weiter wird angestrebt, die bestehenden ökologischen und hochwasserschutztechnischen Defizite des Schwärzibaches (Gewässer Nr. 04.21) zu beheben.
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Der zur Genehmigung eingereichte Gewässerraumlinienplan betrifft den Abschnitt des Schwärzibaches südlich der Eisenbahnlinie bis zur Seestrasse. Auf diesem Abschnitt legt die Gemeinde Horn neu den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich fest. Nördlich der Seestrasse (Parzellen Nr. 3 und 627) ist derzeit noch unklar, wo der Schwärzibach künftig verlaufen soll. Daher wird auf den Parzellen Nrn. 3 und 627 vorläufig kein Gewässerraum festgelegt. Für die Parzelle Nr. 3 sollen der Gewässerraum sowie der Bachverlauf erst in einem späteren Gestaltungsplanverfahren festgelegt werden. Auf der Parzelle Nr. 627 soll diese Festlegung zusammen mit der Gewässerraumlinie des Bodensees erfolgen. Der betroffene Abschnitt des Schwärzibaches befindet sich nicht in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft oder einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet mit gewässerbezogenem Schutzziel. Der Korridor des Gewässerraumes wird daher gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV berechnet. Demnach ergibt sich ein minimaler Gewässerraum von 14.5 m. Im Zusammenhang mit dem Bachprojekt wird die Mindestbreite auf 15.0 m erhöht. Gemäss Art. 41a Abs. 3 Ziff. b GSchV muss der Gewässerraum erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes. Aus kantonaler Sicht ist die Erhöhung auf 15.0 m sachgerecht. Mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG in Verbindung mit § 19 WBSNV (RB 721.11)). Für die Gewässerabschnitte mit einer grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien gemäss WBSNG entfallen die Gewässerabstände nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Anderweitige Abstandsvorschriften wie beispielsweise der Waldabstand bleiben hingegen uneingeschränkt gültig. Abschliessend sei angemerkt, dass das gültige kantonale Datenmodell für die digitale Erfassung der Planung beim GIS Verbund Thurgau vorliegt. Die Gewässerraumabschnitte sind mit Hilfslinien zu schliessen. Für eine eindeutige Nummerierung des jeweiligen Abschnitts soll ein Code mit der Gewässer Nr. erzeugt werden (z.B. 04.21_01).
Basas legalas
RB 700 · PBG · Chantun
RB 721.1 · WBSNG · Chantun
RB 721.11 · WBSNV · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun