Baulinien Katasterpläne von 1939

Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen

Document

Numer
37
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Kreuzlingen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Decidì
26-06-2023
En vigur dapi
01-10-2023

Karte

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Datotecas

2023.02-016B-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Gehtan: Ein

ASAÄ

g- 2 8. Juni 2023

Sekretariat: Frauenfeld, 26. Juni 2023

Entscheid Nr. 37

BOA/PG Nr. 2023.02-016

Gehl an

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Auftrag

ex. Datum Unterschrift

2 7. Juni 2023

Thurgau

9- S r . cX

Erledigung bis

Politische Gemeinde Kreuzlingen - Baulinienplan "Konstanzer-/ Brücken-/ Dufourstrasse" - Teilaufhebung "Baulinien von 1939" - Aufhebung Einzelgestaltungsplan "Konstanzerstrasse / Brückenstrasse" - Aufhebung Baulinienrevision "Brückenstrasse-Schoderbach" Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 6. Dezember 2022 beschlossene Baulinienplan "Konstanzer-/ Brücken-/ Dufourstrasse" wird genehmigt.

2. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 6. Dezember 2022 beschlossene Teilaufhebung der "Baulinien von 1939" (RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939) wird genehmigt.

3. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 6. Dezember 2022 beschlossene Aufhebung des Einzelgestaltungsplans "Konstanzerstrasse / Brückenstrasse" (RRB Nr. 1788 vom 20. Juli 1962) und der Baulinienrevision "Brückenstrasse-Schoderbach" (RRB Nr. 1503 vom 15. November 1988) wird genehmigt.

4. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage der Planungsdossiers mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (Charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Planungsdossiers mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Thurgau 2/3

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 ersucht die Stadt Kreuzlingen um Genehmigung des Baulinienplans "Konstanzer-/ Brücken-/ Dufourstrasse". Gleichzeitig beantragt die Stadt Kreuzlingen die Genehmigung der Teilaufhebung der "Baulinien von 1939" sowie der Aufhebung des Einzelgestaltungsplans "Konstanzerstrasse / Brückenstrasse" und der Baulinienrevision "Brückenstrasse-Schoderbach". Die öffentliche Auflage erfolgte vom 13. Januar bis 1. Februar 2023. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 9. Juni 2022 vorgeprüft.

2.

Das von den Planungsmassnahmen betroffene Gebiet ist weitgehend überbaut und liegt zwischen den Stadtzentren von Kreuzlingen und Konstanz. Es wird durch die Konstanzer-, Brücken-, Dufour- und Grenzstrasse begrenzt. Durch das Gebiet fliesst der Schoderbach, der in diesem Abschnitt weitgehend eingedolt ist. Der Schoderbach teilt das Gebiet in die Cityzone und die Wohn- und Gewerbezone W G 70. I m Planungsgebiet bestehen verschiedene rechtskräftige Sondernutzungspläne. Gemäss Planungsbericht entsprechen einige der bestehenden Baulinien nicht mehr den Anforderungen an eine zeitgemässe siedlungsorientierte Strassenraumgestaltung. Daher beabsichtigt die Stadt Kreuzlingen, die bestehenden Sondernutzungspläne teilweise oder vollständig aufzuheben. Im Gegenzug sollen mit dem neuen Baulinienplan "Konstanzer-/ Brücken-/ Dufourstrasse" neue Baulinien entlang der Strassen erlassen werden. Auch entlang des zu korrigierenden Schoderbachs sollen neue Baulinien festgelegt werden. Dadurch soll der Schoderbach nach der Korrektion attraktiv zugänglich gestaltet und ökologisch aufgewertet werden können.

3.

Der Erlass des Baulinienplans "Konstanzer-/ Brücken-/ Dufourstrasse" sowie die teilweise oder vollständige Aufhebung der bestehenden Sondernutzungspläne im Planungsgebiet hängt auch mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerraumlinien entlang des Schoderbaches zusammen. Der Gewässerraumlinienplan "Schoderbach Nord SB N 01 / SB N 02" liegt dem Departement für Bau und Umwelt (DBU) ebenfalls zur Genehmigung vor. Über dieses Gesuch befindet das DBU in einem separaten Entscheid. Die beiden Entscheide werden inhaltlich und zeitlich koordiniert.

Thurgau 3/3

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt. Die Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; R B 700) und werden genehmigt. Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

2 6. JUNI 2023