Chappenhuser Hau; Nr.25-07, Gemeinde Uttwil
Reservats forestals · Thurgau
Document
- Numer
- 274
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Forstamt Kanton Thurgau
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 27-03-2007
- En vigur dapi
- 30-03-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 27. März 2007
Nr. 274
Schutzanordnung kantonales Waldreservat Chappenhuser Hau Nr. 25-07 (Politische Gemeinde Uttwil)
1. Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaG; RRB 921) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Da die kantonale Waldgesetzgebung keine Verfahrensregeln für die Ausscheidung von Waldreservaten enthält, ist das Vorgehen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG; RRB 450.1) sinngemäss anwendbar. 2. Im Regionalen Waldplan Oberthurgau (RRB Nr. 757 vom 18. September 1998) wurde für das Waldgebiet Chappenhuser Hau die Vorrangfunktion Ökologie festgelegt. Das Inventar schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA) bezeichnet zudem einzelne Waldteile als besonders wertvoll. Das Waldreservat Chappenhuser Hau umfasst rund 27 ha und liegt auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Uttwil. Basierend auf den erwähnten Grundlagen hat das Forstamt in der Folge im Sinne von § 24 Abs. 3 WaG eine Schutzanordnung für das Waldreservat Chappenhuser Hau erarbeitet. Der betroffene Perimeter umfasst einen Teil der Parzelle Nr. 422, welche sich im Eigentum der Waldkorporation Romanshorn-Uttwil befindet. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung bei der Politischen Gemeinde Uttwil verliefen grundsätzlich positiv; einige geringfügige Anpassungen wurden vorgenommen. In Beachtung von § 24 WaG und gemäss Vorgabe des Departementes für Bau und Umwelt sind Abgeltungen im Rahmen von auf 6 Jahren befristeten Beitragsverfügungen zu regeln. 3. Die Schutzanordnung wurde vom 29. Januar 2007 bis 19. Februar 2007 öffentlich aufgelegt. Es gingen keine Einsprachen ein. 4. Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 25 Abs. 1 WaldV). Das Waldreservat Chappenhuser Hau wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt, wobei sich die Schutzanordnung jeweils stillschweigend um weitere 10 Jahre verlängert, sofern sie nicht mindestens 5 Jahre im Voraus auf-
2/2 gehoben wird. Eine allfällige Aufhebung der Schutzanordnung nach Ablauf der Mindestdauer bedarf wiederum der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorliegende Schutzanordnung kantonales Waldreservat Chappenhuser Hau sämtliche Vorgaben erfüllt. Somit können auch entsprechende Beiträge von Bund und Kanton gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus der jeweils gültigen Gesetzgebung von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Einer Genehmigung der Schutzanordnung Nr. 25-07 für das Waldreservat Chappenhuser Hau steht somit nichts entgegen. Die Schutzanordnung ist bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanung in geeigneter Form zu übernehmen. Die Beitragsverfügungen werden vom Departement für Bau und Umwelt separat erlassen.
Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1 . Die Schutzanordnung Nr. 25-07 für das Waldreservat Chappenhuser Hau wird genehmigt und mit Publikation im Amtsblatt in Kraft gesetzt. 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung wird der Forstkreis 4 beauftragt. 3. Mitteilung an: Politische Gemeinde Uttwil, Zentrumplatz 2, 8592 Uttwil Forstamt Kanton Thurgau, unter Beilage der Akten Forstkreis 4 Amt für Umwelt Amt für Raumplanung Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt Finanzkontrolle Finanzverwaltung Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt) Für richtige Ausfertigung Der Staatssahreiber Treiber
Kantonales Waldreservat
Schutzplan
Objekt Chappenhuser Hau (Romanshorner Wald)
Legende :
N
#
Perimeter 27 ha #
Schutzplan Wald mit besonderen Naturwerten (ISOWA) Wald #
1:5000 Massstab : 1:5000 Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2006 Amt für Geoinformation des Kanton Thurgau
23. Nov. 2006 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau
Forstamt
Ausscheidung eines Waldreservates; Schutzziele, Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Schutzanordnung Nr. 25-07 samt Schutz- sowie Waldzieltypenplan
Chappenhuser Hau (Romanshornerwald)
Gemeinde
Betroffene Parzellen
Uttwil
422
Öffentliche Auflage vom 29. Januar 2007 bis 19. Februar 2007 Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 274 vom 27. März 2007 und in Kraft gesetzt auf den 30. März 2007. Publiziert im Amtsblatt Nr. 13/2007 vom 30. März 2007.
I. Allgemeines Grundlage
Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG,
RB 921.0) kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlage dazu bildet das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Im Regionalen Waldplan Oberthurgau 1998-2013, der vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 757 vom 15. September 1998 genehmigt wurde, ist im Gebiet „Chappenhuser Hau“ die Ausscheidung eines Waldreservates vorgesehen.
Ziel
Art. 2 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung des Eichenwaldes
als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten sowie als naturnahe Kulturlandschaft. Zu erhalten und zu fördern sind insbesondere die Stieleichenbestände und die Mittelspechtpopulation.
Geltungsbereich
Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab
1:5'000) dargestellten Schutzbereiche. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
II. Schutzbereiche
Wald mit
Art. 4 besonderen
Naturwerten
Spezielle Bestockungen mit Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten.
Wald
Art. 5 Alle bestockten Flächen
beschriebenen Flächen.
Gewässer
Art. 6 diverse kleinere Bäche
ausgenommen
die
unter
Art. 4 III. Schutzanordnungen
Reservatsperimeter
Art. 7 In allen Schutzbereichen gemäss §§ 4 bis 6 sind
untersagt: a
das Errichten von Bauten und Anlagen; im Speziellen das Erstellen von weiteren Waldstrassen und Parkplätzen sowie das Aufbringen von Hartbelägen;
b
Ablagerungen aller Art;
c
das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;
d
das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen, ausgenommen sind das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem Art. 38 RRV NHG zu beachten;
e
das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei;
f
das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;
g
das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren;
h
das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; die Durchführung grosser Veranstaltungen;
i
das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang), ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd;
k
andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.
Zusätzlich zu § 7 gilt für die einzelnen Schutzbereiche: Wald mit
Art. 8 besonderen
Naturwerten
Im Wald mit besonderen Naturwerten ist untersagt: • die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände; • das Fällen von Bäumen mit Stammdurchmesser über 50 cm, ausser wenn begründete naturschützerische oder forstwirtschaftliche Ziele überwiegen; • das Bepflanzen mit standortfremden Pflanzen wie insbesondere Douglasie, Roteiche, Fichte (massgebend ist die Standortskarte mit erhöhtem Anteil der Stieleiche).
Wald
Art. 9
Im Wald ist untersagt: • die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände; • das Fällen von Bäumen mit Stammdurchmesser über 60 cm, ausser wenn begründete naturschützerische oder forstwirtschaftliche Ziele überwiegen; • das Bepflanzen mit standortfremden Pflanzen wie insbesondere Douglasie, Roteiche, Fichte (massgebend ist die Standortskarte mit erhöhtem Anteil der Stieleiche).
Gewässer
Art. 10 Im Bereich von Gewässern ist ohne wasserbauliche
Bewilligung untersagt: • Veränderungen aller Art (Eingriffe gemäss § 23 des Gesetzes über den Wasserbau; WBG; RB 721.1), die die Qualität und die Dynamik von Gewässern beeinflussen. Im Übrigen wird auf die Chemikalien-Risikoreduktions-
Verordnung (SR 814.81) verwiesen.
IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung
Grundsatz
Art. 11 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten
und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 7 ausgenommen. Für waldbauliche Massnahmen, insbesondere die Verjüngung sowie die Mischungsregulierung, gilt die Baumartenverteilung des Naturwaldes mit erhöhtem Stieleichenanteil.
Waldzieltypenplan
5 weitere Artikel
Art. 12
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen im Wald richten sich nach dem Ziel- und Massnahmenkatalog bzw. dem Waldzieltypenplan. An den Bächen bleiben Massnahmen in Zusammenhang mit dem ordentlichen Gewässerunterhalt vorbehalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Holznutzung § 13
Das Gebiet kann im Rahmen des Zielund Massnahmenkatalogs bzw. des Waldzieltypenplans sowie der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Boden- und Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern, feuchten Mulden oder an Trockenstandorten abgelagert werden. Alle Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen, ebenfalls ist stehendes und liegendes Totholz zu belassen.
Information
Art. 14 Das Forstamt Kanton Thurgau informiert die Bevölkerung über
die Schutzziele für das Waldreservat „Chappenhuser Hau“ und die zu deren Erreichung notwendigen Massnahmen.
Zuständigkeit
Art. 15 Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst sind
zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Waldreservat „Chappenhuser Hau“. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und Nutzungsbeschränkungen sowie für die Erfolgskontrolle. Für Massnahmen im Bereich Gewässer wird mit dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (Abt. Wasserbau) Rücksprache genommen.
Stellung der § 16 Grundeigentümer und Bewirtschafter
1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf
angemessene Abgeltungen für im Interesse des Schutzzieles erbrachte Leistungen und für Nutzungsbeschränkungen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald und den Natur- und Heimatschutz. Das
Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. Bleiben die Beitragszahlungen aus, so muss die Schutzanordnung ausser Kraft gesetzt werden. 2. Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst
koordinieren in Absprache mit dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter die im Wald notwendigen Massnahmen. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege oder übersteigen die Anforderungen deren Möglichkeiten, so können die notwendigen Massnahmen durch Dritte ausgeführt werden. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.
V. Schlussbestimmungen Ausnahmen § 17
Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf § 18 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss
Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und
Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie
Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet.
Kantonales Waldreservat
Waldzieltypen
Objekt Chappenhuser Hau (Romanshorner Wald)
Legende :
N
#
Perimeter 27 ha
#
Waldzieltypen unbewirtschafteter Eichenwald (>200 jährig, mit viel Totholz) Eichenwald (ca. 180 jährig , Df zur Ei Förderung möglich) Eichenwald (90 jährig, Durchforstungen nötig, Ziel: grosskronige Eichen) Eichenwald (Umwandlung des Fichten-Baumholz, Ziel: Eichen) Eichenwald mit Verjüngung (kleinflächige ca 0.25 ha grosse Verjüngungschläge zur nachhaltigen EI Förderung) Eichenjungwald Strukturreicher Waldrand
#
1:5000 Massstab : 1:5000 Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2006 Amt für Geoinformation des Kanton Thurgau
23. Nov. 2006 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau
Öffentliche Auflage vom 29. Januar 2007 bis 19. Februar 2007 Genehmigt mit RRB Nr. 274 vom 27. März 2007
Waldreservat „Chappenhuser Hau“ (Romanshornerwald); Ziel- und Massnahmenkatalog zur Schutzanordnung Nr. 25-07 I. Allgemeines Der Ziel- und Massnahmenkatalog präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung im Waldreservat „Chappenhuser Hau“. Er ist zusammen mit dem Waldzieltypenplan (1:5'000) integrierter Bestandteil der Schutzanordnung und befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog dient als Grundlage für die Beitragsverfügungen, mit welchen die gewünschte Bewirtschaftung sichergestellt und die Abgeltungen geregelt werden. Die Beitragsverfügungen werden pro Eigentümer jeweils für eine Dauer von 6 Jahren erlassen. Abgerechnet wird jährlich aufgrund eines Jahresprogramms. Besonderheiten für den Kanton Thurgau sind im Waldreservat „Chappenhuser Hau“ namentlich die Vorkommen von Mittelspechten. II. Schutzziele und Massnahmen 1. Wald Waldzieltypen mit Zielsetzungen und Massnahmen •
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Unbewirtschafteter Eichenwald (> 200 jährig) Ziel: Zulassen natürlicher Abläufe, fördern Alt- und Totholz (ehemaliger Lebensraum des Hirschkäfers). Massnahmen: Keine Massnahmen (Sicherheitsfällungen im Bereich der Waldstrassen möglich). Eichenwald Ziel: Erhalten und Fördern von grosskronigen Eichen (idealer Lebensraum des Mittelspechtes). Stehendes und liegendes Totholz (auch Kronentotholz) belassen. Höhlen -und Horstbäume sind zu schonen. Massnahmen: Durchforstung Strukturreiche Waldränder Ziel: Vielfältige, breite und stufige Waldränder schaffen. Massnahmen: Der west-exponierte Waldrand auf einem Streifen von 5–15 m möglichst licht und buchtig ausgestalten, teils mit Strauchgürtel. Eichenwald mit Verjüngung Ziel: Nachhaltige Förderung der Eichen, Erzeugung und Nutzung wertvoller Hölzer, Gerüst alter Eichen erhalten (mind. 5 Stück pro ha, Mittelwaldcharakter). Die Distanz zwischen den alten Eichen darf nicht mehr als 50 m betragen. Massnahmen: Verjüngungsschläge nicht grösser als 0.25 ha (Bestockungsziel: Stieleiche), Schonen aus naturschützerischer Sicht wertvoller, alter Bäume, im Übrigen übliche Pflege und Nutzung. Eichenjungwald Ziel: Nachhaltige Förderung der Stieleiche, damit eine grosse Anzahl vitaler Eichen in die nächste Entwicklungsstufe gelangen. Massnahmen: Fachgerechte Jungwaldpflege der Eichenstangenhölzer (Auslesedurchforstung, Lichtdosierung, Nebenbestand etc.).
2/2
2. Gewässer Ziel: Fliessende und stehende Gewässer (Bäche, Gräben, Tümpel) erhalten und aufwerten. Massnahmen: Fallweise gezielte bauliche Massnahmen, naturnahe Uferbestockung fördern.
III. Vorgehen, Absprachen, Finanzierung Der Forstdienst des Kantons Thurgau ist zuständig für die Durchführung der Massnahmen im Wald. Gemäss § 25 des kantonalen Waldgesetzes bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Holznutzungen sind vor der Ausführung durch den Forstdienst anzuzeichnen. Die Finanzierung von Massnahmen im Wald erfolgt über die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton. Das Forstamt Kanton Thurgau ist unter Beizug des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau zuständig für die Durchführung und Finanzierung der Massnahmen im Bereich der Gewässer, zusätzlich ist die Politische Gemeinde Uttwil zu integrieren.