Buchberg; Nr.37-10, Gemeinde Diessenhofen

Reservats forestals · Thurgau

Document

Numer
631
Gener
Reservats forestals
Chantun
Thurgau
Nivel
Chantun
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
23-08-2011
En vigur dapi
07-07-2011

Karte

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Text

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 23. August 201 1

Nr. 631

Ausscheidung kantonales Waldreservat Buechberg, Diessenhofen; Schutzanordnung Nr. 37-10 samt Schutz- und Waldzieltypenplan Genehmigung Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaldG; RB 921.1) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Waldreservaten richtet sich nach § 29a-f Waldverordnung (WaldV; RB 921.11). Im Regionalen Waldplan Diessenhofen 2000-2015 (RRB Nr. 552 vom 6. Juni 2000) wurde für Teile des Waldgebietes Buechberg die Vorrangfunktion Naturschutz festgelegt. Das Inventar schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA) bezeichnet zudem weitere Flächen des Waldgebietes Buechberg als besonders wertvollen Wald. Das Waldreservat Buechberg mit rund 48 ha Gesamtfläche liegt auf Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde Diessenhofen. Basierend auf den eingangs erwähnten Grundlagen hat das Forstamt in der Folge im Sinne von § 24 Abs. 3 WaldG eine Schutzanordnung für das Waldreservat Buechberg erarbeitet. Der Reservatsperimeter umfasst Wald des Kantons Thurgau und der Bürgergemeinde Diessenhofen. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung bei der Politischen Gemeinde Diessenhofen verliefen grundsätzlich positiv; einige geringfügige Anpassungen wurden vorgenommen. In Nachachtung von § 24 Abs. 4 WaldG in Verbindung mit § 29b WaldV und gemäss Vorgabe des Departements für Bau und Umwelt werden die Abgeltungen im Rahmen von auf sechs Jahren befristeten Beitragsverfügungen geregelt. Die Schutzanordnung, der Schutzplan, der Ziel- und Massnahmenkatalog sowie der Waldzieltypenplan wurden gestützt auf § 29c WaldV in der Zeit vom 27. Mai 201 1 bis 15. Juni 201 1 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 29a WaldV). Das Waldreservat Buechberg wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt, wobei sich die Schutzanordnung jeweils stillschweigend um weitere 10 Jahre verlängert, sofern sie nicht mindestens 5 Jahre im Voraus aufgehoben wird. Eine allfällige Aufhebung

2/3 der Schutzanordnung nach Ablauf der Mindestdauer bedarf wiederum der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die vorliegende Schutzanordnung für das Waldreservat Buechberg erfüllt sämtliche Vorgaben von Bund und Kanton. Somit können auch entsprechende Beiträge gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Der Ausscheidung des Wald reservates Buechberg samt Schutzanordnung Nr. 37-10 steht somit nichts entgegen. Die Schutzanordnung Nr. 37-10 ist bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanungen der Politischen Gemeinde Diessenhofen in geeigneter Form zu übernehmen. Die Beitragsverfügungen werden vom Departement für Bau und Umwelt separat erlassen. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Buechberg belaufen sich auf rund Fr. 12’000.- pro Jahr (Fr. 6’000.- für den Nutzungsverzicht, Fr. 6’000.- für Massnahmen). Die Finanzierung des Wald reservates ist über die NFA (Programmvereinbarung Biodiversität) sichergestellt.

Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat:

1 . Die Schutzanordnung Nr. 37-10 für das Waldreservat Buechberg wird genehmigt und rückwirkend auf den 01. Juli 2011 in Kraft gesetzt. 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung Nr. 37-10 wird das Forstamt beauftragt. 3. Mitteilung an: Politische Gemeinde Diessenhofen, Hintergasse 49, 8253 Diessenhofen Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat, Hauspost Forstamt (3, mit den Akten) , Hauspost Amt für Umwelt, Hauspost Amt für Raumplanung, Hauspost Jagd- und Fischereiverwaltung, Hauspost

3/3 Landwirtschaftsamt, Hauspost Finanzkontrolle, Hauspost Finanzverwaltung, Hauspost Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt) , Hauspost Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber

Kantonales Waldreservat

Schutzplan

Objekt Buechberg Ausgabedatum 22.11.2010 / ©Forstamt Thurgau / RL

Legende: Buchberg (48.31 ha) Ñ

Mittelspechtrevier (sicher)

Ñ

Mittelspecht (nicht genau lokalisiert) Wald mit besonderern Naturwerten (ISOWA 30ha) Wald Ruderalfläche

Massstab 1:5'000 Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2009 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2010 Amt für Geoinformation

±

Forstamt

Ausscheidung von Waldreservaten; Schutzziele, Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Schutzanordnung Nr. 37-10 samt Schutz- sowie Waldzieltypenplan

Buechberg Gemeinde

Betroffene Parzellen

Diessenhofen

1004,1009,1011

Freigabe zur Auflage durch den Chef Departement für Bau und Umwelt, Regierungsrat Dr. J. Stark

Datum:

23.05.2011

Unterschrift: Dr. J. Stark

Öffentliche Auflage vom 27.05.2011 bis 15.06.2011 Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 631 vom 23.08. 2011 und in Kraft gesetzt auf den 01.07. 2011. Publiziert im Amtsblatt Nr. 34/2011 vom 26.08. 2011. -1-

I. Allgemeines Grundlage

Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG,

RB 921.0) kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlage dazu bildet das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Im kantonalen Eichenprojekt 2008 wurde im Gebiet „Buechberg“ die Ausscheidung eines Waldreservates vorgesehen.

Ziel

Art. 2

Schutzziel des Waldreservats „Buechberg“ ist die ungeschmälerte, langfristige Erhaltung des Eichenwaldes als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten sowie als naturnahe Kulturlandschaft. Zu erhalten und zu fördern sind insbesondere die Eichenbestände und die Mittelspechtpopulation. Entsprechend dieser Zielsetzung wird das Gebiet als Sonderwaldreservat ausgeschieden. Eine Bewirtschaftung bleibt darin auch künftig nötig und möglich. Diese hat aber nach einem auf das Schutzziel ausgerichteten, besonderen Waldzieltypenplan zu erfolgen (vgl. § 12).

Geltungsbereich

Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab

1:5'000) dargestellten Schutzbereiche. Die Pläne sind integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung. Die Gesamtfläche beträgt 48.3 ha.

II. Schutzbereiche Wald mit

Art. 4 besonderen

Naturwerten

Spezielle Bestockungen mit Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten, Waldgesellschaften oder besonderer Waldstrukturen.

Wald

Art. 5

Alle übrigen bestockten Flächen neben den unter § 4 umschriebenen.

Kiesgrube

Art. 6 Möglicher Lichter Wald kombiniert mit einer Magerwiese,

Felswand erhalten.

III. Schutzanordnungen Reservatsperimeter

Art. 7

In allen Schutzbereichen gemäss §§ 4 bis 6 sind untersagt: a

das Errichten von Bauten und Anlagen; im Speziellen das Erstellen von weiteren Waldstrassen und Parkplätzen -2-

sowie das Aufbringen von Hartbelägen; b

Ablagerungen aller Art;

c

das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;

d

das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen, ausgenommen sind das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem Art. 38 RRV NHG zu beachten;

e

das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd und Fischerei;

f

das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;

g

das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren;

h

das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;

i

die Durchführung von Veranstaltungen, die nicht den Schutzzielen entsprechen mit Ausnahme der Jagd;

k

das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang), ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd;

l

andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.

Zusätzlich zu § 7 gilt für die einzelnen Schutzbereiche:

Art. 8 Wald mit

besonderen Naturwerten

Im Wald mit besonderen Naturwerten ist untersagt:  die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände;  das Fällen von Bäumen mit Brusthöhendurchmesser über 40 cm, ausser wenn begründete naturschützerische, forstwirtschaftliche oder sicherheitstechnische Ziele überwiegen (massgebend ist der Waldzieltypenplan);  das Bepflanzen mit standortsfremden Pflanzen wie insbesondere Douglasie, Roteiche, Fichte (massgebend ist die Standortskarte mit erhöhtem Anteil der Eiche).

Wald

Im übrigen Wald ist untersagt:  die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände;  das Fällen von Bäumen mit Brusthöhen Durchmesser über 50 cm, ausser wenn begründete naturschützerische, forstwirtschaftliche oder sicherheitstechnische Ziele überwiegen (massgebend ist der Waldzieltypenplan);  das Bepflanzen mit standortfremden Pflanzen wie insbe-

Art. 9 -3-

sondere Douglasie, Roteiche, Fichte (massgebend ist die Standortskarte mit erhöhtem Anteil der Stieleiche). Gewässer

Art. 10

Im Bereich von Gewässern ist ohne wasserbauliche Bewilligung untersagt:  Veränderungen aller Art (Eingriffe gemäss § 23 des Gesetzes über den Wasserbau; WBG; RB 721.1), die die Qualität und die Dynamik von Gewässern beeinflussen. Im Übrigen wird auf die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) verwiesen.

IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung Grundsatz

Art. 11 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten

und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 8 ausgenommen. Für waldbauliche Massnahmen, insbesondere die Verjüngung sowie die Mischungsregulierung, gilt die Baumartenverteilung des Naturwaldes mit erhöhtem Eichenanteil.

Waldzieltypenplan

Art. 12

Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen im Wald richten sich nach dem Ziel- und Massnahmenkatalog bzw. dem Waldzieltypenplan. An den Bächen bleiben Massnahmen in Zusammenhang mit dem ordentlichen Gewässerunterhalt vorbehalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Holznutzung § 13

Das Gebiet kann im Rahmen des Ziel- und Massnahmenkatalogs bzw. des Waldzieltypenplans sowie der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Boden- und Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern, Feuchtgebieten oder an Trockenstandorten abgelagert werden. Alle Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen, ebenfalls ist stehendes und liegendes Totholz zu belassen.

Information

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Art. 14 Das Forstamt Kanton Thurgau informiert in Absprache mit dem

örtlichen Forstdienst und mit den Waldeigentümern die Bevölkerung über die Schutzziele für das Waldreservat „Buechberg“ und die zu ihrer Erreichung nötigen Massnahmen.

Zuständigkeit

Art. 15 Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst sind

zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Waldreservat „Buechberg“. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und Nutzungsbeschränkungen sowie für die Erfolgs-4-

kontrolle. Für Massnahmen im Bereich Gewässer wird mit dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (Abt. Wasserbau) Rücksprache genommen. Stellung der § 16 Grundeigentümer und Bewirtschafter

1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltungen für im Interesse des Schutzzieles erbrachte Leistungen und für Nutzungsbeschränkungen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald und den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. Bleiben die Beitragszahlungen aus, so muss die Schutzanordnung ausser Kraft gesetzt werden. 2. Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren in Absprache mit dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter die im Wald nötigen Massnahmen. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege oder übersteigen die Anforderungen deren Möglichkeiten, so können die nötigen Massnahmen durch Dritte ausgeführt werden. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.

V. Schlussbestimmungen Ausnahmen § 17

Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Änderungen § 18

Sollten sich aufgrund von Naturereignissen oder von heute noch nicht absehbaren Entwicklungen in Struktur und Zusammensetzung der Waldbestände mit der Zeit zu grosse, unerwünschte Abweichungen vom Schutzziel ergeben, so kann das Departement für Bau und Umwelt die nötigen Korrekturen bei Bedarf über eine Anpassung der vorliegenden Planung vornehmen. Zu diesem Zweck kann es den Waldzieltypenplan sowie den Ziel- und Massnahmenkatalog im Einvernehmen mit dem Forstamt und den betroffenen Waldeigentümern entsprechend ergänzen oder abändern.

Hinweis auf § 19 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss

Art. 24

ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet. -5-

Kantonales Waldreservat

Waldzieltypen Objekt Buechberg

Ausgabedatum 22.11.2010 / ©Forstamt Thurgau / RL

Legende: Buchberg (48.31 ha)

Eichenwald (ehem. Mittelwald (ca. 180 jährig, Df zur Erhaltung der Eichen) Eichenwald (ca. 60-80 jährig, Durchforstung nötig, Ziel: grosskronige Eichen) Eichenwald (Jungwaldpflege) Eichenwald (Umwandlung der Fichten-Baumhölzer, Ziel: Eichen) unbewirtschafteter Wald Lichter Wald Seggen-Buchenwald EK 15, 10(w) ( starke Df zur Förderung der Krautschicht auch Traubeneiche, Elsbeere, Föhre) strukturreicher Waldrand naturgemässer Wirtschaftswald (mit bedingter Nutzungseinschränkung)

Massstab 1:5'000 Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2009 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2010 Amt für Geoinformation

±

Öffentliche Auflage vom 27.05.2011 bis 15.06 2011 Genehmigt mit RRB Nr. 631 vom 23.08. 2011

Waldreservat Buechberg; Ziel- und Massnahmenkatalog zur Schutzanordnung Nr. 37-10 I. Allgemeines Der Ziel- und Massnahmenkatalog präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung im Sonderwaldreservats „Buechberg“. Er ist zusammen mit dem Waldzieltypenplan (1:5'000) integrierter Bestandteil der Schutzanordnung und befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog dient als Grundlage für die Beitragsverfügungen, mit denen die gewünschte Bewirtschaftung sichergestellt und die Abgeltungen geregelt werden. Die Beitragsverfügungen werden pro Eigentümer jeweils für eine Dauer von 6 Jahren erlassen. Abgerechnet wird jährlich aufgrund eines Jahresprogramms. Besonderheiten für den Kanton Thurgau sind im Waldreservat „Buechberg“ namentlich die Vorkommen von Mittelspechten sowie der hohe Anteil an alten Eichen. II. Schutzziele und Massnahmen 1. Wald mit besonderen Naturwerten und übriger Wald a) Waldzieltypen mit Zielsetzungen und Massnahmen  Unbewirtschafteter Wald Ziel: Zulassen natürlicher Abläufe, Anreicherung von Alt- und Totholz (potentieller Lebensraum des Hirschkäfers). Massnahmen: Keine Massnahmen (ausgenommen Sicherheitsfällungen im Bereich der Waldstrassen nach vorgängiger Zustimmung des Forstamtes unter Belassung von allem Holzmaterial im Bestand).  Eichenwald (ca. 180 jährig, ehem. Mittelwald) Ziel: Erhalten und Fördern grosskroniger Eichen (idealer Lebensraum für den Mittelspecht). Massnahmen: Durchforstung zu Gunsten der Eichen. Verzicht auf jegliche Nutzung von Eichen (ausgenommen Einzelfälle zur Förderung anderer Eichen oder zur Gefahrenabwehr / Zustimmung des kantonalen Forstdienstes nötig). Stehendes und liegendes Totholz im Bestand belassen mit Ausnahme von Bodenstücken abgestorbener Eichen, die als Stammholz der Qualitäten A oder B verwertbar sind. Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen. 

Eichenwald (60-80 jährig) Ziele: Förderung grosskroniger Eichen. Erhaltung eines hohen Eichenanteils in der Bestockung. Massnahmen: Durchforstung zur Förderung grosskroniger Eichen auf Kosten der anderen Baumarten. Die Qualität der Eichen spielt bei der Auswahl der zu fördernden Bäume keine entscheidende Rolle.

2/3

 Eichenjungwald Ziel: Nachhaltige Förderung der Eiche, damit eine grosse Anzahl vitaler Eichen in die nächste Entwicklungsstufe gelangt. Massnahmen: Fachgerechte Jungwaldpflege in den Eichenbeständen (Auslesedurchforstung, Lichtdosierung, Nebenbestand, Wildverbissschutz etc.). Nach der Umwandlung sind die Bestimmungen für den Waldzieltyp Eichenjungwald anwendbar.  Eichenwald (Umwandlung standortsfremde Bestände) Ziele: Kurz- bis mittelfristig: die mit Eichen bestockte Fläche vergrössern Langfristig: Nachhaltige Sicherung der eichenreichen Bestockung am Buechberg. Massnahmen: Räumen der standortsfremden Nadelholzbestockungen. Pflanzung von Jungeichen auf genügend grosser Fläche.  Lichter Wald (ehem. Kiesgrube) Ziel: Dauernd lichte Waldteile (lichter Wald, Blössen) zur Förderung von licht- und wärmeliebenden Pflanzen- und Tierarten anlegen und offen halten. Weiher anlegen. Massnahmen: Pflanzung von seltenen Baum-und Straucharten wie Elsbeere, Speierling, Wildbirne auch Traubeneichen (Föhre) in Abständen von 10-15m. Hecke pflanzen. Teile der Fläche als „Magerwiese“ bewirtschaften (Schnittzeitpunkt ab September). 

Seggen-Buchenwald EK 15, 10(w) Ziel: Dauernd lichte Waldteile (lichter Wald, Blössen) zur Förderung von licht- und wärmeliebender artenreicher Krautschicht (Orchideen) und Tierarten erhalten. Standortgemässe Baumartenzusammensetzung (Traubeneiche, Buche, Föhre), seltene Baumarten (Elsbeere, Mehlbeere, Feldahorn, Wildbirne) anstreben. Massnahmen: Durchforstung zur Förderung von Elsbeere, Traubeneiche, Kirchbaum, Mehlbeere, Wildbirne und Feldahorn, Schaffung von günstigen Lichtverhältnissen für eine artenreiche Krautschicht, alte, dicke, grosskronige Eichen als Trittsteine zwischen Altholzinseln stehen lassen.

 Strukturreicher Waldrand Ziel: Vielfältige, breite und stufige Waldränder schaffen. Massnahmen: süd- und ost-exponierter Waldrand auf einem Streifen von 5-15 m möglichst licht und buchtig ausgestalten, teils mit Strauchgürtel. Eichen und Elsbeeren im Waldrandbereich grundsätzlich erhalten.  Naturgemässer Wirtschaftswald Ziel: Naturgemässe Baumartenverteilung (Naturwald), Erzeugung und Nutzung wertvoller Hölzer, Gerüst alter Bäume erhalten. Massnahmen: Standortgemässe Baumarten fördern, Naturverjüngung, Erhaltung von mindestens 10 grossen, alten Bäumen pro ha (Brusthöhendurchmesser > 50 cm); v.a. Eiche, Buche, Esche; im Übrigen übliche Pflege und Nutzung. Massgebend für die Baumartenanteile ist die Standortskarte (Werte Naturwald; vgl. Abschnitt b).

3/3

b) Schlüssel Baumartenverteilung im Naturwald Baumartenverteilung im Naturwald (nach Standortskartierung) Waldgesellschaft

Lbh (%) Buche Esche Ahorn Eiche ü. Lbh Fichte Tanne

6

95

70

5

5

5

10

2

3

7a

95

70

5

5

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2

3

7as

100

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15

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15

15

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7e

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5

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2

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2

3

7f

95

70

5

5

5

10

7g

100

55

15

15

10

5

Föhre

9

95

60

10

5

10

10

5

10

95

55

5

5

10

20

5

15

90

50

5

5

15

15

10

ü. Ndh

2. Gewässer Ziel: Fliessende und stehende Gewässer (Bäche, Gräben, Tümpel) erhalten und aufwerten. Massnahmen: Fallweise gezielte bauliche Massnahmen, naturnahe Uferbestockung fördern.

III. Vorgehen, Absprachen, Finanzierung Der Forstdienst des Kantons Thurgau ist zuständig für die Planung der Massnahmen im Wald. Gemäss § 25 des kantonalen Waldgesetzes bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Im Sonderwaldreservat gilt die Anzeichnung durch den kantonalen Forstdienst vor der Ausführung als Bewilligung (Forstamt oder Kreisforsting.). Dabei sind insbesondere Ausnahmen gemäss Massnahmenkatolog (vgl. Kapitel II, Abschnitt 1a) in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Finanzierung von Massnahmen im Wald erfolgt über die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton. Das Forstamt Kanton Thurgau ist unter Beizug des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau zuständig für die Durchführung und Finanzierung der Massnahmen im Bereich der Gewässer. Soweit es sich um Bäche handelt, ist die Politische Gemeinde Diessenhofen einzubeziehen.