Seestrasse 9, ParzNr. 6 / AssNr. 14

Plan da protecziun · Berlingen

Document

Gener
Plan da protecziun
Sutgener
Objects culturals
Vischnanca
Berlingen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Gemeinderat
Procedura
Einzelentscheid, geschützt
Decidì
20-12-2023
En vigur dapi
20-12-2023

Karte

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Text

Gemeindeverwaltung Berlingen Bauverwaltung Seestrasse 78 8267 Berlingen einfach. charmant

Telefon 058 346 1 1 46 E-Mail

[email protected] Verfügbar Mo.DiNa.MiNa.DoMo

Frau Dorothea Schellenberg Lansel Seestrasse 9 8267 Berlingen

Entscheid

Unterschutzstellung eines erhalte nswerten Einzelobjektes

Objekt: Parz. Nr.: Geb. Nr. Eigentümer/in:

Seestrasse 9 6 14 Dorothea Schellenberg Lansel Seestrasse 9, 8267 Berlingen

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A. Der Gemeinderat entscheidet: 1.

Das Objekt Seestrasse 9, Parzelle Nr. 6, in Berlingen wird im Sinne der Erwägungen wie folgt unter Schutz gestellt: a. Über das Gebäude wird ein Abbruchverbot erlassen. b. Das Haus ist in seiner Substanz ungeschmälert integral (innen und aussen) zu erhalten.

2.

Mitteilung an: - Eigentümer - Die nach § 24 NHG TG rechtsmittelberechtigten Organisationen - Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau - Amt für Geoinformationen des Kantons Thurgau

B. Sachverhalt Die Gemeinde Berlingen hat noch keinen kommunalen Schutzplan. Aufgrund der Umstrukturierung der Denkmalpflege müssen Bauten die im Hinweisinventar aufgeführt werden bei Umbauarbeiten unter Schutz gestellt werden. Die Unterschutzstellung der Seestrasse 9 ist aufgrund eines Baugesuchs von der Denkmalpflege gefordert worden.

2

Der Entwurf des Entscheides wurde am 21.11.2023 dem Grundeigentümer und am 21.11 .2023 dem Thurgauer Heimatschutz zur Stellungnahme zugestellt. Der Thurgauer Heimatschutz liess sich innert Frist wie folgt vernehmen: wir begrüssen die integrale Unterschutzstellung vorbehaltlos. Der Eigentümer äusserte sich zum Entwurf am 05.12.2023 wie folgt: die Schutzverfügung ist für mich so in Ordnung.

C. Erwägungen 1.

Nach § 1 0 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Ortsgemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten im Sinne von §2 Abs. 1 Ziff. 4 NHG TG zu sichern, die von kulturgeschichtlicher Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren (§ 10 Abs. 2 NHG TG). Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHV TG, RB450.11) aufgelistet.

2.

Die Liegenschaft Seestrasse 9 ist im Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau, Gemeinde Berlingen“ verzeichnet und als «wertvoll» eingestuft. Seine kulturgeschichtliche Bedeutung besteht in erster Linie in: - der typischen Gebäudeform eine Stattliche Fabrikantenvilla. - den ausgewogenen Gebäudeproportionen

Um die kulturgeschichtliche Bedeutung des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Haus in seiner Substanz ungeschmälert erhalten bleibt und die relevante Umgebung und wesentlichen Sichtbereiche resp. Sichtachsen geschützt werden. Bauliche Änderungen sind im Rahmen dessen möglich, soweit die oben beschriebene kulturgeschichtliche Bedeutung nicht beeinträchtigt wird. Solche Eingriffe bedürfen jedoch einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 NHG TG. Das Objekt ist zu erhalten und zur Wahrung seines Wertes zu pflegen. Die bisherige Nutzung des Objektes ist auch nach einer Unterschutzstellung möglich, weshalb diese Massnahme zumutbar ist. Aufgrund der beschriebenen kulturgeschichtlichen Bedeutung dieses Objektes erweisen sich die genannten Anordnungen als notwendig und verhältnismässig:

Der Gemeindepräsident

Ueli Oswald

3

Die Gemeindeschreiberin

Lara Hirsiger

Versanddatum:

2 0. DEZ. 2023

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und im Doppel Rekurs eingereichte werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen.