Rietweiherweg
Plan d'utilisaziun spezial · Frauenfeld · Abolì ils 01-02-2025
Document
- Numer
- 116
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Frauenfeld
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 11-12-2024
- En vigur dapi
- 01-02-2025
- Abolì
- 01-02-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Datotecas
2024.09-044AA-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 1 1 . Dezember 2024
Entscheid Nr. 0116 BOA/PG Nr. 2024.09-044
Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan „Rietweiherweg“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 17. September 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Rietweiherweg“ (DBU-Entscheid Nr. 25 vom 26. Februar 2004) wird mit nachstehendem Hinweisvermerk genehmigt:
2. Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Rietweiherweg“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Rietweiherweg“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1 . Am 24. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplanes ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Rietweiherweg“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 25 vom 26. Februar 2004 genehmigt und enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung, Parkierung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw. Das Gebiet umfasst die Parzellen Nrn. 20352 und 20007 und grenzt im Norden an den Rietweiherweg sowie im Osten an den Rietweiher. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen.
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Thurgau 2/3
3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet ist und 2006 vollständig umgesetzt wurde. Der Gestaltungsplan weicht in mehreren Punkten von der aktuell gültigen Regelbauweise ab. Die Sonderbauvorschriften (SBV) sind bezüglich Bebauung und Umgebung eher knapp gehalten. Dennoch fallen mit der Aufhebung des Gestaltungsplans verschiedene Regelungen z.B. zur Dach- oder Umgebungsgestaltung weg. Die im öffentlichen Interesse liegenden Fussweg-, Fahrweg- und Durchleitungsrechte sind im Grundbuch eingetragen. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. 5. Im vorliegenden Gestaltungsplan wurde die Planzung zahlreicher Bäume festgelegt, die zu einem grossen Teil auch gepflanzt wurden. Somit ist heute auf den betroffenen Parzellen ein eher junger Baumbestand vorhanden. Das Pflanzen und Erhalten von Bäumen hat in der heutigen Zeit hinsichtlich Biodiversität und Klimaerwärmung einen hohen Stellenwert. Entsprechend gilt es zu prüfen, ob und wie der Baumbestand auch nach der Aufhebung des Gestaltungsplanes längerfristig gewährleistet werden kann. 6. Bei zukünftigen Bauvorhaben ist gemäss Amt für Umwelt, Abteilung Wasserbau und Hydrometrie der behördenverbindliche Raumbedarf des Rietweihers zu beachten. 7. Es liegt indes im Ermessen der Stadt Frauenfeld, ob die Anforderungen an die Siedlungsgestaltung auch ohne den Gestaltungsplan gewährleistet sind. Gemäss Stadt besteht kein offenbar kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplanes. Die Aufhebung des Gestaltungsplanes „Rietweiherweg“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
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Thurgau 3/3
An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis auf § 72 Abs. 2 PBG: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
11. DEZ. 2024