Über der Murg
Plan d'utilisaziun spezial · Frauenfeld · Abolì ils 01-02-2025
Document
- Numer
- 107
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Frauenfeld
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 06-12-2024
- En vigur dapi
- 01-02-2025
- Abolì
- 01-02-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Frauenfeld mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
2024.09-012AA-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt I
Thurgau Frauenfeld, 6. Dezember 2024
Entscheid Nr. 0107 BOA/PG Nr. 2024.09-012
Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan „Über der Murg“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Überder Murg“ (DBU-Entscheid Nr. 26 vom 14. März 2012) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Über der Murg“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Über der Murg“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Ganzen Text zeigen
Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Über der Murg“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 26 vom 14. März 2012 genehmigt. Das Gebiet umfasst die Parzelle Nr. 26 und liegt zwischen der Murg und der Murgstrasse. Das Gestaltungsplangebiet ist
Thurgau 2/3
der Kernzone Vorstadt KV3 zugewiesen und mit der Ortsbild- / Umgebungsschutzzone (Os) überlagert. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Inhalt des Gestaltungsplanes auf ein konkretes Projekt ausgerichtet ist und 2013 umgesetzt wurde. Jedoch seien folgende Abweichungen vorhanden, ohne dass der Gestaltungsplan angepasst worden sei: • Dachflächen gemäss Art. 8 sind nicht begrünt. • Baum gemäss 8BV Art. 9 neben Gebäude Murgstrasse 1 1 wurde nicht gepflanzt. • Grünraum gemäss SBV Art. 10 ist nicht mit Kies gestaltet und wird als Parkplatz genutzt. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. 5. Insgesamt besteht kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplanes. Die Aufhebung des Gestaltungsplans „Über der Murg“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebung nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
I
Thurgau 3/3
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
1 0. DEZ. 2024