Staatsratsentscheid

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Turtmann-Unterems

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Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Turtmann-Unterems
Chantun
Valais
Nivel
Chantun
Approvà da
Aucune indication
Decidì
28-11-2012
En vigur dapi
12-02-2020

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UNMININNINNINNIN INN NUN

2012.04775

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE AGARN AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON AGARN UND TURTMANN

(QUELLEFASSUNGEN : ASP, OBERASP, FASSUNGSBRUNNEN: LAMONIEREN) Eingesehen

- das Gesuch vom 4. März 2010 der Gemeinde Agarn betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Trinkwasserfassungen (die Schutzzonenpläne vom 12. Januar 2004 und 22. November 2007, die hydrogeologischen Berichte vom 30. Januar 2004 und 22. November 2007 sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Januar 2004 und November 2007);

- die öffentlichen Auflagen in den Amtsblättern Nr. 06 vom 11. Februar 2005, Nr. 21 vom 14. Mai 2008 und Nr. 25 vom 22. Juni 2012, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;

- . die Stellungnahme der Gemeinde Agarn vom 4. März 2010, sowie die Stellungnahme der Gemeinde Turtmann vom 8. August 2012;

Ganzen Text zeigen

- der Zonenplan der’ Gemeinde Agarn und der aktuelle Zonennutzungsplan der Gemeinde Turtmann hombologiert durch den Staatsrat am 21. August 1985 und am 13. August 1997;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

=. den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wässerkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Enfschächgungän vor Berichts oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von Agarn genutzten Trinkwasserfassungen auf den Gemeindegebieten von Agarn und Turtmann.

Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz.der Trinkwasserfassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt, respektive präzisiert. .

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Agarn und Turtmann.

Der. Schutzzonenplan und die Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften der Quellfassungen von Agarn und Turtmann erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Agarn für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe . Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1. - Die Schutzzonenpläne vom 12.Januar 2004 und 22. November 2007 der Trinkwasserfassungen sowie die die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom Januar 2004 und vom November 2007 werden hiermit genehmigt.

2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Agarn und Turtmann übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28.. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften der hydrogeologischen Berichte vom 30. Januar 2004 und 22. November 2007) erfüllt.

.6. Die Gemeinden Agarn und Turtmann’ überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellefassungen müssen die Schutzmassnahmen neu. beurteilt

werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Agarn auferlegt.

Gemeinde Agam, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von Agarn und Turtmann 213

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den -. : 2:8, Nov, 2012

"Im Namen des Staatsrates

Die Präsidentin \

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als’ Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des “Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die . Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnetam: 4 .DEC. 20%

Verteiler

a) Zustellung: « _ Gemeindeverwaltung, 3951 Agarn, « _ _Gemeindeverwaltung, 3946 Turtmann

b) Mitteilung: . Dienststelle für Raumentwicklung «e _ Dienststelle für Landwirtschaft ° _ Dienststelle für Umweltschutz

Gemeinde Agarn, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von Agarn und Turtmann 8313 ©