Décision du Conseil d'Etat du 20 décembre 2023
Spazi da las auas · Lalden
Document
- Numer
- 2023.05241
- Gener
- Spazi da las auas
- Vischnanca
- Lalden
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 20-12-2023
- En vigur dapi
- 25-10-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Lalden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
20231220_Lald_decce.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
BA BA BA
A 2023.05241
LE CONSEIL D’ETAT DER STAATSRAT
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME LALDNERKANAL/GRUNDWASSERKANAL/FINNUBACH GEMEINDE LALDEN
Il. Eingesehen das Auflagedossier „Gewässerraum
Gemeinde
den „Vorschriften zur Festlegung
von
stehenden
Gewässer,
der
kleinen
Lalden“ von 2017 mit den darin enthaltenen Plänen,
Eigentumsbeschränkungen
und
mittleren
Fliessgewässer,
im Gewässerraum ausgenommen
(GWR) die
der
grossen
Fliessgewässer“ und dem technischen Bericht mit seinen Anhängen; die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 36 vom 7. September 2018; das Gesuch der Gemeinde Lalden um Homologation der aufgelegten Pläne und Vorschriften vom 25. Februar 2020, mit welchem die Gemeinde bestätigt, dass das Dossier während 30 Tagen öffentlich aufgelegen hat und dass vier Einsprachen und eine Rechtsverwahrung eingegangen sind;
die eingegangene Rechtsverwahrung der BLS Netz AG vom 19. September 2018; das Schreiben der Gemeinde Lalden an die BLS Netz AG vom 27. September 2018;
die vier eingereichten Einsprachen: Lonza AG (28. September 2018), DSM (1. Oktober 2018), (5. Oktober 2018) und
Nutritional Products AG (6. Oktober
die
vom
2018);
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Schutz
der Gewässer
24.
Januar
1991
(GSchG), sowie der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28, Oktober 1998 (GSchV); die Bestimmungen (GNGWB);
des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau vom
10. Juni 2022
das kantonale Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); sowie das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar); das vom Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 10. März 2020 bei den interessierten kantonalen Dienststellen eröffnete Vernehmlassungsverfahren und die dabei eingereichten Vormeinungen der: Dienststelle für Umwelt (DUW, 17. März 2020), Dienststelle für Mobilität (DFM, 2. April 2020), Dienststelle für Raumentwicklung (DRE, 6, April 2020), ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL, 6. April 2020), Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW, 9. April 2020), ehemaligen Kantonalen Amtes Rhonewasserbau (KAR3, 14. April 2020), Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen (DLW, 17. April 2020); Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK, 16. April 2020),
die Vormeinung des ehemaligen KAR3 vom 14, April 2020, mit der Aufforderung zur Einreichung von Zusatzunterlagen, sowie das Schreiben des VRDMRU an die Gemeinde Lalden vom 30. April 2020, mit welchem
dieser die vorgenannte Vormeinung zugestellt wurde, mit der zusätzlichen Bitte,
direkt Kontakt mit diesem aufzunehmen; die nunmehr positive Vormeinung des ehemaligen KAR3 vom 14. September 2020; die Einladungen
des VRDMRU
vom
14. Januar 2022 zu den Einspracheverhandlungen
vom
16.
Februar 2022;
die Eingabe der Arxada AG vom 3. Februar 2022 mit der Anfrage, ob sie zusammen mit der Lonza AG
zur
Einspracheverhandlung
zugelassen
werde
sowie
das
Schreiben
des
VRDMRU
vom
3.
Februar 2022, in welchem diese Zulassung bestätigt wird; die Protokolle der Einspracheverhandlungen den VRDMRU
vom
16. Februar 2022 sowie deren Eröffnung durch
mit Schreiben vom 9. März 2022;
die Eingabe der Lonza AG vom
1. März 2022, in der festgehalten wird, dass sie die Einsprache
aufrechterhält;
die Eingabe der DSM Nutritional Products AG vom 15. März 2022, in der festgehalten wird, dass sie die Einsprache aufrechterhält; die Eingabe von vom Einsprache vom 5. Oktober 2018 zurückzieht; die Eingabe von vom 6, Oktober 2018 zurückzieht;
vom
8. April
11. Mai 2022,
2022,
aus
der
hervorgeht,
dass
er die
in der er darlegt, dass er die Einsprache
die Verfügung über die Verfahrenstrennung vam 30. November 2022;
insbesondere den Artikel 11b Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Wallis Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); das daraufhin erstellte, vorliegend Laldnerkanal/Grundwasserkanal/Finnubach
massgebliche Dossier vom August 2022 mit den
über
Gewässerraum darin enthaltenen
das
Lalden, Plänen
sowie den Vorschriften und dem Technischen Bericht vom August 2022; die übrigen Akten.
Il.
Erwägend
Verfahren
1.1
Der
Bund
hat
in Art.
36a
des
Gewässerschutzgesetzes
bestimmt,
dass
der
Raumbedarf
der
oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden, Der Kanton Wallis hat in Art. 14 GNGWB
1.2
das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. oberirdisches Gewässer den Gewässern,
welche
die
b GNGWB obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für ein Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören. Bei
Grenze
zwischen
zwei
oder
mehreren
Gemeinden
bilden,
ist
die
Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
2713
Gemeinde Lalden befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziff. 2.). 1.3
Der Art.
14 Abs.
3 GNGWPRB
legt fest, dass der Gewässerraum
für ein oberirdisches Gewässer
in
Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente, In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln. 1.4
Nach Art. 31 GNGWB ist der Staatsrat die zuständige Behörde Gewässerräume. Es muss ein Auflageprojekt gemäss den geltenden
für die Genehmigung der Ausführungsbestimmungen
erstellt werden, welches vor der öffentlichen Auflage den betroffenen Dienststellen und Ämtern zur Vernehmlassung unterbreitet wird (Art. 32 GNGWB und Art. 31 Abs. 4). Das Auflageprojekt und die dazugehörigen Unterlagen werden während 30 Tagen vom Departement oder der Gemeinde im Gemeindebüro öffentlich aufgelegt, wo sie jede Interessierte Person einsehen kann. Die Veröffentlichung hat im Amtsblatt und in der betroffenen Gemeinde nach örtlicher Gepflogenheit zu erfolgen und muss den Hinweis auf das Einspracherecht enthalten. Allfällige Einsprachen müssen innert 30 Tagen schriftlich und begründet bei der Standortgemeinde eingereicht werden (Art. 35 GNGWB). Der Gemeinderat überweist dem Staatsrat grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach
Ablauf der Frist der öffentlichen Auflage das Dossier mit der Bestätigung der öffentlichen Auflage, den allfälligen Einsprachen und seiner Stellungnahme zum Projekt und zu den eingereichten Einsprachen (Art, 36 GNGWB). Im vorliegenden Fall wurde das Projekt im Amtsblatt Nr. 36 vom 7. September 2018 ordentlich publiziert, Innert der gesetzlichen Frist wurden vier Einsprachen und eine Rechtsverwahrung hinterlegt, welche nachfolgend unter Ziff. 4. und 5. behandelt werden. Zwei Einsprachen wurden zurückgezogen und auch bereits in der Plangenehmigungsverfügung zur Genehmigung
des
Niwa/Bachkanal
Hochwasserschutzprojektes
auf
dem
Gebiet
der
Niwa/Steiggraben
Gemeinde
Lalden
Gewässerraum des Bachkanals als auch den Gewässerraum 1.5
Nach Abwägung der gegenüberstehenden
und
der
Gewässerräume
aufgeführt,
da
sie
den
Interessen genehmigt oder verweigert der Staatsrat das
Ausführungsprojekt auf Antrag des Instruktionsorgans. Er entscheidet Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind (Art. 39 GNGWB). 1.6
sowohl
des Laldnerkanals hetreffen.
über
die
unerledigten
Nach Art. T1-1 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau gilt das Gesetz ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid der nach seinem Inkrafttreten gefasst wird, hat sich nach diesem Gesetz zu richten. Die vorgängige Vernehmlassung nach Art. 31 GNGWB ist jedoch für Projekte, die vor Inkrafttreten des GNGWB
Öffentlich aufgelegt wurden, nicht anwendbar. Das vorliegende Projekt wurde vor Inkrafttreten des GNGWB
Öffentlich
aufgelegt,
weshalb
keine
vorgängige
Vernehmlassung
durchgeführt
werden
musste, Das vorliegend durchgeführte Verfahren entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. 1.7
Nach Art. 11b Abs. 2 VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, aus Gründen der Zweckmässigkeit, die Trennung von Verfahren bis zum Abschluss der Untersuchung anordnen. Im vorliegenden Fall wurde die Trennung der Verfahren zur Ausscheidung der Gewässerräume der Niwa und des Bachkanals von der Ausscheidung der Gewässerräume Laldnerkanal, Grundwasserkanal und Finnubach auf dem Gebiet der Gemeinde Lalden angeordnet. Die Zweckmässigkeit der Verfahrenstrennung lässt sich vorliegend wie folgt begründen:
1.7.1 Die Verfahrenstrennung erfolgte nach dem alten Recht, also gemäss der alten kantonalen Gesetzgebung über den Wasserbau (akWBG). Gemäss Art. 5 akWBG muss der Hochwasserschutz
vorrangig
durch
passive
Massnahmen
wie
u.a.
die
Bestimmung
der
Gewässerräume und deren Aufnahme in die Richtpläne, die Zonennutzungspläne, die Bau- und Zonenreglemente gewährleistet werden. Wenn derartige Massnahmen unzureichend, unzweckmässig oder nicht möglich sind, müssen aktive Massnahmen ergriffen werden. Gemäss
Art. 13 Abs. 6 akWBG kann der Gewässerraum im Rahmen von Genehmigungsverfahren für
Ausführungsprojekte des Wasserbaus ortsweise ausgeschieden werden. Die vor- oder
Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
3713
gleichzeitige Genehmigung der Gewässerräume eines Hochwasserschutzprojektes, 1.7.2
Das Auflagedossier
«Gewässerraum
ist somit eine Voraussetzung für die Erstellung
Gemeinde
Lalden»
wurde
bereits am
7. September
2018 öffentlich aufgelegt. Durch einige Einsprachen und die daraufhin durchzuführenden Sitzungen und Abklärungen hat sich die Behandlung des Dossiers verzögert. Zwei der Einsprachen, namentlich die Einsprachen der und wurden zurückgezogen. Die aufrechterhaltenen Einsprachen der Lonza AG und der DSM beziehen sich auf den Gewässerraum
des Laldnerkanals und nicht auf die Gewässerräume
Niwa/Bachkanal. Am
20. Mai 2022 hat die Gemeinde Lalden ein Gesuch um Homologation des Hochwasserschutzprojektes Niwa/Steiggraben eingereicht. Das Interesse an der raschen Umsetzung dieses Projektes ist gross, da das Hochwasserschutzprojekt Niwa/Bachkanal den nachhaltigen Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor Hochwasser
bezweckt. Das Projekt soll somit rasch umgesetzt werden können. 1.7.3
Es
besteht
die
Möglichkeit,
dass
Staatsrats betreffend die Gewässerräume
im
Anschluss
auf dem
an
den
Genehmigungsentscheid
Gebiet der Gemeinde
des
Lalden ein Rechtsmittel
ergriffen werden kann und die Gewässerräume somit für längere Zeit nicht in Rechtskraft erwachsen. Durch die allfälligen Rechtsmittelverfahren hätte das Hochwasserschutzprojekt aus den oben erwähnten Gründen enorm verzögert werden können. Die Uneinigkeit zwischen den Einsprechern und der Gemeinde betrifft jedoch lediglich den Gewässerraum des Laldnerkanals und nicht den Perimeter, in dem das Hochwasserschutzprojekt geplant war. 1.7.4
Aus
Gründen
der
Zweckmässigkeit
und
der
Verfahrensökonomie
hat
die
zuständige
Behörde deshalb entschieden, die Verfahren zur Genehmigung der Gewässerräume Niwa/Bachkanal und der Gewässerräume Laldnerkanal, Grundwasserkanal und Finnubach nach Art. 11b Abs, 2 VVRG zu trennen und in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 6 akWBG die Gewässerräume Niwa/Bachkanal im Rahmen der Genehmigung des Hochwasserschutzprojektes Niwa/Steiggraben
auszuscheiden.
Den
Einsprechern
erwächst durch die Trennung
der Verfahren
kein Nachteil. ‚1.7.5 Die dargestellten Gewässerräume im neu erstellten Dossier entsprechen denjenigen Dossiers aus dem Jahr 2017, Lediglich die beiden Gewässer Niwa und Bachkanal werden nicht mehr dargestellt, da deren Gewässerraum bereits ausgeschieden und genehmigt wurde.
des hier
Tragweite des Projektes 2.1
Die Gemeinde Lalden beantragt in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2020 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat, Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR
bestimmt worden ist: Laldnerkanal, Finnubach, Grundwasserkanal. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der genehmigen kann.
Staatsrat
die
ausgeschiedenen
GWR
Der Gewässerräum Niwa/Bachkanal wurde bereits Hochwasserschutzprojekts Niwa/Steiggraben genehmigt.
im
für
die
zuvor
Rahmen
der
erwähnten
Gewässer
Genehmigung
des
Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Lalden für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.
2.2
Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer,
welche die Grenze zu Nachbargemeinden
bilden, da bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden
bilden, die
Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen entnommen werden, dass vorliegend keine solche Grenzgewässer vorliegen., 2.3
kann
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Lalden ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im Plan der Gewässerräume, im Datengrundlagen-Plan, in den Querprofilen, im Situationsplan der Abschnitte (Theoretischer Gewässerraum), Situationsplan der Abschnitte (Effektiver Gewässerraum), alle vom
Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
41713
August
2022,
unterbreiten.
abgebildet
Daneben
werden.
Diese
Pläne
sind
dem
Staatsrat
zur
enthält das Auflagedossier noch einen Technischen
2022 mit Anhängen, welcher ebenfalls dem Staatsrat zur Genehmigung
Genehmigung
Bericht vom
zu unterbreiten
zu
August
ist. Diese
Dokumente dienen vielmehr als zusätzliche Informationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung
der
beantragten
GWR
dar
und
liefern
nachvollziehbare
Begründungen
für
die
diesbezüglichen Anträge. Zudem enthält das Auflagedossier auch die Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer, Stand 1. Mai 2017.
2.4
Dem
Technischen
Bericht
des
Auflagedossiers
kann
im
Detail
entnommen
werden,
welche
Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche
Gerinnesohlenbreite
für
jedes
der
vorerwähnten
Gewässer
zu
ermitteln,
bzw.
festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen, Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet, In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen
(einerseits Erweiterungen des GWR
und
andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektive, gesamte Gewässerräume für die beantragt werden. Diese wurden im „Plan der Gewässerräume“, Plan
erwähnten Gewässer Nr. D30026_6_2, im
Massstab 1:2'000 vom August 2022 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziff, 6.).
Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen 3.1
Die ehemalige DWFL hat eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
3.2
Die DRE hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden als recht-, zweck- und verhältnismässig betrachtet und ins Dispositiv der vorliegenden Plangenehmigungsverfügung aufgenommen. Zudem hält die Dienstelle fest, dass keine Reduktionen des Gewässerraums aufgrund dicht überbauter Gebiete gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst, a GschV beantragt werden. Somit habe sie keine
speziellen Bemerkungen. 3.3
Die DUW hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG),
Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (Alt!V), Bodenschutz (VBBo), Lärmschutz (LSV), Luftreinhaltung (LRV), nicht ionisierende Strahlung (NIS), Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA), Chemikalien-Risiko (ChemRRV), Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, RUVPV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.
In Bezug auf die Thematik «Gewässer», insbesondere zum «Grundwasser» führt die DUW an, dass das Projekt teilweise, gemäss der vom Staatsrat am 7. März genehmigten Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, im Gewässerschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser) liege. 'Zu den «belasteten Standorten>>äusserte sie sich dahingehend, dass der kantonale Kataster der
belasteten Standorte kein Objekt im Perimeter oder im der Nähe des Projektes enthalte. Der Kataster sei eine Dienstleistung des Kantons und nach besten Wissen erstellt, gewisse Teile seien jedoch im Quecksilberparameter, Insgesamt gibt die DUW eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen ab. Diese werden als recht-, zweck- und verhältnismässig betrachtet und ins Dispositiv der vorliegenden Plangenehmigungsverfügung aufgenommen. 3.4
Die DFM hat zum vorliegenden Bedingungen abgegeben.
Projekt
eine
positive
Vormeinung
ohne
Auflagen
und/oder
Betreffend den Aspekt «Kahtonsstrassen‚ Studien und Unterhalt» hält die DFM in ihrer Vormeinung fest, dass Kantonsstrassen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum kommen würden. Diese Garantie umfasse sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
5/13
Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).
3,5
Die DLW
hat durch .ihr Amt für Strukturverbesserungen
Vormeinung
mit
Bedingungen
verhältnismässig betrachtet aufgenommen werden. 3.6
und
zum vorliegenden
und
Auflagen
abgegeben,
ins
Dispositiv
der
welche
vorliegenden
als
Projekt eine positive recht-,
zweck-
und
Plangenehmigungsverfügung
Das ehemalige KAR3 hat aufgrund der Tatsache, dass der Gewässerraum mit dem Rhoneprojekt kompatibel ist, eine positive Vormeinung öhne Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diesbezüglich hält es fest, dass es am 14. April 2020 eine negative Vormeinung (Nr. R00326PEXPM-20200414) abgegeben habe und dass am 14. September 2020 zwischen der ehemaligen DWFL, dem KAR3 und der juristischen Sektion des VRDMRU eine Sitzung stattgefunden habe. Es handle sich um die Feststellung der Gewässerräume der Gemeinde Lalden (Niwa/Bachkanal, Laldnerkanal,
Finnubach
und Grundwasserkanal).
Die Kompensationsmassnahmen
und die dafür
vorgesehenen Flächen der PM Visp Los 8, die 2014 aufgelegt und gemäss dem Einspracheergebnis im Februar 2020 angepasst worden seien, würden innerhalb des durch die Gemeinde Lalden am 7. September 2018 aufgelegten Gewässerraumes liegen. Die Auflage des Gewässerraumes erfolge seinerzeit in Kohärenz mit dem damaligen Auflageprojekt der «PM Visp Los 8» des KAR3. Der im Jahr 2018 aufgelegte Gewässerraumplan von Lalden sei, auch nach den infolge der Einsprachen gemachten Anpassungen vom Februar 2020 durch die KAR3, immer noch kohärent, 3.7
Die DJFW und die DEWK haben eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.
Die Rechtsverwahrung der BLS Netz AG 4.1
Mit Schreiben vom 19. September 2018 an die Einwohnergemeinde Lalden hat die BLS Netz AG Rechtsverwahrung eingereicht. In genanntem Schreiben hat die BLS Netz AG für sich und ihre Rechtsnachfolger darauf aufmerksam gemacht, dass die sich im Gewässerraum befindlichen Anlagen der BLS Netz AG gemäss Art. 41c Abs. 1 Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; GSCchV) standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. Die BLS Netz AG weist darauf
hin, dass
die Anlagen
der BLS
Netz AG
dem
Bestandesschutz
von Art.
41c Abs.
2 GSchV
unterstehen.
4.2
Mit Datum vom 27. September 2018 hat die Einwohnergemeinde Lalden der BLS Netz AG in einem Antwortschreiben auf die Rechtsverwahrung vom 18. September 2018 mitgeteilt, dass sie die Auflage der Rechtsverwahrung der BLS für die im Gewässerraum befindlichen Anlagen Kenntnis nimmt und dass dieses Schreiben im Bewilligungsverfahren berücksichtigt wird.
zur
Die Einsprachebehandlung 5.1
Die Einsprache von hat am 5. Oktober 2018 im Rahmen der öÖffentlichen Auflage der Festlegung der Gewässerräume Einsprache erhoben. Als Miteigentümer der Parzelle Nr. 694 auf welcher der Gewässerraum der Niwa ausgeschieden wurde, ist er durch das Auflageprojekt tangiert und zur Einsprache gegen die Ausscheidung des Gewässerraums der Niwa und des Bachkanals legitimiert. Da dieser Gewässerraum jedoch bereits in einem andern Verfahren ausgeschieden und mit Staatsratsentscheid vom 7. Dezember 2022 genehmigt wurde, entfällt die Legitimation des Einsprechers im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren. Ohnehin hat der Einsprecher mit Eingabe vom 8. April 2022 seine Einsprache zurückgezogen. Diese Einsprache wurde deshalb im erwähnten Staatsratsentscheid zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
5.2
Die Einsprache von hat am 6. Oktober 2018 im Rahmen der öÖffentlichen Auflage der Festlegung der Gewässerräume Einsprache erhoben. Als Miteigentümer der Parzellen Nr. 691/ 654 und 1347 auf
Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
6/13
welcher der Gewässerraum der Niwa ausgeschieden wurde, ist er durch das Auflageprojekt tangiert und zur Einsprache gegen die Ausscheidung des Gewässerraums der Niwa und des Bachkanals legitimiert. Da dieser Gewässerraum jedoch bereits in einem andern Verfahren ausgeschieden und mit Staatsratsentscheid vom 7. Dezember 2022 genehmigt wurde, entfällt die Legitimation des Einsprechers im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren. Ohnehin hat der Einsprecher mit Eingabe vom
11. Mai 2022
seine
Einsprache zurückgezogen.
Diese
Einsprache
wurde deshalb im erwähnten Staatsratsentscheid zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 5.3
Die Einsprachen der Lonza AG, der DSM Nutritional Products AG und der Arxada AG 5.3.1 Die Lonza AG und die DSM Nutritional Products AG werfen in ihren Einsprachen identische Rügepunkte auf. Aus diesem Grund werden die Einsprachen im vorliegenden Entscheid gemeinsam behandelt. Die Arxada AG ist als Baurechtsnehmerin der tangierten Parzellen ebenfalls zur Einsprache legitimiert, weshalb sie als Partei ins Verfahren aufgenommen wird. Die Einsprache der Arxada AG deckt sich mit der Einsprache der Lonza AG, weshalb diese ebenfalls hier behandelt wird. 5.3.2 Die Lonza AG (nachfolgend: Lonza) ist Eigentümerin der.Parzellen Nr. 41, Nr. 72 und Nr. 288 (Lonza-Parzellen mit einem Baurecht zugunsten der DSM und der Arxada), welche durch die Festlegung
des Gewässerraums
des Laldnerkanals
und des Grundwasserkanals
tangiert werden
und somit ist die Lonza zur Einsprache legitimiert. Auf die im Rahmen der öffentlichen Auflage am 28. September 2018 form- und fristgerecht eingereichte Einsprache ist einzutreten. 5.3.3 Die DSM Nutritional Products AG (nachfolgend: DSM) ist Bodennutzerin im Baurecht der Lonza-Parzellen (verwiesen wird auf Ziff, 5.3.2), diese Parzellen werden durch die Festlegung des Gewässerraums des Laldnerkanals tangiert und somit ist die DSM zur Einsprache legitimiert. Auf die im Rahmen der öffentlichen Auflage am 1. Oktober 2018 form- und fristgerecht eingereichte Einsprache ist einzutreten.
5.3.4 Die Arxada AG (nachfolgend: Arxada) ist Bodennutzerin im Baurecht der tangierten LonzaParzellen (verwiesen wird auf Ziff. 5.3.2), diese Parzellen werden durch die Festlegung des Gewässerraums des Laldnerkanals tangiert und somit ist die Arxada zur Einsprache legitimiert. Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 hat die Arxada darüber informiert, dass die Chemieanlagen der Lonza
per
1.
Juli
2021
ausgegliedert
wurden
und
nun
als
eigenständige,
von
der
Lonza
unabhängige Firma betrieben würden. Dadurch hat die Arxada den Willen zum Ausdruck gebracht, im Verfahren an der Einsprache der Lonza festzuhalten und am Verfahren teilzunehmen. 5.3.5
Die Einsprecherinnen bringen vor, dass sie die Erweiterung des Abschnittes Lal01 auf 16-
19 m «aufgrund des Renaturierungspotentials» im Vergleich zum theoretischen Gewässerraum
(12
m) als problematisch erachten. Die Einsprecherinnen führen in ihren Einsprachen sinngemäss aus, dass innerhalb des von der Gemeinde festgelegten Gewässerraumes de facto nicht nur Neubauten
verboten seien, sondern auch Baubewilligungen für Anpassungen an bestehenden Bauten und Anlagen wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht würden. Weiter bringen sie vor, dass es fraglich sei, ob sie in Zukunft an der Arealgrenze einen neuen Werkszaun aufstellen könne, was zu
einer erheblichen Verminderung der Sicherheit auf dem Werksareal der Einsprecherinnen führen würde. Zudem weisen die Einsprecherinnen darauf hin, dass der Laldnerkanal auf der einen Seite
an ein Chemiewerk grenze und dass auf der anderen Seite an eine Kantonsstrasse, weshalb das Renaturierungspotential dieses Gewässers ohnehin als sehr gering bis nicht existent eingeschätzt
werden
könne.
Gewässerraum
Schliesslich weitere
halten
die
Entwicklungen
Einsprecherinnen auf
ihrem
fest,
Werksareal
dass in
durch
Lalden
den
vorgesehenen
wesentlich
erschwert
werden könnten und dass die Sicherheit des Standortes wesentlich beeinträchtigt werde. 5.3.6
Die
Einsprecherinnen
beantragen,
dass
der
Gewässerraum
in
der
Gemeinde
Lalden
mindestens so anzupassen sei, dass das heute eingezäunte Werksareal der Einsprecherinnen in Lalden ausserhalb vom neu festgelegten Gewässerraum liege. 5.3.7 Gemäss Art. 34 Abs. 1 GNGWB können sich die Gründe der Einsprache gegen das Ausführungsprojekt nur auf die Verletzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts beziehen. Die Einsprecherinnen rügen sinngemäss eine Verletzung von Art. 41a GSchV, indem sie geltend
Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
7713
machen,
eine
Erweiterung
des
theoretischen
Gewässerraums
von
12
m
auf
1 GSchV
die Breite des
Gewässerraums
16
—
19
m
sei
vorliegend nicht angezeigt. 5.3.8
Gemäss
Art. 41a
Abs.
nationaler
Bedeutung
[...]
gewisse
Gewässer
ausserhalb
von den
muss
Mindestmasse
im Gesetz
aufweisen.
genannten
Befindet
Schutzgebieten
von
in Biotopen
sich
das
von
betroffene
nationaler Bedeutung,
muss die Breite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 2 GSchV für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite 11 m betragen, für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 — 15 m natürlicher Breite die 2.5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Das vorliegend betroffene Gewässer, der Laldnerkanal weist auf dem Abschnitt 6286-Lal01 eine natürliche Gerinnesohlebreite von 2 m auf. Dies bedeutet, dass der minimale Gewässerraum des
Laldnerkanals gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. Gewässerraum
muss
von
Gesetzes
b GSchV
wegen
12 m beträgt. Dieser theoretische minimale
erhöht
werden,
soweit
dies
erforderlich
ist
zur
Gewährung: des Schutzes vor Hochwasser; des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums; der Schutzziele von Objekten nach Abs. 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes; einer Gewässernutzung (Art. 41a Abs. 3 GSchV).
5.3.9
Anlässlich der Einspracheverhandlung
vom
16. Februar 2022, an welcher Vertreter der
Gemeinde, der Lonza, der DSM und der Arxada anwesend waren, brachten die Einsprecherinnen im Rahmen von mündlichen Ergänzungen vor, dass die Arxada im Bereich des Laldnerkanals Baurechtsnehmerin der Lonza sei. Arxada habe die bestehenden, alten Anlagen übernommen und
konnte damals nicht einsprechen, weil es sie zum Auflagezeitpunkt nicht gegeben habe. Die Arxada sei platzmässig in Iihrem Entwicklungsspielraum eingeschränkt, es seien bereits Projekte am Laufen (Werksumzäunung, Umnutzung Parkplatz). Anlässlich
dieser
Sitzung
vom
16.
Februar
2022
wurde
besprochen, dass derzeit die Gewässerräume gemäss
zwischen
den
anwesenden
Übergangsbestimmungen
Parteien
gelten würden.
Demnach betrage der Gewässerraum im Abschnitt Lal01 zurzeit 20.5 m. Der aufgelegte Gewässerraum betrage an der gleichen Stelle 16 m. Die Einsprecherinnen erkundigten sich nach
einer
Möglichkeit,
den
Gewässerraum
auf
12
m
zu
reduzieren,
womit
sie
grundsätzlich
einverstanden wären. Seitens der Ingenieure wurde erklärt, dass die gesetzlichen Grundlagen und
die kantonale strategische Planung dies nicht erlauben würden. Konkret wurden die Einsprecherinnen auf Art, 41a GSchV hingewiesen, welcher klare Vorgaben zur Berechnung der Gewässerraumbreite
enthält. Es handle sich hier um
klare mathematische
Formeln, von welchen
nicht abgewichen werden dürfe. Der Laldnerkanal sei ein Gewässer, welches in der kantonalen strategischen Planung für die Revitalisierung von Fliessgewässern
enthalten sei. Diese Gewässer
hätten ökomorpholagisches oder faunistisches Potential. Zudem bestehe am Laldnerkanal ein Hochwasserschutzdefizit und es müssten, wenn möglich, auch Massnahmen zur Verbesserung der Ekologischen
Funktionen
des
Gewässers
getroffen
werden.
Grundlage
für
Breite
des
Gewässerraums an dieser Stelle sei unter anderem die Topografie. Die Parzeile der Einsprecher liege in einer Hochwasserschutzzone und die hydraulische Abflusskapazität sei in diesem Abschnitt nicht genügend. Deswegen müsse die Breite von 16 m eingehalten werden. Es bestehe die Möglichkeit, den Gewässerraum später anzupassen, dies jedoch nur in Hinblick auf ein integrales Wasserbauprojekt, welches zu einem späteren Zeitpunkt lanciert werden könnte.
5.3.10 der
Die Einsprecherinnen werfen die Frage auf, wo die Grundlagen für die kantonale Planung
Revwitalisierungen
vorliegen
und
wo
diese
festgehalten
worden
seien.
Art.
38a
des
Gewässerschutzgesetzes (GSchG) hält in Absatz 1 fest, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen und dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen. Ausführend dazu hält die Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Art. 41d Abs. 1 fest, dass die Kantone die Grundlagen, die für die Planung der Revitalisierung der Gewässer notwendig sind, erarbeiten und hierfür in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen festlegt, innert welcher die Massnahmen umgesetzt werden (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 desselben Artikels verabschieden die Kantone die Planung für Fliessgewässer bis zum 31. Dezember 2014, was durch den Kanton Wallis mit dem Kantonalen Schlussbericht Revitalisierung mit Datum vom 19. Mai 2014 geschehen ist. Der Schlussbericht sowie weitere Informationen zu den Revitalisierungszielen des Kantons sind abrufbar unter www.vs.ch/de/web/sdana/renaturation-des-
Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
8713
eaux.
Der
Laldnerkanal
ist Teil
des
Massnahmenkatalogs
des
Kantons
(grosses
Potential
für
Dohlenkrebse). 5.3.11 Ein weiterer Punkt, der für die Einsprecherinnen relevant ist, ist der Bestandesschutz. Die Einsprecherinnen haben an der Einspracheverhandlung die Sorge geäussert, dass die bestehenden Anlagen
im Gewässerraum
nicht mehr gesetzeskanform sein könnten.
Hierzu wurde
den Einsprecherinnen zugesichert, dass die bestehenden Anlagen dem Bestandesschutz unterliegen würden. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV). Sie müssen
nicht entfernt werden. Zudem
Massnahmen
ist der notwendige
ausbauen, in ihrer Zweckbestimmung hinaus sichern.
5.3.12 rechts
Unterhalt zulässig. Damit sind bauliche
gemeint, welche die Anlage in ihrem ursprünglichen Zustand schützen,
Ebenfalls und
ändern
oder
äusserten die Einsprecherinnen links des Laldnerkanals
den
Erhalt
über
die
normale
nicht aber
Lebensdauer
die Frage, ob eine Enteignung des theoretisch möglich wäre,
Bandes sollten
Haochwasserschutzmassnahmen getroffen werden. Hierzu wurden sie informiert, dass dies in der Theorie und nach Gesetz möglich wäre, dass jedoch in diesem Bereich bisher keine
Hochwasserschutzmassnahmen geplant seien. Sollte ein Hochwasserschutzprojekt realisiert werden, wäre eine allfällige Enteignung möglich. Im Rahmen der Festlegung des Gewässerraums muss jedoch nicht mit einer Enteignung gerechnet werden. Insgesamt wurden die von den Einsprecherinnen aufgeworfenen
Rügen ausführlich besprochen.
Es kam jedoch keine Einigung zustande, 5.3.13
Das
Büro
geoformer
igp AG
führt betreffend
Erweiterung
des
Gewässerraums
des Renaturierungspotentials aus, dass der theoretische Gewässerraum Lal01 zwischen Strasse und Lonza/DSM
aufgrund
von 12 m im Abschnitt
auf 16 m erweitert worden sei. Grund dafür sei, dass der
Laldnerkanal in der strategischen Planung für die Revitalisierung von Fliessgewässern enthalten sei (GSchV Art. 41a Abs. 3). Demnach sei Art. 41a Abs. 3 lit. b. angewandt worden und der Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 der GSchV erweitert. Zusätzlich zur aufgrund der hydraulischen Kapazitätsberechnung des 100-jährlichen Abflusses mit 2 m festgelegten natürlichen Gerinnesohlenbreite sei damit beidseitig eine Uferbreite zur Sicherstellung der Biodiversität von je 7 m berücksichtigt worden. Zu den baulichen Veränderungen Gewässerraum Neubauten innerhalb
Bestandesgarantie
äusserte sich geoformer dahingehend, dass mit dem des Gewässerraumes verboten seien. Es gelte jedoch die
(vgl. Art. 41c Abs.
2 GSchV
und
Ausführungen
unter Ziff. 5.3.11),
womit
bestehende Anlagen und Bauten unterhalten werden dürften, Zum
dritten Punkt,
der Verschiebung
des Gewässerraums
an den
Rand
geoformer darauf hin, dass zwischen Strassenrand und Werkszaun weniger als die theoretische Gewässerraumbreite Gewässerraumbreite sei nur möglich, wenn das Gebiet
von dicht
des Werkzaunes,
12 m. überbaut
Eine Reduktion der sei und nachgewiesen
werde, dass der Hochwasserschutz auch mit einer Anpassung der Gewässerraumbreite baulichen Gegebenheiten gewährleistet sei (Art. 41a Abs. 4 GSchV). 5.3.14 führt
weist
9 m liegen würden. Dies sei
an die
Die Dienststelle Naturgefahren stützt die Ausführungen des Büros geoformer. Ergänzend der
zuständige
Ingenieur
an,
dass
die
Erklärung
des
Büros,
wie
die
Breite
des
Gewässerraums von 16 m hergeleitet wurde, korrekt sei; diese Erklärung basiere jedoch auf der Tatsache,
dass der Laldnerkanal
in der kantonalen
strategischen
Planung
für die Revitalisierung
von Fliessgewässern enthalten sei (der GWR werde damit gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV berechnet), und das sei es, was die Einsprecherinnen bestreiten würden. Angenommen, die Tatsache, dass es sich um einen besonderen Kanal handeilt (strategische Planung), würde nicht berücksichtigt,
so
würde
der theoretische
Gewässerraum
immer
noch
12
m
betragen.
Zudem
müsste dieser Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV aufgrund der Überschwemmungsgefahr noch erhöht/erweitert werden, um entlang des Laldnerkanals Schutzmassnahmen errichten zu können., Ein kleiner Erddamm könne ohne Weiteres 4 m breit sein, was, in Addition zum Gewässerraum (unbeachtlich die strategische Planung des Kantons) ebenfalls 16 m ergebe (12 m + 4 m). Dies führe zum Schluss, dass der Gewässerraum im Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach‚' Gemeinde Lalden
9/13
betroffenen
Bereich
nicht unter 16 m Breite festgelegt werden
angepassten Wasserbau
dürfe. Dies vor allem
um
einen
zu gewährleisten, der sowohl den Schutz des Chemiestandorts als auch
die in der kantonalen Strategie festgelegten Ziele garantiere, 5.3.15 Die urteilende Behörde sieht technisch nachvollziehbaren Ansicht
vorliegend keine Veranlassung, von der fachlichen und des Ingenieurbüros sowie der kantonalen Dienststelle
abzuweichen, 5.3.16
Aus dem
Gesagten
geht hervor, dass die Einsprachen
abzuweisen
sind, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Abschliessende Beurteilung 6.1
Der Gewässerraum für Fliessgewässer bzw. für stehende Gewässer, ist gemäss den Vorgaben der
Art. 41a ,
bzw. 41b
GSchV
zu bemessen.
Die Bestimmung
des Gewässerraums
Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 14 Abs. 2 Bst. Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Lalden Laldnerkanal, Finnubach, Grundwasserkanal.
6.2
die Festlegung
hat zudem
b GNGWB).
der GWR
den
Im vorliegenden
folgenden
Gewässer:
Der Art. 41b GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines
Schutzinventares
gemäss
Art. 41a GSchV
befindet,
weshalb
der vorliegende
Artikel nicht zur
Anwendung gelangt.
6.3
Gemäss
dem
Absatz 2 von Art. 41a GSchV
muss
die Breite des Gewässerraums
in den übrigen
Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. b.
für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
Der gemäss dieser Bestimmung Gewässer der folgende: Finnubach: Grundwasserkanal: Laldnerkanal:
berechnete
minimale
Gewässerraum
ist für die betrachteten
6286-Fin01 = 11 m 6286-Gru01 = 12 m 6286-Lal01 = 12 m
6286-Lal02 = 12 m 6286-Lal04 = 12 m Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewässer weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für beide Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht: Finnubach: 6286-Fin01. ;
Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können. 6.4
entsprechen
den
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden
muss, soweit dies erforderlich ist zur
Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung. Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt: Grundwasserkanal:
6286-Gru01: Erweiterung auf 12-18 m
Laldnerkanal:
6286-Lal01: Erweiterung auf 16-19 m 6286-Lal02: Erweiterung auf 16 m
Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
10/13
6286-Lal04: Erweiterung auf 16-34 m Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung und die Erweiterungen wurden im
Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet. 6.5
Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall wird keine Reduktion des GWR
6.6
Aufgrund
der vorstehenden
Ausführungen,
beantragt.
der Beurteilungen
der kantonalen
Dienststellen,
Berücksichtigung der gesamten reilevanten Umstände und Rahmenbedingungen Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen,
in
sowie unter als auch der
privaten Interessen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Lalden zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung,
den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1 und 14 GNGWB genehmigt werden kann,
Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff, VVRG und Art., 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit
dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
entscheidet
DER STAATSRAT
Die Pläne
vom
August
2022
zur Festlegung
der Gewässerräume
der Gewässer
der Gemeinde
Lalden (Laldnerkanal, Finnubach, Grundwasserkanal) werden genehmigt. Es wird‘ zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Lalden auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird oder dieser bereits festgelegt wurde.
Die folgenden
Pläne und
Unterlagen
bilden einen integrierenden
Bestandteil der vorliegenden
Verfügung:
o
Technischer Bericht
o
Plan der Gewässerräume Plan Nr. D30026_6_2, 1:2'000 vom August 2022
o
Situationsplan der Abschnitte, Theoretischer Gewässerraum
o
Situationsplan der Abschnitte, Effektiver Gewässerraum
o
Querpröfile‚ 1:100
o
Datengrundlagen-Plan, 1:10'000
o
Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum eines oberirdischen Gewässers
Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
11713
3,
Auflagen und Bedingungen
der kantonalen Dienststellen:
DRE: —
Die Gewässerräume sind, gemäss Art. 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau, als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis ist in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen, sobald der Gewässerraum vom Staatsrat genehmigt ist.
—
Im Gewässerraum Für
die
dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel
Betriebe,
die
Direktzahlungen
beziehen,
ist
ausgebracht werden.
zudem
der
Einsatz
von
Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines 6 m breiten und von Dünger innerhalb eines 3 m breiten begrünten Pufferstreifen entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41c GSChV, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 ChemRRV, Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9.6 DZV.
4.
5.
—
Für Teile, welche sich im Quecksilberparameter befinden, muss vor jeder Errichtung oder Bauarbeit im Vorfeld mit der DUW Kontakt aufgenommen werden.
—
Gewässerraum Laldnerkanal (Lal01): zeitweise befinden sich links- und rechtsufrig angrenzend an diesen Kanal bestehende Strassen und Flurwege. Die Flurwege sind in ihrem Bestand geschützt (Bestandesgarantie). Allfällige notwendigen Massnahmen für den Unterhalt und zum Erhalt der Funktionstüchtigkeit müssen jederzeit möglich sein.
—
Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in der Landwirtschaftszone liegen, sollen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung bezüglich Biodiversitätsförderflächen BFF entspricht.
Die Einsprachen der Lonza AG, der DSM Nutritional Products AG und der Arxada AG werden abgewiesen, soweit auf diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingetreten werden kann.
Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume
ergeben,
sind
in der eidgenössischen
Gewässerschutzverordnung
vom
28,
Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV). 6.
Die Gemeinde Lalden übermittelt der Dienststelle Naturgefahren die Daten in GIS-Form (*.shp oder *gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.
7.
8.
Sie
hat
insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.
Die
Gemeinde
Lalden
wird
mit
dem
Vollzug
der
vorliegenden
die
Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.
Verfügung
befinden,
betraut.
sind
Die Kosten des vorliegenden Entscheides‘ von Fr. 1’542.-Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.
(Gebühren
Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
i
der
Fr.
zuständigen
1’534.--
und
12713
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
20
Dez. 2023
Im Namen des Staatsrates Die Staatskanzle{in
onique Albrecht
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs.
1 VVRG).
Die
Beschwerdeschrift
ist dem
Kantonsgericht
in so vielen
Doppeln
einzureichen
als
Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und
die als Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit der Beschwerdeführer
sie in
Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art, 48 VVRG).
Eröffnung am:
—3, Jan
2024
Verteiler a/
b/
Per eingeschriebener Postsendung: e
Gemeinde Lalden, Dorfstrasse 4, 3931
® * ©
DSM Nutritional Products AG, Branch Site Lalden, 3931 Lalden Lonza AG, Leiter SGU Site Visp, Lonzastrasse, 3930 Visp Arxada AG, Lonzastrasse 2, 3930 Visp
Lalden
Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: e
BLS Netz AG, Bucherstrasse 1, Postfach 1465, 3401
e
Dienstelle für Mobilität
®
Dienststelle für Umwelt
® e
Dienststelle für Raumentwicklung Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
e
Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft
e e e e
Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Energie und Wasserkraft Dienststelle Naturgefahren i Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU
Gewässerräume Laldnerkanal / Grundwasserkanal / Finnubach, Gemeinde Lalden
Burgdorf
13/13
Basas legalas
RS-VS 721.1 · LDNACE · Chantun
RS-VS 814.3 · LcEaux · Chantun
RS 814.20 · LEaux · Confederaziun
RS 814.201 · OEaux · Confederaziun