Décision du Conseil d'Etat du 22 juin 2022

Spazi da las auas · Randa

Document

Numer
2022.02889
Gener
Spazi da las auas
Vischnanca
Randa
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Aucune indication
Decidì
22-06-2022
En vigur dapi
25-10-2024

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2022.02889

Rt

LE CONSEIL D’ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME GEMEINDE RANDA

Eingesehen

das Auflagedossier «Gewässerraum Gemeinde Randa» vom April 2020 mit dem darin enthaltenen Plan «Plan der Gewässerräume» im Massstab 1:5’000/1:2'000 vom Dezember 2019, die Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum und den Technischen Bericht mit seinen Anhängen; "

die öffentliche Auflage Im Amtsblatt Nr. 17 vom 24. April 2020;

Ganzen Text zeigen

den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24, Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV), die ‚Art. 1, 5, 6 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG) und den Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern;

das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

die Eingabe der Gemeinde Randa vom 22. Dezember 2020, mit weichem das Dossier «Gewässerraum Gemeinde Randa» dem Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) zur Behandlung zugestellt wurde und in welchem die Gemeinde bestätigt hat, dass die öffentliche Auflage gesetzeskonform durchgeführt worden ist und dass keine Einsprachen gegen das Projekt eingegangen sind;

das Schreiben des VRDMRU an die Gemeinde Randa, mit welchem die Gemeinde ersucht wurde, sämtliche Pläne zu stempeln und zu unterzeichnen und die Eingabe der Gemeinde vom 12. Januar 2021 sowie die damit zugestellten gestempelten und unterzeichneten Pläne;

die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens bei den interessierten kantonalen Dienststellen und die dabei abgegebenen Vormeinungen der:

« der Dienststelle für Raumentwicklung (28. Januar 2021);

« der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (1. Februar 2021),

« der Dienststelle für Energie und Wasserkraft (3. Februar 2021),

» der Dienststelle für Landwirtschaft (8. Februar 2021);

« der ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (12. Februar 2021), « der Dienststelle für Mobilität (15. Februar 2021), « der Dienststelle für Umwelt (19. Februar 2021),

das Schreiben des VRDMRU an die Gemeinde Randa vom 22. Januar 2021 mit welchem Zusatzunterlagen (Einverständniserklärung der Nachbargemeinden St. Niklaus und Täsch) einverlangt wurden;

die von der Gemeinde Randa mit Schreiben vom 19. April 2021 eingereichten Zusatzunterlagen (Einverständniserklärung der Nachbargemeinden St. Niklaus und Täsch);

die übrigen Akten.

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

2.1

Erwägend

Verfahren

Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 KWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.

Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder-mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Randa befinden und für welche folglich die Gemeinde Randa zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

Der Art. 13 Abs. 4 KkWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.

Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).

Tragweite des Projektes

Die Gemeinde Randa beantragt in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2020 sinngemäss die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Bachtula, Schalibach, Kanal Schali, Wildbächji, Schutzlowizigji, Bisbächji, Dorfbächji, Birchbach, Rosszigji, Mattervispa, See Schali, See Attermenzen. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.

Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Randa für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.

Gewässerräume Gemeinde Randa 219

2.2

2.3

2.4

3,1

3.2

3.3

3.4

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Projektunterlagen kann entnommen werden, dass solche Grenzgewässer vorliegen. Die betroffenen Gemeinden (St. Niklaus und Täsch) haben die jeweiligen Einverständniserklärungen zum vorliegenden Projekt abgegeben.

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Randa ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im Plan «Plan der Gewässerräume» im Massstab 1:2'000 vom Dezember 2019 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht .mit Anhängen, welcher mitsamt allen Anhängen ebenfalls dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Auch die «Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum eines grossen oberirdischen Fliessgewässers» und die «Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer» vom Juli 2019 werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weiteren Unterlagen, die das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro. verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektiven, gesamten Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden im Plan «Plan der Gewässerräume» im Massstab 1:5'000/1:2'000 vom Dezember 2019 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).

Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen

Die ehemalige Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (seit dem 1. Januar 2022 die Dienststelle für Naturgefahren) ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitet mit ihrer Erfahrung und ihrem Fachwissen die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Die Dienststelle hat das Projekt unter den Gesichtspunkten «Wald», «Natur», «Landschaft», «Lawinengefahren», «Geologie» und «Fliessgewässer» überprüft. Bezüglich den Bereichen «Wald», «Natur», «Landschaft», «Lawinengefahren», und «Geologie» ist gemäss der Dienststelle keine Konsultation nötig.

In Bezug auf den Aspekt «Fliessgewässen sind bezüglich der Punkte «hydrologische Gefahren der Seitenfliessgewässen und «hydrologische Gefahren der Rhone» keine Konsultationen nötig. Zum Thema «Gewässerraum» hat die Dienststelle eine positive Vormeinung abgegeben.

Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen und Auflagen formuliert.

Die Dienststelle_ für Raumentwicklung. weist darauf .hin, dass keine Reduktionen des Gewässerraums aufgrund dicht überbauter Gebiete gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV beantragt worden sei. Somit hätte sie keine speziellen Bemerkungen und gebe eine positive Vormeinung ab. Die Bedingung wird ins Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufgenommen.

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere hat eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

Die Dienststelle_für Energie und Wasserkraft hat weder zur «Energienutzung» noch zur «Energieversorgung» allfällige Bemerkungen mitgeteilt, womit auch sie eine positive Vormeinung abgegeben hat.

Gewässerräume Gemeinde Randa

3.5

3.6

3.7

Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit einer Bedingung abgegeben. Die Dienststelle hält als Bedingung fest, dass die Abschnitte der Gewässerräume, welche in der Landwirtschaftszone liegen, weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden sollen.

Diese Bedingung wird ins Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufgenommen.

Die Dienststelle für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Betreffend den Aspekt Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt hält die DFM in ihrer Vormeinung fest:

Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trotioirs, Strassenbreile, usw.).

Diese Bedingung wird ins Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufgenommen.

Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, KUSG), Altlasten (AltIV), sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.

Bezüglich der Beurteilung des Projekts unter dem Aspekt «Gewässen, führt die DUW aus, dass die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36 a GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer als Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser und der zulässigen gewässerschutzkonformen Nutzung diene. Die Quellfassungen RAN103 (Chlei Äbeli Sammelschacht), RAN102 (Chlei Äbeli unten) und RAN101 (Chlei Äbeli oben) lägen zwischen 9 m bis 18 m südlich vom Dorfbächji entfernt. Dieser sei oberhalb der Grundwasserschutzzonen durch einen Gewässerschutzbereich A, geschützt. Die von der DUW hierzu formulierten Bedingungen können dem Dispositiv entnommen werden.

Betreffend «Belastete Standorte» teilt die DUW mit, dass sich die folgenden belasteten Standorte in oder in der Nähe von Gewässerräumen befänden:

« Die Deponie «Deponie Eya Sennjini / Kieswerk Imboden» (ID D.6287-482-00), die als sanlerungsbedürftiger Standort eingestuft wurde, befinde sich im Gewässerraum der Mattervispa.

« Die geschlossene Deponie Wildibach (ID D-6287-408-00), auf der Parzelle 1489 der Gemeinde Randa, liege teilweise im Gewässerraum des Wildbächjis. Diese Deponie sei bisher noch nicht untersucht worden.

Die Homologation der Gewässerräume verursache keine Auswirkungen auf die belasteten Standorte. Aufgrund der Lage von Deponien in einem Gewässerraum und/oder in einer hydrologischen Gefahrenzone müssen die Standorte jedoch gemäss der neuen Vollzugshilfe des BFU «Belastete Standorte und Oberflächengewässer» (2020) als untersuchungsbedürftig umklassiert werden.

Die Durchführung der notwendigen Untersuchungen und Sanierung seien unabhängig von der Homologation der Gewässerräume und werde durch die DUW in einem separaten Verfahren von den Besitzern der verschiedenen belasteten Standorte verlangt.

Zusammenfassend gab die DUW eine positive Stellungnahme ab, unter Vorbehalt von Auflagen und Bedingungen, welche dem Dispositiv des vorliegenden Entscheides entnommen werden können.

Gewässerräume Gemeinde Randa 418

4.1

4.2

4.3

4.4

Abschliessende Beurteilung

Der Gewässerraum für Fliessgewässer, bzw. für stehende Gewässer ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG).

Der Gewässerraum eines grossen Fliessgewässers, d.h. eines Fliessgewässers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern, wird gemäss der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern (SGS 721.200) ermittelt (siehe Art. 1 ff. der Verordnung).

Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Randa die Festlegung der GWR folgenden Fliessgewässer bzw. stehenden Gewässer: Bachtula, Schalibach, Kanal Schali, Wildbächji, Schutzlowizigji, Bisbächji, Dorfbächji, Birchbach, Rosszigji, See Schali, See Attermenzen. Einzig die Mattervispa, deren GWR auch im vorliegenden Projekt festgelegt wird, gilt als grosses Fliessgewässer.

Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

Der Gewässerraum eines Fliessgewässers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern umfasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern:

a. die natürliche Gerinnesohlenbreite;

b. die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite;

c. den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke) des Hochwasserschutzes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewährleistung des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke;

d. den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewässernutzung.

Der gemäss dieser Bestimmungen berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässer der folgende:

Bachtula: 6287-BATOT = 41m Bisbächjl: 6287-BIS02 = 32m Birchbach: 6287-BIRO2 = 22m Dorfbächji: 6287-DOB02 = 40m Rosszigji: 6287-R0Z02 = 27m Schalibach: 6287-SABO2 = 27m Schalibach: 6287-SAB03 = 27m Kanal Schali: 6287-SAK01 = 11m Schutzlowizigji: 6287-SL202 = 14.5m Wildbächji: 6287-WIBO2 = 32 m Wildbächji: 6287-WIBO3 = 32 m Mattervispa: 6287-MVI01 = 55m Mattervispa: 6287-MVI02 = 55m Mattervispa: 6287-MVI03 = 45m Mattervispa: 6287-MVI04 = 55m Mattervispa: 6287-MVI0O5 = 60 m Mattervispa: 6287-MVI0O6 = 52.5m Mattervispa: 6287-MVI07 = 50 m

Gewässerräume Gemeinde Randa 5/9

4.5

4.6

4.7

6287-MV108 6287-MVi09

33.5 m 50 m

Mattervispa: Mattervispa:

De]

Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewässer weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die Gewässer/Abschnitte gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR

entspricht: Bachtula 6287-BATO1, Dorfbächji 6287-DOB02, Kanal Schali 6287-SAK01, Mattervispa 6287- MVIO1, Mattervispa 6287-MVI05, Mattervispa 6287-MVI09, Rosszigji 6287-ROZ02,

Schutzlowizigji 6287-SLZ02, Wildbächji 6287-WIBO2

Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.

Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes -vor Hochwasser, (b.) des- für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung. Gemäss Art. 3 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern sind in jedem Fall die überwiegenden Interessen, die mit den bundesrechtlichen Zielsetzungen des Gewässerraums verknüpft sind, zu berücksichtigen und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewässerraum entsprechend zu vergrössern | ist.

Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt:

6287-BIS02 Bisbächji: 6287-BIR02 Birchbach: 6287-MVIO2 Mattervispa: 6287-MVI03 Mattervispa: 6287-MVIO4 Mattervispa:

6287-MVI07 Mattervispa:

Erweiterung auf 32-67 m Erweiterung auf 22-60 m Erweiterung auf 55-60 m Erweiterung auf 45-87 m Erweiterung auf 55-83 m Erweiterung auf 52.5-83 m Erweiterung auf 50-90 m

6287-MVI08 Mattervispa: Erweiterung auf 38.5-57 m 6287-SAB02 Schalibach: Erweiterung auf 27-42 m 6287-SAB03 Schalibach: Erweiterung auf 37-45 m

“ “ “ . “ « 6287-MVI06 Mattervispa: . “ . « 6287-WIBO3 Wildbächji: Erweiterung auf 32-113 m

Die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume .entsprechen den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung sowie der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet.

Gemäss Art. 41b Abs. 1 GSchV muss die Breite eines stehenden Gewässerraums, gemessen ab der Uferlinie, mindestens 15 m betragen. Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für das betrachtete stehende Gewässer der folgende:

=90m =53m

"15 m ab Ufer 15 m ab Ufer

See Schall: 6287-SSL01 = See Attermenzen 6287-SAMO1 = Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden stehenden Gewässer weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die stehenden Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht.

Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume für die stehenden Gewässer entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.

Gewässerräume Gemeinde Randa \ 6/9

4.8 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Naters zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13.KWBG genehmigt werden kann.

5 Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff, VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid

der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist.eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

entscheidet

DER STAATSRAT

1. Die «Plan der Gewässerräume», Plan Nr. D30009_6 im Massstab 1:5’000/1:2'000 vom Dezember 2019, welcher die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Randa (Bachtula, Schalibach, Kanal Schali, Wildbächji, Schutzlowizigji, Bisbächji, Dorfbächji, Birchbach, Rosszigji, Mattervispa, See Schali, See Attermenzen) festlegt, wird genehmigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem . Gemeindegebiet von Randa auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.

‚2. Die folgenden Pläne und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Entscheids:

1. Technischer Bericht zum Gewässerraum vom Januar 2020

2. Beilage B1: Datengrundlagen-Plan 1:10'000 Plan Nr. D30009_2 Juni 2019 3. Beilage B2.1: Querprofilplan Seitenbäche 1:500 Plan Nr. D30009_3_1 Januar 2020 4. Beilage B2.2: Querprofilplan Vispa 1:250 Plan Nr. D30009_3_2 Januar 2020

5. Beilage B3.1: Situationsplan der Abschnitte: Vispa, theoretischer Gewässerraum 1:2°500 Plan Nr. D30009_4_1 Dez. 2019

6. Beilage B3.2: Situationsplan der Abschnitte: Seitenbäche, theoretischer Gewässerraum 1:2'500 Plan Nr. D30009_4_2 Dez. 2019

7. Beilage B4A.1: Situationsplan der Abschnitte: Vispa, effektiver Gewässerraum 1:2'500 Plan Nr. D30009_5_1 Dez. 2019

8. Beilage B4.2: Situationsplan der Abschnitte: Seitenbäche, effektiver Gewässerraum 1:2'500 Plan Nr. D30009_5_2 Dez. 2019

9. Beilage C: Anpassung Inventar der öffentlichen Gewässer: 1:15'°000 Plan Nr. D30009_7 Juni 2019

Gewässerräume Gemeinde Randa 7/9

10. Plan der Gewässerräume 1:5°000/1:2’000 Plan Nr. D30009_6 Dez. 2019 11. Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum eines grossen oberirdischen Fliessgewässers, Stand GSchV 1. Mai 2017, Stand der Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraumes bei grossen Fliessgewässern 4. Juli 2014 12. Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen, die grossen Fliessgewässer, Stand GSchV 1. Mai 2017 3. Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

- Dienststelle für Raumentwicklung,

« Gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau ist der Gewässerraum als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement (BZR) zu _ übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde.

- Dienststelle für Landwirtschaft

« Die Abschnitte der Gewässerräume, welche In der Landwirtschaftszone liegen, sollen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden.

- Dienststelle für Mobilität Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt:

« Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).

- Dienststelle für Umwelt Gewässer:

« Der Gewässerraum ist gemäss dem technischen Bericht und den Planunterlagen vom Januar 2020 vom Büro Geoformer umzusetzen.

« Es ist zu gewährleisten, dass alle Trinkwasserfassungen (RAN 101-103) im Gewässerraum ohne Einschränkungen .weitergenutzt werden können und im Sinne einer standortgebundenen Anlage von öffentlichem Interesse als Ausnahmebauwerk auch im Rahmen einer Sanierung weitergenutzt werden können.

« Im Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41c Abs. 3 GSchV

« Die Gemeinde soll die von der Festlegung des Gewässerraums betroffenen Landwirte darüber informieren, welche Abstände gemäss Art. 41c Abs. 3 GSchV zum Ausbringen von Dünger oder Pflanzenschutzmittel einzuhalten sind.

4. Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).

Gewässerräume Gemeinde Randa 8/9

5. Die Gemeinde Randa übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.

6 Die Gemeinde Randa wird mit dem Vollzug des vorliegenden Entscheids betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

7. Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 1’128.-- (Gebühren Fr. :1”120.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

22, Juni 2022

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

Im Namen des Staatsrates

u”

Roberto Schmidt

Der Staatskanzler

Philipp Spörri

Rechtsmittelbelehrung

Der vorliegende Entscheid kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnung am: Verteiler

al Per eingeschriebener Postsendung: « Gemeinde Randa (Inkl. Pläne)

b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « Dienstelle für Mobilität

Dienststelle für Umwelt

Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne)

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere

Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (inkl. Pläne)

Dienststelle für Naturgefahren (inkl. Pläne)

Dienststelle für Landwirtschaft

Dienststelle für Energie und Wasserkraft

Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)

Gewässerräume Gemeinde Randa 9/9