Décision du Conseil d'Etat du 06 juillet 2022
Spazi da las auas · Bellwald
Document
- Numer
- 2022.02997
- Gener
- Spazi da las auas
- Vischnanca
- Bellwald
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 06-07-2022
- En vigur dapi
- 25-10-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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MINI INN
2022.02997
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NS
LE CONSEIL D’ETAT DER STAATSRAT
PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME GEMEINDE BELLWALD
Eingesehen
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das Auflagedossier „Festlegung Gewässerraum Gemeinde Bellwald“ von November 2019 mit dem darin enthaltenen „Plan der Gewässerräume“ im Massstab 1:2'000 vom November 2019, den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum und den Technischen Bericht mit seinen Anhängen;
die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 20 vom 15. Mai 2020;
das durch die Gemeinde Bellwald beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 29. Dezember 2020 eingereichte Gesuch um Hombologation;
das Schreiben des VRDMRU an die Gemeinde Bellwald vom 7. Januar 2021 mit welchem die Stempelung und Unterschrift sämtlicher Dossiers einverlangt wurden;
die von der Gemeinde Bellwald mit Eingabe vom 12. Januar 2021 eingereichten gestempelten und unterschriebenen Dossiers;
den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSch6), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);
das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
die eingereichten Vormeinungen der:
Dienststelle für Umwelt (29. Januar 2021),
ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (20. Januar 2021), „Dienststelle für Raumentwicklung (20. Januar 2021),
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (1. Februar 20219),
Dienststelle für Mobilität (27. Januar 2021),
Dienststelle für Energie und Wasserkraft (3. Februar 2021),
Dienststelle für Landwirtschaft (26. Januar 2021);
ehemaligen Dienststelle für Hochwasserschutz Rhone (9. Februar 2021);
die übrigen Akten.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
2.1
Erwägend
Verfahren
Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 KWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.
Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b KWBG obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für ein
- oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6
Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Bellwald befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).
Der Art. 13 Abs. 4 KWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.
Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
Tragweite des Projektes
Die Gemeinde Bellwald beantragt in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2020 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Balembach, Griesbach, Teife Bach, Breiti Löuwena, Chräjigbach, Eschbach, Eggeri, Muttschluecht, Gesegneter Brunnen. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.
Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Bellwald für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.
Gewässerraum Gemeinde Bellwald 2/8
2.2
2.3
2.4
3.1
3.2
3.3
Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass keine solchen Grenzgewässer vorliegen.
Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Bellwald ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im „Plan der Gewässerräume“ 1:2'000 November 2019 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhängen, welcher dem Staatsrat ebenfalls zum Entscheid vorzulegen ist. Diese Dokumente dienen vielmehr als zusätzliche Informationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragen GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Zudem enthält das Auflagedossier auch die „Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer" von November 2019.
Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektive, gesamte Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Dieser wurde im „Plan der Gewässerräume“ im Massstab 1:2'000 vom November 2019 abgebildet und wird untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).
Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen
Die ehemalige Dienststelle_für Wald, Flussbau_ und Landschaft ist die zuständige kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte.
Vorliegend hat jene Dienststelle in Bezug auf die Seitenbäche eine Kontrolle durchgeführt und dabei eine positive Vormeinung zum Projekt abgegeben.
Auch die übrigen Sektionen haben zu dem Projekt eine positive Vormeinung abgegeben.
Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen und Auflagen formuliert.
Die Dienststelle_für Raumentwicklung hält fest, dass keine Reduktionen des Gewässerraums aufgrund dicht überbauter Gebiete gemäss Art. 41a Abs. 4 Bst. a GSchV beantragt werden. Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltIV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.
Betreffend die Beurteilung des Projekts hält die DUW fest: Gewässer
Die Grundwasserschutzzonen der Trinkwasserfassungen der Gemeinde Bellwald wurden genehmigt.
Laut dem technischen Bericht vom November 2019 vom Büro Geoformer wird ausserhalb der Siedlungen auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet.
Gewässerraum Gemeinde Bellwald 3/8
3.4
3.5
3.6
3,7
Die Trinkwasserfassung Allmei hinten-BEL126 liegt unmittelbar neben dem Bergbach Breiti Löuwina und die Fassung Allmei vorne-BEL127 liegt zirka 25 m neben dem Bach. Die Fassung Häx-BEL124 liegt zirka 20 m neben dem Teiffu Bach. Die‘ Trinkwasserfassung BEL140-SChoritz liegt nahe beim Wilerbach und die Fassung BEL134-SChwarzu Brunne liegt neben dem Bach Schwarze Brunne, welche beide auf dem Gemeindegebiet von Goms in den Rotten münden. Die Positionen der Fassungen können aber mehrere Meter variieren.
Die Festlegung des Gewässerraums dient gemäss Art. 36 a GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer als Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser und der zulässigen gewässerschutzkonformen Nutzung.
Belastete Standorte
Am Anfang des Fliessgewässers BRE2 befindet sich der Ablagerungsstandort D-6052-160-00, welcher im kantonalen Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist. Der Kataster ist eine Dienstleistung des Kantons und nach bestem Wissen erstellt worden. Der Standort gilt als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig. Der Gewässerraum für BRE2 endet vor dem Ablagerungsstandor. " "
Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Mobilität (DFM) hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. :
Betreffend den Aspekt Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt hält die DFM in ihrer Vormeinung fest:
Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.).
Betreffend die Sektion Verkehrsfragen hält die DFM fest:
Wege des Freizeit- / Langsamverkehr:
Wege des Freizeit-/ Langsamverkehr kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Wege zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen.
Diese Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit
einer Bedingung abgegeben. Diese Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit einer Bedingung abgegeben. Diese Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Zudem hält die Dienststelle fest, dass auf dem Territorium der Gemeinde Bellwald die bestehenden Wasserkraftanlange Kraftwerk Fieschertal (GKW Ill), im Besitz der Gommerkraftwerke AG, in Betrieb Ist.
Weiter führt die Dienststelle aus, dass die Infrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlagen (Wasserfassung, Rückhaltebecken, Stausee, Entsander, Druckleitung etc.) gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV als standortgebunden Anlagen von öffentlichem Interesse zulässig sind.
Die Dienststelle_für Jagd, Fischerei und Wildtiere und die _ ehemalige Diensistelle_ für Hochwasserschutz Rhone haben positive Vormeinungen ohne Bemerkungen abgegeben.
Gewässerraum Gemeinde Bellwald 4/8
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
Abschliessende Beurteilung
Der Gewässerraum für Fliessgewässer bzw. für stehende Gewässer, ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Bellwald die Festlegung der GWR folgenden Gewässer: Balembach, Griesbach, Teife Bach, Breiti Löuwena, Chräjigbach, Eschbach, Eggeri, Muttschluecht, Gesegneter Brunnen.
Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat.
Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt. '
Gemäss dem Absatz 2 von Art, 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.
Der gemäss dieser Bestimmungen berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässer der folgende: Balembach: Bali = 11m Balembach: Bal2 = 11m Balembach: Bal3 = 11 m
Breiti Löuwen: Brei = 11m
Breiti Löuwen: Bre2 = 11 m Chräjigbach: Chri = 11m
Eggeri: Eggi = 11m
Eschbach: Esc1 = 11m Gesegneter Brunnen: Ges1 = 11 m Griesbach = Gri2 = 11m Muttschluecht: Mut! = 11 m
Teife Bach Teif = 11 m
Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewässer weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für die Gewässer/Abschnitte gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht:
Balembach: Bali, Bal2, Bal3, Breiti Löuwen: Brei, Bre2, Chräjigbach: Chr1, Eggerl: Egg1, Eschbach: Esc1, Gesegneter Brunnen: Ges1, Griesbach = Gri2, Muttschluecht: Mut1, Teife Bach Teil
Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und L.andschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung.
Es werden keine solchen Erweiterungen des GWR im Auflagedossier beantragt.
Gemäss Art. 41a Abs. 4 Ziff.1 und Ziff, 2 GSchV kann die Breite des GWR den topographischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt,
Gewässerraum Gemeinde Bellwald 5/8
4.8
und die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt, angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Wie aus dem Technischen Bericht entnommen werden kann, wird im Grindjisand der bestehende Gewässerraum des Aufweitungsprojektes übernommen (Breite 26-63 m). Im vorliegenden Fall werden keine Reduktionen des GWR beantragt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen, kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Bellwald zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Weasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 KWBG genehmigt werden kann.
Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid
der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.
‚Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
entscheidet
DER STAATSRAT
Der „Plan der Gewässerräume“, Plan Nr. D30020_5, im Massstab 1:2'000, vom November 2019, welche die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Bellwald (Balembach, Griesbach, Teife Bach, Breiti Löuwena, Chräjigbach, Eschbach, Eggeri, Muttschluecht, Gesegneter Brunnen) festlegen, werden genehmigt.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Bellwald auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.
Die folgenden Pläne und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung:
1. Technischer Bericht zum Gewässerraum November 2019 2. Beilage Bt: Datengrundlagen-Plan 1:25'000 Plan Nr. D30020_1November 2019 3. Beilage B2: Querprofilplan 1:500 Plan Nr. D30020_2September 2019 4. Beilage B3: Situationsplan der Abschnitte, Theoretischer Gewässerraum
1:2'000 Plan Nr. D30020_3 November 2019 5. Beilage B4: Situationsplan der Abschnitte, Effektiver Gewässerraum "
1:2'000 Plan Nr. D30020_4 November 2019 6. Anhang C1.1: Anpassung Inventar der öffentlichen Gewässer 1:5'000 Plan Nr. D30020_6_1 November 2019 7. Anhang C1.2: Anpassung Inventar der öffentlichen Gewässer 1:5'000 Plan Nr. D30020_6_2 November 2019 8. Plan der Gewässerräume 1:2000 Plan Nr. D30020_5 November 2019 9. Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen, die grossen Fliessgewässer Stand 1. Mai 2017
. Gewässerraum Gemeinde Beitwald 6/8
3, Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:
Dienststelle für Raumentwicklung:
— Die Gewässerräume sind, gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes Über den Wasserbau, als Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis ist in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen, sobald der Gewässerraum vom Staatsrat genehmigt ist.
Dienststelle für Umwelt:
[1] Der Gewässerraum ist gemäss dem Technischen Bericht und den Planunterlagen vom November 2019 vom Büro Geoformer umzusetzen.
[21 Es Ist zu gewährleisten, dass alle Trinkwasserfassungen insbesondere die oben erwähnten Fassungen (Allmeihinten-BEL126, Allmeivorne-BEL127, Häx-BEL124) ohne Einschränkungen weitergenutzt werden können und im Sinne einer standortgebundenen Anlage von öffentlichem Interesse als Ausnahmebauwerk auch im Rahmen eine Sanierung weitergenutzt werden können.
[3] Im Gewässerraum dürfen keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang des Gewässers zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Begründung: Art. 41c Abs. 3 GSchV,
[4] Die Gemeinde soll die von der Festlegung des Gewässerraums betroffenen Landwirte darüber informieren, welche Abstände gemäss Art. 41c Abs. 3 GSchV zum Ausbringen von Dünger oder Pflanzenschutzmittel einzuhalten sind.
Dienststelle für Mobilität: Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt — Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.). Sektion Verkehrsfragen: - Wege des Freizeit- / Langsamverkehr kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe um die Substanz der Wege zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen.
Dienststelle für Landwirtschaft: — Der Abschnitte der Gewässerräume, welcher in der Landwirtschaftszone liegen, sollen weiter landwirtschaftlich extensiv genutzt werden.
Dienststelle für Energie und Wasserkraft:
— Das vorgelegte Auflageprojekt darf die erworbenen Rechte der Konzessionärin, die bestehende Wasserkraftanlage Kraftwerk Fieschertal (GKW Ill), im Besitz der Gommerkraftwerke AG, in keiner Weise beeinträchtigen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten. i
4, Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).
5. Die Gemeinde Bellwald übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren die Daten in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) des genehmigten Gewässerraumes sowie eine pdf-Version des Plans gemäss der Genehmigung.
Gewässerraum Gemeinde Bellwald 718
6. Die Gemeinde Bellwald wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenregiemente der Gemeinde übertragen wird.
7. Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 1'006.-- (Gebühren Fr. 998.- und Gesundheitsstempel
Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
= 6. Juli 2022
Der Staatskanzler-
Hupe Rducl
Philipp Spörri
Der Präsident
Roberto Schmidt
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG), Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnung am:
Verteiler
a/ Per eingeschriebener Postsendung: » Gemeinde Bellwald (inkl. Pläne)
b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « _ Dienstelle für Mobilität
Dienststeile für Umwelt
Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne)
Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft
Dienststelle für Landwirtschaft
Dienststelle für Energie und Wasserkraft
Dienststelle für Naturgefahren (inkl. Pläne)
Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)
Gewässerraum Gemeinde Bellwald 8/8
Basas legalas
RS-VS 721.1 · LDNACE · Chantun
RS-VS 814.3 · LcEaux · Chantun
RS 814.20 · LEaux · Confederaziun
RS 814.201 · OEaux · Confederaziun