Décision du Conseil d'Etat du 07 septembre 2022

Spazi da las auas · Gampel-Bratsch

Document

Numer
2022.03786
Gener
Spazi da las auas
Vischnanca
Gampel-Bratsch
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Aucune indication
Decidì
07-09-2022
En vigur dapi
25-10-2024

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LE CONSEIL D’ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÄSSERRÄUME GEMEINDE GAMPEL-BRATSCH

Eingesehen

das Auflagedossier «Gewässerraum Gemeinde Gampel-Bratsch» vom 20. Dezember 2018 mit den darin enthaltenen Plänen (Auflageplan, Querprofile, Technischer Plan) vom 20. Dezember 2018, den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der. stehenden Gewässer, der keinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer vom 29. November 2018 sowie dem Technischen Bericht mit seinen Anhängen vom 20. Dezember 2018;

die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 2 vom 11. Januar 2019;

den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG;), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1,5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 (kWBG);

Ganzen Text zeigen

das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);

das durch die Gemeinde Gampel-Bratsch beim Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU) am 15. April 2019 eingereichte Gesuch um Homologation sowie die Bestätigung, dass keine Einsprachen eingegangen sind;

die Einverständniserklärung betreffend Gewässerraum-Ausscheidung Lonza der Munizipalgemeinde Steg-Hohtenn vom 3. bzw. 11. Dezember 2018;

das Vernehmlassungsverfahren und die dabei eingereichten Vormeinungen der/des: « Dienststelle für Raumentwicklung (15. Mai 2019), Dienststelle für Mobilität (20. Mai 2019), ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (22. Mai 2019), Dienststelle für Energie und Wasserkraft (3. Juni 2019), Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (6. Juni 2019), Kantonalen Amts Rhonewasserbau (17, Juni 2019); Dienststelle für Umwelt (24. Juni 2019),

die Vormeinung der Dienststelle für Landwirtschaft vom 8. Mai 2019, in welchem Zusatzunterlagen gefordert wurden sowie das Schreiben der Dienststelle für Landwirtschaft vom 19. Januar 2022, welches besagt, das Dossier sei mit einem Übersichtsplan mit den vom Gewässerraum betroffenen Fruchtfolgeflächen sowie Angaben zur Flächenbilanz zu ergänzen;

die Information des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des DMRU an die Gemeinde vom 21. Januar 2022 betreffend die verlangten Zusatzunterlagen der Dienststelle für Landwirtschaft;

das Schreiben der Gemeinde vom 12. April 2022 mit dem darin enthaltenen «Plan zum Gewässerraum — Beilage Fruchtfolgefläche» in fünffacher Ausführung;

die Bestätigung der Dienststelle für Landwirtschaft vom 24. März 2022, dass das Dossier mit den verlangten Unterlagen ergänzt wurde;

die übrigen Akten.

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Erwägend Verfahren

Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 KWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.

Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für ein oberirdisches Gewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Gampel-Bratsch befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

Der Art. 13 Abs. 4 KWBG legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen festlegen. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche die Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums umfassend regeln.

Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n öffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen können während 30 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Möglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.

Nach Anhörung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 KWBG).

Tragweite des Projektes

Die Gemeinde Gampel-Bratsch beantragt in ihrer Eingabe vom 15. April 2019 die Homologation der Gewässerräume, der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Tüechkanal, Bratschbach, Grosse Grabu und Lonza. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.

Dem technischen Bericht lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Gemeinde Gampel- Bratsch für die übrigen Gewässer, welche sich auf dem Gemeindeterritorium befinden, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet.

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien

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abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass solche Grenzgewässer vorliegen. Die betroffene Munizipalgemeinde Steg-Hohtenn hat am 3. Dezember 2018 ihre Einverständniserklärung zum vorliegenden Projekt abgegeben.

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Gampel-Bratsch ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im Auflageplan sowie im Technischen Plan vom 20. Dezember 2018 im Massstab 1:2'000 abgebildet werden. Weiter enthält das Auflagedossier den Plan der Querprofile vom 20. Dezember 2018 im Massstab 1:250 und den Plan zum Gewässerraum — Beilage Fruchtfolgeflächen vom 16. März 2022 im Massstab 1:2000. Diese Pläne sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht mit Anhängen vom 20. Dezember 2018, welcher dem Staatsrat ebenfalls zum Entscheid vorzulegen ist, Der Technische Bericht samt Anhängen dient als zusätzliche Information für alle Betroffenen, stellt umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefert nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Darüber hinaus enthält das zu genehmigende Auflagedossier auch Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen die grossen Fliessgewässer und die Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) der grossen Fliessgewässer vom 29. November 2018.

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektiven, gesamten Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden im Auflageplan vom 20. Dezember 2018 im Massstab 1:2'000 abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).

Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen Die ehemalige Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft ist die zuständige kantonale

Fachstelle in Bezug auf die Festlegung des GWR (seit dem 1. Januar 2018) und begleitete mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte.

Sie hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

Die Dienststelle für Raumentwicklung hält fest, dass sie gemäss dem Merkblatt Gewässerraum im Siedlungsgebiet (ARE UVEK und BPUK vom 18. Januar 2013) zuständig ist, um zu beurteilen, ob ein Gebiet innerhalb der Bauzone dicht überbaut sei oder nicht. Diesbezüglich ist die Dienststelle der Ansicht, dass es sich beim Abschnitt LON 1.2 rechtsufrig um dicht überbautes Baugebiet im Sinne der GschV handle, da es sich im nördlichen Bereich um eine Kernzone handle und im südlichen Bereich mehr als 50% überbaut seien. Somit könne auf könne der effektive Gewässerraum auf diesem Abschnitt reduziert werden. Die Dienststelle gibt eine positive Vormeinung ab und erinnert daran, dass gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau die Gewässerräume in die Zonennutzungspläne (ZNP) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen sei.

Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen oder Auflagen formuliert.

Die Dienststelle_für Umwelt (DUW) hält in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft worden sei, insbesondere Gewässerschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, KUSG), Altlasten (AltlIV),

Gewässerraum Gemeinde Gampel-Braisch 3/8

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3.4

Bodenschutz (VBBo), sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster.

Betreffend die Beurteilung des Projekts hält die DUW bezüglich Abfälle/Boden Folgendes fest:

Am 21. April 2010 ist gemäss der Dienststelle die Teilrevision betreffend die Erweiterung der Deponiezone sowie der Detailnutzungsplan der Materialbewirtschaftung Deponie «Chalchofen» mit entsprechender Anpassung im Bau- und Zonenreglement homologiert worden. Im Abschnitt 2 des Gewässers «Grosser Grabu» grenze die Deponiezone an den technischen Gewässerraum an und überschneide sich mit diesem sogar.

Bei der durch die DUW laufenden Inventarisierung der Ökohöfe im Oberwallis hätte beim Besuch der Gemeinde Gampel-Bratsch im Mai 2019 festgestellt werden können, dass im westlichen Bereich der homologierten Deponiezone im Gebiet «Chalchofen» im Februar 2019 der bestehende kommunale Ökohof neu hergerichtet worden sei. Wie weit dies mit dem im Jahre 2010 homologierten Detailnutzungsplan und der neuen Abfallverordnung VVEA vereinbar sei, hätte noch nicht restlos beurteilt werden können, zumal für die durchgeführten baulichen Massnahmen gemäss Kenntnisstand der DUW kein Baugesuch eingereicht worden sei. Im Norden des westlichen Deponiezonenbereichs (Geländekammer West) werde die Deponie des Typs B «Chalchofen» betrieben, die jedoch im aktuellen sowie auch zukünftigen Zustand nicht in Konflikt mit dem auszuscheidenden technischen Gewässerraum geraten sollte. Der Bereich der östlichen Deponiezone (Geländekammer Ost) diene in erster Linie als Umschlagsplatz/Zwischenlager für Primärmaterial (Flusskies) und mineralische Bauabfälle einer Bauunternehmung.

Betreffend belastete Standorte führte die zuständige Dienststelle aus, dass sich mehrere davon in oder in der Nähe von Gewässerräumen befinden würden: o die Deponie «Chalchofen» und «Chalchofen West» (D-6107-553-00 und D-6107-553-01)

o der Betriebsstandort «Hoch und Tiefbau Bauunternehmung, Hildbrand Otto AG» (D- 6107-050-00)

Die belasteten Standorte, welche sich in der Nähe von Flussgewässern befinden würden, seien, insbesondere durch die Ablagerungsstandorte in der Nähe von Flüssen, einer Erosion der Abfälle durch die Wasserläufe im Falle von Hochwasserereignissen ausgesetzt. Die Bewertung der Erosionsgefahr diese Standorte könne zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Die Anwendungsstrategie müsse aber jedoch noch von den Kantonen und dem BAFU geklärt werden.

Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung abgegeben. Es wird dem Gesuchsteller empfohlen, das Dokument «Umweltmassnahmen NPK: 102 Besondere Bestimmungen D/04 (V’06)» in die Submissionsunterlagen für die Unternehmen und in die Werkverträge mit den Unternehmen zu integrieren (herunterladbar unter https://www.vs.ch/documents/19415/12380817/CAN102_2010 _de.pdf/c33ee 74a-d699-1d98-adf3-74581958523a?t=1626853835404).

Die Dienststelle für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Bei einer Bedingung handelte es sich um ein Gesuch um Zusatzunterlagen; die vom ausgeschiedenen Gewässerraum betroffenen Fruchtfolgeflächen (FFF grosse Grabu) sollten mit einer Flächenbilanz ausgewiesen und in den Plänen dargestellt werden. Nachdem die Gemeinde die angeforderten Pläne beigebracht hatte, führte die DLW folgendes aus: «Das Dossier wurde mit einem Übersichtsplan mit den vom Gewässerraum betroffenen Fruchtfolgeflächen ergänzt. Weiter wurde die entsprechende Flächenbilanz ausgewiesen, wonach sich auf Gemeindegebiet Gampel-Bratsch insgesamt 16'598 m? Fruchtfolgeflächen innerhalb des Gewässerraums befinden.»

Somit wurde diese Bedingung der Dienststelle bereits erfüllt. Die übrigen Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

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Die Dienststelle_für Energie _ und Wasserkraft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere hat eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

Das Kantonale Amt Rhonewasserbau hat eine positive Vormeinung abgegeben, da der entsprechende Gewässerraum mit dem Rhoneprojekt kompatibel sei.

Abschliessende Beurteilung

Der Gewässerraum für Fliessgewässer bzw. für stehende Gewässer, ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a, bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Der Gewässerraum eines grossen Fliessgewässers, d.h. eines Fliessgewässers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern, wird gemäss der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern (SGS 721.200) ermittelt (siehe Art. 1 ff. der Verordnung).

Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Gampel-Bratsch die Festlegung der GWR folgender Gewässer: Tüechkanal, Bratschbach, Grosse Grabu und Lonza.

Der Art, 4ia GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten, Mindestbreiten aufzuweisen hat.

Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich keines der Gewässer innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befindet, weshalb der vorliegende Artikel nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

Der Gewässerraum eines Fliessgewässers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern umfasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern:

a. die natürliche Gerinnesohlenbreite;

b. die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite;

c. den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke) des Hochwasserschutzes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewährleistung des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke;

d. den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewässernutzung.

Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum beträgt: - Lonza: LOO1 50 m - Lonza: LO02 50 m - Lonza: LOO3 50 m - Grossu Grabu: GRO1 12m - Grossu Grabu: GRO2 12m - Grossu Grabu: GRO3 12m - Tüechkanal: TK 11m - Bratschbach: BBO1 11m - Bratschbach: BBO2 11m

Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die folgenden Gewässerabschnitte weder eine Erhöhung, noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht: LOO3, BB01, BB02. Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können.

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Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung.Gemäss Art. 3 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern sind in jedem Fall die überwiegenden Interessen, die mit den bundesrechtlichen Zielsetzungen des Gewässerraums verknüpft sind, zu berücksichtigen und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewässerraum entsprechend zu vergrössern ist.

Eine solche Erweiterung des GWR wird im Auflagedossier für die folgenden Abschnitte beantragt:

- Lonza: LO02 Erweiterung auf 71 m - Grosse Grabu: GRO1 Erweiterung auf 20 m - Grosse Grabu: GRO2 Erweiterung auf 44 m - Grosse Grabu: GRO3 Erweiterung auf 20 m - Tüechkanal: TK Erweiterung auf 15.7 m

Die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume entsprechen den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung sowie der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern und die Erweiterungen wurden im Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet.

Gemäss Art, 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten, den topographischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten, in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt, und die beidseitig von Hängen gesäumt sind oder deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.

Art. 3 Abs, 4 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern sieht ebenso vor, dass die Breite des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann, soweit der Schutz von Hochwasser gewährleistet ist.

Im vorliegenden Fall wird eine Reduktion des GWR für den folgenden Abschnitt beantragt: - Lonza: LO01 Reduktion auf 34-41 m

Auch hier entsprechen die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewässerräume den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung sowie der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern und die Reduktion wurde im Technischen Bericht hinlänglich und nachvollziehbar begründet.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie unter Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen, als auch der privaten Interessen, insbesondere derjenigen der Einsprecher) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Gampel-Bratsch zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.

Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid

der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

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Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

entscheidet

DER STAATSRAT

1. Der Auflageplan sowie der Technische Plan, im Massstab 1:2’000, vom 20. Dezember 2018, welche die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Gampel-Bratsch festlegen, werden

genehmigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die dort nicht aufgeführten Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Gampel-Bratsch auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.

2. Die folgenden Pläne und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung:

1. Auflageplan (3003-1) 1:2°000 Dok Nr. 3003-1 20.12.2018 2. Vorschriften (3003-2) Dok Nr. 3003-2 29.11.2018 3. Technischer Bericht und Anhang (3003-3) Dok Nr. 3003-3 20.12.2018 4. Querprofile (3003-4) 1:250 Dok Nr. 3003-4 20.12.2018 5. Technischer Plan (3003-5) 1:2'000 Dok Nr. 3003-5 20.12.2018 6. Plan zum Gewässerraum —

Beilage Fruchtfolgeflächen (Beilage FFF) 1:2'000 16.03.2022

3, Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

Dienststelle für Raumentwicklung: — Die Gewässerräume sind, gemäss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau, als

Hinweis in die Zonennutzungspläne (ZNPL) zu übertragen und ein entsprechender Hinweis ist in das Bau- und Zonenreglement zu übernehmen, sobald der Gewässerraum vom Staatsrat genehmigt ist.

Dienststelle für Mobilität: Kantonsstrassen, Studien und Unterhalt — Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs,

Strassenbreite, usw.).

Dienststelle für Landwirtschaft:

- Für Fruchtfolgeflächen, welche zur Umsetzung von baulichen Massnahmen der Revitalisierung benötigt werden, ist nach Vorgaben des Sachplanes Fruchtfolgeflächen Ersatz zu leisten (Art. 41cbis GschV).

— Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in der Landwirtschaftszone liegen, sollen weiterhin landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung bezüglich Biodiversitätsförderflächen BFF entspricht

4. Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).

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5 Die Gemeinde Gampel-Bratsch übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren die Daten des genehmigten Gewässerraumes in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) sowie eine PDF-Version des Plans gemäss der Genehmigung.

6. Die Gemeinde Gampel-Bratsch wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der genehmigte Gewässerraum als Hinweis auf die Zonennutzungspläne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird.

7. Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 1'010.- (Gebühren Fr. 1'002.-- und Gesundheitsstempel Fr. 8.--) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den - 7 Sep. 2082

Im Namen des Staatsrates

Der Staatskanzler

Der Präsident

Philigp Spörri

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Eröffnung, beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Eröffnung am: Verteiler

al Per eingeschriebener Postsendung: « Gemeinde Gampel-Bratsch (inkl. Pläne)

b/ Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « Dienstelle für Mobilität

Dienststelle für Umwelt

Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Pläne)

Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere

Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (inkl. Pläne)

Dienststelle Naturgefahren (inkl. Pläne)

Dienststelle für Landwirtschaft

Dienststelle für Energie und Wasserkraft

Kantonales Amt für Rhonewasserbau

Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Pläne)

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