Décision du Conseil d'Etat du 18 octobre 2023

Spazi da las auas · Varen

Document

Numer
2023.04177
Gener
Spazi da las auas
Vischnanca
Varen
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Aucune indication
Decidì
18-10-2023
En vigur dapi
25-10-2024

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Text

IHIIIIIHIIIIIIIIIIIII 2023.04177

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT Plangenehmigungsentscheid betreffend die Festlegung der Gewässerräume

Gemeinde Varen

I.

Eingesehen

das Auflagedossier der Gewässerräume der Gemeinde Varen» vom Mai 2018 mit dem darin enthaltenen Plan «Plan der Gewässerräüme» vom Mai 2018, dem technischen Bericht vom Mai 2018 und den Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum eines oberirdischen Gewässers;

die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 37 vom 14. September 2018; das Gesuch der Gemeinde Varen um Homologation der aufgelegten Pläne und Vorschriften vom 16. Oktober 2018, mit welchem die Gemeinde bestätigt, dass das Dossier während 30 Tagen öffentlich aufgelegen hat und dass keine Einsprachen eingegangen sind; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

die Art. 14 und 31 ff. des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB) und insbesondere die Art. T1-1 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen; das kantonale Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009; die abgegebenen Vormeinungen der: Dienststelle für Landwirtschaft vom 5. November 2018, Dienststelle für Mobilität vom 5. November 2018, • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere vom 6. November 2018, • <• ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft vom 6. November 2018, • Dienststelle für Energie und Wasserkraft vom 13. November 2018, • Dienststelle für Raumentwicklung vom 23. November 2018, ® Dienststelle für Umwelt vom 26. November 2018, © des kantonalen Amtes für Rhonewasserbau vom 4. Februar 2019;

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°

die Plananpassung und die neuen Pläne vom 29. September 2023; die unterzeichneten Einverständniserklärungen:

• der Burgergemeinde Varen für die Parzellen Nrn. 3263, 3241, 3240 und 3016 vom 1. Juni 2022, • der Munizipalgemeinde Varen für die Parzelle Nr. 3260 vom 1. Juni 2022, • der Burgergemeinde Salgesch für die Parzelle Nr. 3259 vom 20. Juni 2022, ® ür die Parzelle Nr. 3263, 3240 und 3016 vom 3. Oktober 2022, von ® des Staates Wallis für die Parzelle Nr. 3017 vom 17. April 2023

die erneute Vernehmlassung und die dabei eingereichten Vormeinungen der:

• Dienststelle für Umwelt vom 9. Mai 2023, ®

Dienststelle für Energie und Wasserkraft vom 10. Mai 2023,

• Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere vom 11. Mai 2023,

• Dienststelle Naturgefahren vom 22. Mai 2023, • Dienststelle für Raumentwicklung vom 31. Mai 2023, • Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft vom 6. Juni 2023, ®

Dienststelle für Landwirtschaft vom 9. Juni 2023,

• Dienststelle für Mobilität vom 8. August 2023; die übrigen Akten.

II.

Erwägend

1.

Verfahren

1.1.

Der Bund hat in Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zur Änderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 14 und 31 ff. GNGWB das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewässerraums geregelt.

1.2.

Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b GNGWB obliegt die Bestimmung des Gewässerraums für Fliessgewässer den Gemeinden für diejenigen Gewässer, die ihnen gehören. Bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewässerraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewässerräume der kommunalen Gewässer, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Varen befinden und für welche folglich jene Gemeinde zuständig ist (detaillierter zu den einzelnen Gewässern, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2. Tragweite des Projektes).

1.3.

Der Art. 14 Abs. 3 GNGWB legt fest, dass der Gewässerraum für ein oberirdisches Gewässer in Form von Plänen und Vorschriften bestimmt wird. Im vorliegenden Fall enthält das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. In Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmöglichkeiten innerhalb des Gewässerraums regeln.

1.4.

Nach Art. 31 GNGWB ist der Staatsrat die zuständige Behörde für die Genehmigung der Gewässerräume. Es muss ein Auflageprojekt gemäss den geltenden Ausführungsbestimmungen erstellt werden, welches vor der öffentlichen Auflage den betroffenen Dienststelen und Ämtern zur Vernehmlassung unterbreitet wird (Art. 32 und 31 Abs. 4 GNGWB). Das Auflageprojekt und die dazugehörigen Unterlagen werden während 30 Tagen vom Departement oder der Gemeinde im Gemeindebüro öffentlich aufgelegt, wo sie jede interessierte Person einsehen kann. Die Veröffentlichung hat im Amtsblatt und in der betroffenen Gemeinde nach örtlicher Gepflogenheit zu erfolgen und muss den Hinweis auf das Einspracherecht enthalten. Allfällige Einsprachen müssen innert dreissig Tagen schriftlich und begründet bei der Standortgemeinde eingereicht werden (Art. 35 GNGWB). Der Gemeinderat überweist dem Staatsrat grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist der öffentlichen Auflage das Dossier mit der Bestätigung der öffentlichen Auflage, den allfälligen Einsprachen und seiner Stellungnahme zum Projekt und zu den eingereichten Einsprachen (Art. 36 GNGWB). Im vorliegenden Fall wurde das Projekt im Amtsblatt Nr. 37 vom 14. September 2018 ordentlich publiziert, wobei keine Einsprachen erhoben worden sind.

Gewässerräume - Gemeinde Varen

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1.5.

Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen genehmigt oder verweigert der Staatsrat das Ausführungsprojekt . auf Antrag des Instruktionsorgans. Er entscheidet über die unerledigten Einsprachen, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind (Art. 39 GNGWB).

1.6.

Nach Art. T1-1 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau gilt das Gesetz ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid der nach seinem Inkrafttreten gefasst wird, hat sich nach diesem Gesetz zu richten. Die Vorgängige Vernehmlassung nach Art. 31 GNGWB ist jedoch für Projekte, die vor Inkrafttreten des GNGWB öffentlich aufgelegt wurden, nicht anwendbar. Das vorliegende Projekt wurde vor Inkrafttreten des GNGWB öffentlich aufgelegt, weshalb keine vorgängige Vernehmlassung durchgeführt werden musste. Das vorliegend durchgeführte Verfahren entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben.

2.

Tragweite des Projekts

2.1.

Die Gemeinde Varen beantragt in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2018 die Homologation der Gewässerräume der sich auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Gewässer durch den Staatsrat und bestätigt, dass keine Einsprachen betreffend dieses Dossier eingegangen sind. Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass für die folgenden Gewässer der GWR bestimmt worden ist: Dala, Gulantschi, Russubrunnen, Mühlewasser. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die zuvor erwähnten Gewässer genehmigen kann.

2.2.

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewässer, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da bei Gewässern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Die Einverständniserklärungen der angrenzenden Gemeinden Leuk und Salgesch liegen vor.

2.3.

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Gewässer der Gemeinde Varen ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewässer im Plan «Plan Gewässerraum» im Massstab 1:2’000 vom Mai 2018 (Version vom 29. September 2023) abgebildet werden. Dieser Plan sowie die Beilagepläne sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthält das Auflagedossier einen Technischen Bericht mit Anhängen, welcher dem Staatsrat ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen ist. Die entsprechenden Dokumente dienen als zusätzliche Informationen für alle Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Anträge. Das Auflagedossier enthält auch Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum (GWR) eines oberirdischen Gewässers.

2.4.

Dem Technischen Bericht des Auflagedossiers kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedingungen, Pläne und weitere Unterlagen das von der Gemeinde beauftragte Ingenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für jedes der vorerwähnten Gewässer zu ermitteln bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der betrachteten Gewässer in repräsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt jedes Gewässers den minimalen theoretischen Gewässerraum hergeleitet. In Berücksichtigung der sich aufdrängenden Abweichungen (einerseits Erweiterungen des GWR und andererseits Reduktionen des GWR; jeweils auf bestimmten Abschnitten einiger Gewässer) wird im Bericht erläutert, welche effektiven, gesamten Gewässerräume für die erwähnten Gewässer beantragt werden. Diese wurden im Plan «Plan Gewässerraum» im Massstab 1:2'000 vom Mai 2018 (Version vom 29. September 2023) abgebildet und untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewässerräume).

3.

Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen

3.1.

Die Dienststelle für Landwirtschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit einer Bedingung abgegeben. Diese Bedingung wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

Gewässerräume - Gemeinde Varen

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In ihrer ergänzenden Vormeinung zur Plananpassung vom 9. Juni 2023 hält die Dienststelle an der Vormeinung vom 5. November 2018 fest und erhält die gestellte Bedingung aufrecht. 3.2.

Die Dienststelle für Mobilität (DFM) hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Die Bedingungen werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.

In ihrer ergänzenden Vormeinung zur Plananpassung vom 8. August 2023 hält die Dienststelle an der Vormeinung vom 5. November 2018 fest und erhält die gestellte Bedingung aufrecht. 3.3.

Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben. Zur Plananpassung hat die Dienststelle keine Bemerkungen geäussert.

3.4.

Die ehemalige Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

3.5.

Die Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft hat zur Plananpassung des vorliegenden Projekts eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

3.6.

Die Dienststelle Naturgefahren hat zur Plananpassung des vorliegenden Projekts eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

3.7.

Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung abgegeben. Sie führte aus, dass im Bereich der Dalaschlucht der Bau einer Zentrale für das Kleinwasserkraftwerk Varen geplant sei. Die Baupläne für das Kleinwasserkraftwerk seien am 5. März 2018 durch den Vorsteher des Departements für Finanzen und Energie genehmigt worden. Der geplante Standort der Zentrale liege im Gewässerraum, was auf Grund einer Variantenanalyse, mit Abwägung aller Vor- und Nachteile und entsprechender Kompensationsmassnahme bei der Dalamündung, nach Rücksprache mit der DWNL und der DUW, gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV zulässig ist.

In ihrer ergänzenden Vormeinung zur Plananpassung vom 29. September 2023 hält die Dienststelle an der Vormeinung vom 13. November 2018 fest und stellt keine Bedingungen. Sie führt hinweisend aus, dass im Rahmen des Konzessionsverfahrens (1. Stufe) betreffend die Nutzbarmachung der der Wasserkräfte der Rhone im Abschnitt Leuk-Chippis (Wasserkraftanlage Vorprojekt Larnässi und ein Russen, Bereich Milibach Chippis-Rhöne) im Jahr Konzessionsbewerberin aus dem 2020 der FMV «Kompensationsmassnahme Russen» die dieses Kompensationsprojekt FMV bestehe. Für das aktuelle Konzessionsdossier habe übernommen. Im Bereich des Russenbrunnens werde für die Umsetzung der «Kompensationsmassnahme Russen» Land erworben, das teilweise auf Gemeindegebiet Varenentlang des Gewässers liege. Die beiden Verfahren (1. und 2. Stufe der Kompensationsmassnahmen Russen und die Homologation der Gewässerräume auf dem Gebiet der Gemeinde Varen können nach Ansicht der Dienststelle getrennt behandelt werden.

3.8.

Die Dienststelle für Raumentwicklung hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung abgegeben, da der effektive Gewässerraum den gesetzlich vorgegebenen Dimensionen entspreche. Darüber hinaus hat die Dienststelle keine Bedingungen oder Auflagen formuliert. Zur Plananpassung hat die Dienststelle keine Bemerkungen geäussert.

3.9.

Die Dienststelle für Umwelt hat zum vorliegenden Projekt eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Sie führte Folgendes aus: Gewässerschutz Beim Fliessgewässer Russubrunnu (Rus1) kommt es zu einer Überschneidung mit der Grundwasserschutzzone S2/S3 des Trinkwasserbrunnen Salgesch/Siders.

Gewässerräume - Gemeinde Varen

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Das Projekt liegt, gemäss der vom Staatsrat am 7, März 2012 genehmigten Ausscheidung der Gewässerschutzbereiche, im Gewässerschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser). Der Grundwasserspiegel befindet sich bei Hochstand auf einer Tiefe von - 2.4 m.

Die Gemeinde Varen verfügt über einen generellen Entwässerungsplan (GEP) gemäss Art. 5 GSchV (durch die DUW am 19.07.2013) genehmigt. Altlasten Der kantonale Kataster der belasteten Standorte enthält kein Objekt im Perimeter oder in der Nähe des Projektes. Der Kataster ist eine Dienstleistung des Kantons und nach bestem Wissen erstellt worden. Er kann nicht garantieren, dass ein Grundstück unbelastet ist. Auswirkungen des Projekts Vom Projekt sind folgende Bereiche betroffen: Gewässerschutz (Strassen- und Oberflächenentwässerung, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) und Bodenschutz (Erhaltung der Humusschicht). Präzisierung betreffend Gewässerschutz

Die Festlegung des Gewässerraums dient gemäss Art. 36a GSchG der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer als Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser oder der zulässigen Gewässernutzung gemäss GSchG. Zur Plananpassung hat die Dienststelle keine Bemerkungen geäussert. 3.10. Das Kantonale Amt für Rhonewasserbau hat zur Plananpassung des vorliegenden Projekts eine positive Vormeinung ohne Bemerkungen abgegeben.

4.

Abschliessende Beurteilung

4.1.

Der Gewässerraum für Fliessgewässer bzw. für stehende Gewässer, ist gemäss den Vorgaben der Art. 41a bzw. 41b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewässerraums hat zudem den Weisungen des Departements zu entsprechen. Der Gewässerraum eines grossen Fliessgewässers, d.h. eines Fliessgewässers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern, wird gemäss der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern (SGS 721.200) ermittelt (siehe Art. 1 ff. der Verordnung).

Im vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Varen die Festlegung der GWR folgender Gewässer: Dala, Gulantschi, Russubrunnen, Mühlewasser. 4.2.

Der Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewässerraum in gewissen Biotopen, Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. Die Breite muss mindestens betragen: a. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von mehr als 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.

Dem Auflagedossier kann entnommen werden, dass sich folgende Gewässerabschnitte mit GWRBedarf innerhalb eines Schutzinventares gemäss Art. 41a GSchV befinden und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbreiten einhalten: Dala:

Gewässerräume - Gemeinde Varen

DAL01 DAL02

= 50 m = 45 m 5/9

Gulantischi:

Muehlewasser: Russubrunnu

4.3.

GUL01 GUL02 GUL03 MUE02 RUS01 RUS02

= 37 m = 37 m = 37 m = 23 m = 37 m = 39 m

Gemäss dem Absatz 2 von Art. 41a GSchV muss die Breite des Gewässerraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen:

d. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; e. für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Der gemäss dieser Bestimmung berechnete minimale Gewässerraum ist für die betrachteten Gewässerabschnitte der folgende: Dala: Gulantischi:

DAL03 GUL04 GUL05 GUL06 GUL07 GUL08 GUL09 GUL10

= 48 m = 14.5 m = 14.5 m = 14.5 m = 14.5 m = 14.5 m = 12 m = 13.5 m

Im vorliegenden Fall drängen sich gemäss dem Technischen Bericht für die Gewässerabschnitte GUL01, GUL02, GUL03, GUL06, GUL07, GUL08, GUL09, GUL10, MUE02 und RUS02 wedereine Erhöhung noch eine Reduktion der Gewässerräume auf, sodass der minimale theoretische GWR für diese Gewässer gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entspricht. Die so hergeleiteten und von der Gemeinde beantragten Gewässerräume entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden können. 4.4.

Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a GSchV entnommen werden, dass die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (a.) des Schutzes vor Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewässernutzung. Gemäss Art. 3 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern sind in jedem Fall die überwiegenden Interessen, die mit den bundesrechtlichen Zielsetzungen des Gewässerraums verknüpft sind, zu berücksichtigen und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewässerraum entsprechend zu vergrössern ist.

Im vorliegenden Fall wird eine Erweiterung des GWR in folgenden Abschnitten beantragt: Dala: Gulantschi

Russubrunnu

4.5.

DAL01 DAL03 GUL04 GUL05 RUS01

= 50 - 75 m = 48 - 67.5 m = 14.5 -44 m = 14.5 -19 m = 37 - 69 m

Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des GWR in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Art. 3 Abs. 4 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern sieht ebenso vor, dass die Breite des Gewässerraums bei grossen

Gewässerräume - Gemeinde Varen

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Fliessgewässern in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann, soweit der Schutz von Hochwasser gewährleistet ist.

Im vorliegenden Fall wird eine Reduktion des GWR in folgenden Abschnitten beantragt: Dala:

DAL02

15 - 45 m

4.6.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, unter Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände und Rahmenbedingungen sowie in Abwägung sämtlicher vorhandener Interessen (sowohl der öffentlichen Interessen als auch der privaten Interessen) kommt die urteilende Behörde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Varen zur Festlegung der Gewässerräume in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1 und 14 GNGWB genehmigt werden kann.

5.

Kosten Gestützt auf die Art. 88 ff. VVRG und Art. 23 GTar, unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde und ist vom Gesuchsteller zu tragen.

Auf Antrag des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

entscheidet

Der Staatsrat

1.

Der Plan «Plan Gewässerraum» im Massstab 1:2’000 vom Mai 2018 (Version vom 29. September 2023), welcher die Gewässerräume der Gewässer der Gemeinde Varen festlegt, wird genehmigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf die übrigen Gewässer auf dem Gemeindegebiet von Varen auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.

2.

Die folgenden Pläne und Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Verfügung: 1.

Technischer Bericht zum Gewässerraum mit seinen Anhängen vom September 2017 (Version vom 29. September 2023),

2.

Plan «Plan Gewässerraum» im Massstab 1:2’000 vom Mai 2018 (Version vom 29. September 2023),

3.

Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum der stehenden Gewässer, der kleinen und mittleren Fliessgewässer, ausgenommen, die grossen Fliessgewässer und die Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschränkungen im Gewässerraum eines grossen oberirdischen Fliessgewässers vom Mai 2018

Gewässerräume - Gemeinde Varen

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Sollten die neueren Pläne vom 29. September 2023 den alten Plänen widersprechen, so gehen die neuen Pläne vor. 3.

Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen:

-

Dienststelle für Landwirtschaft: Die Abschnitte der Gewässerräume, welche in den Landwirtschaftszonen liegen, sollen weiterhin landwirtschaftlich extensiv genutzt werden.

-

Dienststelle für Mobilität:

Kantonsstrassen Studien und Unterhalt: Die Kantonsstrassen kommen in den Genuss des erworbenen Rechts im Gewässerraum. Diese Garantie umfasst sämtliche nötigen Eingriffe, um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, Instandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen für ihre Sicherheit und Funktionalität vorzunehmen (im besonderen Trottoirs, Strassenbreite, usw.). -

Dienststelle für Umwelt: Die Gewässerräume auf dem Gebiet der Gemeinde Varen sind gemäss dem technischen Bericht vom 22. Mai 2018 umzusetzen.

4.

Die Möglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschränkungen, welche sich aufgrund der Gewässerräume ergeben, sind in der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41c GSchV).

5.

Die Gemeinde Varen übermittelt der Dienststelle für Naturgefahren die Daten des genehmigten Gewässerraumes in GIS-Form (*.shp oder *.gdb) sowie eine PDF-Version des Plans gemäss der Genehmigung.

6.

Die Gemeinde Varen wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die genehmigten Gewässerräume in die Zonennutzungspläne (ZNP) übertragen werden und ein entsprechender Hinweis in das Bau- und Zonenreglement übernommen wird.

7.

Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewässerraums befinden, sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Vormeinung zu unterbreiten.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 1’127.-Gesundheitsstempel Fr. 8.-) werden der Gesuchstellerin auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

(Gebühren

Fr.

1'119,-

und

1 8. Okt. 2023

Im Namen des Staatsrates

DerFraSi^lent

^^^stophe Gewässerräume - Gemeinde Varen

Darbellay

Die Staatskanzlerin

Ionique Albrecht

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Rechtsmittelbelehrung Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG). Eröffnung am:

2 i Okt. 2023

Verteiler a/

Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Varen, Dorfstrasse 35, 3953 Varen

b/

Per Zustellung einer Kopie mit gewöhnlichem Brief werden orientiert: « Dienststelle für Mobilität • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Raumentwicklung • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere • Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft • Dienststelle für Landwirtschaft ® Dienststelle für Energie und Wasserkraft « Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU

Gewässerräume - Gemeinde Varen

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