Staatsratsentscheid

Cunfin static dal guaud · Naters

Document

Numer
2012.00973
Gener
Cunfin static dal guaud
Vischnanca
Naters
Chantun
Valais
Nivel
Chantun
Approvà da
Aucune indication
Decidì
28-03-2012
En vigur dapi
16-10-2019

Karte

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Datotecas

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Text

CANTON DU VAlAIS

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2012.00973

KANTON WALliS

LE CONSEil D'ETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid betreftend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmitlelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Naters

eingesehen:

.die Waldkatasterplane Nr. 1 bis Nr. 39 der Gemeinde Naters, unterzeichnet von der Dienststelle für Wald und Landschaft, Kreis Oberwallis am 24. Februar 2012 und von der Gemeinde Naters am 21. Februar 2012; Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 tyVaG) sowie Art. 1 ft. derVerordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV); Art. 2 und 13 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011, das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowie Art. 1 ft. der Verordnung über den Waldbegrift vom 28. April 1999 (VüWb); das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die ëffentlichen Auflagen (Publikationen) des Waldkatasters im Amtsblatl vom 09. Marz 1995 und vom 30. September 2011; die Einsprache von die Einsprache von

Ganzen Text zeigen

vom 22. Oktober 2011; vom 26. Oktober 2011;

die Rechtsverwahrung der BLS AG vom 27. Oktober 2011; das Protokoll der Ortschau und Besprechung vom 24. Januar 2012, erstellt am 25. Januar 2012 durch den Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis; das Schreiben des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 27. Februar 2012; die übrigen Akten.

ln Erwagung gezogen:

2

1.

Gernâss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândiq.

2.

Die Plane des Waldkatasters wurden in den Gebieten erstellt, in welchen Wald an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt. Die Waldfeststellung wurde im Auftrag der Gemeinde Naters unter der Leitung des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis, ausgeführt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt ais Wald jede Flache, die mit Wald baumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht ais Wald gelten isolierte Baumund Strauchgruppen, Hecken, Aileen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Straucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorqelande (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen ais Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemàss Art. 1 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbaumen oder -Strauchern von 800 m2 und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je hôher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte ais Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrtsund Schutzfunktionen erfüllt.

3.

Ein Teil der Waldfeststellung wurde bereits am 09. Màrz 1995 ôffentlich aufgelegt. Die eingegangenen Einsprachen wurden damais vor Ort bereinigt und die Einspracheprotokolle den Einsprechern zugestellt. Die Resultate der Einspracheverhandlungen aus dem Jahre 1995 wurden berücksichtigt und direkt in die Auflage vom 30. September 2011 übernommen. Aufgrund der Nutzungsplananderungen und zur Vervollstandigung des aktuellen Waldkatasters musste in diversen Gebieten die Waldfeststellung erqanzt werden. Gleichzeitig wurden die Waldftachen, welche die gesetzlichen Kriterien nicht mehr erfüllen, aus dem bereits aufgelegten Waldkataster gestrichen. Es bestand die Môglichkeit, mit der zweiten Auflage auch gegen diese damais bereinigten Waldgrenzen nochmals einzusprechen. Die darnaliqen Einsprachen, welche aufgrund der ersten Auflage eingegangen sind, kônnen somit grundsatzlich ais gegenstandslos betrachtet werden. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Ausführungen, welche durch die Einsprecher nach der aktuellen Auftage vorgebracht worden sind.

4.

Innert der aktuellen 30-tagigen Auflagefrist sind gegen die Plane des Waldkatasters folgende Einsprachen eingegangen. 4.1 hat gegen die Waldfeststellung auf der Parzelle Nr. 8164 eingesprochen. Durch die Waldfeststellung werde die Überbaubarkeit der Parzelle verunmôglicht, da eine Waldbestockung auf der Parzelle fehle. Die Vertreter der DWL sind mit der Streichung des Waldes auf dieser Parzelle (siehe Planbeilage) einverstanden, da die Minimalbreite von 12 m hier nicht erreicht wird und die Bestockung keine besonderen qualitativen Werte aufweist. Mit der An-

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passung kann den Anliegen des Einsprechers und des Waldes Rechnung getragen werden. Die Einsprache wird somit im Sinne der Erwaqunqen gutgeheissen. 4.2 und dessen Rechtsvertreter, , erheben Einsprache gegen die Waldfeststellung auf der Parzelle Nr. 7414. Sie machen geltend, dass eine Überbaubarkeit verunrnôqlicht werde und dass noch im Jahre 2003 eine Baubewilligung der Gemeinde Naters mit Einwilligung der Dienststelle für Wald und Landschaft erteilt worden sei. Aus Sicht der Dienststelle für Wald und Landschaft kann der Wald auf dieser Parzelle aus dem Waldareal entlassen werden. Die Vormeinung aus dem Jahre 2003 wurde somit gebührend berücksichtigt. Das damais bewilligte Projekt kann demzufolge aus waldrechtlichen Gründen weiterhin realisiert werden. Die Einsprache wird somit im Sinne der Erwàqunqen gutgeheissen. 4.3

BLS AG: Die BLS AG meldet eine Rechtsverwahrung bezüqlich der Sicherheitsholzerei zur Vormerkung an. Die Dienststelle für Wald und Landschaft hat die BLS AG mit Schreiben vom 28. November 2011 darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsholzerei durch die Waldfeststellung nicht einqeschrankt wird. Die Vormerkung der BLS AG wurde somit zur Kenntnis genommen und auf deren Inhalt im entsprechenden Schreiben eingegangen. Weitergehende Ansprüche oder allfalliqe Streitigkeiten aus dieser Rechtsverwahrung sind auf dem Zivilweg geltend zu machen.

5.

Auf Antrag der Gemeinde Naters wurde am 24. Januar 2012 eine Ortschau durchgeführt, bei welcher der Waldkataster auf der Parzelle Nr. 1065 im Einverstandnis des Eigentümers den effektiven Wuchsverhaltnissen ver art angepasst wurde. Der Eigentümer lst nicht Partei dieses Verfahrens, wurde jedoch über die Anderunq respektive die Anpassung des Waldkatasters bereits informiert.

6.

Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Sltuatlonsplënen des ters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff qemâss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

wird demnach verfügt:

4

1.

2.

3.

Waldfeststellung a)

Die in den Sltuatlonsplânen Nr. 1 bis 39 des Waldkatasters ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Hàchen werden ais Wald im Sin ne der Waldgesetzgebung festgestell!. .

b)

Die Obrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und k6nnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

c)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einsprachen 1.

Die Einsprache von

wird im Sin ne der Erwagungen gutgeheissen.

2.

Die Einsprache von geheissen.

Zenklusen wird irn Sinne der Erwàqunqen gut-

3.

Die Vormerkung der BLS AG wird/ wurde zur Kenntnis genommen und im Sinne der Erwâqunqen ais Rechtsverwahrung entgegengenommen.

4.

Der Antrag der Gèmeinde Naters bezOglich Anpassung der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. 1065 wird gutgeheissen.

Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Naters in Zusamrnenarbeit mit der Dienststelle fOr Raumentwicklung und falls n6tig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu obertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibl, hat die Gemeinde Naters die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Die Abgrenzung des Waldareals ist im Auftrag der Gemeinde Naters vom Geometer in die Orundbuchplane zu Obertragen.

4.

Kosten Gemâss Art. 88 ff. VVRG und Art. 21 Abs. 1 li!. c GTar werden die nachfolgend aufgefOhrten Kosten des Entscheids der Gemeinde Naters ais Auftraggeberin in Rechung gestell!.

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5.

Rechtsmittelbelehrung

Fr. 510.-Fr. 7.-Fr. 517.--

5

Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Erëffnung mitlels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitlen, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefàhren LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine qedranqte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismitlel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismitlel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat,

6.

Erôffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erëffnet: a) per Einschreiben an: -

BLS Netz AG, Immobilien, Bucherstrasse 3, 3401 Burgdorf Gemeindeverwaltung Naters, Junkergasse, 3904 Naters

b) durch Publikation im Amtsblatl des Kantons Wallis

7.

Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur intemen Verteilung nach erfolgter Erëffnunq: Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten Zwecks Koordination mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung - Michlig & Partner GmbH, Furkastrasse 3, 3904 Naters Zurbriggen Karl AG, Englisch-Gruss-Strasse 15, 3902 Brig-Glis

So entschieden im Staatsrat zu Sitlen, am

Der

râsldent:

28, Marz 2012 Der Staatskanzler:

P;c."i i"'-- Erôffnet und mitQeteilt Slllm,,,,",

11 AVR, 2012

I)lenStsteIle fUr Wald und Landschalt