Décision du Conseil d'Etat du 24 août 2022
Spazi da las auas · Bitsch
Document
- Numer
- 2022.03564
- Gener
- Spazi da las auas
- Vischnanca
- Bitsch
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 24-08-2022
- En vigur dapi
- 25-10-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
Karte
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Datotecas
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Text
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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
Departement für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt Verwaltungs- und Rechtsdienst Sektion Mobilitat und Naturgefahren PF 478, 1951 Sitten
An die Adressaten gemass Verteiler
Kontakt
Michelle Wahl Q) 027 606 33 65 [email protected]
Datum
30. August 2022
Gemeinde Bitsch Festlegung des Gewasserraums der Rhone Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539 Erëffnung des Staatsratsentscheides Sehr geehrter Herr Gemeindepasident Sehr geehrte Damen und Herren
Der Staatsrat des Kantons Wallis hat an seiner Sitzung vom 24. August 2022 die Plane «Festlegung des Gewasserraums der Rhone Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539» genehmigt. ln der Beilage lassen wir lhnen diesen Entscheid zukommen. Die Gemeinde Bitsch erhalt ein Exemplar der genehmigten und gestempelten Plandossiers. Je ein Exemplar übermitteln wir der der Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft sowie der Dienststelle für Raumentwicklung. Ebenfalls ein Exemplar behalt der Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU. Der Dienststelle für Naturgefahren werden die restlichen Plandossiers übermittelt. Da es sich um ein kantonales Ausführungsprojekt handelt, werden keine Kosten für den Entscheid erhoben. Für allfallige Auskünfte stehen wir lhnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grusse
Michelle Wahl Juristin
Rue des Creusets 5, 1950 Sitten Tel. 027 606 33 61
Beilagen:
-
Kopie
Staatsratsentscheid vom 24. August 2022 Genehmigte und gestempelte Plandossiers (siehe Angaben oben)
per eingeschriebener Postsendung an: • Gemeinde Bitsch, Furkastrasse 88, 3982 Bitsch per Zustellung mit gewéihnlichem Brief werden orientiert: ·· • Dienststelle für Raumentwicklung • Dienststelle für Mobilitat • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere • Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen • Dienststelfe für Energie und Wasserkraft • Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (DWNL) • Dienststelle für Naturgefahren (DNAGE)
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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DES GEWÂSSERRAUMS DER RHONE ABSCHNITT ZWISCHEN RHONEKILOMETER 121.657 UND 123.539 AUF GEBIET DER GEMEINDE BITSCH
Eingesehen
das Auflagedossier .Gewàsserraum Rhone Goms und ôstlich Raron, Gemeinde Bitsch" vom 31. Mai 2018 mit den darin enthaltenen Plânen sowie dem Technischen Bericht mit seinen Beilagen; die ôffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 2846 vom 02. November 2018; den Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewâsser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 a ff. der eldqenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV), die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Màrz 2007 (kWBG) und die Art. 1, 2 und 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraums bei grossen Fliessgewassern vom 2. April 2014 (SGS 721.200); das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschâdiqunqen var Gerichts- oder Verwaltunqsbehôrden vom 11. Februar 2009 (GTar) sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die eingereichten Vormeinungen der: • Dienststelle für Umwelt (12. Februar 2019 und 01. April 2022), • ehemaligen Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (09. April 2019) (neu Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft), • Dienststelle für Raumentwicklung (29. Mârz 2019), • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (29. Januar 2019), • Dienststelle für Mobilitat (30. Januar 2019), • Dienststelle für Energie und Wasserkraft (08. Mârz 2019 und 01. April 2022), • Dienststelle für Landwirtschaft (14. Februar 2019 und 14. April 2022); die übrigen Akten.
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1.
Verfahren
1.1
Der Bund hat in Art. 36a des Gewâsserschutzqesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewâsser festzuleqen ist, der erforderlich ist für die Gewàhrleistunç folgender Funktionen (Gewâsserraurn): die natürlichen Funktionen der Gewâsser, den Schutz var Hochwasser und die Gewâssernutzunq. Gernàss den Übergangsbestimmungen der eldqenosslschen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 muss der Gewâsserraurn bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderliche Verfahren zur Bestimmung des Gewâsserraurns geregelt.
1.2
Gernâss Art. 13 Abs. 3 lit. a) kWBG obliegt die Bestimmung des Gewàsserraurns für ein oberirdisches Gewâsser dem Kanton für diejenigen Gewâsser, die ihm qehôren (Rhone und Genfersee). Die Definitionskriterien für den Gewasserraum eines grossen Fliessqewâssers sind dabei in einer spezifischen Verordnung festgelegt (Art. 13 Abs. 2 kWBG), namentlich in der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewàsserraums bei grossen Fliessqewâssern.
1.3
Vorliegend geht es im Rahmen der gesamthaften Festlegung des Gewâsserraums der Rhone im Abschnitt zwischen Gletsch (km 164.00) und der Massamündung in Bitsch (km 121.70) um den Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539, welcher auf Gebiet der Gemeinde Bitsch liegt. Zustândiq für die Festlegung des Gewasserraums ist vorliegend daher der Kanton.
1.4
Art. 13
Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewâsserraurn für ein oberirdisches Gewasser in Form von Plànen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Môqlichkelten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthâlt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eigene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41 c GSchV), welche umfassend die Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmëglichkeiten innerhalb des Gewàsserraums regeln.
1.5
Die erforderlichen Unterlagen werden in der/den Standortgemeinde/n ëffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen konnen wâhrend 30 Tagen nach der Veroffentlichunq im Amtsblatt eingereicht werden. lm vorliegenden Fall wurde das Auflagedossier wàhrend 30 Tagen ôffentlich aufgelegt. lnnert der gesetzlichen Frist wurden in Bezug auf den hier behandelten Abschnitt der Rhone auf Gebiet der Gemeinde Bitsch keine Einsprachen hinterlegt.
1.6
Nach Anhôrunq insbesondere der mit dem )wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für die Umwelt, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustândiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zuqehôriqen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG).
2.
Tragweite des Projektes
2.1
Der Kanton, vertreten durch das Departement für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) beantragt vorliegend die Homologation des Gewâsserraums der Rhone auf Gebiet der Gemeinde Bitsch durch den Staatsrat. Nachfolgend geht es somit um die Frage, ob der Staatsrat den ausgeschiedenen Gewâsserraum für die Rhone im betreffenden Abschnitt genehmigen kann. Die Festlegung des Gewâsserraurns der Rhone für den hier behandelten Abschnitt erfolgt im Zuge der gesamthaften Festlegung des Gewàsserraums der Rhone für das gesamte Gebiet Goms und ôstlich Raron. ·
2.2
Betreffend den im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden Abschnitt der Rhone (Rhonekilometer 121.657 bis 123.539) gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch ist festzuhalten, dass der beantragte Gewàsserraum der Rhone in den Plânen ,,Auflageplan Gewâsserraum", ,,Datengrundlagen-Plan", ,,Querprofilplan der Abschnitte", ,,Situationsplan der Abschnitte Theoretischer Gewâsserraum" und ,,Situationsplan der Abschnitte Effektiver Gewàsserraum" abgebildet wird. Ebenfalls enthàlt das Auflagedossier einen Technischen Bericht mit Beilagen sowie die ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewâsserraum eines grossen oberirdischen Hlessqewàssers". Sâmtliche Unterlagen werden dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.
2.3
Dem Auflageprojekt kann im Detail entnommen werden, welche Datengrundlagen, Rahmenbedinqunqen, Plane und weitere Unterlagen das beauftragte lngenieurbüro verwendet und berücksichtigt hat, um die effektiv bestehende sowie die natürliche Gerinnesohlenbreite für die Rhone im betreffenden Abschnitt zu ermitteln, bzw. festzulegen. Alsdann wurde eine Unterteilung der Rhone in reprâsentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen. Danach hat das beauftragte Büro für jeden Abschnitt der Rhone den minimalen theoretischen Gewàsserraurn hergeleitet. lm Auflageprojekt wird erlâutert, welche effektiven, gesamten Gewâsserràurne für die erwâhnten Abschnitte der Rhone beantragt werden. Diese wurden im ,,Auflageplan Gewâsserraurn" und dem ,,Situationsplan der Abschnitte, Effektiver Gewâsserraurn" abgebildet und werden untenstehend beurteilt (siehe Ziffer 4. Gesamtbeurteilung der Gewâsserrâume),
Gewâsserraum Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539 gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch
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\
3.
Die Beurteilung der kantonalen Dienststellen
3.1
Die ehemaliqe Dienststel/e. für Wald, Flussbau und Landschaft (neu Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft DWNL) àussert sich hinsichtlich Natur wie folgt: Die Gewâsserrâurne tangieren auf verschiedenen Abschnitten des Rottens Natur- und Landschaftsschutzzonen von meist kantonaler Bedeutung, da der Rotten mitsamt seinen Ufern mittels einer Schutzzone geschützt ist. Diese Perimeter wurden für die Bestimmung des Gewâsserraurn nicht berücksichtigt. Um eine Vervielfachung der Schutzperimeter zu vermeiden, empfehlen wir den Gewâsserraum dort wo es Sinn macht mit den bereits vorhandenen kantonalen Schutzgebieten zu überlappen: Für den vorliegenden Projetperimeter betrifft dies die Auengebiete Sand (Obergoms), Matte (Goms), Zeiterbode (Goms) und Bilderne (Ernen). Hinsichtlich Hydroloqische Gefahren der Rhone hait die Dienststelle fest, dass es sich um die Plangenehmigung des Gewâsserraums Rotten auf Gebiet der Gemeinden Bellwald, Bister, Bitsch, Ernen, Fiesch, Goms, Grengiols, Lax, Morel-Filet, Obergoms, Riederalp und Termen handelt. Die Dienststelle hat insgesamt eine . positive Vormeinung ohne Auflagen oder Bedingungen abgegeben.
3.2
Die Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) hait fest, dass auf dem Gemeindegebiet von Bitsch keine Reduktionen des Gewâsserraums aufgrund dicht überbauter Gebiete qemâss Art. 41 a Abs. 4 lit. a GSchV beantragt werden. Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflage abgegeben. Diese wird ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen. ·
3.3
Die Dienststelle für Umwelt (DUW) hait in ihrer Vormeinung fest, dass das Dossier aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft wurde, insbesondere Gewâsserschutz (GSchG, GSchV, kGSchG), Umweltschutz (USG, kUSG), Altlasten (AltlV) sowie aufgrund der der Dienststelle zur Verfügung stehenden Daten und Kataster. Betreffend Gewasserschutz hait die Dienststelle fest: Das Projekt liegt, qemâss der vom Staatsrat am 7. Marz 2012 genehmigten Ausscheidung der Oewâsserschutzbereiche, im Gewâsserschutzbereich Au (für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser). Prâzlsierend hait die Dienststelle weiter fest: Der ôstlichste Gewâsserschutzbereich Au liegt in der Schwemmeben Gletschbode oberhalb von Gletsch. Der Gewâsserschutzberelch Au liegt zwischen Ortschaften Oberwald bis Blitzingen vor. Zwischen Blitzingen und Schwenni (westlich von Steinhaus) verdünnt sich der Gewâsserschutzberelch Au aus, aufgrund der topographischen Verengung zu einer Schlucht. Einè zwischen zwei Schluchten liegende Gewâsserschutzbereich Au lnsel kommt zwischen den Ortschaften Fiesch und Lax vor. Nach dem Ende der Schlucht bei Grengiols liegt ein relativ enger Gewâsserschutzbereich Au bis zur Einmündung vom Grummbach vor. An Cheschteholz oberhalb von Filet ist der Gewasserschutzbereich Au entlang vom Rotten wieder durchgehend. Die Trinkwasserfassungen mit den entsprechenden Quellschutzzonen liegen für aile untersuchten Gemeinden ausserhalb der Gewâsserschutzbereiche Au auf den Talflanken. Die Festlegung des Gewasserraums dient qemâss Art. 36 a GSchG der Gewâhrlelstunq der natürlichen Funktion der Gewâsser ais Lebensraum, zum Schutze von Hochwasser oder der zulàssiqen Gewassernutzung qemâss GSchG. Betreffend belastete Standorte weist die Dienststelle auf Folgendes hin: Die folgenden belasteten Standorte sind im kantonalen Kataster aufgeführt und befinden sich im
Gewâsserraum Rhone Goms -Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539 gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch
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Gewàsserraurn: Gemeinde Termen: • Schiessanlage (E-6010-009-00), weder überw achungs- noch sanierungsbedürft ig; Gemeinde Morel-Filet: • Schiessanlage (E-617 4-010-00), keine schâdllchen oder lâstiqen Einwirkungen; Gemeinde Goms: • Ablagerungsstandort (D-6064-001-00), untersuchungsbedürft ig; • Schiessanlage (E-6064-005-00), keine schadlichen oder lâstiqen Einwirkungen; • Ablagerungsstandort (D-6073-157-00), weder überw achungs- noch sanierungsbedürft ig; • Ablagerungsstandort (D-6073-122-00), keine schâdtichen oder lâstiqen Einwirkungen; • Schiessanlage (E-6075-010-00), keine schâdlichen oder lâstiqen Einwirkungen; • Betriebsstandort (E-6075-008-00), belastet, untersuchungsbedürft ig; • Schiessanlage (E-6074-020-00), keine schâdlichen oder lâstiqen Einwirkungen; Gemeinde Obergoms: • Betriebsstandort (E-6071-003-00), keine schâdlichen oder lâstiqen Einwirkungen; • Ablagerungsstandort (D-6071-124-00), keine schâdlichen oder lâstiqen Einwirkungen; • Ablagerungsstandort (D-6065-162-00), untersuchungsbedürft ig; • Ablagerungsstandort (D-6065-119-00), keine schâdlichen oder lastiqen Einwirkungen; • Betriebsstandorte (D-6066-017-00) keine schâdlichen oder lastiqen Einwirkungen; • Betriebsstandorte (D-6066-120-00), weder überw achungs- noch sanierungsbedürft ig; • Ablagerungsstandort (D-6066-121-00), sanierungsbedürft ig.
Prâzisierend hait die Dienststelle Folgendes fest: Viele belastete Standorte befinden sich im oder in der Nahe von Gewâsserraumen der Rotten. Da keine Anderung oder Erstellung im Rahmen der Genehmigung der Gewasserraum des Rottens ni::itig ist, erfordert das Vorgehen zurz eit keine besondere Bedingung hinsichtlich des Vorhandenseins von belasteten Standorten im Gewâsserraurn. ln dieser Vormeinung betrachten wir nicht die Anderungen und- Erstellung, die im Rahmen der dritten Rhonekorrektur geplant werden. Die spezifischen Bedingungen hinsichtlich der belasteten Standorte werden im Rahmen des eigenen Verfahrens des Projekts erfordert sein. 1st eine besondere Massnahme im Perimeter eines belasteten Standorts, kann der Bauherr die Dienstelle für Umwelt (DUW ) - Sektion Altlasten, Abfa lle und Baden für mehre re lnfo rmationen kontaktieren. Gernâss dem Art. 44 Abs. 1 muss bei der dritten Rhonekorrektur die notwendigen Untersuchungen qernâss der Altlastenverordnung und ein Entsorgungskonzept fü r Abbruchabfalle. und des Aushubmaterials spâtestens bei der Plangenehmigung durchgeführt und dem DUW zugestellt werden. Die Bewertung der Erosionsgefahr dieser Standorte durch die W asserlaufe im Falle von Hochwasserereignissen ki:innte vorher verlangt werden. Diese Frage muss noch von den Kantonen und dem Bund erklàrt werden. Ein belasteter Standort darf zudem durch die Erstellung oder die Anderung von Bauten und Anlagen nur verândert werden, wenn er nicht sanierungsbedürft ig ist und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürft ig wird. (Art. 3 AltlV).
Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung autqenommen.
3.4
Die Dienststelle für Mobilitat (DFM) hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
3.5
Die Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) hat eine positive Vormeinung mit Auflagen und Bedingungen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
Gewiisserraum Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539 gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch
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3.6
Die Dienststel/e für Energie und Wasserkraft DEWK) weist darauf hin, dass auf dem betroffenen Territorium entlang der Rhone diverse Wasserkraftwerke (KW Gletsch-Oberwald, KW Ernen-Môrel; KW Massaboden, KW Bitsch) 2018 in Betrieb sind. ln diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die lnfrastrukturen der betreffenden Wasserkraftanlagen (Wasserfassung, Entsander, Druckleitung etc.) qemâss Art. 41 c Abs. 1 Satz 1 GSchV ais standortgebundene Anlagen von ôffentlichern lnteresse im Gewâsserraurn zulâssiq sind. Die Dienststelle hat eine positive Vormeinung mit Bedingungen und Auflagen abgegeben. Diese werden ins Dispositiv der vorliegenden Verfügung aufgenommen.
3.7
Die Dienststel/e für Jaqd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) hat keine Anderunqsantràqe und insofern eine positive Vormeinung abgegeben.
4.
Abschliessende Beurteilung
4.1
Der Gewâsserraum für Fliessqewâsser, bzw. für stehende Gewàsser ist qemâss den Vorgaben der
Art. 41 a, bzw. 41 b GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewâsserraums hat zudem den
Weisungen des Departements zu entsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). Der Gewâsserraum eines grossen Fliessqewâssers, d.h. eines Fliessqewâssers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern, wird gemass der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraums bei grossen Fliessqewâssern (SGS 721.200) ermittelt (siehe Art. 1 ff. der Verordnung). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt die Festlegung des Gewasserraums der Rhone im Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539, welcher auf Gebiet der Gemeinde Bitsch liegt.
4.2
Art. 41a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewâsserraum in gewissen Biotopen,
Naturschutzgebieten, Moorlandschaften und Reservaten Mindestbreiten aufzuweisen hat. lm vorliegend zu beurteilenden Abschnitt- der Rhone wird qemâss dem Technischen Bericht ein solches Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung tangiert. Der Gewâsserraurn qemâss Art. 41 a Abs. 1 a GSchV innerhalb von Schutzgebieten wird jedoch respektiert.
4.3
Gernâss dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewàsserraurns in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fllessqewâsser mit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessqewâsser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. Der Gewâsserraurn eines Hiessqewàssers mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 Metern umfasst qernâss Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewàsserraums bei grossen Fliessqewâssern: a. die natürliche Gerinnesohlenbreite; b. die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite; c. den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke) des Hochwasserschutzes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewâhrlelstunq des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke; d. den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewassernutzung.
4.4
Der qernâss diesen Bestimmungen berechnete minimale Gewâsserraurn ist für den vorliegenden Abschnitt der Rhone der folgende: 6010-ROT01: 58 m - 71 m 601 0-ROT02: 58 m - 71 m
4.5
lm vorliegenden Fall drànqen sich qemâss dem Technischen Bericht für den folgenden Abschnitt weder eine Erweiterung noch eine Reduktion des Gewâsserraums auf, sodass der minimale theoretische GWR für diese Abschnitte gleichzeitig dem effektiv festzulegenden GWR entsprlcht: 6010-ROT02
Gewiisserraum Rhone Goms - Ôsllich Raron, Abschnitt zwischen Rhoneki/ometer 121.657 und 123.539 gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch
5/9
4.6
lm vorliegenden Fall sind qemâss dem Technischen Bericht für die Rhone im betreffenden Abschnitt sowohl Erweiterungen des Gewàsserraurns ais auch eine Reduktion des Gewâsserraurnes vorgesehen. Der minimale theoretische Gewâsserraum und der effektiv festzulegende Gewâsserraurn sind dem Technischen Bericht zu entnehmen. Die sa hergeleiteten und beantragten Gewâsserrâurne entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, sodass sie ohne weiteres genehmigt werden kônnen,
4.7
Weiter kann dem Absatz 3 von Art. 41a Abs. 4 GSchV entnommen werden, dass die nach den Absatzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewàsserraurns erhôht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewâhrlelstunq: (a.) des Schutzes var Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Gernâss Art. 3 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewàsserraurns bei grossén Hiessqewâssern sind in jedem Fall die überwiegenden lnteressen, die mit den bundesrechtlichen Zielsetzungen des Gewâsserraurns verknüpft sind, zu berücksichtigen und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewâsserraurn entsprechend zu verqrôssern ist. lm vorliegenden Fall wird eine Erweiterung des Gewàsserraums für folgenden Abschnitt beantragt: 601 0-ROT01: Erweiterung des GWR auf 54 m - 95 m
4.8
Gemass Art. 41 a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewâsserraurns in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz var Hochwasser qewàhrleistet ist. Art. 3 Abs. 4 der kantonalen Verordnunq über die Bestimmung des Gewàsserraurns bei grossen Fliessgewassern sieht ebenso var, dass die Breite des Gewâsserraums bei grossen Fliessqewâssern in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann, soweit der Schutz von Hochwasser qewâhrleistet ist. lm vorliegenden Fall wird eine Reduktion des Gewâsserraums für folgenden Abschnitt beantragt: 6010-ROT01: Reduktion des GWR links auf 54 m - 95 m Die im Auflagedossier beantragten effektiven gesamten Gewâsserràurne entsprechen den Vorgaben der eidqenôsslschen Gewasserschutzverordnung sowie der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewàsserraurns bei grossen Hiessqewassern und die Reduktionen wurden im Technischen Bericht hinlànqlich und nachvollziehbar begründet.
4.9
Gernâss Art. 13 Abs. 2 kWBG i.V.m. Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Bestimmung des Gewâsserraums bei grossen Fliessqewàssern umfasst der Gewasserraum eines grossen Fliessqewassers die natürliche Gerinnesohlenbreite, die für die Uferbereiche erfdrderliche Mindestbreite, den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke des Hochwasserschutzes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewâhrleistunq des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke sowie den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewassernutzung).
4.10
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstande und Rahmenbedingungen sowie unter Abwâqunq sârntlicher vorhandener lnteressen (sowohl der ôffentlichen lnteressen, ais auch der privaten lnteressen) kommt die urteilende Behôrde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt zur Festlegung des Gewâsserraurns der Rhone im Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch, in allen Teilen den einschlâqiqen Vorschriften der Gewâsserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.
Gewâsserraum Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539 gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch
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.. ' . '
5.
Kosten Da es sich vorliegend um ein kantonales Ausführungsprojekt handelt, werden gestützt auf Art. 88 WRG sowie Art. 12 und 14 Abs. 2 GTar keine Kesten erhoben.
Auf Antrag des Departements für Mobilitat, Raumentwicklung und Umwelt
entscheidet
DER STAATSRAT
1.
Die Plane vom 31. Mai 2018 zur Festlegung des Gewâsserraums der Rhone im Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch, werden genehmigt.
2.
Folgende Planunterlagen bilden integrierende Bestandteile der vorliegenden Verfügung:
3.
-
Technischer Bericht
-
Auflageplan Gewâsserraum, Plan Nr. Nr. 030004_6_2_ 1, Plan 1/1 vom 31. Mai 2018
-
Datengrundlagenplan, Plan Nr. 030004_2_ 1 vom 31. Mai 2018
-
Querprofilplan der Abschnitte, Plan Nr. 030004_3_ 1 vom 31. Mai 2018
-
Situationsplan der Abschnitte, Theoretischer Gewàsserraum, Plan Nr. 030004_4_ 1_ 1, Plan 1 /1 vom 31. Mai 2018
-
Situationsplan der Abschnitte, Effektiver Gewasserraum, Plan Nr. 030004_5_ 1_ 1, Plan 1/1 vom 31. Mai 2018
-
Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewâsserraurn eines grossen oberirdischen Fllessqewàssers
Auflagen und Bedingungen der kantonalen Dienststellen: Wald, Flussbau und Landschaft: Die Perimeter der obgenannten Auengebiete (Perimeter qernâss kantonalem Schutzbeschluss) sind falls mëglich und wo es Sinn macht in den Gewâsserraurn zu integrieren. Raumentwicklung: Der Gewâsserraum ist qemâss Art. 13 Abs. 7 des Gesetzes über den Wasserbau ais Hinweis in die Zonennutzunqsplàne (ZNPL) und in das Bau- und Zonenreglement (BZR) zu übertragen, sobald dieser vom Staatsrat genehmigt wurde. Umwelt: Die Umsetzung des Gewàsserraums für den Rotten auf den Gemeinden Obergoms, Goms, Bellwald, Fiesch, Ernen, Lax, Grengiols, Bister, Morel-Filet, Termen, Riederalp und Bitsch ist qemâss dem Auflagedossier bestehend aus einem Technischen- sowie Methodik Bericht, den Vorschriften sowie den entsprechenden Planunterlagen vom 31.5.2018 auszuführen.
Gewiisserraum Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539 gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch
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Mobilita t: Kantonsstrassen kom m en in den Genuss des erw orbenen Rechts im Gew âsserraurn . Diese Garantie um fa sst sârn tliche nôtiqen Eingriffe um die Substanz der Kantonsstrassen zu erhalten (Unterhalt, lnstandstellung und Ersetzung) und die erforderlichen Anpassungen fü r ihre Sicherheit und Funktionalitat vorz unehm en (im besonderen Tro ttoirs, Strassenbreite, usw .).
Energie und W asserkraft: Das vorgelegte Auflageprojekt darf die erw orbenen Konzessionsrechte beeintrâchtiqen, weder im Betrieb noch bei künftigen Unterhaltsarbeiten.
in
keiner
W eise
Auf der Übersichtskarte, Plan Nr. 030004_8 ist der Bereich der Restw asserstrecke des KW Gletsch ais ,,naturn ah mit W asserkraftnutz ung" (hellgrüne Farbe) zu bezeichnen.
Landw irtschaft: Vom ausgeschiedenen Gew âsserraurn sind diverse Fruchttolqetlâchen betroffen. Diese FFF sind mit einer Flâchenbilanz auszuweisen und in den Plânen darz ustellen (qern âss GSchV). Betro ffene Gem einden: Term en, Ern en, Gom s, Obergom s. Bestehende landwirtschaftliche Anlagen im Gewâsserraurn (z.b Gebâude, Stalle). Es macht Sinn diese Anlagen so auszuscheiden, dass diese nicht durchschnitten werden (entweder ganz im Gew âsserraurn oder total ausserhalb des Gew âsserraurn es). Die Abschnitte der Gew âsserrâum e, welche in der Landwirtschaftszone liegen, salien weiter landw irtschaftlich extensiv genutzt werden, sofern die Nutz ung den Anfo rderungen der Direktzahlungsvero rdnung bezüglich Blcdiversltàtsfôrderflâchen BFF entspricht.
4.
Die Moglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund des Gewasserraums ergeben, sind in der eidqenôsslschen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV).
5.
Alle Projekte, welche sich innerhalb des Gewâsserraurns befinden, sind der zustàndiqen kantonalen Behôrde zur Vormeinung, respektive dem Departement zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu unterbreiten.
6.
Der Gesuchsteller hat die betroffenen Gemeinden zu informieren, dass der genehmigte Gewâsserraurn ais Hinweis auf die Zonennutzunçsplâne und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen wird (Art. 13 Abs. 7 kWBG).
7.
Da der Kanton selbst Gesuchsteller ist, kônnen keine Kesten verrechnet werden.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
2 4. Aug. 2022
lm Namen des Staatsrates Der Staatskanzler
Rechtsmittelbelehrung Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erôffnunq, beim Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 WRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen 'als Gewiisserraum Rhone Goms -Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539 gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch
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lnteressierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 WRG).
Erôffnung am:
Verteiler a/
Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Bitsch, Furkastrasse 88, 3982 Bitsch (inkl. Plane)
b/
Per Zustellung einer Kopie mit gewêihnlichem Brief werden orientiert: • Dienststelle für Raumentwicklung (inkl. Plane) • Dienstelle für Mobilitat • Dienststelle für Umwelt • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtier'e • Dienststelle für Landwirtschaft • Dienststelle für Energie und Wasserkraft • Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft (inkl. Plane) • Dienststelle Naturgefahren (inkl. Plane) • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DMRU (inkl. Plane)
Gewiisserraum Rhone Goms - Ôstlich Raron, Abschnitt zwischen Rhonekilometer 121.657 und 123.539 gelegen auf Gebiet der Gemeinde Bitsch
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Basas legalas
RS-VS 721.1 · LDNACE · Chantun
RS-VS 814.3 · LcEaux · Chantun
RS 814.20 · LEaux · Confederaziun
RS 814.201 · OEaux · Confederaziun