Entscheid Departement
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Bitsch
Document
- Numer
- 1
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Bitsch
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Service de l'environnement
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 28-11-2014
- En vigur dapi
- 18-11-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Text
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MINIMUM NUN
2014.0578
x Döpartement des fransports, de l'&quipement et de Fenvironnement * Departement für Verkehr, Bau und Umwelt *
+
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
ÄNDERUNG DER GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN DER GEMEINDE BITSCH .
(QUELLFASSUNG TEIFBODE 1 :BIT1 06)
Eingesehen:
Ganzen Text zeigen
- die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserquellen von Bitsch durch den‘ Chef des DVBU vom 19. Januar 2011, basierend auf dem Schutzzonenplan, . den Schutzzonenvorschriften und ‚dem „ydrogeologischen Bericht vom 20. Februar 2007 erstellt durch das Büro Burchard GmbH, Brig-Glis; .
- die angepassten Schutzzonenpläne (1:5‘'000 und 1:2'000) vom 21. März 2014 erstellt durch das Büro Burchard GmbH, Brig-Glis;
- der Brief vom Büro Burchard GmbH vom 26. März 2014, welcher bestätigt, dass die im Jahre 2007 (Quellschutzzonenbericht vom 20.2.2007) ausgeschiedenen Quellschutzzonen der Quelle Teifbode 1 (BIT106) allzu grosszügig ausgeschieden wurden; .
- die öffentliche Auflage-im Amtsblatt: Nr. 26 vom 27. Juni 2014 (Schutzzonenpläne vom 21. März 2014, Schutzzonenvorschriften und Hydrogeologischer Bericht vom 20. Februar 2007 des Büros Burchard‘ GmbH, Brig-Glis); gegen welche gemäss Bestätigung der Gemeinde Bitsch vom 23.
. September 2014 keine Einsprachen erhoben wurden;
- die Stellungnahme der Gemeinde Bitsch vom 23. September. 2014;
- den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Bitsch, homologiert durch den Staatsrat am 3. Juni 1992;
- die Art, 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1891 " (GSch6).und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
=. die Art. 31.und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013 (kGSchG);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- den Art. 4 des Reglements betreffend das \Verfahren über die Ausscheidung von ‚Grundwasserschutzzonen und -arealen vom. 31. Januar 1996; "
- den Art. 4.des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VWVRG),
- das Gesetz betrefiend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
Erwägend:
Die Quellschutzzone S1 der Quelle Teifbode 1 -(BIT106) wurde am 6. März 2014 vom Büro Burchard GmbH mit dem kommunalen Brunnenmeister anhand hydrogeologischer Kriterien im Feld abgesteckt. Dabei wurde festgestellt, dass die im. Jahre 2007 ausgeschiedenen und 2011 genehmigten Quellschutzzonen der Quelle Teifbode 1 (BIT106) im Osten allzu grosszügig ausgeschieden wurden und daher angepasste werden müssen. .
Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht vom 20. Februar 2007 (Seite 16-17) sind folgende bestehende Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Bitsch zu beheben:
> Die Quellschutzzone S1 ist einzuzäunen.
> In der Quellschutzzone S2 befindet sich ein Stall der nicht mehr benutzt wird. Falls der Stall wieder benutzt werden soll, muss eine dichte Bodenplatte erstelit werden. Mistlager und: Güllegruben sind in der Quellschutzzone S2 nicht.erlaubt.
Die von. der Gemeinde Bitsch vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes.
“ Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Änderung der Genehmigung vom 19. Januar 2011 durch die Neuausscheidung der Grundwasserschutzzonen der Quelle Teifboode 1 (BIT106) auf dem Quellschutzzonenplan. .
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 EVGSch@ muss die Gemeinde Bitsch für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz, j Entscheidet
DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:
1. Die Genehmigung der Neuausscheidung der. Grundwasserschutzzonen ‚der Trinkwasserquelle.
Teifbode 1 (BIT106) von Bitsch durch den Chef des DVBU vom 19. Juli 2011 basierend auf dem Schutzzonenplan, den Schutzzonenvorschriften und dem hydrogeologischen Bericht vom Februar 2007 wird wie folgt angepasst: die Neuausscheidung der Quellschutzzonen der Quelle Teifbode 1 (BIT106) vom 21. März 2014 wird die. Ausscheidung vom 20. Februar 2007 (am 19. Januar 2011
‚genehmigt) ersetzen. 2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 1 80.--, ‚ Gesundheitsstempel Fr. 7.) werden der Gemeinde Bitsch: auferlegt.‘ .
Bitsch, Anpassung der Grundwasserschutzzonen „Teifbode 1 -BIT106" 2/3
Sitten, den 2 8 NOV. 201%
Jacques Melly
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat - eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 WVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine ‚Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die-als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnetam: 0 BEE, 2014 Verteiler
a) Zustellung: ® Gemeindeverwaltung, 3982 Bitsch,
b) Mitteilung: . « Dienststelle für Raumentwicklung « Dienststelle für Landwirtschaft . « _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen “e Dienststelle für Umweltschutz
Bitsch, Anpassung der Grundwasserschutzzonen „Teifbode 1 -BIT106“ 3/3
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