Bau- und Zonenreglement Bratsch
Gampel-Bratsch
Document
- Numer
- BZR_BRA.2008
- Vischnanca
- Gampel-Bratsch
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Decidì
- 01-10-2008
- En vigur dapi
- 01-10-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Text
ORTS· UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU· UND ZONENREGLEMENT
GEMEINDE BRATSCH
INHALTSVERZEICHNIS
KANTON WALLIS
I GELTUNGsBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 1
Art. 1 ÖRTLICHER UND SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
1 1 1
Art. 2 ZUSTÄNDIGKEIT, VOLLZUG
Art. 3 VERANTWORTUNG
__
1I BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2
ART . 4 RECHT AUF BAUBEWilLIGUNG
ART . 14 PRÜFUNG DURCH DIE GEMEINDE (ART. 39 BAUV + ART. 40 BAUV)
2 2 3 3 4 4 5 5 5 6 7
ART . 15 ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE, BAUGESPANN (ART. 36 BAUG)
7
ART . 16 EINSPRACHE GEGEN DAS BAUGESUCH (ART. 39, 40, 41 BAUG)
7 8 8 9 9 10 10 11
ART . 5 BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN (ART. 19 BAUV) ART . 6 BEWILLIGUNGSFREIE BAUTEN UND ANLAGEN (ART. 20 BAUV)
BAU- UND ZONENREGLEMENT BRATSCH
Art. 7 ÄNDERUNGEN VON BAUTEN UND ANLAGEN (ART. 21 BAUV)
Art. 8 FORM DES BAUGESUCHES (ART. 31 BAUV)
ART . 9 INHALT DES BAUGESUCHES (ART. 32 BAUV)
Art. 10 FORM DES SITUATIONSPLANES (ART. 33 BAUV)
._.. _
ART . 11 INHALT DES SITUATIONSPLANES (ART. 34 BAUV) ART . 12 INHALT DER PROJEKTPLÄNE (ART. 35 BAUV)
Die Gemeinde Bratsch erlässt, gestützt auf das Baugesetz vom 08. Februar 1996 und die Bauverordnung vom 02. Oktober 1996, gestützt auf das Strassengesetz vom 3. September 1983, gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
ART . 13 BESONDERE UNTERLAGEN (ART. 36+37 BAUV)
__ ._._._.
Art. 17 RECHTSVERWAHRUNG UND EINIGUNGSVERHANDLUNG (ART. 42, 43 BAUG)
Art. 18 ENTSCHEID ÜBER DAS BAUGESUCH (ART. 41. 42, 43, 44, 51 BAUV)
ART . 19 BAUBESCHWERDE, AUFSCHIEBENDE WIRKUNG (ART. 46, 47, 48 BAUG)
Art. 20 GELTUNG DER BAUBEWILLIGUNG (ART. 53 BAUV)
Art. 21 BAUBEGINN (ART. 54, 55, 59 BAUV)
_._
Art. 22 PROJEKTÄNDERUNGEN OHNE PLANAUFLAGE (ART. 57 BAUV)
Art. 23 BAUKONTROLLE (ART. 58, 51 BAUV)
ll1 PLANUNGSMITIEL.
109 weitere Artikel
Art. 24 REGLEMENTE UND PLÄNE
Art. 25 NUTZUNGSPLAN
Art. 26 VERKEHRS- UND VERSORGUNGSRICHTPLAN
Art. 27 Fuss- UND WANDERWEGE
Art. 28 ÜBERSICHT ÜBER DEN STAND DER ERSCHLIESSUNG
Art. 29 SONDERNUTZUNGSPLÄNE
~ ,,1-AO-1oo8
IV. BEGRIFFsERl.ÄUTERUNGEN
Art. 30 GRENZABSTAND (ART. 10 BAUG)
Art. 31 GEBÄUDEABSTAND (ART- 10 BAUG)
AREAPLAN
Wehri 1, RAUMPLANUNG, SIEDLUNGSGESTALTUNG UMWELTKOORDINATION, BERATUNG, AG
3945 GAMPEL
Art. 32 NÄHER- UND GRENZBAURECHT (ART. 22 BAUG)
ART . 33 GEBÄUDELÄNGE, MEHRLÄNGENZUSCHLAG
Fax
027/9323210 027/9323271
E-Mail:
Art. 35 GEWACHSENER BODEN (ART. 11 BAUG VS; S . 45 GLOSSAR)
Tel.
ART . 34 GEBÄUDEHOHE (ART. 9, 11 BAUG)
Art. 36 GESCHOSSZAHL (ART. 12 BAUG)
Art. 37 AUSNUTZUNGSZIFFER (ART. 5 ABS . 2 BAUV + ANHANG)
Bratsch im Mai 2008
Art. 38 ZUSCHLAG ZUR AUSNUTZUNGSZIFFER (BONUS) ART. 6 BAUV, ART . 20, L1TA. KESG
Art. 39 AUSNUTZUNGSREGISTER
12 12 12 13 13 13 14 14 14 15 15 16 16 16 17 17 18 18
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEBRATSCH BAU· UND ZONENREGLEMENT V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1 .
19
BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
. 19
ART . 40 BAUGEBIET
19
AR T. 41 BAULANDERSCHLIESSUNG, B AULANDREIFE
_
Art. 42 ERSCHLIESSUNGSGRAD
_
20
Art. 43 lANDUMLEG UNG UND GRE NZREGULIERUNG
2.
21
Art. 44 U NTERHALT DER BAUTEN
_._ _
ART . 46 BENÜlZUNG DES ÖFFENTLICHEN G RUNDES
3.
35
Art. 84 QUELLSCHUTZZONEN
36
A RT. 85 GE FAHRENZONEN
37
VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
40
21
ART . 86 AUSNAHMEBEWlWGUNGEN
21
ART . 87 BESITZSTANDGARANnE / W IEDERAUFBAU (AR T. 3 B AUG + A RT. 4 B AUG)
41
21
ART . 88 MAiENSÄSS- UND ERHALTUNGSZONEN
41
40
21
AR T. 89 BAUTEN AUSSERHALB DER BAUZONEN
42
22
ART . 90 BESCHWERDEN
42
A RT. 49 FEUERPOLIZEI
22
ART . 91 GEBÜHREN
42
A RT. 50 BEHINDERTENGERECHTES BAUEN
22
AR T. 92 B USSEN (ART . 54 BAUG)
42
ART . 51 KINDERSPiELPLÄTZE
22
Art. 93 VERJÄHRUNG (AR T. 55 BAUG)
43
ART . 52 IMMISSIONEN
22
Art. 94 INKRAFTTRETEN
43
ART . 53 ENERGIESPARMASSNAHMEN
23
ART . 54 EINSTELLRÄUME
23
ART . 55 DÜNGEREINRICHTUNGEN
23
ORTS BILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
24 24
Art. 57 SCHÜTZENS- UND ERHALTUNGSWERTE BAUTEN UND NATUROBJEKTE
24
A RT. 58 ERSTELLUNG UND E RLASS VON HINWEISiNVENTAREN
25
Art. 59 BAUMATERIALIEN, BEDACHUNG UND DACHAUFBAUTEN
25
ART . 60 A NTENNEN UND RE KLAMEEINRICHTUNGEN
25
ART . 61 EINFRIEDUNGEN, STüTZM AUERN UND BOSCHUNGEN
26
AR T. 62 SCHUTZ VON W ASSERLÄUFEN
26
STRASSEN UND BAU LINIEN
26
Art. 63 BAULINIENPLAN
26
ART . 64 VORSPRINGENDE GEBÄUDETEILE
27
ART . 66 AUSFAHRTEN, GARAGENVORPLÄTZE
27
_ _. __
28
A RT. 67 PRNATE STRASSEN UND WEGE
28
VI ZONENVORSCHRIFTEN
2.
35
A RT. 47 DACH- UND METEORWASSER, SCHNEEFÄNGER
A RT. 65 PARKIERUNG
1.
ART . 82 ÜBRIGES GE MEINDEGEBIET ART . 83 WALO AREAL UND BAUMBESTÄNDE
A RT. 48 SCHNEERÄUMUNG
AR T. 56 SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES(ART . 17 UND 18 B AUG)
4.
35 35
20
VORSCHRIFTEN FOR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
A RT. 45 STÖRUNG DER ÖFFENTLICHEN O RDNUNG
19
ART . 80 ZONE FÜR SP ORT UND ERHOLUNG ART . 81 A BBAU- UND/ODER DEPONIEZONE
29
ZONENEINTEIILUNG
29
A RT. 6 8 ZO NENEINTEILUNG
29
ZONENORDNUNG
30
ART . 69 DORFZONE D, DORFZONE DH , DORFZONE DS
30
ART . 70 WOHN- UND FERIENHAUSZONE W1 , W1-LEB
30
AR T. 71 FERIENHAUSZONEF1 QP
Art. 72 WOHNZONE W2, WOHNZONE W2 H , WG2
ART . 73 WOHNZONE W3 , WOH NZONE W3H , WOHNZONE W3S
.. _31 _
31 32
ART . 74 ZONE FÜR TOURISTISCHE BAUTEN UND ANLAGEN QP
33
Art. 75 ZONE FÜR ÖFF. BAUTEN UND ANLAGEN, ZONE FÜR ÖFF. BAUTEN UND A NLAGEN H
33
ART . 76 VERKEHRSZONE
33
ART . 77 lANDWIRTSCHAFTSZONEN
33
A RT. 78 LANDSCHAFTS- UND NATURSCHUTZZONEN
34
A RT. 79 BeDEUTUNG DER NATUR- UND LANDSCHAFTSGEBIETE
34
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
Se~e 1
ORTS- UND NUlZUNGSPlANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
I GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
11 BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Art. 4 Das vorliegende Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soll eine
geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der BodennutzunggegenOber der Gemeinschaft und gegenOber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar für alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stützt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Zuständigkeit, Vollzug
Die Aufsicht Oberdas Bauwesen und der Vollzug des Baureglements sind Sache des Gemeinderates. FOr die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, für Bauten ausserhalb der Bauzone die Kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben können Fachleuten Obertragen werden, welche ein Geschäft vorbereiten und dem GemeinderatAntrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
FOr die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehörde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die AusObung der Kontrolle Obernehmen die Behörden keine Verantwortung insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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Recht auf Baubewilligung
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prOfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage Oberdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fallen. Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materialrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden dOrfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauvorhaben.
Art. 5 BewillIgungspflichtige Bauvorhaben (Art. 19 BauV)
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergrösserung von Gebäuden, Gebäudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behalter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, TOrmen und freistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatorensowie Freilufianlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen; d) Mauem und Einfriedungen e) Anlagen für die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthöfen, Jauchegruben und Biogasanlagen f) Treibhausem, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen und Campingplatzen, Platzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren; k) Reklameeinrichtungen;
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
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ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU-UNDZONENREGLEMENT
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C) die Änderung an Gebäuden oder Gebaudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind . Femer ist eine Baubewilligung erforderlich fOr: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 60 Tage ' b) Terrainveranderungen wie AuffOliungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (SteinbrOche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) alle Obrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehölz, GebOschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu
verändern, Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren naher bezeichneten besonders schutzwOrdigen Objekte.
Es bedOrfen keiner Bewilligung:
Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemass ausgefOllt, datiert und vom Bauherm und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in fOnffacher AusfOhrung beizulegen: a) b) c)
der Situationsplan; die Projektpläne. ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; ein gOItiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser fOr die Bewilligung notwendig ist.
Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zuständige Baubewilligungsbehörde von den Regeln der Baueingabe abweichen.
1. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an oebauoen und Anlagen; 2.
bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 Iit. b;
3.
Innerhalb der Bauzonen im ortsOblichen Rahmen oder anderen kommunalen Vorschriften : a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze. Gartencheminees, Sandkasten und Planschbecken fOr Kinder; Fahrradunterstande, Werkzeugtruhen, Stalle und Gehege für einzelne Kleintiere; b) private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Brunnen, Teiche, kOnstlerische Plastiken; c) Fahmisbauten, wie FesthOtten, Zirkuszelte, TribOnen und die Lagerung von Material bis zu einer Dauer von drei Monaten. Mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und Einrichtungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehörde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen.
d)
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen (Art. 20 BauV)
4.
Art. 8 Form des Baugesuches (Art. 31 BauV)
ähnliche
Art. 7 Änderungen von Bauten und Anlagen (Art. 21 BauV)
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Änderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere: a) die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstande relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen fOhrt;
Art. 9 Inhalt des Baugesuches (Art. 32 BauV)
Im Baugesuch sind zu bezeichnen: a)
Name und Adresse des GrundeigentOmers oder der GrundeigentOmer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die gen aue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; e) für die der Öffentlichkeit zuganglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen die den Zugang und die BenOtzung körperlich behinderter und älterer Personen ermöglichen; f) bei Campingplatzen, deren Flachenmassige Ausdehnung, die Anzahl Platze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitären Anlagen sowie die Einzelheiten der ausseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grösse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum BaugrundstOck und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; k) die AusnOtzungsziffer, deren Berechnung in nachprOfbarer Form beizulegen ist; i) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und Industrieflachen in Quadratmeter, SIA-Volumen, usw); m) die Baukosten jedoch ohne Kosten für Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; n) die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV).
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UNOZONENREGLEMENT
Seite 5
Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schOtzenswOrdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.
Art. 10 Fonn des SItuationsplanes (Art. 33 BauV)
Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Trägt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 11 BZO verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zuständige Gemeindeorgan bestatigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollständigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
Art. 11 Inhalt des SItuationsplanes (Art. 34 BauV)
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss Ober: a)
b) c) d) e) f) g) h)
i)
k) I) m) n) 0)
Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer EigentOmer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Fläche des BaugrundstOckes und die AusnOtzungsziffer; die Nutzungszone, in welcher das BaugrundstOckliegt; den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; die in rechtskräftigen Strassenplänen festgelegten Baulinien; die öffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe. die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplätze für Motorfahrzeuge; die rechtskräftigen oder anerkannten Waldgrenzen; die Wasserläufe, die Kanäle und die Hochspannungsleitungen; die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebäuden in gelber Farbe; die Abstände von den öffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter GrundstOcke und Gebäude, den Waldgrenzen, den Gewassem und den Hochspannungsleitungen; einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Höhenquoten; die Baulanderschliessung gemäss Art. 19 RPG; den Standort der nächsten Hydranten; den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwOrdigen Objekte.
Art. 12 Inhalt der Projektpläne (Art. 35 BauV)
Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1: 100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherm zu unterzeichnen. FOrwichtige Bauvorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehörde Baupläne im
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENRE GLEME NT
Serte6
Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nötigen Unterlagen namentlich: a) die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen. der Zweckbestimmung der Räume, der hauptsächlichen Materialien, der Feuerungs-, Wärmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der Obrigen Anlagen ; b) die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshöhen, die Angabe des natOrlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Höhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c)
sämtliche Fassadenpläne mit Markierung der Höhenlage sowie mit Angabe des natOrlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten;
d)
die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Böschungen, der StOtzmauem, der festen Einfriedungen, der Plätze und Zufahrten unter Vorbehalt von Artikel 6 BZO (Bewilligungsfreihe Bauten).
Bei Umbauten m üssen in den Plänen die bestehenden Gebäude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebäudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebäude hinreichend auf den Bauplänen anzugeben. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen.
Art. 13 Besondere Unterlagen (Art. 36+37 BauV)
Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen , deren flächenrnässiqe Ausdehnung, die AuffOllhöhen und Abbautiefen, die Länqs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Pläne der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle ; b) fOr industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben ; c)
alle für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen.
Bei grösseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhältnissen (Einkaufszentren, Campingplätzen usw.) kann die zuständige Baubehörde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusätzliche Planunterlagen Ober den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren , Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen, Schattendiagramme bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusatzliche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltverträglichke itsprOfung, prüft die Gemeinde vor der öffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemäss Umweltschutzrecht durchgefOhrtworden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so m üssen die entsprechenden Pläne von der zuständigen Behörde vor Baubeginn genehmigt sein. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrOcklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist
ORT5- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
sodann ZU begrOnden. Spezialgesetzgebung.
Vorbehalten
Sene7
bleiben
zusätzliche
Vorschriften
der
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prütt die Gemeindebehörde deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Spätestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollständige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zuständige Behörde kann zur Verbesserung und Vervollständigung eine Frist ansetzen mit der ausdrOcklichenAndrohung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eröffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehörde spätestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergefOhrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehörde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch als zurOckgezogen.
Art. 15 Öffentliche Planauflage, Baugespann (Art. 36 BauG)
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Akten während 10 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Das Baugesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen können bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person während der Einsprachefrist eingesehen werden. FOr unbedeutende Arbeiten und fOr Planänderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer öffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist Ober den Verzicht auf die öffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. FOrNeubauten und grössere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die kOnftige Form der Baute klar erkennen lässt. Vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.
Art. 16 Einsprache gegen das Baugesuch (Art. 39,40,41 BauG)
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den öffentlichrechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: Personen, die durch das Bauvorhaben schOtzenswertenInteressen betroffen sind;
unmittelbar
b)
Se~e8
jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermächtigt ist, Einsprache zu erheben.
Die Einsprachefrist betragt 10 Tage und beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zuständig genannten Behörde einzureichen. Sie sind zu begrOnden.
Art. 14 Prüfung durch die Gemeinde (Art. 39 BauV + Art. 40 BauV)
a)
ORT5- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
in
ihren
eigenen
Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.
Art. 17 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung (Art. 42, 43 BauG)
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des BaugesuchssteIlers und der Behörde Ober Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und Ober EntschMigungsansprOche, die daraus abgeleitet werden könnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zuständige Baubewilligungsbehörde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu fOhren.
Art. 18 Entscheid über das Baugesuch (Art. 41, 42, 43, 44,51 BauV)
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen , ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann Oberdies dazu Sachverständige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knOpfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der öffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfälligen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zuständigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststätten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getränken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewährung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zuständigen Behörden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern sowie zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich eröffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Pläne beigelegt.
ORTS- UND NUTZUNGS PlANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
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ORTS- UND NUTZUNGSPlANUNG GEMEINDE BRA TSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenUtzt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt.
Art. 19 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung (Art. 46, 47, 48 BauG)
Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtoberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt werden.
Bauentscheide können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit schriftlicher und begrtlndeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden.
Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um höchstens 2 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid verändert haben.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebäudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn:
Art. 21 Baubeginn (Art. 54, 55, 59 BauV)
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskräftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen:
a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des BeschwerdefOhrers angeordnet. so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und fOrallfällige Parteientschädigung verlangt werden.
a)
Werden die Sicherheiten nicht in der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfUgteaufschiebende Wirkung hinfällig.
b)
Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlässig gehandelt hat.
Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschUtztesBaudenkmal oder Ortsbild verändert.
Sachliche und oersönliche Geltung
Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den EigentOmer des Baugrundstockes. Interessierte können von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen für: a) b)
Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensäss-, Erhaltungsund Weilerzone; Bauten und Anlagen gemäss Artikel 24 RPG und Artikel 31 des kant. Baugesetzes.
Ob diese besonderen Voraussetzungen fOr Interessierte ertal/t sind, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, deren Vertagung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2.
Zeitliche Geltung
Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der AusfOhrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind.
innert der Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskräftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung.
Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine öffentlichen Interessen betroffen, so kann die zuständige Behörde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten.
Art. 20 Geltung der Baubewilligung (Art. 53 BauV)
1.
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Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Art. 22 Projektänderungen ohne Planauflage (Art. 57 BauV)
Eine Projektänderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die äussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, so ist das Bauprojekt in seinen Hauptmerkmalen nicht mehr gleich und die Änderung muss Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden. Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung bertlhrten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Änderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder während der BauausfOhrung kann nach Anhörung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der
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Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverändert bleibt und dass keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt werden.
Art. 23 Baukontrolle (Art. 58, 51 BauV)
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111 PLANUNGSMITTEL
Art. 24 Reglemente und Pläne
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plänen :
Die Baupolizeibehörden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere:
1.
vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen.
a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Energ iesparreglement
-
alle Obrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen
2.
bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das SchnurgerOst; b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes; c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken
b) Pläne - Zonennutzungsplan und Nutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersichtsplan Ober den Stand der Erschliessung
3.
während den Bauarbeiten: a) die Höhen und Höhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke; b) die Sauberhaltung oder unverzOgliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschrnutzung durch den Bauverkehr.
c) ie nach Notwendigkeit we rden zusätzlich ausgearbeitet: - Sondemutzungspläne (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Erschliessungspläne sowie Baulinienpläne (kant. Strasseng.).
4.
nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen.
Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein BenOtzungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Baupolizeibehörde setzt dem jeweiligen GrundeigentOmer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtrnässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvomahme. Nötigenfalls veranlasst die Behörde die Wiederherstellung des rechtrnässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berllcksichligen dabei die Grundsätze der Verhältnlsrnässlqkeit und des Vertrauensschutzes.
Art. 25 Nutzungsplan
Der Nutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglements und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Er ist für j edermann verbindlich. Er besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'000 und dem Nutzungsplan 1:10'000. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen : d) Bauzonen (Art. 21 kRPG l Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflächen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fOr die Überbauung eignet und - weitgehend Oberbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird . e) Landwirtscha ftszonen (Art. 22 kRPGl Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Emährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologischen Ausgleich . Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung, den Weinbau oder den Gartenbau eignet und zur ErfOliung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. f)
Schutzzonen (Art. 23 kRPG) Schutzzonen umfassen: Bäche, FlOsse, Seen und ihre Ufer, besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften,
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Bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten Kulturdenkmäler, Lebensräume für schulzwOrdige Tiere und Pflanzen .
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sowie
Natur-
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und
Art. 29 Sondemutzungspläne
g) We itere Zone n Zusätzlich können gemäss Art. 11 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden .
Der Geme inderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondem ulZungsplänen zu beschliessen. Es werden folgende Sondemutzungspläne unterschieden: a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimm te Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.
Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist.
Art. 26 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a)
Der Verkehrs richtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrs linien der Gemeinde, die Hauptve rkehrs- , Sammel- und Erschliessungsstrassen, die öffentlichen Parkplätze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusätzlich die Bau- und Niveaulin ien und Angaben Ober die Fahrbahnb reiten enthalten.
b)
Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonen plan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie fOr die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
b) Quart ierplan Der Quart ierplan bestimmt Anzahl , Art, Lage , Zweckbestimmungen, äussere Abmessungen , Geschosszahl und allenfa lls weitere bauliche Einzelhe iten wi e Ausnutzung und Gestaltung , Bau- und Niveau linien , Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstell enden Bauwerke. Er ist für die GrundeigentOmer und ihre Rechtsna chfolger verbin dlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plänen kann ein Reglement verlangt werden , welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthalt. c) Gestaltungsplan
Um Rechtskraft zu er1angen, m üssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsra t homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
Der Gestal tungsplan weist einen höheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausrnass die Gestaltung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Plätzen , Freiflächen und Fussgängerbereichen fest.
Art. 27 Fuss- und VVandenNege
Der Geme indera t kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verb inden .
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.
Unter Einhaltung der der Bau- und Zonenordnung wird für die Sondemutzungspläne das ordentl iche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den Obrigen Fällen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen.
Planung , Kennzeichnung , Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Änderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zuständig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens.
In den Gebieten , in denen Sondernutzungspläne zu erarbe iten sind, können betriebs und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhöhungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbe itenden Sondemutzungspläne nicht massgeblich erschweren.
Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 28 Übersicht über den Stand der Erschllessung
Der Übersichtsplan Ober den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baure if sind oder bei zielstrebiger WeiterfOhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spätestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden können. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend Oberbauten Geb iet fest und fOhrt die Übersicht nach . Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
IV. BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN
Art. 30 Grenzabstand (Art. 10 BauG)
Der Grenzabstand ist die kOrzeste GrundstOckgrenze und der Fassade.
horizonta le
Entfernung
zwischen
der
Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden.
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Beim kleinen Grenzab stand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den ROck- und Nebenfassaden sowie bei eingeschossigen Anbauten einzuhalten. Der grosse Grenza bstand wird in der Regel senkrecht zur Fassade gemessen, welche der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist. In Ausnahmefällen , insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen , kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die festgelegte Ausnutzungsziffer eingehalten und die verlangten Kindersp ielplätze und die notwendigen Autoabstellplätze nachgewiesen sind . Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulässig für Dachvorspronge, Hauseingänge, Balkone, Veranden, Er1<er, Vortreppen und ähnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Er1<er und Hauseingange dOrfen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Er1<er zuläss ig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 63 und 64 .
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Art. 33 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
Die Gebäudelänge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet. In der Regel soll eine Gebäudelänge 16.00 m nicht Oberschreiten. Ist eine Gebaudeseite des Hauptbaues länger als 16.00 m, so erhöht sich der Grenzabstand auf beiden Längsseiten und zwar um 1/10 der entsprechenden Mehrlänge (Mehrlängenzuschlag). Der Gemeinderat kann verlangen, dass grössere Gebaude in der Länge und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebäuden berechnet sich der Mehrlängenzuschlag nach der Gebaudelänge des Hauptbaues, reduziert um das Mass der ROckversetzungen .
Art. 34 Gebäudehöhe (Art. 9, 11 BauG)
Die Geb äudehöhe wird sowohl als Firsthöhe wie als Seitenhöhe festgelegt:
Bei Untergeschossen, die dem Hauptbau vorkragen, sowie eingeschossigen Anbauten muss der grosse Grenzabstand nicht eingehalten werden. Massgebend ist der kleine Grenzabstand.
Die Firsthöhe wird gemessen ab natOrlich gewachsenen Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt, bis auf die Ober1<ante der Firstpfette fOr Satteldächer, und bis auf die Oberkante der BrOstung für Flachdächer.
Bei Anbauten und freistehenden Bauten beträgt der Grenzabstand, gemessen ab ausserstem Gebaudeteil 2.0 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhöhe, 3.50 m Firsthöhe und eine Grundflache von 10 m2 aufweisen (Art. 22, Abs. 3 BauG VS.
Die Seitenhöhe wird gemessen ab natürlich gewachsenen Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt, bis auf die Oberkante der Fusspfette bei Satteldächern, und bis auf die Ober1<ante der Terrassen Brostung bei Attikageschossen.
Art. 31 Gebäudeabstand (Art-10 BauG)
Giebelfelder und Abgrabungen für Garageneinfahrten und fOr Hauszugänge, deren Länge kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, sowie Lukarnen werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen.
Gebäuden, Er
Der Gebaudeabstand ist die kOrzeste horizontale Entfernung zwischen zwei ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
Bei gestaffeltem Baukörper wird die zulässige Gebaudehöhe fOr jeden der versetzten Gebaudeteil separat berechnet.
Bei Bauten auf gleichem GrundstOck ist der Gebäudeabstand einzuhalten. Steht auf dem NachbargrundstOck bereits ein Gebäude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.
Bei Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebäudehöhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewährt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist.
Art. 32 Näher- und Grenzbaurecht (Art. 22 BauG)
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der GrundeigentOmer können die Grenzabstände unter Wahrung des Gebäudeabstandes auf die beiden Grundstocke verteilt werden . Es kann ebenfalls bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge auf die gemeinsame Grenze gebaut werden . Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen . Bauten und Anlagen , die vollständ ig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dOrfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Zur Kontrolle der Bauhöhe wird vor Baubeg inn ausserhalb des GrundstOckes vom Geometer oder vom Bauamt ein Fixpunkt festgesetzt.
Art. 35 Gewachsener Boden (Art. 11 BauG VS; S. 45 Glossar)
Der natOrlich gewachsene Boden ist die Oberfläche des BaugrundstOckes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue , bei AufschOttungen das ursprOngliche Terrain als gewachsener Boden. Der Geme inderat kann zudem als gewachsener Boden bezeichnen: ~ bewilligte
TerrainaufschOttungen, welche den umgebenden natOrlichen Geländeverlauf nicht Oberragen, insofern sie Vertiefungen, Gräben und Mulden ausfOlIen; ~ die durchschnittliche Geländelinie bei geringfOgig unregelmassigem Geländevertauf.
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Art. 36 Geschosszahl (Art. 12 BauG)
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b)
b) Dachges chosse gelten als Vollgeschosse, wenn: ihre Kniestockhöhe (inkl. Fusspfette) mehr als 1.20 m Höhe beträgt oder ihre Bruttogeschossfläche mehr als zwe i Drittel der darunter1iegenden Vollgeschossfläche beträgt. Bei gestaffelten Baukörpem wird Gebäudeteile separat berechnet.
die Geschosszahl für jeden der
versetzten
Art. 37 Ausnutzungsziffer (Art. 5 Abs. 2 BauV + Anhang)
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhältniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude zu deren anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird wie folgt berechnet:
Ausnutzungsziffer (az)
=
anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche
a)
Anrechenbare Brultogesch ossfläche (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe der unm ittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte . Nicht angerechnet werden: alle dem Wohnen und dem Gewerbenicht dienenden oder hierfürnicht verwendbaren Flächen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenräume, Waschküchen, Heizungs- und Tankräume. Gemeinschaftsspiel- und Basteträumein Mehrfamilienhausem, deren Benutzung allen Hausbewohnem laut Grundbucheinlrag offen steht -Maschinenräume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, -nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone, verglasteRäume (Veranda, Erker, Gewächshaus, Wintergarten) ), wenn sie nicht dem dauemden Wohnen (ausserhalb beheizter Räume) oder für gewerbliche und beruflicheAktivitatendienen Die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht öffentlichezugänglich sind und keineArbeitsplätzeenthalten
Als Bruttogeschossfläche zählen in jedem Fall: die Dachgeschosse mit einer Fertighöhe unterSparrenvon mehr als 1.80 m die Untergeschosse, die für das Gewerbeoder Wohnen nutzbarsind
Anrechenb are Landfläche (LF) Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenutzten Grundstocke oder Grundstockteile in der Bauzone.
Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 69ff) festgelegt. Als Vollgeschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a) Untergeschosse gelten dann als Vollgeschosse, wenn sie gemäss Art . 12 BauG mit mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflächen aus dem natürlich gewachsenen oder fertigen Terrain herausragen.
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Die beteiligten GrundeigentOmer können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren , dass die noch nicht beanspruchte AusnOtzung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle Obertragen wird . Die Übertragung ist jedoch nur zulässig unter unmittelbar aneinander angrenzenden GrundstOcken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein Oberbautes GrundstOck neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit Oberbaut werden, als die Ausnutzungsziffer Ober das ganze GrundstOck gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfOgen, dass die Ausnutzungsziffer eines GrundstOckes zu Guns ten der Gem eind e im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 38
Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Art. 6 BauV, Art. 20, lit a. kESG. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewähren. Dieser Zuschlag kann gewährt werden, für: das begOnstigte Gebäude, wenn es den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient (die kostenlose Abtretung von Boden für öffentliche Nutzungsrechte usw.) far die Erstellung von Quartier- oder Detailnutzungsplänen. Der max. Zuschlag zur AZ beträgt 0.1; für Bauten, welche den Anforderungen des MINERGIE - Standards entsprechen, kann ein zusätzlicher Bonus von max.0.15 auf die im Bau- und Zonenreglement vorgesehene Ausnutzungsziffer gewährt werden. Der Bonus soll eine zusätzliche Ausnutzung von 0.15 nicht Oberschreiten.
Art. 39 Ausnutzungsregister
Die Gemeinde erstellt ein AusnOtzungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten gefahrt wird . Dieses Register enthält: a) b)
das Verzeichnis der beanspruchten Landflächen in der Bauzone; das Verzeichnis der NutzungsObertragungen in der Bauzone.
Dieses Register ist regelmässig Situationsplan zu ergänzen.
nachzufahren
und
nötigenfalls durch
Es ist öffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
einen
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Se~e 19
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplänen- Iprogramm die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest.
V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1.
BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Se~e20
/ Art 42 Erschliessungsgrad
Art. 40 Baugebiet
a)
Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiel ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der sarnmetstrassen. der Erschliessungsslrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegend en Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen .
b)
Delailerschliessung Die Detailerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung und ist Sache der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern , die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewährle isten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a)
Bauzonen 1. Erschliessungs-Elappe (im Zonenplan farbig , vollflachig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger WeiterfOhrung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden können .
b)
Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet) : Dies sind Bauzonen , die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nächsten 15 Jahren voraussichtlich benötigt und erschlossen werden . Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümerin nach Artikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der üblichen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehm igt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers.
Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung
a)
Bei der ÜberfOhrung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe können die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden , sofern diese Erschliessungsanlagen den Planen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 41 Baulanderschliessung, Baulandreife
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen innert der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwend igen Massnahmen treffen, namentl ich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablösen (Art. 14, Abs. 3 kRPG). Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn : alle Anlagen für den Verkehr (Strasse , Parkplätze und Zugang), für die Wasser und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das öffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für d!e Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich Sichergestellt und soweit nötig bei Baubeginn spätestens aber bei FertigersteIlung der Bauten und Anlagen vollendet sein. ~ei Erschliessungsanla~en auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als Sichergestellt. wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder. das ~ech~ zu ihr~r Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart 1St. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.
Landumlegung Die Landuml egung besteht in der Zusammenlegung der Grundgoter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen und eine zweckmässige Verwirklichung der Zonennutzungspläne sicherzustellen . Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflächen gehört oder durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen . Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 15. November 1989 über die Landumlegung und die Grenzregulierung.
b)
Grenzregul ierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten GrundstOcken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 15. November 1989 über die Landumfegung und die Grenzregulierung.
ORT5- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH
BAU- UND ZONENREGLEMENT
2.
ORT5- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH Se~e 21
BAU· UND ZONENREGLEMENT
VORSCHRIFTEN FOR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Wo und sola nge dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch gee ignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereis ungen öffentlicher Strassen führt. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Bauten .
Art. 44 Unterhalt der Bauten
Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch . Wo sich die Trau fseite der Stras se zukehrt, ist durch zwecke ntsprechen de Massna hmen dafür zu sorgen , dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentüme r haltet für Schäden und Unfälle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden . Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebäude.
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszufOhren. Sie entsprechen den feuer- , gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. FOr ArbeiterunterkOnfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorgängen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhlltung zu erfüllen . ./
Art. 45 Störung der öffentlichen Ordnung
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschädigte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden . Wer die öffentliche Ordnung in der genannten Weise stört, ist von der Baupolizeibehörde zur Behebung der Störung innere angemessener Frist aufzufordern. Der Bauherr ist fllr die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen . Bauabfälle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen .
SMe22
./
Art. 48 Schneeräumung
Die Schneeräumung der Eingänge und Zufahrten hat der Eigent Omer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, hat der GrundeigentOmer den Schnee unverzOglich wegzuräumen.
Art. 49 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen Ober das Bauwesen und den Vorschriften Ober die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenössischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 50 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die kantonalen Richtlinien vom 28. Oktober 1993.
Art. 46 Benützung des öffentlichen Grundes
..J Art. 51 Die Benlltzung des öffen tlichen Grund es richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmun gen des kantonalen Strasse ngese tzes. Öffentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerllsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden . Bei im Bau befindlichen Gebäuden haben die betreffenden Unternehmer die Plätze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten . Alle öffentlichen Anlagen wie Brunnen , Hydranten, Wasserläufe usw . m üssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschädigte Strassen , Trottoirs und Plätze sind unverzOglich fachgemäss instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherm.
Art. 47 Dach- und Meteorwasser. Schneefänger
Es ist untersagt, Quell- und Grundwasser, Dach- und Meteorwasser sowie Wässerwasser Ober öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Diese Wässer sind zu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwässern.
KInderspielplätze Bei Wohnhäusern mit 4 und mehr Wohnungen sind gut besonnte und windgeschOtzte Kinderspielplätze auf privaten GrundstOcken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche soll in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnfläche, mindestens aber 60.0 m2 ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen und sind im Grundbuch einzutragen. Spielplätze auf genOgend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
J Art. 52 Immissionen Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle überrnässiqen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. Im Grenzbereich gegenOber Wohnzonen ist auf diese ROcksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfOgt oder Projektänderungen verlangt werden.
ORTS- UND NUlZUNGSPlANUNG GEMEINDE BRA TSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
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ORT5- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONE NREGLE MENT
Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte.Misthöfe oder Jauchegruben müssen mind. 6.0 m Abstand zur nächsten Parzellengrenze einhalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des GrundstOcks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige DOnste, Lärm, Wasser oder Erschotterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Änderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erträgliches Mass Oberschreiten werden. Die Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss L ärmschutz-Verordnunq werden in der Zonenordnung (M . 69ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I oder 11 eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Lärmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
'j Art. 53 Energ lesparmassnahmen Die Gebäude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekOhltwerden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverh ältnisrnässiq sind. Bestehende gegen Wärmeverlust unzureichend geschOtzte Bauten dOrfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, welches fOr die gesetzlich vorgeschriebene Wärmedämmung oder für die ErfUllung der Bedingungen von Minergiehausem notwendig ist. Im Obrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes vom 15.1.2004 sowie die Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen vom 9. Juni 2004.
j
Art. 54 Einstellräume
In Mehrfamilienhausem ab 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellräume für Kinderwagen und Fahrrader zu erstellen. Diese müssen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.
I
Art. 55 Düngere inrichtungen
Misthöfe müssen mit undurchlässigen Umfassungsmauern umgeben werden. Die Jauche muss in geschlossenen Gruben gesammelt werden. Misthöfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass bestehende Misthöfe mit einer undurchlässigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden.
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Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstocke, öffentliche Strassen und Plätze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
3.
ORTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 56 ; Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (Art. 17 und 18 BauG)
a) Bauten und Anlagen müssen sich namentlich hinsichtlich Grösse, Stellung, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung derart einordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht (Art. 17, Abs. 1, BauG VS). b) Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintr3chtigten, ablehnen. auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwOrdigen Orts-I und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten (Art. 17, Abs. 2, BauG VS). c) Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann verfUgen, dass GeMude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- oder Ortsbild beeintr3chtigen oder fOr die Öffentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden (Art. 17, Abs. 3, BauG VS). Sie kann allenfalls verlangen, dass Materialdepots und alle anderen Einrichtungen oder Anlagen, deren Anblick Anstoss erregt, verdeckt oder beseitigt werden. d) Besonders schutzwOrdige Objekte (M . 18, Abs. 1, BauG VS) Seen, FlOsse, Bäche und ihre Ufer. Die See- und Flussufer sind öffentlich zugänglich zu machen, soweit nicht Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen oder unverhä ltnisrnässlqe Eingriffe in privates oder öffentliches Eigentum notwendig werden. Landschaften, Orts- und Strassenbilder, Bauten und Anlagen von besonderer Schönheit oder Eigenart, insbesondere geschichtlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung. Ihr besonderer Wert darf nicht geschmälert werden. FOr die Landschaft oder für Siedlungen charakteristische Baumbestände, Gehölze, Hecken, Gärten, Plätze, Lauben , Durchgänge, Innenhöfe und dergleichen; sie sind ihrer Bedeutung gemäss zu erhalten, allenfalls wiederherzustellen, zu ersetzen oder neu zu gestalten. e) Besonders schutzwordige Bauten (Art. 57) dOrfen weder nachteilig verändert noch abgebrochen, noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeintr3chtigt werden.
Art. 57 Schützens- und erhaltungswerte Bauten und Naturobjekte
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von M ikel 25c BZR sowie Art. 23 kRPG besonders schOtzenswert sind. Diese Inventare sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
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Diese schlltzenswerten Bauten und Naturobjekte dllrfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder entfernt werden. Der Eigentllmer hat einen genllgenden Gebäudeunterhaltsicherzustellen.
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.J Art. 61 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen Einfriedungen und Mauem dllrfen 1.20 m nur llberschreiten, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden. Auf Stlltzmauem können den Durchblick nicht wesentlich behindernde Geländer von 1.0 m Höhe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Höhenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie im steilen Gelände. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung. Böschungen von Aufschllttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von höchstens 2:3 anzulegen.
Fllr Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schlltzenswerten Gebäuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
Art. 58 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schlltzenswerter Objekt hinsichtlich Erlass, Vemehmlassung, öffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafltreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.
v Art. 62 Schutz von Wasserläufen Wasserläufe mitsamt ihren Ufem, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung llber den Gewässerschutz und den Natur- und Heimatschutz geschlltzt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch llberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, llberschllttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.
,I Art. 59 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsllblichen Baumaterial und mit dem ortsllblichen Sattel- oder Walmdach zu erstellen. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferähnliche Materialien zu verwenden. Die Dachneigung der Giebeldächer beträgt in der Regel 40 - 60 %. Neubedachungen in Blech sind in der Gewerbezone sowie für landwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone gestattet. Bei eingeschossigen Anbauten oder Garagen sind Flachdächer zulässig.
Innerhalb dem Wasserlauf reservierten Raum (Gewässerfreihalteraum, Rhonefreiraum) dllrfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. In Gewässem und im geschlltzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet. welche fllr die öffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewässer notwendig sind. Uferaufschllttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferböschung ist ein Bauabstand von mindestens 5.0 m einzuhalten, vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz llber die Wasserläufe.
Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet. Deren Gesamtlänge darf jedoch 1/3 der Länge der darunterliegenden Fassaden nicht llberschreiten Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebäuderand muss mind. 2.0 m betragen und das Mansardendach ein Mindestgefälle von 10% in gleicher Richtung wie das Hauptdach verlaufend aufweisen. Anlagen zur aktiven Nutzung der Sonnenenergie wie Flachkollektoren und Solarzellen gelten nicht als Dachaufbauten. Die im vorliegenden Reglement enthaltenen Längenbegrenzungen sowie die Abstandsvorschriftensind hierfllr nicht anwendbar.
Art. 60 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen fllr Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. In allen Fällen, in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserllch nicht in Erscheinungtretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennenzu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirKen. Parabolantennen bei Mehrfamilienhäusem sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat bei alten Bauten eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklameschilder, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedllrfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. Plakate dllrfen nur an den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werden.
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Vorbehalten sind femer das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung llber den Gewässerschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schifffahrt.
4.
STRASSEN UND BAULINIEN
\1 Art. 63 Baulinienplan a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentlichen VerKehrsanlagen, Gewässem, ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Plätze sowie Gewässer, Waldränder, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Längs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berllcksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer öffentlichen Auflage gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskräftige Baulinienpläne befinden sich auf der Gemeindekanzlei. b)
Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstösser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen llbernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der
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Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht möglich . c)
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J Art. 66 Ausfahrten, Garagenvorplätze
An Gebäuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu öffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dOrfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden . Veranderungen an solchen Bauten können ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grund buch auf Kosten des Bauherrn gestalte t werde n. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veran deru ng entstanden ist, bei einem späte ren Erwerb des Gebäudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss .
d)
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden (Art . 214 kant. Strassengesetz). Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soll in der Regel 15 % Gefalle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen.
Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garagenvorplatze (Artikel 66) .
e) FOr Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
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Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die örtlichen Verhaltnisse dies zulassen. Im Obrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
J Art. 67 Private Strassen und Wege
V Art. 64 Vorspringende GebAudeteile Ausladungen Ober die Baulinie in den freien Luftraum des öffentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr als 1.50 m betragt und mindestens 3.0 m Ober dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m Ober der Fahrbahn liegt. Weder TOren, Portale, Fenster und Rollladen dOrfen sich in wen iger als 4.50 m Höhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges öffnen. Wenn es das öffentliche Interesse erhe ischt, müssen vorspringende Gebäudeteile entfernt oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
! Art. 65 Parkierung a)
Bei Neubauten, grösseren Umbauen und Zweckanderungen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötigen Abstellplätze fest. Die EigentOmer .bestehender Bauten und Anlagen können von der zuständigen Behörde verpflichtet werde, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhaltnisse erfordern und die Kosten zumutbar sind. In der Reg~1 gilt, dass bei Hotels für je 2 Zimmer, bei Geschäftshausern für je 50 m2 und bel Gaststätten für je 4 Plätze ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner dienen dem Gemeinderat als Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.
b)
Ist die .Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, ist der GrundergenlOmer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Höhe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
Privatstrassen mOssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. FOr Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die EigentOmer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Norrnen genOgen und durch die zustandigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschädigung Obernommen werden.
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VI ZONENVORSCHRIFTEN 1.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
2.
ZONENORDNUNG
Art. 69 Dorfzone D, Dorfzone DH , Dorfzone DS
ZONENEINTEIILUNG
Zweck der Zone:
Art. 68 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplan Mst. 1:2'000 und Nutzungsplan Mst. 1: 10'000)
A) Bauzonen
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Bezeichnun g
Dorfzone Wohn- und Ferienhauszone 1: (1-geschossig) Wohnzone 2: (2-geschossig) Wohnzone 3: (3-geschossig) Wohn- und Gewerbezone Zone für tour. Bauten und Anlagen Zone fOr öffentliche Bauten und Anlagen Verkehrszone
D W1 W2 W3 WG2 t B+A öB+A V
B) Landwirtschaftszonen Landw irtschaftszone 1. und 2. Priorität Reben
LZ R
C)Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen
SZ
D) Weitere Zonen Zone fOr Sport und Erholung Maiensässzonen Abbau- und/oder Deponiezone Übriges Gemeindegebiet
S+E MZ ADZ OG
E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Wald und Baumbestände Quellschutzzonen Gefahrenzonen
WD QZ GZ
Bauweise: Geschosszahl: Gebäudehöhe
Grenzabstand: Lärmempfindlichkeit:
Wohn- und kleinere Geschäftsbauten, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes, Förderung einer zweckmässiqen Sanierung . offen oder geschlossen entsprechend der Höhe der umliegenden Bauten, jedoch max. 2 Vollgeschosse diese richtet sich nach der Höhe der benachbarten Baute max. 9.50 m O.K. Fusspfette max . 12.50 m O.K. Firstpfette 1/3 der Höhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m Stufe 11
Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung , Höhe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen , Material , Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. In besonderen Fällen kann der Geme inderat im Einverständnis der zuständigen kantonalen Dienststellen Ober die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstände , einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebäudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenOber der reglementarischen Bauweise beiträgt. Es dOrfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden . Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebäude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebäude in der Baugruppe beizulegen.
Art. 56
und ff sind besonders zu berOcksichtigen . Bis zur Realisierung der Schutzmassnahmen am Tsch ingelbach, bzw. am Steinschlaggebiet Niedergampel sind innerhalb der roten Gefahrenzone keine Neubauten zulässig. Umbauten an bestehenden Gebäuden sind jedoch gestattet und können von der Geme inde bewilligt werden. Nach Realisierung der Schutzmassnahmen am Tschingelbach (Dorfzone DH), bzw. am Steinschlaggebiet (Dorfzone DS) Niedergampel werden die Bauzonen wieder für eine Überbauung freigegeben. Ein Plangenehmigungsverfahren im Sinne von
Art. 33
kRPG erObrigt sich .
Art. 70 Wohn- und Ferienhauszone W1, W1-LEB
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebäudehöhe Grenzabstand:
Ferien- und Wohnbauten mit beschränkter Höhe offen max . 1 Vollgeschoss max . 7.50 in O.K. Fusspfette max. 10.50 m O.K. Firstpfette kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONEN REGLEMENT
grosser Grenzabstand : 60% der Gebäudehöhe az 0.3 Stufe 11 Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindestens zur Hälfte in Holz oder mit Holz verkleidet. Besondere Bestimmungen: - In der Zone W1 in Engersch darf erst gebaut werden, wenn die Bedingungen der Erschliessung (Art. 31) und des Gewässerschutzes erfOlit sind. - In der Zone W1-LEB (landschaftlich empfindliches Baugebiet) dOrfen nur Bauten bewilligt werden, welche den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsschutzes voll genOgen. Die Bedingungen von Artikel 54ft sind sinnqemäss anzuwenden.
Ausnutzung Ulrmempfindlichkeit: Baumaterial:
J
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU-UNDZONENREGLEMENT
max. 12.50 m OK Firstpfette
=
Grenzabstand :
Ausnutzung Lärmempfindlichkeit: Baumaterial:
Gebäudelänge Grenzabstand: Ausnutzung Lärmempfindlichkeit: Baumaterial:
Ferienhäuser niederer Höhe und Ausnutzung offen in der Regel 1, max. 2 Geschosse Typ A1: max. 7.50 m OK Fusspfette max. 10.50 m O.K. Firstpfette max. 8.00 m O.K. Fusspfette Typ A2: max. 11.00 m O.K. Firstpfette in der Regel 12.0 m, gestaffelt mit 2 Firsten aber max. 16.0 m kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m 0.3 Stufe 11 Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens zur Hälfte in Holz oder mit Holz verkleidet. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden.
Besondere Bestimmungen: Im Bebauungsplan sind Grundfläche, Geschosszahl und Form der Bauten generell festgelegt. Im Rahmen der bebaubaren Flächen und den Bestimmungen des Baureglements sowie unter Berocksichtigung der Topografie sind kleine Abweichungen möglich. - Mit Sonderbauvorschriften (Quartierreglement) kann die Versorgung der Ferienhauszone durch die öffentlichen Dienste, insbesondere der Kehrichtabfuhr, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der GrundeigentOmer der Zone abhängig gemacht werden. Soweit nötig, haben die GrundeigentOmer eigene Dienste zu organisieren, namentlich eine einwandfreie Kehrichtbeseitigung und Abwasserentsorgung sicherzustellen . - Eine Baubew illigung darf erst erteilt werden , nachdem die vorgesehenen gemeinsamen Erschliessungsanlagen beim Beginn der Überbauung erstellt sind. Die Überbauung hat etappenweise geordnet zu erfolgen . -
Art. 72 Wohnzone W2, Wohnzone W2 H, WG2
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebäudehöhe
Wohn- und Ferienhäuser, WG2 auch kleinere Gewerbebetriebe offen max. 2 Vollgeschosse max. 9.50 m O.K. Fusspfette
kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m grosser Grenzabstand :60% der Gebäudehöhe 0.6 W2 = 11 , WG2 =111 Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindestens zur Hälfte in Holz oder mit Holz verkleidet. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden . In Niedergampel sind auch Steinbauten gestattet.
Besondere Bestimm ungen: - In der Wohn - und Gewerbezone WG2 in Getwing ist bei einer Überbauung die bestehende Kanalisationsleitung zu berücksichtigen. Von der Leitung ist beidseitig ein Minimalabstand von 1.50 m einzuhalten. Die Oberfläche darf für Strassen, Parkplätze und ähnliches gebraucht werden. Es dOrfen der Gemeinde jedoch keine zusätzliche Kosten entstehen . - Bis zur Realisierung der Schutzmassnahmen am Tschingelbach sind innerhalb der roten Gefahrenzone keine Neubauten zulässig. Umbauten an bestehenden Gebäuden sind jedoch gestattet und können von der Gemeinde bewilligt werden. - Nach Realisierung der Schutzmassnahmen am Tschingelbach (Wohnzone W2H) werden die Bauzonen wieder für eine Überbauung freigege ben. Ein Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 33 kRPG erübriqt sich.
Art. 71 Ferienhauszone F1 QP
Zweck der Zone : Bauweise: Geschosszahl: Gebäudehöhe
Se~e 32
j Art. 73 Wohnzone W3 , Wohnzone W3H • Wohnzone W3S Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebäudehöhe
Mehrfamilienhäuser offen max. 3 Vollgeschosse max. 12.00 m O.K. Fusspfette max. 15.00 m O.K. Firstpfette
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m grosser Grenzabstand; 60% der Gebäudehöhe 0.7 Stufe 11
Ausnutzung Lärmempfindlichkeit:
Besondere Bestimmungen: - Bis zur Realisierung der Schutzmassnahmen am Tschingelbach , bzw. am Steinschlaggebiet Niedergampel sind innerhalb der roten Gefahrenzone keine Neubauten zulässig . Umbauten an bestehenden Gebäuden sind jedoch gestattet und können von der Gemeinde bewilligt werden. - Nach Realisierung der Schutzmassnahmen am Tschingelbach (Wohnzone W3H), bzw. am Steinschlaggebiet (Wohnzone W3S) Niedergampel werden die Bauzonen wieder für eine Überbauung freigegeben. Ein Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 33 kRPG erübrigt sich.
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONEN REGLEMENT
Flächen 1. und 2. Priorität (inkl. Alp- und Sömmerungsweiden) sowie Reben im Nutzungsplan dargestellt.
Art. 74 Zone für touristische Bauten und Anlagen QP
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl : Gebäudehöhe Gebäudelänge Grenzabstand : Ausnutzung Lärmempfindlichkeit:
Gastgewerbliche Betriebe, Wohnbauten und Transportanlagen. offen max. 4 Geschosse in der Regel 14.5 m O.K. Fusspfette (betriebsbedingte Ausnahmen können vom Gemeinderat bewilligt werden). in der Regel bis 26.0 m, gestaffelt mit 2 Firsten max. 36.0 m kleiner Grenzabstand : 1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m
In diesen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen BedOrfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. Die Zuständigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe 111.
J Art. 78 Landschafts- und Naturschutzzonen a)
0.5
Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anla gen sind nur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern .
Art. 75
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen H Zweck der Zone : Bauweise: Grenzabstand : Lärmempfindlichkeit: Baumaterial:
Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und der halboffenen Landschaften ist nach Möglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind bewilligungspflichtig. Bei grösseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Öffentliche Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung) im öffentlichen Interesse offen oder geschlossen
b)
Massnahmen wie z.B. Entwässerungen, neue Bewässerungsanlagen, Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Soweit es fOr den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen . c)
J Art. 76
Verkehrszone Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflächen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen können im beschranktem Umfang Bauten im öffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.
Art. 77 Landwirtschaftszonen
Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nach Geländeform. Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhältnisse in
Naturschutzzonen Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen PfIanzen- oder Tiergesellschaften schOtzenswert sind . Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.
1/3 der Höhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m Stufe 11 oder 111
Besondere Bestimmungen: - Jegliche Überbauung im privatem Interesse ist untersagt. - Bis zur Realisierung der Schutzmassnahmen am Tschingelbach sind innerhalb der roten Gefahrenzone keine Neubauten zulässig . Umbauten an bestehenden Gebäuden sind jedoch gestattet und können von der Gemeinde bewilligt werden . - Nach Realisierung der Schutzmassnahme n am Tschingelb ach (öffenUiche Bauten und Anlagen H) werden die Bauzonen wieder fOr eine Überbauung freigegeben . Ein Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 33 kRPG erObrigt sich.
J
Landschaftsschutzzonen
Stufe 11
Besondere Bestimmungen : - Die Versorgung der Zone für touristische Bauten und Anlagen durch die öffentlichen Dienste , insbesondere Kehrichtabfuhr, Abwa sserbeseitigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung kann ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der Grunde igentomer abhängig gemacht werden.
j
Seile 34
"
Der Schutz von Objekten , die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind , wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
Art. 79 Bedeutung der Natur- und Landschaftsgebiete
Zur Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzzonen: a)
In den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung gelten die übergeordneten Bestimmungen von Bund und Kanton .
b)
In den Schutzgebieten von kantona ler Bedeutung fällt die Wahrung des Naturund Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest.
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDEBRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
Die Bestimmungen des entsprechend zu beachten. c)
Natur-
Seite 35
und
Heimatschutzgesetzes
(NHG)
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDEBRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
Seite 36
b) Waldcharakter und Begrenzung der Waldareale im Bereich der Bauzone werden durch den Wald kataster festgelegt. c) Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung.
sind
Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zuständigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest.
d) Näher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behörden zuständig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig.
2. Schutz von Hecken und Feldgehölzen
Art. 80 Zone für Sport und Erholung
In der Zone für Sport und Erholung gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe 111.
a) Als Hecken und Feldgehölze gelten mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern bestockte Flächen, die nicht Waldareal darstellen. Sie erfüllen wichtige ökologische und landschaftsästhetische Funktionen. b) Feldgehölze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind gemäss ~rt. 18 NHG geschützt. Danach wird mit Strafe oder Busse bestraft, wer vorsätzlich und ohne Bewilligung Feldgehölze oder Hecken beseitigt.
Besondere Bestimmungen: In der Zone für Sport und Erholung innerhalb des Quartierplans Panorama sind zum heutigen Zeitpunkt keine Bauten zulässig (Bauverbot). Nach der Realisierung von Schutzmassnahmen steht dieses Gebiet für eine zonenentsprechende Nutzung zur Verfügung. Ein Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 33 kRPG erübrigt sich.
c) Eventuell notwendige Beseitigungen von Feldgehölzen und Hecken können durch die Gemeinde in Absprache mit der kantonalen Dienststelle fOr Wald und Landschaft sowie Jagd und Fischerei bewilligt werden. Rodungen von Feldgehölzen und Hecken sind durch flächen- und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren.
Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. In dieser Zone sind nur betriebsbedingte Bauten gestattet.
i Art. 81
d) Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.
Abbau- und/oder Deponiezone Jede Abbaustelle und Deponie ist bewilligungspflichtig. Zuständig für die Erteilung ist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen können nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz.
Art. 82 Übriges Gemeindegebiet
Art. 84 I Quellschutzzonen
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: - ZONE I (Fassungsbereich): Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie muss eingezäunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten.
Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flächen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fOr Sport und Erholung oder zum Waldareal gehören. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete.
- ZONE 11 (engere Schutzzone): Grundsätzlich sind in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschränkungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur möglich, wenn sie keine Gefahren fOr das Trinkwasser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden.
Grundsätzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefällen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
-
Art. 83 Waldareal und Baumbestände
1. Waldareal a) Flächen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden.
ZONE 111 (weitere Schutzzone): Grundsätzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grundsätzlich möglich. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden.
Innerhalb der Quellschutzzonen und Gesuchsteller den Beweis erbringen, Bestimmungen entspricht.
der Gewässerschutzareale muss der dass sein Projekt den gesetzlichen
Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgenössischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen.
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU-UNO ZONENREGLEMENT
Serte 37
Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden .
Art. 85 Gefahrenzonen
1. Gefahrenart und -stufe Die Natu rgefahrenperimeter um fassen Sektoren, die geolog ischen, hydrologischen und/oder nivologischen Gefa hren ausge setzt sind . Diese Perim eter stehen hinweisend auf den Zone nnutzungsplänen im Sinne von Art. 11 und 31 kRPG . Man unterscheidet Sektoren mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und gerin ger (gelb) Gefährdungsstufe , sowie einen Hinwe is auf eine Restgefährdung (gelb-weiss) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geolog ischen Gefahren. FOr die Erdbebengefährdung wird die Gefahrenstufe in der Karte der Erdbebengefährdung für die Schwe iz aus der SIA-Norm 261 gegeben. Die Schutzmassnahmen werden im kantonalen Baugesetz und in der Verordnung geregelt. 2. Allgemeine Vorschriften a) Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung auf den Gefahren-perimeter, in welchem sich die betroffene Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin . b) Erklärt der Staa tsrat die Gefahrenperimeter (Karte und Vorschriften) für gOltig, so sind diese fOr Gemeinde und Privatpersonen obligatorisch zu berücksichtigen. Ist jedoch die Gemeinde Ober eine Gefahrenkarte, die durch den kantonalen Spezialisten für gOltig erklärt wurde orientiert oder Ober eine Gefahr bewusst, so muss sie diese berücksichtigen auch vor GOltigkeitserklärung durch den Staatsrats. c) Gernäss der kantonalen Bauverordnung ist jedem Baugesuch, das innerhalb eines Gefahrenperimet ers liegt eine Vo rme inung des kantonalen Spezialisten einzuholen. FOr ein Bauprojekt neben eines Gewässers muss die Gemeinde , neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr sorgen, dass die Distanz zum Gewässer gem. Art . 21 der Bundeswasserbauverordnung eingehalten wird. Der Leitfaden der durch die DSFB erste llt wurde gibt dazu die nötigen Informationen. d) FOr sämtliche Bauwerke, die innerhalb eines Gefah renperimeters erstellt werden muss das BOro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung dimensioniert hat ein Konformitätsbericht abgeben. Die Gemeinde muss die Anwendung der Massnahmen kontrollieren . Gernäss Art. 59 der Bauverordnung erte ilt sie auf Basis des Konform itätsberichts, der zuerst durch den kantonalen Spezialisten OberprOfl wurde, die Bau- und Betriebsbewilligung. e) Sämtliche Kosten fOr das Fachgutachten, die Schutzmassnahmen und die Kontrolle der Bauarbeiten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
f) Anges ichts des sich verändernden Verhaltens gewisser instabiler Perimeter können die Schutzmassnahmen durch ein Überwachungsdispositiv ergänzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem Kantonsgeologen. Zudem sind von der Gemeinde zur mittel- und langfristigen Verbe sserung der Sicherheit alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (Entwässerung, Wasserfassung, Regelung der Berieselung, Schulzwerke, Auszonung, usw.). g) Bei Zunahme oder Abnahme der Gefahr sind von der Gemeinde die nötigen Schritte zur Anpassung der Reglementsbestimmungen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Art und Weise zu verfahren, falls neue Stud ien die Abänderung der homologierte n Gefahrenkarten vorschlagen sollten.
ORTS- UND NU12U NGSPLANUNG GEME INDE BRA TSC H BAU- UND ZONENREGLEMENT
sorte 38
h) Bei Verschärfung der Gefahr kann die Gemeinde ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der Zone anordnen oder kann entschadigungslos die erte ilten Baubewilligungen zurückziehen. i)
Im Falle eines Schadenereignisses garantiert die Gemeinde nicht die Wiederherstellung der Zufahrtswege zu den privaten Parzellen und sie Obernimmt auch nicht die Räumungskosten innerhalb dieser Parzellen.
3. Schneegefahr a) Perim eter mit erheblicher Gefahr (rote Law inengefahrenzone L 1) Im Perimete r, der erfahrungsgemäss einer hohe n Lawinengefahr, Schneerutschungen und EisabstOrzen ausgesetzt ist, oder der voraussehbar durch solche Phänomene gefä hrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende GOter gefährden kann . Umbauten und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden können dort bewilligt werden , wenn die Anzahl der bedrohten Perso nen und Tiere verm indert ode r die Sicherhe it erhöh t werd en kann (z.B. durch Verstärkungsmassnahmen). FOr alle in einem solchen Perimeter stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. b) Perimeter mit mittlerer Gefahr <blaue Lawinen gefahrenzone L21 In einem solchen Perimeter sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK 111 gemäss SIA-Norm 261 oder jene der BWK 11 , die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferien lager, Geschäfte, usw .), grundsätzlich verboten. Die Obrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezia lisierten BOro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind . Es unters teht der Genehmigung des kantonalen Spezia listen . Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhöhung der Anzahl der gefährdeten Personen führen, FOr alle in einem solchen Perimeter stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Wamorganisation und einen Evakuierungsplan auf . c) Perimeter mit geringer Gefahr (gelbe Lawinengefahrenzone L31 Diese Perimeter befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwächeren Druckauswirkungen . Von Fall zu Fall können Schutzmassnahmen angefordert werden (verstärkte Baute , Verkehrsbeschränkung , usw.) . d) Gefährdete Zufahrt Isolierte Flächen , die nur Ober längere Strecken mit höherem Gefahrenzonengrad zugänglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem höheren Gefahrengrad behandelt werden. e) Eisab stOrze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawi nenn iedergängen oder Ste inschlägen.
ORTS- UND NUTZUNGSPL.ANUNG GEMEINDEBRATSCH BAU- UNDZONENREGLEMENT
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ORTS- UND NUTZUNGSPL.ANUNG GEMEINDEBRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
qemäss SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen.
4. Geologische und hydrologische Gefahren
Hinsichtlich Steinschläge, Murgänge, Überschwemmungen oder ähnlicher Phänomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen (Schutzwand, Verstärkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Öffnungen und Fensterflächen. angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. , die dem Standort und der Ausrichtung des Bauobjektes gegenOber der Gefahrenquelle entsprechen, beizulegen. Diese Schutzmassnahmen sind der zuständigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten.
Perimeter mit erheblicher Gefahr G1 In einem Perimeter, der erfahrungsgemäss einer erheblichen geologischen Gefahr (Rutschung, Bergsturz, Steinschlag, Schlammstrom, Erdbeben, usw.) oder hydrologischen Gefahr (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt oder voraussichtlich von einer solchen Gefahr bedroht ist, wird keine Baute bewilligt, falls deren Standort Personen, Tiere und weitere bedeutende GOter gefährden kann. Nur ein Gutachten des gesamten Gefahrenperimeters ermöglicht der zuständigen Behörde eine Freigabe der Sektoren fOr die Bauten unter den Bedingungen, die aufgrund des Gutachtens von der zuständigen kantonalen Instanz festgesetzt werden .
Überschw emmun gszone des Rotlens In diesen Gebieten dOrfen grundsätzlich keine Bauten erstellt werden , ausser die starke Gefährdung kann durch geeignete Massnahmen auf eine schwache oder mittlere Intensität reduziert werden (Wassertiefen < 2m).
Perimeter mit mittlerer Gefahr G2 Hier handelt es sich um einen Perimeter, wo die geologischen und hydrologischen Erkenntnisse aufzeigen, dass eine echte Gefahr besteht, dass diese aber durch bautechnische Massnahmen erheb lich verringert werden kann . Innerhalb dieses Perimeters ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein FachbOro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und SChlägt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor.
Sämtliche Baugesuche innerhalb dem gefährdeten Bereich müssen deshalb der kantonalen Dienststelle für Strassen - und Flussbau (DSFB), Seküon 3. Rhonekorrektion zur Vormeinung unterbreitet werden . 5. Erdbebengefahr Die Erdbebengefährdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens . In den Zonen mit bedeutender menschlicher Tätigkeit wird die Gemeinde gebeten eine Mikrozonierungskarte der Beschleunigungsspektren zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK 111 sowie Bauwerke, die der Störfallverordnung (StFV) unterlegt sind durch die SIA-Norm 261 verlangt.
Innerhalb dieses Perimeters, in Abwesenheit oder in Ergänzung von kollektiven Schutzmassnahmen sind folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen , es sei denn das Gutachten zeigt, dass Abweichungen möglich sind: ~
~
hinsichtlich Rutschungen oder ähnlicher Phänomene: a)
das Gebäude ist auf einer dichten, wasserbeständigen betonierten Bodenplatte und das Untergeschoss ist aus Stahlbeton dam it ein steifer Kasten gebildet wird zu erstellen ;
b)
das gefasste Oberflächen(Dächer , Zufahrtstrassen, andere undurchlässige Flächen) und Grundwasser (Drainage) sind an die kommunale Kanalisation mittels unverformbaren Kanalisationen anzuschliessen;
c)
die Aushubarbeiten sind gemäss auszufOhren.
den gOltigen
Sicherheitsnormen
Hinsichtlich Steinschläge, Murgänge, Überschwemmungen, oder ähnlicher Phänomene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebäude der Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhält.
Perimeter mit geringer Gefah r G3 Innerhalb dieses Perimeters ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt ~
Se1le40
Hinsichtlich Rutschungen oder ähnlicher Phänomene sind die oben genannten baulichen Massnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsätzlich bei jeder Baute mit einem Volumen Ober oder gleich 700 m3
Gemäss Art. 24, 36 et 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, müssen sämtliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berOcksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird . FOr jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebäude mit zwei oder mehr Stockwerken Ober dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.
VII SCHLUSS· UND STRAFBESTIMMUNGEN
-J Art. 86
Ausnahmebewliligungen a) Sofern besondere Verhältnisse oder BedOrfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dOrfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und öffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulässig: - wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Härte fOhrt, - für Bauten in ausschliesslich öffentlichem Interesse, - fOr provisorische Bauten,
ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
- 10rlandwirtschaftliche Bauten, - 10r bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb Bestimmungen von Art. 31 des kantonalen Bau2esetzes
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
5eit.41
Art. 89 der
Bauzone,
j Bauten ausserhalb der Bauzonen
laut
SchutzwOrdige Bauten ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr 10r ihren ursprOnglichen Zweck genutzt werden und daher dem Zerfall anheim gestellt sind, sollen erhalten, umgenutzt und dem zeitqernässen Wohnen angepasst werden können. Eine solche Zweckänderung kann qernäss Art. 24 KRPG bewilligt werden. Zuständig ist die kantonale Baukommission.
b) Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder als widerrufbar erklärt werden . c) Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen . Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begrOnden.
Damit eine Zweckänderung bewilligt werden kann, muss die Schutzwürdigkeit erwiesen sein. Dazu ist ein Hinweisinventar über die schützenswerten Bauten ausserhalb der Bauzonen zu erwarten .
Vorbehalten bleiben zusätzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung .
,j Art. 87
Bei einer Bewilligung kann die kantonale Baukommission (KBK) ein Veräusserungsverbot zur Verhinderung von Spekulationen zu Gunsten des Staates im Grundbuch anmerken.
Besitzstandgarantie I Wiederaufbau (Art. 3 BauG + Art. 4 BauG) Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen , die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen , dürfen unterhalten, zeitqemäss erneuert, umgebaut oder erweitert werden , soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Bauten und Anlagen , die neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen , sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung geboten ist.
Des weiteren gelten die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetze.
j
Art. 90 Beschwerden
Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden. Die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sind anwendbar.
Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von
rechtmässiq erstellten , den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechenden
91 j Art. Gebühren
Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstellen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstörung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstörten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Änderung hinsichtlich der alten Baute ist möglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
J
Seit. 42
Art. 88 Maiensäss- und Erhaltungszonen
Die Maiensäss- und Erhaltungszone (Voralpen, Weiden und Stafel) ist als wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten (Artikel 27 KRPG). Die Maiensäss- und Erhaltungszonen umfassen Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevölkerung als Erholungsgebiet dient. Die Maiensäss- und Erhaltungszone mit gemischter, beschränkter Nutzung ist im Zonenplan als solche auszuscheiden und darf keinen wesentlichen öffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Für jede Maiensäss- und Erhaltungszone erlässt die Gemeinde einen Detailnutzungsplan mit einer Überbauungsordnung . Das Planerlassverfahren richtet sich nach Art. 33ff KRPG. Die Überbauungsordnung enthält ein Hinweisinventar sowie ein Reglement. Das Hinweisinventar legt die Schutzwürdigkeit von Bauten und Anlagen dar und das Reglement hält die genauen Gestaltungsbestimmungen fest. Für wertvolle Weiler sind die kantonale Heimatschutzkommission oder die kantonale Denkmalpflege zu konsultieren.
Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von öffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten . Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.
J Art. 92 Bussen (Art. 54 BauG) Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausfOhren lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen , die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zuständigen Baupolizeibehörde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erhöht und überdies auf Haft erkannt werden . Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann eine höhere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fällen beträgt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, für die konfiszierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar .
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEBRATSCH BAU- UNDZONENREGLEMENT
ORTs- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDEBRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
Seile 43
Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Sei1e44
ANHANG BAU- UND ZONEN REGLEMENT BRATSCH
Art. 93 Verjährung (Art. 55 SauG)
Die Widerhandlungen ve~ahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjähren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. Verfolgungsve~ahrung
Die
wird durch jede Untersuchungshandlung, Vollstreckungsve~ahrung durch jede Vollstreckungsverhandlung unterbrochen.
J
Gebälxle nit satteldach
die
Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein; bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.
Art. 94 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sämtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben. welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Gampell Bratsen. im Mai 2008 IPM
Genehmigt durch den Staatsrat am
Vom Staatsrate genehmigt
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ORTS- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
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Gebäude mit Rachdach
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ORT5- UND NUlZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
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ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
Seite 47
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BAU-UNDZONENREGLEMENT
[ Grenzabstand In AbhärYjgkeit der Fassaderi'öhe )
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Abb.: 7 )
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ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
(Gebäudehöhe
Terrain abgetragen )
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Abb.: 8
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
Seite 50
Abb.: 11 )
[ Grenz- und Gebäudeabstand )
Art. 22 BG )
Art. 11 BG )
Parzelle A
(Gebäudet1t'he
Parzelle B
Terrain aufgetragen )
Art. 11 BG
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ungleiche Grenzabstände ~ ~~c
[ Art22 BG )
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Parzelle B
[ GebäUdehöhe : Terrain gestaffelt
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Abb.: 12 )
Parzelle [
ORTS- UND NUlZIJNGSPlANUNG GEMEINDEBRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
Se~e 51
(Grenzabstand bei auskragenden Bautellen ]
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(Normalfall
( Art22 BG)
Abb.: 13 ]
ORTS- UND NUTZUNGSPLANUNG GEMEINDE BRATSCH BAU- UND ZONENREGLEMENT
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