Bau- und Zonenreglement Lax
Lax
Document
- Numer
- BZR_LAX.1995
- Vischnanca
- Lax
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Decidì
- 27-09-1995
- En vigur dapi
- 27-09-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Datotecas
19950927_BZR_Lax.PDFIn neuem Tab öffnen
Text
19950927_BZR_Lax.PDF
Gemeinde Lax
Kanton Wallis
BAU- UND ZONENREGLEMENT
LAX (Dossier Homologation)
Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom Siegelgebiihr: Fr.
2 7. Sep. 1995 is.-.-
Bestatigt: Der Staatskanzler:
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■ Gemeinde Lax Raumplanung und Umwelt
J. Aufdereggen, Raumplaner ETH/NDS Bahnhofstrasse 10
3900 Brig
Bng/Lax, 10. Januar 1995
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Inhalt sverzeichnis i
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.......... 1 Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Gesetzliche Grundlagen . ... Art. 3 Vollzug.................. Art. 4 Verantwortung............ Art. 2. PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE....... 2.1 Planungsmittel 5 Reglemente und Plane...................... Art. 6 Richtplan.................................. Art. 7 Zonenplan/Nutzungsplan.................... Art. 8 Verkehrsrichtplan......................... Art. 9 Versorgungsrichtplan...................... Art.
Art. 10
Fuss- und Wanderwege......................
Art. 11 Ubersicht iiber den Stand der Erschliessung
Art. 12
Quartierplan...............................
Art. 13
Baulinienplan.............................. 2.2 Baugebiet und Erschliessung........................
Art. 14
Siedlungsgebiet...........................
Art. 15
Bauentwicklungszonen......................
Art. 16
Baugebiet..................................
Art. 17
Baulanderschliessung......................
Art. 18
Basiserschliessung........................
Art. 19
Bauten auf unerschlossenem Gebiet........ 2.3 Strassen, Baulinien und Parkierung................
Art. 20
Baulinien,Begriff........................
Art. 21
Bauverbotszone zwischen Baulinien.......
85 weitere Artikel
Art. 22
Vorspringende Gebaudeteile...............
Art. 23
Rechtskraft............................... Art.. 24 Parkierung................................
Art. 25
Ausfahrten................................
Art. 26
Garagenvorplatze.........................
Art. 27
Privatstrassen und -wege................. 3. BAUORDNUNGSWESEN.................................... 3.1 Orts- und Landschaftsschutz.......................
Art. 28
Schutz des Ortsbildes.................... Art. 2 9 Gestaltung von Bauten und Anlagen.......
Art. 30
Schvitzenswerte Bauten....................
Art. 31
Aussichtsschutz..........................
Art. 32
Schutz von Wasserlaufen..................
Art. 33
Schutz des Waldrandes....................
Art. 34
Baumaterialien...........................
Art. 35
Dachneigung, Dachaufbauten und Vordacher.
Art. 36
Kniestockgestaltung......................
Art. 37
Antennen und Reklameeinrichtungen.......
Art. 38
Umgebungsgestaltung......................
Art. 39 Einfriedungen, Stiitzmauern und Boschungen
3.2 Begriffserlauterungen..............................
Art. 4
0 Grenzabstand..... -.......................
Art. 41
Gebaudeabstand...........................
Art. 42
Naherbaurecht.............................
Art. 43
Grenzbaurecht.............................
Art. 44
Niveaulinien..............................
Art. 45
Baulinien.................................
Art. 46
Gebaudelange..............................
Art. 47
Gewachsener Boden........................
Art. 48
Gebaudehohe, Geschosshohe................
Art. 4
9 Firsthohe.................................
2
2 2 2 2 3 3 3 3 4 4 4 4 5 5 5 6 6
6 6 7 7 8 9 9 9 9 10 10 11 11 11 12 12 12 12 13 13 13 13 14 14 14 14 15 15 16 16 16 17 17 17 17 17 . 18 18 18
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Art. 50
Hohenlage der Gebaude........................
Art. 51
Geschosszahl..................................
Art. 52
Tiefbauten....................................
Art. 53
Nebengebaude..................................
Art. 54
Ausniitzungszif fer.............................
Art. 55
Zuschlag zur Ausniitzungszif fer............... 3.3 Sicherheitsvorschriften................................
Art. 56
Sicherheit und Festigkeit....................
Art. 57
Unterhalt.....................................
Art. 58
Baustellen, Bauarbeiten......................
Art. 59
Beniitzung offentlichen Grundes...............
Art. 60
Feuerpolizei und Brandschutz.................
Art. 61
Brandmauern...................................
Art. 62
Dachaussteig..................................
Art. 63
Dachwasser und Schneefanger..................
Art. 64
Schneeraumung................................. 3.4 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften..................
Art. 65
Allgemeine Anforderungen.....................
Art. 66
Immissionen...................................
Art. 67
Larmempfindlichkeitsstufen...................
Art. 68
Misthofe und Jauchegruben....................
Art. 69
Isolationen...................................
Art. 70 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie
Art. 71
Geschosshohe, Raumgrosse, Fensterflache.....
Art. 72
Abstellraume..................................
Art. 73
Kinderspielplatze............................
Art. 74
Sanitare Einrichtungen.......................
Art. 75
Liiftungsanlagen...............................
Art. 76
Umwelt- und Gewasserschutz................... 4. ZONENVORSCHRIFTEN....................................... 4.1 Gemeinsame Vorschriften................................
Art. 77
Nutzungszonen.................................
Art. 78
Zoneneinteilung............................... 4.2 Zonenordnung...........................................
Art. 7
9 Dorfzone D....................................
Art. 80
Dorferweiterungszone.........................
Art. 81
Wohn- und Geschaftszone WG 4 U...............
Art. 82
Wohn- und Geschaftszone WG 4.................
Art. 83
Wohnzone W3................................... Art . 84 Ferienhauszone FH.............................
Art. 85
Zone fur touristische Bauten TB..............
Art. 86
Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oBoA.
Art. 87
Industrie- und Gewerbezone I+G............... Art . 88 Sportzone SPZ................................. Art . 89 Skipiste......................................
Art. 90
Landwirtschaftszone LW1 / LW2................
Art. 91
Landschaftsschutzzone........................
Art. 92
Naturschutzzonen..............................
Art. 93
Baumbestand...................................
Art. 94
Zonen ohne Nutzungszuordnung....
Art. 95 Quell- und Grundwasserschutzzonen
Art. 96
Verkehrsanlagen.................. 4.3 Zonen mit Richtplancharakter............
Art. 97
Gefahrenzone..................... 4.4 Besondere Vorschriften fur Gesamtiiberbauungen und fur Baulandumlegungen....................................
Art. 98
Gesamttiberbauung.............................
Art. 99
Baulandumlegung..............................
Art. 100
Grenzregulierung........................... 5. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN.............................. 6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN........................
Art. 101
Ausnahmebewilligungen......................
Art. 102
Altrechtliche Bauten.......................
18
19 19 19 19 21 22 22 22 23 23 23 24 24 24 25 25 25 25 26 26 27 27 28 28 28 28 29 29 30 30 30 30 31 31 32 32 33 33 34 35 35 36 36 36 37 37 37 38 38 38 39 40 40 41 41 42 42 43 44 44 44
I
Art. 103
Gebiihren.................................
Art. 104
Bussen...................................
Art. 105 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes
Art. 106
Verjahrung...............................
Art. 107
Ubergangsrecht..........................
Art. 108
Inkrafttreten............................
45 45 45 45 45 45
"W.
2
1.
ALLGEMEINE
Art.
1
Zweck
BESTIMMUNGEN
und
Geltungsbereich
Das vorliegende Baureglement soil eine zweckmassige Nutzung und geordnete Besiedlung des gesamten Gemeindegebietes gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten.
Art.
2
Gesetzliche
Grundlagen
Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen eidgenossischen und kantonalen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art.
3
Vollzug
Der Vollzug des Baureglementes und die Aufsicht iiber das Bauwesen sind Sache des Gemeinderates. Er erteilt die Baubewilligung unter Vorbehalt der Erteilung der Bewilligung durch die kantonalen Instanzen. Der Gemeinderat wahlt die Baukommission. Er legt deren Befugnisse fest. Die Baukommission bereitet die Beschliisse des Gemeinderates vor und stellt diesem Antrag. Sie vollzieht die Beschliisse des Gemeinderates und ist fur die administrativen und technischen Belange des Bauwe sens verantwortlich.
Art.
4
Verantwortung
Der Bauherr ist verantwortlich fur die Einhaltung der Bauvorschriften und der rechtsgiiltigen Bauverfiigungen des Gemeinderates. Besteht die Bauherrschaft aus mehreren Personen, haften diese solidarisch. Sie haben der Gemeinde einen federfiihrenden Bauherrn schriftlich bekanntzugeben. Durch Erteilen der Baubewilligung und durch Ausiiben der Kontrollen iibernehmen die Behorden keine Verantwortung, insbesondere fur die Konstruktion, Festigkeit Oder Materialeignung.
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3
2.
PLANUNGSWESEN
2.1
Art.
UND
-BEGRIFFE
Planungsmittel
5
Reglemente
und
Plane
Die Planungsmittel der Gemeinde Lax bestehen aus folgenden Dokumenten, Planen und Reglementen: Bericht zur Ortsplanung Plane . Richtplan . Landschaftsplan . Zonenplan/Nutzungsplan . Verkehrsrichtplan . Versorgungsrichtplan . Quartierplan . Strassen- und Baulinienplan Reglemente . Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan . Kanalisationsreglement . Wasserversorgungsreglement . Kehrichtreglement . Reglement iiber die Sanierung alter Bausubstanz . Reglement iiber touristische Einrichtungen . Plan iiber die Fuss- und Wanderwege . Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung
Art .
6
Richtplan
Der Richtplan dient als Grundlage fur kiinftige Entscheide und Planungsarbeiten. Er legt in den Grundziigen Art und Ausmass der Nutzung des Bodens fest. Er enthalt die Vorstellungen iiber die Entwicklung der Gemeinde innerhalb der nachsten 20-25 Jahre und wird je nach Entwicklung den veranderten Verhaltnissen angepasst. Insbesondere werden darin aufgefiihrt: Angaben iiber Schutzzonen der Landwirtschaft und der Siedlung Angaben iiber die land- und forstwirtschaftliche Eignung fiir eine Bebauung vorgesehene Flache nach Art ihrer Nutzung wichtige Verkehrsanlagen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Flachen fiir offentliche Bauten und Anlagen Entwicklungsetappen des Siedlungsgebietes Der Richtplan bedeutet fiir die Gemeinde keine Verpflichtung und fiir die Eigentiimer keine Beschrankung.
1.
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4
Art .
7
Zonenplan/Nutzungsplan
Der Zonenplan und der Nutzungsplan ordnet die zulassige Nutzung des Bodens. Er teilt Baugebiete in Zonen ein, bezeichnet die Landwirtschafts- und die Schutzzonen sowie indikativ die Gefahrenzonen. Sie bilden einen integrierenden und verbindlichen Bestandteil des Baureglementes und werden mit diesem der Urversammlung vorgelegt. Der rechtsgiiltige Zonenplan und Nutzungsplan liegen auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Umwelt- und Raumplanungsdepartement zur Einsicht auf. Sie sind fur jedermann verbindlich.
Art.
8
Verkehrsrichtplan
Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die offentlichen Parkplatze und Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben uber die Fahrbahnbreiten enthalten. Urn Rechtskraft zu erlangen, miissen der Verkehrsrichtplan Oder Teile davon als Strassenplane vom Gemeinderat beschlossen, offentlich auf gelegt und vom Staatsrat homologiert werden.
9
Art.
Versorgungsrichtplan
Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle Linienftihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiete. Der Versorgungsrichtplan hat nur empfehlenden Charakter.
Art.
10
Fuss-
und
Wanderwege
a) Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: die innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. b) Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen der Genehmigung durch das Umwelt- und Raumplanungsdepartement. c) Die Gemeinde priift Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zustandig fur die Durchfiihrung des durch die kantonale Gesetzgebung festgelegten Verfahrens. d) Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.
5
f
Art.
11
Obersicht
uber
den
Stand
der
Erschliessung
Der Ubersichtsplan fiber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterf iihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fiinf Jahren baureif gemacht werden konnen.
Art.
12
Quartierplan
In klar begrenzten Teilen des Baugebietes sind nach Moglichkeit Quartierplane zu erstellen, um eine geordnete Erschliessung und Bebauung mit hohem Wohnwert zu erreichen. Der Quartierplan regelt die Uberbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone. Er stellt namentlich den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Werden die Vorschriften des Zonenplanes und des Reglementes eingehalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den iibrigen Fallen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff KRPG. Bei Bedarf erlasst die Gemeinde Sondernutzungsplane namentlich den Detailnutzungsplan und den Quartierplan.
; Art.
13
Baulinienplan
Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende Oder projektierte Strassen, Platze und Bahnlinien gebaut werden kann. Wo Baulinien an Gemeindestrassen fehlen, von 3.00 m ab Strassenrand einzuhalten.
ist mindestens ein Abstand
Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Baulinienplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat genehmigt wer den .
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2.2
Art.
Baugebiet
14
und
Erschliessung
Siedlungsgebiet
Der Richtplan legt neben anderen Bodennutzungen das Siedlungsgebiet fest. Als Siedlungsgebiet darf nur Land ausgeschieden werden, das sich zur Bebauung eignet und bereits weitgehend uberbaut ist Oder in absehbarer Zeit, langstens aber innert 10-15 Jahren seit Erlass der Zonenordnung fur die geordnete Bebauung benotigt wird und innert dieser Frist erschlossen werden kann. Die Bezeichnung des Siedlungsgebietes stellt eine generelle Zielsetzung dar und bedeutet fur die Gemeinde keine Verpflichtung und fur die Bodeneigentiimer vorlaufig keinen Bebauungsanspruch.
Art.
15
Bauentwicklungszonen
Die Gemeinde kann innerhalb des Siedlungsgebietes Land, das innert der nachsten 10-15 Jahren fur die Besiedlung nicht benotigt wird, als Bauentwicklungszonen bezeichnen. In der Regel darf in den Bauentwicklungszonen erst gebaut werden, wenn dieses Land durch Urversammlungsbeschluss der Bauzone zugeteilt und vom Staatsrat homologiert wurde.
Art.
16
Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt:. a) In Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschlies sung baureif sind Oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert funf Jahren baureif gemacht werden konnen. b) In Bauzonen, die nicht erschlossen sind, benotigt und erschlossen werden.
jedoch innert 15 Jahren
Bei einer Zuordnung der unter Punkt b erwahnten Zonen in eine Bauzone mit dem Erschliessungsstand, wie er unter Punkt a dargelegt wurde, konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentiimer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde ubernommen werden, sofern die Anlagen den Planen und den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen. Neue Bauzonen konnen nur ausgeschieden Oder erschlossen werden, wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten werden.
7
Art.
17
Baulanderschiiessung
Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung besteht nur, sofern das Grundstiick geniigend erschlossen ist, das heisst: nach Form, Grosse, Lage und Beschaffenheit fur eine zonengemasse Uberbauung geeignet ist und eine allfallig durchzufiihrende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajudiziert wird; alle Anlagen fiir den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang) , fur die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind Oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der 'Grundeigentiimer die erforderlichen Rechte fiir die Benutzung dieser Anlagen besitzt; die Stromzufuhr sichergestellt und ausserhalb der Dorfzone verkabelt ist. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen. (Art 14 KRPG) Sie erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen Oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen. (Art. 14 KRPG)
Art.
18
Basiserschliessung;
Detailerschliessung
Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: Basiserschliessung Die Basiserschliessung ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fiir die Kanalisation erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Detailerschliessung Urn die Zahl der Anschliisse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu erleichtern, kann der Gemeinderat auf eigene Kosten einen Detailerschliessungsplan erstellen lassen. Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentiimer.
8
Art.
19
Bauten
auf
unerschlossenem
Gebiet
In unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fallen ein Baugesuch bewilligt werden: Zweckbauten von offentlichem Interesse; land- und forstwirtschaftliche Bauten; standortbedingte Bauten; bei provisorischen Bauten, sofern diese nicht langer als 2 Jahre bestehen bleiben Die Abwasser miissen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenossischen Rechtes.
9
2.3
Art.
Strassen,
20
Baulinien
und
Parkierung
Baulinien,Begriff
Baulinien gibt es langs bestehenden und projektierten Strassen, Platzen und Bahnlinien. Es gibt fakultative und obligatorische Bau linien : Fakultative Baulinien diirfen von Gebauden nicht iiberschritten werden. Wo solche nicht festgelegt sind, ist bei der Berechnung des Abstandes der Fahrbahn- Oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zu betrachten. Mindestens ist jedoch der kleine Grenzabstand zur Strassenachse einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fur Garagenvorplatze. Auf obligatorische Baulinien muss gebaut werden. Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstosser und ist bei der Ermittlung der Ausniitzungsziffer anrechenbar.
Art.
21
Bauverbotszone
zwischen
Baulinien
Der Raum zwischen den Baulinien gilt als Bauverbotszone. In der Bauverbotszone diirfen weder iiber- noch unterirdische Gebaude erstellt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkierungsmoglichkeiten kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten, sofern keine Verbreiterung der bestehenden Oder geplanten Strassen zu erwarten ist. Innerhalb der Bauverbotszone konnen Baubewilligungen erteilt werden fur Stiitzmauern und Einfriedungen, offene Terrassen und Versorgungsleitungen. Die Ermachtigungen zu diesen Einrichtungen und Anlagen werden jedoch nur auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert Oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreitung Oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so miissen die erwahnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentiimers entweder den neuen Verhaltnissen angepasst Oder entfernt werden.
Art.
22
Vorspringende
Gebaudeteile
Ausladungen iiber die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordacher, Vortreppen, Fenster- und Rolladen sind gestattet, sofern diese nicht auf das Gemeingut iibergreifen. Die Ausladungen diirfen nicht mehr als 1.50 m betragen. Falls im Baulinien- oder Quartierplan Ausladungen in das Gemeingut gestattet sind, miissen diese mindestens 2.50 m iiber dem Gehsteig- Oder mind. 4.50 m iiber dem Fahrbahnboden angebracht sein.
10
Art.
23
Rechtskraft
Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer offentlichen Auflage gemass Art. 36 und Art. 42-48 des Strassengesetzes vom Staatsrat homologiert werden. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und dem Baudepartement und konnen dort eingesehen werden.
Art.
24
Parkierung
Bei Neubauten, grosseren Umbauten und wesentlichen Zweckanderungen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Gegen Eintragung des entsprechenden Parkplatz-Servituts im Grundbuch konnen diese auch auf einer Nachbarparzelle erstellt werden, falls diese selbst fur die eigenen Bediirfnisse geniigend Parkplatze besitzt. Zur Verhinderung der nachtraglichen Loschung ist diese Dienstbarkeit ebenfalls zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Die Anzahl der Abstellplatze wird bestimmt durch die Starke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhaltnisse in dem betreffenden Quartier. Als Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist: pro Wohnung; pro zwei Gastezimmer eines Beherbergungsbetriebes; pro 10 m2 Bruttogeschossflache oder je 5 Platze eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen; pro 25 - 40 m2 Bruttogeschossflache von Geschafts- und Gewerberaumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeitsplatze und der allfalligen regionalen Bedeutung. Grundsatzlich muss fur jedes Motorfahrzeug ein Abstellplatz auf privatem Boden nachgewiesen werden. In Zweifelsfalien dienen dem Gemeinderat als Richtlinie zur Berechnung der notigen Abstellplatze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmanner. Wenn die ortlichen Verhaltnisse die Schaffung von Abstellflachen nicht erlauben, kann der Bauherr gegen Leistung einer entsprechenden Abfindungssumme von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Einnahmen sind ausschliesslich fur die Schaffung vermehrter offentlicher Parkierungsmoglichkeiten zu verwenden. Die Hohe der Abfindungssumme pro Parkplatz betragt Fr. 5'000.— und Fr. 7'500.—. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Strassen gesetzes .
11
Art.
25
Ausfahrten
Der Gemeinderat bestimmt, an welchem Ort Ausfahrten erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr moglichst nicht behindert. Die Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und in der Regel 15% nicht uberschreiten. Im iibrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art.
26
Garagenvorplatze
Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse mussen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe, gemessen vom Strassen- resp. Gehsteigrand aufweisen. Langs einer Nebenstrasse mit starkem Gefalle kann diese Distanz auf 4.00 m reduziert werden. Im ubrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art.
27
Privatstrassen
und
-wege
Privatstrassen mussen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich. Die Breite von Privatstrassen muss mindestens 3 m betragen. Je nach Lange und moglicher Belastung konnen grossere Breiten oder andere Massnahmen vom Gemeinderat verlangt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn iiber eine bestehende Privatstrasse weitere Gebaude nachtraglich erschlossen werden. Bestehende Privatstrassen konnen, sofern sie den Anforderungen der Gemeinde entsprechen, von dieser gegen angemessene Entschadigung ubernommen werden.
12
3.
BAUORDNUNGSWESEN
3.1
Orts-
Art.
28
und
Schutz
Landschaftsschutz
des
Ortsbildes
a)
In unmittelbarer Nahe geschiitzter Oder allgemein wertvoller Bauten ist eine einwandfreie Gestaltung erforderlich.
b)
Bestehende Bauten sind so zu unterhalten Oder allenfalls umzubauen, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht negativ beeintrachtigt.
c)
Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
d)
Die Gemeinde kann eine Vormeinung der kantonalen Heimatschutzkommission anfordern.
Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen.
Art.
29
Gestaltung
von
Bauten
und
Anlagen
Neu-, An-, Um- und Aufbauten, Renovationen, Terrainveranderungen, Einfriedungen, Reklamen und andere Einrichtungen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Verfugungen erlassen. Diese Bestimmungen gehen den iibrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht geniigen, ist die Bewilligung zu verweigern, auch wenn im iibrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften fur den Natur- und Heimatschutz.
»
13
Art.
30
Schiit zenswerte
Bauten
Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit der kantonalen Heimatschutzkommission und der kant. Denkmalpflege historisch und kunsthistorisch wertvolle Bauten Oder Gebaudeanlagen als schiitzenswert bezeichnen. Fiir diese gelten die einschlagigen gesetzlichen Bestimmungen iiber die Erhaltung von Kunstgegenstanden und historischen Denkmalern. Der Gemeinderat erstellt ein Inventar der schiitzenswerten Bauten und Gebaudeanlagen. Er kann fiir diese und fiir Bauten in ihrer Nachbarschaft Gestaltungsvorschriften erlassen. Fiir bauliche Veranderungen ist eine sorgfaltige massstabliche Eingliederung und eine Anpassung in Material und Farbe erforderlich. Innere Umbauten diirfen vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebaudes im historischen Sinn nicht beeintrachtigen.
Art.
31
Aussichtsschutz
Um der Offentlichkeit an bevorzugter Lage die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstande die Situierung eines Gebaudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthohe beschranken.
Art.
32
Schutz
von
Wasserlaufen
Wasserlaufe und Wasserleitungen diirfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentiimers, bzw. des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes iiberdeckt Oder umgeleitet werden. Das Eindolen, die Korrektion und Verbauung der Bache, Graben und Suonen ist untersagt, sofern kein iiberwiegendes offentliches Interesse daran besteht. Die naturnahen Fliessgewasser sind in ihrem Lauf, mit* ihrer Ufervegetation und Fauna zu erhalten. Eingriffe wie die Kiesentnahme, Verbauungen, Ablagerungen oder das Einbauen von Aufstiegshindernissen fiir wandernde Fische diirfen die Lebensraume nicht beeintrachtigen. Sind Uferverbauungen notwendig, sollen wenn moglich nur solche im Lebendverbau (mit Pflanzen) vorgenommen wer den . Einfriedungen von Wasserlaufen und Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der Ausiibung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert sind.
Art.
33
Schutz
des
Waldrandes
Grundsatzlich diirfen naher als in einer Horizontaldistanz von 10 m von einer Waldung keine Bauten erstellt werden. Weitere feuerpolizeiliche sowie forstpolizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
14
Art.
34
Baumaterialien
Im allgemeinen sind traditionelle Baumaterialien anzuwenden. Bei Neubauten mit besonders hohen Architekturqualitaten sind neue Materialien zulassig. Die Gemeinde kann die Qualitat der Projekte durch einen Experten Oder durch die kantonale Baukommission beurteilen lassen.
Art.
35
Dachneigung,
Dachaufbauten
und
Vordacher
Bei Giebeldachern darf die Dachneigung das Mass von 50% nicht iibersteigen. Fur die Bedachuung sind Naturstein, Schindeln, Schiefer oder schieferahnliche Materialien zu verwenden. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind gestattet. Ihre Gesamtlange darf jedoch 20% der Lange der darunterliegenden Fassade nicht iiberschreiten. Der seitliche Abstand der Dachaufbauten bis zum Gebauderand muss mindestens 2 m betragen. Die Aufbauten mussen in der Regel mit dem gleichen Material wie das Dach gedeckt werden. Bei kleineren Dachaufbauten sind Ausnahmen von dieser Regel moglich. Das Dach der Mansardenfenster muss ein Mindestgefalle von 10% in der gleichen Richtung wie das Dachgefalle verlaufend aufweisen. Bei Minimalabstanden darf das Vordach auf der gesamten Fassadenlange 1 m nicht iiberschreiten; fiber Balkonen kann es bis 1.50 m Breite betragen.
Art.
36
Kniestockgestaltung
Bei Bauten, die die zulassige Zahl der Vollgeschosse erreichen, darf die Kniestockhohe ab Oberkante Estrichboden bis OK Fusspfette gemessen 0.8 m nicht iiberschreiten.
Art.
37
Antennen
und
Reklameeinrichtungen
Aussen- und insbesondere Hochantennen sind auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind unzulassig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen Oder ahnliche, ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen Oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Eine Beeintrachtigung kann durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Anbringung an schiitzenswerten Bauten eintreten. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.
15
Art.
38
Umgebungsgestaltung
Der Gestaltung der Umgebung von Bauten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Jedes Baugesuch hat die Absichten des Bauherrn in dieser Hinsicht durch einen Umgebungsplan klar erkennen zu lassen, namentlich Gestaltung des Gelandes, Zufahrt, Bepflanzung, Stiitzmauern und Einzaunung. Bei ungenugender Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat entsprechende Vorschriften erlassen.
Art.
39
Einfriedungen,
Stiitzmauern
und
Boschungen
Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einf riedungen iiber Wasserlaufe jeder Art sind verboten. Zur Einfriedung von Grundstiicken sind nach Moglichkeit Lebhage zu verwenden. Einf riedungen und Mauern dvirfen 1.20 m nur iibersteigen, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhohe zuriickversetzt werden. Auf Stiitzmauern konnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelander von 1 m Hohe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hohenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone. Vorbehalten bleiben
Art. 66
-70 des kantonalen Strassengesetzes. Boschungen von Aufschuttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hochstens 2 (vertikal) :3 (horizontal) anzulegen.
16
3.2
Begriffserlauterungen
Art.
40
Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze. Dieser Abstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden: kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und der Riickfassade. grosser Grenzabstand (A) , gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade aus. zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne Oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. lasst sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung des Nachbargebaudes sowie die topographische Lage zu beriicksichtigen. Im Zweifel wird die Hauptfassade von der Ge rtie indebehdrde bezeichnet. der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unter schritten werden. Ausnahmen sind zulassig fur Dachgesimse, Erker, Balkone, Vordacher, Vortreppen und ahnliche Bauteile von einer maximalen Ausladung von 1.50 m auf den Seiten des kleinen Grenzabstandes und 2.00 m auf der Seite des grossen Grenzabstandes. gegeniiber Strassen gelten die durch die Strassengesetze Oder Baulinien festgesetzten Abstande. Fur vorspringende Gebaudeteile auf offentlichem Grund gelten die Bestimmungen von Art. 22. Tiefbauten, d.h. Anlagen, die den gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, den bearbeitenden Boden iiberragen (z.B. Oltanks etc.), diirfen bis zur Eigentumsgrenze fiihren, sofern aussen nichts sichtbar ist und die Umgebung nicht verandert wird.
Art.
41
Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kiirzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebaudeabstand ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand so zu bemessen, als ob die Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Der Gemeinderat kann fur Nebenbauten Ausnahmen gestatten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.
17
r
Art.
42
Naherbaurecht
Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn konnen die Grenzabstande ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn vom Gemeinderat zu genehmigen und zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
Art.
43
Grenzbaurecht
Das Zusammenbauen liber die Grenze ist bis zur hochstzulassigen Ge baudelange gestattet. In der Regel sollen die fur den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig erstellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, miissen die Bauteile in sich vollstandige Hauser sein und einen eigenen Giebel aufweisen. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.
Art.
44
Niveaulinien
Niveaulinien geben die Hohenlage der Strassenachse an.
Art.
45
Baulinien
Baulinien legen jene Grenzen fest, die bei Bauten entlang der bestehenden und projektierten Strassen, Platzen und Bahnen einzuhalten sind.
Art.
46
Gebaudelange
Die Gebaudelange ist die Entfernung zwischen den Aussenkanten des Hauptbaues. Wesentlich niedere Anbauten werden nicht zur Gebaude lange hinzugerechnet. In der Regel soli eine Gebaudelange 25 m nicht iiberschreiten. Ist eine Gebaudeseite langer als 25 m, erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar um 1/5 der Mehrlange fur den grossen Grenzabstand und um 1/10 fur den kleinen Grenzabstand. Wenn es die Aesthetik erfordert, kann der Gemeinderat verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gesamtgebaudelange, reduziert um das Mass der Rlickversetzungen.
i
*
18
Art.
47
Gevachsener
Boden
Der gewachsene Boden ist die Oberflache des Baugrundstiickes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Ausgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschiittungen das urspriingliche Terrain als gewachsener Boden. Bewilligte Terrainaufschiittungen, welche den umgebenden natiirlichen Gelandeverlauf nicht iiberragen, insofern sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfiillen, konnen vom Gemeinderat als gewachsener Boden bezeichnet werden.
Art.
48
Gebaudehohe,
Geschosshohe
Die Gebaudehohe wird gemessen vom gewachsenen Oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis auf die Hohe der Oberkante der Fuss- bzw. der Traufpfette. Bei Gebauden langs Strassen gilt als Gebaudehohe die Hohe ab Niveaulinie. Die Hohe von Gebauden ergibt sieh aus der Zahl der zulassigen Vollgeschosse. Dabei diirfen fur die Hohe der einzelnen Geschosse im Durchschnitt hochstens 3.0 m eingesetzt werden. Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann die Geschosshohe urn max. 1.50 m erhoht werden. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fiir jeden der versetzten Baukorper separat berechnet. Vorbehalten bleiben die kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften.
Art.
49
Firsthohe
Die Firsthohe wird gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt der Gebaudefassade mit der Oberkante des Dachgrates.
Art.
50
Hohenlage
der
Gebaude
Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder hochstens 1.50 m iiber der tiefsten Oder hochstens 0.50 m iiber der hochsten Stelle des ge wachsenen Terrains langs der Gebaudeaussenseite liegen. Kommt am Hang der Erdgeschossfussboden eines Gebaudes langs der Ge baudeaussenseite hoher als 1.50 m iiber dem tiefsten Punkt des ge wachsenen Oder, falls es tiefer liegt, des bearbeiteten Terrains zu liegen, so muss auf ein Vollgeschoss verzichtet werden.
19
Art.
51
Geschosszahl
Als Geschoss gelten das Erdgeschoss und jedes weitere Stockwerk. Das Dachgeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die Kniestockhohe mehr als 0.80 m betragt. Das Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn der Fussboden des EG mehr als 1.50 m iiber der tiefsten Stelle des gewachsenen Terrains Oder, falls er tiefer liegt, des bearbeiteten Terrains langs der Gebaudeaussenseite liegt. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fur jeden der versetzten Gebaudeteile sepiarat berechnet.
Art.
52
Tiefbauten
Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen Boden nicht iiberragen. Bauten, welche unter dem Niveau des gewachsenen Bodens der anstossenden Parzelle bleiben, gelten als Tiefbauten und konnen bis an die Eigentumsgrenze gebaut werden.
Art.
53
Nebengebaude
Nebengebaude sind Bauten, die mit dem Hauptgebaude in wirtschaftlichem und raumlichem Zusammenhang stehen, ihm untergeordnet sind und nicht Wohn- und Gewerbezwecken dienen.
Art.
54
Ausniitzungszif fer
Die Ausniitzungszif fer (AZ) ist die Verhaltniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude und der anrechenbaren Landflache. Ausniitzungszif fer AZ =
a)
anrechenbare Bruttogeschossf lache anrechenbare Landflache
Anrechenbare Bruttogeschossflache Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller oberund unterirdischer Geschossflachen, einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte.
Abziiglich: alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden Oder hierfiir nicht verwendbaren Flachen wie z.B. zu Wohnungen gehorende Keller-, Estrich- und Trockenraume sowie Waschkiichen. Heiz-, Kohlen- und Tankraume Maschinenraume fiir Luft-, Ventilations- und Klimaanlagen
20
Gemeinschaftsbastelraume in Mehrfamilienhausern nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fiir Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw. Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen. offene Erdgeschosshallen iiberdeckte offene Dachterrassen offene ein- und vorspringende Balkone, Laubengange dienen.
sofern sie nicht als
Zur Halfte anrechenbar sind: Gemeinschaftsraume - Aufenthaltsraume; Gemeinschaftsraume fiir Freizeitgestaltung usw. Gemeinschaftskiichen mit Nebenraumen wie Kiihlraume, Anrichte, Office, usw.
Tages-Aufenthaltsraume fiir Angestellte und Betriebspersonal Die Gemeinschaftsraume sind Raume, deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Wohneinheiten zugleich freisteht.
b)
Ermittlung der anrechenbaren Landflache
Die anrechenbare Landflache ist die Flache der, von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstiicke Oder Grundstiickteile der Bauzone. Abziiglich: die fiir die Erschliessung notwendige Fahrbahn-, Zufahrts- und Trottoirflache. projektierte Verkehrsanlagen, fiir deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet Oder durchgefiihrt ist. Griinzone bzw. Freihaltezone, sofern sie in einem Zonen- Oder Quartierplan als solche festgelegt ist. Wald, Gewasser und andere Grundstiickteile, die aus offensichtlichen Griinden nicht iiberbaubar sind, wie ausgesprochene Steilhange u.dgl. Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberbaut werden, als die Ausniitzungsziffer iiber das ganze Grundstiick gemessen, noch nicht ausgelastet ist. Der Gemeinderat kann verfiigen, dass die Ausniitzungszif fer eines Grundstiickes im Grundbuch vermerkt wird. i
21
Art.
55
Zuschlag
zur
Ausnutzungsziffer
Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausniitzungsziffer gewahren. Dieser Zuschlag darf nur gewahrt werden, wenn stadtebauliche Oder andere offentliche wesentliche Interessen vorliegen, insbesondere bei Quartierplanungen und Gesamtiiberbauungen. Der Zuschlag darf eine zusatzliche Ausnutzung von 0,1 nicht iiberschreiten. Dieser Zuschlag wird nur gewahrt, wenn das begiinstigte Gebaude der allgemeinen Wirtschaft der Region dient. (z.B. Hotel)
22
3.3
Sicherheitsvorschriften
Art.
56
Sicherheit
und
Festigkeit
Bauten und Anlagen des Hoch- und Tiefbaus sind allgeraein nach den anerkannten Regeln der Baukunde so zu erstellen bzw. umzubauen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Massgebend sind neben alien einschlagigen eidgenossischen und kantonalen Gesetzen die Vorschriften der jeweils zustandigen Fachverbande sowie insbesondere die Weisungen und Richtlinien der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Normen des Schweiz. Ingenieur- und Architektenverbandes (SIA). Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die notigen statischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.
Art.
57
Unterhalt
Jeder Liegenschaftsbesitzer und Verfiigungsberechtigte von Bauten und Anlagen hat diese so zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere und fremdes Eigentum gefahrdet werden, noch die aussere Erscheinung zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sofort die notigen Si cherheit smassnahmen treffen. Der Gemeinderat kann not falls die Behebung von Mangeln anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten des Eigentiimers instandstellen Oder abbrechen lassen.
23
Art.
58
Baustellen,
Bauarbeiten
Bei Ausfiihrungen von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und Strassenbeniitzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz vor erheblichen, vermeidbaren Belastigungen wie Baularm, Staub und Erschiitterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Moglichkeiten. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen und besondere Sicherheitsmassnahmen wie Bauzaune, Abschrankungen, Beleuchtungen anordnen. Larmerzeugende Bauarbeiten wahrend der allgemein ublichen Ruhezeiten der Bevolkerung sowie Rammarbeiten und Sprengungen sind bewilligungspflichtig. Baustellen miissen verkehrssichere Zugange und Zufahrten haben. Baume sind weitgehend zu erhalten und wahrend der Bauzeit zu schiit zen.
Art.
59
Beniitzung
offentlichen
Grundes
Die Inanspruchnahme offentlichen Grundes fur Baustellen-Installatio nen aller Art ist auf Gesuch hin und mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von ihm zu bestimmende Gebiihr zulassig. Er kann die zur Sicherheit und Gewahrleistung des offentlichen Verkehrs notwendigen Auflagen machen. Im Bereich der Baustellen befindliche Platze, Strassen und Trottoirs haben die Unternehmer in gutem, reinlichem Zustand zu erhalten. Offentliche Anlagen wie Brunnen, Schieber, Hydranten, Wasserlaufe miissen benutzbar, die Strassensignale sichtbar bleiben. Die zur Sicherheit aller Strassenbeniitzer und Passanten erforderlichen Abschrankungen und Fangdacher im Bereich von Geriisten und schwebenden Lasten sind unaufgefordert zu erstellen. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich und fachgerecht gemass den Weisungen des Gemeinderates instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art.
60
Feuerpolizei
und
Brandschutz
Alle baulichen Anlagen miissen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Beschliissen entsprechen. Massgebend sind ferner die Wegleitungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungsanstalten und die Normen des SIA. Der Gemeinderat erlasst die notigen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Feuerinspektorates.
24
Art.
61
Brandmauern
Brandmauern mussen erstellt werden: zwischen zusammengebauten Hausern auf der Grundstiickgrenze; bei Reihenwohnbauten mindestens alle 25 m; zwischen Gebaudeteilen, wenn in einem Teil feuergefahrliche Stoffe gelagert werden, im andern Wohn- Oder Arbeitsraume untergebracht sind; auf Weisung des Feuerinspektorates bzw. der Gemeindefeuerkommission.
Art.
62
Dachaussteig
Jedes Dach muss aus dem Gebaudeinnern uber einen Ausstieg zu Revisionszwecken und fur den Kaminfegerdienst betreten werden konnen.
Art.
63
Dachwasser
und
Schneefanger
Niederschlagswasser ist von den Dachern mittels Rinnen und Ablaufen in die Strassenkanalisation Oder den offentlichen Vorfluter abzuleiten. Ausnahmsweise und auf begrundetes Gesuch hin, kann der Gemeinderat die Einleitung in die offentliche Kanalisation erlauben. Das Abtropfen des Wassers audh von aussersten Traufkanten ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Auf geneigten Dachern sind wirksame Schneefangvorrichtungen anzubringen. Diese Bestimmungen gelten auch fur bestehende Bauten. Fur Schaden und Unfalle, die aus Nichtbeachten dieser Vorschriften erfolgen, haftet der Eigentumer.
i
25
Art.
64
Schneeraumung
Muss fur die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund beniitzt werden, hat der Grundeigentiimer den Schnee unverzuglich wegzuraumen. Die Raumung der Ein- und Zufahrten hat der Eigentiimer selbst zu besorgen.
3.4
Gesundheitspolizeiliche
Art.
65
Allgemeine
Vorschriften
Anforderungen
Bauten und Anlagen mussen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf Warme- und Schalldammung, Raumund Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beluftung, Trockenheit, sanitare Einrichtungen und Gewasserschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften sowie die jeweils gultigen Normerr und Empfehlungen des SIA und der einschlagigen Fachverbande.
Art.
66
Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Nutzung seines Eigentums aller iibermassiger Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiickes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser, Erschiitterungen, u.dgl. . Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten Oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn sie eine unzumutbare Belastigung erwarten lassen. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgenossische Larmschutz- und Luftreinhalteverordnung. Bei unzumutbarem Baularm ist der Gemeinderat berechtigt, die notigen Vorkehren zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.
26
Art.
67
Larmempfindlichkeitsstufen
Gemass Larmschutzverordnung werden den einzelnen Bauzonen Larm empf indlichkeitsstufen zugeordnet. In Nutzungszonen nach Art. 14ff des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung gelten im Sinne von Art. 43 der eidg. Larmschutzverordnung folgende Empfindlichkeitsstufen: a.
die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhohten Larm schut zbedurfnis, namentlich in Erholungszonen;
b.
die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine storenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen
c.
die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen massig storende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d.
die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark storende Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.
Art.
68
Misthofe
und
Jauchegruben
a)
Misthofe und Jauchegruben mussen durch geeignete bauliche Massnahmen undurchlassig gemacht werden. Neue Anlagen mussen mit einer undurchlassigen Mauer auf ihrer ganzen Hohe umgeben werden. Sowohl neue wie bestehende Anlagen diirfen keine Gefahren fur die Bevolkerung darstellen und mussen ausreichend eingefriedet sein.
b)
Uber einzuhaltende Abstande bei Neuerstellung der eventuellen Aufhebung solcher bestehender Anlagen in Wohnbereichen entscheidet der Gemeinderat.
c)
Fiir Neuerstellungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen.
d)
Das Ableiten von Jauche auf die Strasse und auf fremde Grundstiicke Oder in die Kanalisationsanlagen ist verboten.
27
Art.
69
Isolationen
Wohn- und Arbeitsraume miissen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen Temperatureinf liisse fachgerecht isoliert werden. Neubauten diirfen erst bezogen werden, wenn sie geniigend ausgetrocknet sind. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume sind in der Regel zu unterkellern und durfen sich nicht unter der Erdoberflache befinden. Nicht unterkellerte Raume sind einwandfrei zu isolieren. In nicht vollstandig freiliegenden Kellergeschossen sind im Rahmen der baugesetzlich zulassigen Geschosszahl gewerbliche Bauten nur zulassig unter der Voraussetzung, dass die gewerblich beniitzten Raume gegen die Einwirkungen von Feuch tigkeit und sonstige nachweisbar schadliche Einfliisse geschiitzt sind; eine geniigende und einwandfreie Liiftung und Belichtung garantiert wird; es sich nicht um Betriebe handelt, deren Beschaftigte mehr Oder weniger dauernd an einen festen Sitz Oder Standort gebunden sind. Im weiteren gelten die einschlagigen Richtlinien fur die Warme- und Schalldammung des SIA.
Art.
70
Energiesparen
/
Nutzung
von
Alternativenergie
Die Gebaude und die Enrichtungen, die beheizt Oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten Oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im iibrigen ist das kantonale Energiespargesetz vom 11. Marz 1987 und die Ausfuhrungsbestimmungen sinngemass anwendbar. Die Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdrvicklich gefordert. Die Errichtung von Sonnenkollektoren ist gestattet. Der Gemeinderat kann entsprechende Muster verlangen.
28
•«
Art.
71
Geschosshohe,
Raumgrosse,
Fensterflache
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, welche fiir eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, miissen eine lichte Hohe von 2.30 m aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden. Die Raumgrosse fiir Wohnbauten muss im Minimum den Grossenbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen. Fiir Ferienhauser kann von diesen Normen abgewichen werden. Die Fensterflache von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraumen muss mindestens einen Zehntel der Bodenflache betragen.
Art.
72
Abstellraume
Bei Mehrfamilienhausern von vier und mehr Wohnungen sind in der Nahe des Hauseingangs geniigend grosse gemeinsame Abstellraume fiir Kinderwagen, Velos und dgl. vorzusehen. Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie grosseren Uberbauungen ist ein Kehricht-Container-Platz einzurichten.
Art.
73
Kinderspielplatze
Fiir Ein- und Mehrfamilienhauser sind ausreichende Kinderspielplatze an besonnter und windgeschiitzter Lage abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soli in der Regel 15% der gesamten Wohnflache, mindestens aber 15 m2 pro Wohnung ausmachen. Spielplatze diirfen nicht gleichzeitig zu andern Zwecken dienen. Bei Gesamtarealiiberbauungen sind die Kinderspielplatze moglichst als eine Anlage zusammenzufassen .
Art.
74
Sanitare
Einrichtungen
Fiir jede Wohnung sind eigene sanitare Anlagen zu erstellen (Toiletten, Badezimmer). Fiir Toiletten und Badezimmer ist die Liiftung mittels Schachten Oder andern Ventilationsanlagen zulassig, sofern deren einwandfreie Wirkung gewahrleistet ist. Bei Restaurants, offentlichen Versammlungslokalen usw. sind fiir beide Geschlechter getrennte, iiber einen beliifteten Vorraum zugangliche Toiletten in geniigender Anzahl zu er stellen. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften.
«.
29
Art.
75
Luftungsanlagen
Ventilationsoffnungen diirfen auf der Strassenseite der Gebaude Oder gegen einen offentlichen Durchgang nicht tiefer als drei Meter iiber dem Boden angebracht werden. Wirtschaften, Restaurants, Saalbauten und ahnliche Betriebe sind mit mechanischen Luftungen einzurichten, die eine einwandfreie Lufterneuerung gewahrleisten. Einschlagige Normen und Bestimmungen sind massgebend.
Art.
76
Umwelt-
und
Gewasserschutz
Die Bestimmungen des Umwelt- und Gewasserschutzes sind gemass den kantonalen und eidgenossischen Vorschriften einzuhalten.
(
30
4.
ZONENVORSCHRIFTEN
4.1
Gemeinsame
Art.
77
Vorschriften
Nutzungszonen
Nutzungszonen regeln die Art und das Mass der Nutzung innerhalb des Gemeindegebietes. Die Zonen regeln die Nutzung in bezug auf Zweckbestimmung, Bauweise, Geschosszahl, Gebaudehohe, Grenzabstande, Ausnutzung und Materialien.
Art. a)
78
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
Benennung
Abkiir zung
Farbe
Dorfzone Dorferweiterungszone
D DE
Wohn- und Geschaftszone
WG 4U
Wohn- und Geschaftszone Wohnzone Ferienhauszone Zone fur touristische Bauten Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Industrie- und Gewerbezone Sportzone/Sportzone QP Skipiste Landwirtschaftszone 1 Landwirtschaftszone 2 Landschaftschutzzone Naturschutzzone Wald / Baumbestand Zone ohne Nutzungszuordnung Quell- und Grundwasserschutzzonen Verkehrsanlagen
WG 4 W 3 FH TB
braun braun/orange schraffiert rot/orange schraffiert rot orange ocker orange/hellviolett
b)
oBoA I+G SPZ/SPZ QP Skipiste LW 1 LW 2 LK NK W/B ZoN VA
auf
Plan
grau violett sattgrun Raster punktiert olivgriin grxin Signet Signet dunkelgriin weiss Schraffur gelb
Die Zonen mit Richtplancharakter sind auf besonderen Planen dargestellt (Landschafts- und Gesamtrichtplan). Die dazugehorenden Bestimmungen sind Teil des Baureglementes. Die Richtplane sind behordenverbindlich.
Gefahrenzone
G1/G2
Bauentwicklungszonen
BEZ
Raster dunkel/hell hellblau
31
4.2
Zonenordnung
Art.
79
Dorfzone
D
Nutzungsart:
Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erhaltung und Erstellung von Wohn- und Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes und zur Fdrderung einer zweckmassigen Sanierung.
Bauweise:
of fen
Geschosszahl:
den bestehenden Oder umliegenden Gebauden entsprechend, jedoch max. 3 Vollgeschosse
Gebaudehohe:
max. 9.00 m
Grenzabstand:
1/3 der Gebaudehohe, aber mind. 3.00 m
Larmempfindlichkeitsstufe:
II
Jede bauliche Veranderung hat sich in Hohe, Dachform, Proportionen, Material und Farbe den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen. Wertvolle alte Gebaude sind nach Moglichkeit zu erhalten. Die Anwendung einschlagiger Gesetze iiber den Schutz der Kulturdenkmaler bleibt vorbehalten. In besonderen Fallen kann die kantonale Baukommission, gestutzt auf
Art. 12
des Beschlusse vom 15.5.1968 uber die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, einen kleineren Abstand bewilligen, als dies die feuerpolizeilichen Bestimmungen vorsehen. Insbesondere kann sie mit dem Einverstandnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenuber einer reglementarischen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. Bei jedem Baubewilligungsgesuch an die kantonale Baukommission ist die Vormeinung der kantonalen Unterkommission fur Heimatschutz beizulegen. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. Die Artikel 28
und ff sind besonders zu beriicksichtigen.
' t
•*.
32
Art.
80
Dorferweiterungszone
Nutzungsart:
Die Dorferweiterungszone umfasst Gebiete angrenzend an die erhaltenswerte Dorfstruktur. Sie ist fur die Erstellung von Wohnbauten sowie nichtstorendens Gewerbe vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes.
Bauweise:
offen, sowie doppel- und dreiteilige Hausergruppen in Gebaudelange und Dachform gestaffelt, max. Gebaudelange 20 m.
Geschosszahl:
max.: 3 Geschosse
Gebaudehohe:
max.: 9.00m
Firsthohe:
max.: 11.50m
Grenzabstand:
1/3 der Gebaudehohe, mindestens aber 3.00 m
Larmempfindlichkeitsstufe: II Jede Baute hat sich in Konstruktion, Dachform, Proportionen, Mate rial und Farbe den Bauten des Dorfkerns weitgehend anzupassen.
Art.
81
Wohn-
und
Geschaftszone
WG
4
U
Nutzungsart:
Diese Zone ist fur Uberbauung mit Wohn- und Geschaftshausern sowie fur nichtstorendes Gewerbe bestimmt.
Bauweise:
offen Oder geschlossen
Baumaterial:
In der Regel sollen die traditionellen Baumaterialien angewendet werden.
Geschosszahl:
max. vier Geschosse ab Strassenniveau
Gebaudehohe:
max. 12.00 m
Firsthohe:
max. 15.00 m ab Strassenniveau
Grenzabstande:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Gebaudehohe, mind. aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade. Grosser Grenzabstand 60% der Gebaudehohe, mind, aber 6.00 m.
Ausniitzung:
AZ = 0.9
Larmempfindlichkeitsstufe:
II
f
33
Art.
82 Wohn-
und Geschaftszone WG
4
Nutzungsart:
fur Wohn- und Geschaftshauser sowie fur nichtstorendes Gewerbe bestimmt.
Bauweise:
offen, sowie doppel- oder dreiteilige Hausergruppen in Lange und Dachform gestaffelt, max . Gebaudelange 18.00 m
Baumaterial:
In der Regel sollen die traditionellen Baumaterialien verwendet werden.
Geschosszahl:
max. 4 Geschosse
Gebaudehohe:
max.:12.00 m
Firsthohe:
max. 15.00 m
Grenzabstande:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Gebaudehohe, mindestens aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen. Grosser Grenzabstand 60% der Gebaudehohe, mindestens aber 6.00 m.
Ausniitzungszif f er:
AZ = 0.8
Larmempfindlichkeitsstufe:
Art.
83
Wohnzone
II
W3
Nutzungsart:
Die Zone ist fiir Wohnzwecke bestimmt, kleinere und mittlere Gewerbe, die nicht storen, sind gestattet.
Bauweise:
offen, sowie doppel- und dreiteilige Hausergruppen in Gebaudelange und Dachform gestaffelt, max. Gebaudelange 18 m.
Baumaterial:
In der Regel sollen die traditionellen Baumaterialien verwendet werden.
Geschosszahl:
max. drei Geschosse
Gebaudehohe:
max.
Firsthohe:
max. 11.50 m
Grenzabstande:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Gebaudehohe, mindestens aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.
\
9.00 m
Grosser Grenzabstand 60% der Gebaudehohe, mindestens aber 5.00 m. Ausniitzungsziffer:
AZ = 0.8
Larmempfindlichkeitsstufe:
II
)•
34
Art.
84
Ferienhauszone
FH
Nutzungsart:
Diese Zone ist vorwiegend fur Ferien-Wohnzwecke, Gaststatten und eventuell fur immissionsfreie Betriebe (wie Ateliers) etc. bestimmt.
Bauweise:
offen, sowie doppel- und dreiteilige Hausergruppen in Gebaudelange und Dachform gestaffelt, max. Gebaudelange 15 m.
Baumaterial:
In der Regel sollen die traditionellen Baumaterialien angewendet werden.
Geschosszahl:
drei Geschosse
Gebaudehohe :
max. 9.00 m
Firsthohe:
max. 11.50 m
Grenzabstande:
Kleiner Grenzabstand 1/3 der Gebaudehohe, mind. aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen. Grosser Grenzabstand 60% der Gebaudehohe.
Ausniit zung:
AZ = 0.4
Larmempfindlichkeitsstufe:
II
Im Perimeter Zillwald gelten, angelehnt an die bestehende Uberbauung Quartier Zillwald zusatzlich folgende Bestimmungen: Bauweise:
geschlossen Oder offen
Baumaterial:
In der Regel sollen die traditionellen Baumaterialien angelehnt an die bestehenden Materialien Zillwald angewendet werden.
Dachgestaltung:
Pultdach angelehnt an die bestehende Baustruktur.
35
Art.
85
Zone
fiir touristische
Bauten
TB
Nutzungsart:
Diese Zone ist vorwiegend fiir touristische Bauten wie Ferienwohnungen, Hotels, Restaurants und evtl. immissionsfreie Betriebe usw. bestimmt.
Bauweise:
offen sowie doppel- und dreiteilige Hausergruppen in Gebaudelange und Dachform gestaffelt
Gebaudelange:
max. 15.00 m
Baumaterial:
In der Regel sollen die traditionellen Baumaterialien angewendet werden.
Geschosszahl:
3 Geschosse
Gebaudehohe:
max. 9.00 m
Firsthohe:
max. 11.50 m
Grenzabstand:
Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Gebaudehohe, mind, aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade gemessen. Grosser Grenzabstand: 60% der Gebaudehohe.
Ausnutzung:
AZ = 0.6
Larmempfindlichkeitsstufe:
Art.
86
Zone
fur
II
offentliche
Bauten
und
Anlagen
oBoA
Nutzungsart:
Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen Oder anderen Einrichtungen die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche pri vate Uberbauung ist untersagt.
Bauweise:
offen Oder geschlossen
Grenzabstand:
1/3 der Hohe, mindestens aber 3.00 m
Larmempfindlichkeitsstufe:
II
36
Art.
87
Industrie-
und
Gewerbezone
I+G
Diese Zone ist fur das Gewerbe, die Industrie und fur alle storenden Betriebe bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. In dustries die nicht starkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind gestattet. Die betriebszugehorenden Wohnungen diirfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen. Ubermassige Einwirkungen auf Nachbargrundstiicke sind untersagt. Hohe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung wer den vom Gemeinderat unter gebuhrender Beriicksichtigung des offentlichen und privaten Interesses sowie der nachbarlichen Wohnzonen und der gewerblichen und industriellen Erfordernissen von Fall zu Fall festgesetzt. Als Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Gebaudehohe, mind, aber 3.00 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Larmempfindlichkeitsstufe:
Art.
88
Sportzone
IV
SPZ
Nutzungsart:
Diese Zone ist ausschliesslich Bauten und Anlagen fur Sport, Ausgleichssport, Spielplatzen sowie den dazugehorigen Bauten und Einrichtungen reserviert.
Bauweise:
offen oder geschlossen
Grenzabstand:
1/3 der Hohe, mind, aber 3.00 m
Larmempfindlichkeitsstufe:
Art.
89
II
Skipiste
In der Zone fur die Skipiste wird wahrend der Zeit, in der Schnee liegt, die Skipiste angelegt. Im Bereich der Skipiste sind oberirdische Bauten, Veranderungen der Oberflachengestalt, feste Einzaunungen, Lagerplatze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Skipiste behindern, untersagt. Einwachsende Stauden und Baume konnen im Perimeter der Skipiste vom Pistenunterhaltsdienst entfernt werden. Larmempfindlichkeitsstufe:
III
37
».
Art. a)
90
Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszone
LW1
/
LW2
LW1
Die Landwirtschaftszone LW1 umfasst jene Gebiete, die fur eine landwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind. b)
Landwirtschaftszone
LW2
In der Landwirtschaftszone LW2 sind Gebiete, die sich fur eine landwirtschaftliche Nutzung bedingt eignen, die jedoch im Gesamtinteresse landwirtschaftlich zu nutzen sind. In den Landwirtschaftszonen sind in der Regel nur Bauten gestattet, die der Landwirtschaft dienen. Bestehende ehemalige landwirtschaftliche Okonomiegebaude konnen im Sinne von Art. 24 RPG und Art. 42 des kantonalen Raumplanungsgesetzes erneuert, teilweise verandert, wieder aufgebaut und zweckendfremdet genutzt werden. Larmempfindlichkeitsstufe:
Art.
91
III
Landschaftsschutzzone
In der Landschaftsschutzzone ist die Vegetation umfassend geschiitzt. Das Bewassern in dieser Zone ist nicht gestattet. Der Baum- und Gebiischbestand ist in dieser Zone in seiner Gesamtheit nicht zu verringern. In der Landschaftsschutzzone ist das aussere Erscheinungsbild nicht zu verandern, dies gilt insbesondere fur die teil weise aktiven Wassermiihlen im Rotten.
Art.
92
Naturschutzzonen
Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart Oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schiit zenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, Bewasserungsanlagen und Gelanderveranderungen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Gemeinderat kann zusatzliche Schutzverordnungen fur diese Gebiete erlassen, wenn dies fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist.
38
Art.
93
Baumbestand
Die im Zonenplan als Baumbestand und Haine definierten Zonen diirfen in ihrer Gesamtheit nicht verringert werden. Ebenso sind Baumbestande bzw. Baumgruppen sowie Hecken und Feldgeholze innerhalb ausgeschiedener Zonen in der Gesamtheit nicht zu verringern.
Art.
94
Zonen
ohne
Nutzungszuordnung
Das Gebiet ohne Nutzungszuordnung umfasst jene Flachen, die nicht einer Bauzone, einer Schutzzone Oder einer Landwirtschaftszone zugeteilt sind. Zulassig sind nur land- und forstwirtschaftliche sowie standortgebundene Bauten. Fur solche Bauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2 . Die Erschliessungs- und Versorgungsanlagen miissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten gemass den Bestimmungen der Gemeinde errichtet werden, die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften vorbehalten.
Art.
95
Quell-
und
Grundwasserschutzzonen
Die Quell- und Grundwasserschutzzone hat zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen. Die Schutzzone wird unterteilt in: Zone S I (Fassungsbereich): Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentiimers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und Bau sind verboten, nur der Bau fur die notigen Anlagen der Fassung ist moglich. Zone S II (engere Schutzzone): Bau und Anlage sind verboten. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahr fur das Grundwasser darstellt. Zone S III (weitere Schutzzone) : Der Wohnungsbau ist unter Schutzmassnahmen moglich. Bauten fur Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind moglich. Innerhalb der Gewasserschutzzonen, der Gewasserschutzareale und der provisorischen Gewasserschutzzonen muss der Gesuchssteller mit einer Beurteilung den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Im Allgemeinen miissen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz iibereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewasserschutzbereichen, Gewasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen). Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle fiir Umweltschutz unterbreitet werden.
1
39
Art.
96
Verkehrsanlagen
Diese Zone umfasst bestehende und zukunftige offentliche und private Verkehrs- und Parkierungsflachen.
i
40
'a.
4.3
Zonen
Art.
97
a)
mit
Richtplancharakter
Gefahrenzone
Gefahrenzone G1 dunkel schraffiert (rot) Die Gefahrenzonen G1 sind Gebiete mit starker Lawinen- Oder sonstigen Uberschiittungsgefahren. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die sich fur den Aufenthalt von Menschen und Tieren eignen.
b)
Gefahrenzone G2 hell schraffiert (blau) Die Gefahrenzonen G2 sind Gebiete mit schwacherer Lawinen- Oder Uberschuttungsgefahr. Fur Bauvorhaben in dieser Zone kann die Gemeindeverwaltung spezielle Vorschriften erlassen. Bei akuter Gefahr kann die Gemeindeverwaltung die Evakuierung von Bauten in dieser Zone anordnen. In alien diesen Fallen muss die Gemeinde das Forstinspektorat konsultieren.
Dem Grundeigentumer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstuckes und des Zuganges durch sichernde Massnahmen behoben sind.
41
4.4
Art.
Besondere Vorschriften Baulandumlegungen
98
fur
Gesamtuberbauungen
und
fur
Gesamtuberbauung
Bei einer Uberbauung einer grosseren zusammenhangenden Flache kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: die Grundstiickf lachen miissen im Baugebiet mind, 4'000 m2 umfassen; die Uberbauung ist gesamthaft zu planen und aufzulegen; sie muss im einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen; die vorgeschriebenen Abstellplatze fur Motorfahrzeuge sind zu errichten; das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Bauzone darf nicht iiberschritten werden; Der Gemeinderat kann das Projekt fur eine Arealiiberbauung fachmannisch begutachten lassen, wobei die Kosten vom Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestimmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten. Das anzuwendende Verfahren ist dasjenige des Quartierplanes.
42
1
Art.
99
Baulandumlegung
Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentiimer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG
Art. 17
das Landumlegungsverfahren eingeleitet: a) b)
durch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, denen die Mehrheit der Oberflache gehort Oder durch Beschluss des Gemeinderates.
Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes iiber die Landumlegung und Grenzregulierung.
Art.
100
Grenzregulierung
Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstiicken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Artikel 18 auf Begehren eines interessierten Grundeigentiimers Oder von Amtes wegen, auf Anordnung des Gemeindera tes eingeleitet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entspre chenden kantonalen Dekretes iiber die Landumlegung und Grenzregulie rung .
w43
t */
5.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Dekret vom 31. Januar 1992.
44
' 6.
SCHLUSS-
Art.
101
UND
STRAFBESTIMMUNGEN
Ausnahmebewilligungen
Sofern besondere Verhaltnisse Oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt; fur Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse; fiir provisorische Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet werden. Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten eines neutralen Fachmannes stutzen. Die Kosten der Begutachtung konnen dem Auftragsteller iiberbunden werden. Anstosser- und Nachbarliegenschaften durfen durch eine Ausnahmebe willigung nicht wesentlich starker benachteiligt werden, als dies bei reglementsgemasser Bauweise zu erwarten ware.
Art.
102
Altrechtliche
Bauten
Als altrechtliche Bauten werden nach friiherem Recht erstellte bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Untergeordnete Volumenerhohungen und Neubauten sind gestattet, wenn diese fur sich allein diesem Baureglement entsprechen, und die zusatzlichen Erfordernisse wie Ausniitzungszif fer, Parkplatze erfiillt werden, und dadurch bestehende Erfordernisse der altrechtlichen Bau ten nicht aufgehoben werden. Bauten, die in den Fahrbahn- Oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, durfen grundsatzlich nur unterhalten wer den. Anderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfugige ausserliche Veranderungen sind gestattet, wenn die zusatzlichen Erfordernisse erfiillt werden und falls der Mehrwertrevers im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde eingetragen wird. Abbruchreife altrechtliche Bauten sind zu entfernen. Objekte hoher Eigen- und Lagequalitat fiir das Ortsbild sind vorgangig durch Fachleute beziiglich ihrer Sanierungsfahigkeit zu iiberpriifen. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentiimers.
i
45
Art.
103
Gebiihren
Fur die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und fur die Beniitzung von offentlichem Eigentum sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebiihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt und vom Staatsrat genehmigt.
Art.
104
Bussen
Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie gegen rechtskraftige Verfiigungen des Gemeinderates werden durch den Ge meinderat mit einer Busse bis zu Fr. 100'000.— bestraft, unter Vorbehalt derjenigen Falle, die durch die kantonale Oder eidgenossische Gesetzgebung mit einer hoheren Strafe belegt werden konnen.
Art.
105
Herstellung
des
gesetzmassigen
Zustandes
Der Gemeinderat kann den Bauherrn anweisen, Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Reglements Oder gegen rechts kraftige Verfiigungen verstossen. Beseitigt der Bauherr diese Bauten innert der eingeraumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen.
Art.
106
Verjahrung
Die Ubertretungen und die Bussen verjahren in zwei Jahren. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf alle Falle verjahrt, wenn die Frist urn die Halfte iiberschritten ist.
Art.
107
Ubergangsrecht
Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Baureglementes noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.
Art.
108
Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig werden auf diesen Zeitpunkt samtliche bisherigen Bestimmungen, die diesem Baureglement widersprechen, aufgehoben.
>
Teilrevision des BZR - 2016
ANHANG: Artikel Bau- und Zonenreglement
Art. 89 GBR, Zone fur Skipiste Schneesport (Erganzung) In der Zone fur Skipiste Schneesport wird wahrend der Zeit, in der Schnee liegt, die SkiAbfahrtspiste angelegt. Bauten und Anlagen, die dem Schneesport dienen, sind in dieser Zone zulassig. Betreffend technische Beschneiung der Schneesportpiste sind die Grundsatze des Koordinationsblattes D.10 des kantonalen Richtplans zu beriicksichtigen und die entsprechenden Bewilligungsverfahren durchzufuhren. Im Bereich der Schneesportpiste sind oberirdische Bauten, Veranderungen der Oberflachengestalt, feste Einzaunungen, Lagerplatze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Piste behindern, untersagt. Einwachsende Straucher und Baume im Pistenperimeter konnen vom Unterhaltsdienst entfernt werden. Bauten und Anlagen fur den Schneesport, welche die landwirtschaftliche Nutzung beeintrachtigen konnen, sind moglichst zu vermeiden.
Larmempfindlichkeitsstufe III
So beschlossen an der Gemeinderatssitzung vom 06. Mai 2014
Vom Staatsrare ger>9r»mgt lb dor Siteay > V'ClTi..•^,Marz^yi6
Gemeindeverwaltung Lax er.Prasident: rco Imhasly
&
Teilrevision Zone fur Schneesport Erlautemder Bericht 14_ 15
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Seite 7
ANHANG II: Artikel Bau- und Zonenreglement
Art. 90bis Naturschutzzone nationaler Bedeutung (TWW) Die Objekte des Inventars der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sind uber die Bundesverordnung uber den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeu tung vom 13. Januar 2010 geschutzt. Sie sind unter Berucksichtigung einer nachhaltigen Landund Waldwirtschaft ungeschmalert zu erhalten und zu fordern. Das■ Schutzziel umfasst die Erhaltung und Forderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer okologischen Grundlagen, die Erhaltung der fur die Trockenwiesen typischen Eigenart, Struktur und Dynamik sowie einer nachhaltig betriebenen Land- und Waldwirtschaft. Bauten und Anlagen sowie Terrainveranderungen, die dem Schutzziel widersprechen, sind verboten. Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur fur unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren Oder einem anderen uberwiegenden Interesse von nationaler Bedeutung dienen, zulassig. Der Kanton fordert den geeigneten Unterhalt unter anderem durch den Abschluss von Bewirtschaftungsvertragen. Innerhalb des Oberiagerungsbereichs von TWW-Perimeter und Schneesportzone sind technische Beschneiung, mechanische Praparierung sowie Bauten und Anlagen untersagt.
Gemeindeverwaltung Lax er President:
(vVclU rco ImhBsly
Vom Staatsrate genenmigt In der Sitzung vom
-8,Man 2016
Siegslgebuhr: Fr..... B.
igt:
Der Staatskanzler:
Teilrevision Zone fur Schneesport, Erlautemder Bericht I4_I5
Seite 13