Bau- und Zonenreglement Turtmann
Turtmann-Unterems
Document
- Numer
- BZR_TUR.1997
- Vischnanca
- Turtmann-Unterems
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Decidì
- 13-08-1997
- En vigur dapi
- 13-08-1997
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Datotecas
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Text
19970813_turt_rccz.pdf
@ GEMEINDE
TUR TMA NN
Bau- und Zonenreglement (BZR)
Die Gemeinde
TURTMANN
erlässt,
- gestützt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar 1996 und die dazugehörende Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996 - gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG) - gestützt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 - sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen
nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom .
.A~- .~~'ir ~ qqt
SiegeigebOhr: Fr .........1.'jP.:..-:-.. Bc:stiHigt: Der Sllta(5k ;.~r: ~ ler :
angenommen durch die Urversammlung am 18. Oktober 1992
geneh.rnigt durch den Staatsrat am 13. August 1997
.
\ .
"". November 1996 Dezember 2001 (angepasst an die Homologationsbedingungen)
ABW Architektur + Raumplanung Bloe1zer Werner AG, dipl. Arch. ETHlSlA ORL-Planer NDS-ETH St. Martinistrasse 4, 3930 Visp
Turtmann
I
INHALTSVERZEICHNIS
I
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Zuständigkeit, Vollzug Verantwortung
1 1 1
II
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2 2
Art. 4
Art. 5 2
3 3 3
6
7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 11
Art. 12 13
Art. 14 durch die
Planauflage, Baugespann Art. Einsprachen gegen das Baugesuch Art. Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung das Baugesuch 18 Aufschiebende Wirkung 19 B ... ",,,.,,,,,,.
Art. 20 Geltung
Baubewilligung
Art. 21 Baubeginn
Art.
'H
4 4 5 5 6 6 7 7
7 8 8 9 9
Art.
Projektänderungen ohne Baukontrolle
10 10
In
PLANUNGSMITTEL
11
Reglemente und Nutzungsplan I Zonennutzungsp]an Verkehrs- und Versorgungsrichtplan und Uebersicht (Erschliessungsprogramrn)
11 11
BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
14
Grenzabstand Gebäudeabstand NäherGrenzbaurecht Gebäudelänge, Gebäudehöbe Geschosszahl, VolJgeschosse u. ...;,,_u'"' Bauten Ausnutzungsziffer zur
14 14
Art.
IV
12
13 13
14 15 15
(Bonus)
16 16
17 17
v
ALLGEMEINE
17
17
L
Baugebiet Ba ul anderschli essung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung
2.
Orts bild und Landschaftsschutz
und n.vL........... Einfriedungen von Wasserläufen '>.U'C-..."cn.. H
4.
18 18 19
19
Unterhalt der Bauten der öffentlichen Benützung des öffentlichen und Meteorwasser, Schneeräumung Feuerpolizei Behindertengerechtes Kinderspielplätze Immissionen Energiestechnische Massnahmen Geschosshähe. Bodenflächen Einstellräume Düngereinrichtungen 3
17
.H
Strassen und Baulinien Baulinienplan Vorspringende Gebäudeteile Parkierung Ausfahrten, Garagenvorplätze Strassen und Wege
19 19
20 20 20 20 2]
IU VI
ZONENVORSCHRIFTEN
26 26
1.
Art.
Zoneneinteilun g
26
2.
70 Dorfzone D, Dorfzone Dl
74 weitere Artikel
Art. 71 Wohnzone W2
Wohnzone W3, W3A, WG3, WG3 A Wohnzone W4, WG4 Gewerbezone G-A 75 Industrie- und 1
Art. 76 Industriezone
Art. für öffentliche Bauten + Anlagen +A
Art. 78 touristische Bauten +
tB + A-SNP 79
27 28 28
29 30 30
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Art. 84
Art. 85
Art.
Art. 87 Landwirtschaftszonen (Brachland) LZ
Landschafts- und Naturschutzzonen Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete ~bbau- und Deponiezonen A,D Ubriges Gerneindegebiet üG Waldareal und Baumbestände WD Quellschutzzonen Gefahrenzonen
VII
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
34
A usnahmebew illigungen Besitzstandgarantie I Wiederaufbau Gebühren Bussen Verjährung Inkra fUre ten
34
31
32
33
34
35
35
36 36
Bau- und
1.
Gemeinde
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Bau- und Zonenreglement für ganze Gemeindegebicl. soll und Nutzung des Bodens auf Gemeindegebiet regelt Rechte und des dennutzung der Gemeinschaft und
Dritten.
des Bauwesens und
Bo-
sind anwendbar alle bewiIligungspflichtigen Bauten, Anlagen und der Bewilligungszuständigkeit des Bundes und der Spezlalgesetzgebung Vorkehren, die des Kantons unterliegen. Reglement sich die und verwandter Gebiete.
des
Art. 2 Zuständigkeit, Vollzug
Bauwesen und der Vollzug
ten len.
Bau- und
U'-'LlL'-''''
sind Sa-
Baukommission ernennen. Geschäft
von Baugesuchen innerhalb Bauzone allfälliger MaiensässGemeindeverwaltung zuständig, für der <>n"",1'\,"" die kantonale Baukommission. landwirtschaftliche Depots ausserhalb der Bauzone von wetechnische, zu Wohnzwecken Einrichtungen und ohne niger als 15 m3 Inhalt Wärmeisolat ion ist die Gemeindeverwal tung
Art. 3 Verantwortung
Architekt, Ingenieur, Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich Bauherr. tangiert. Verantwortung wird durch die der Gemeindebehörde 11 die Durch die Erteilung Baubewilligung und die Ausübung der Kontrol1e Behörden keine Verantwortung insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
2
n. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN 4
Recht auf Baubewilligung und Anlagen sind zu bewilligen, wenn den bauplanungsrechtlichen Vor~ schriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften öffentliche Ordnung nicht gefährden, in ästhetischer Hinsicht und Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies vanter B ewilligungen, so ist Stellungnahme aller Interessen zu fällen. Entscheid unter Abwägung
raumplanungs- und ... "','"""'..... SteHen einzuholen und
Sind eines und ehe Vorschriften und besteht zwischen Sachzusammenhang, dass sie nicht und voneinander angewendet ",,..rn ..·,,, dürfen, hat Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Das Baubewilligungsverfahren ricbtet sich in alten Belangen, welche in diesem nenreglement rucht anderweitig sind, kantonalen umschreibt bewiUigongspflichtigen bewi 11 i gungsfreien Art.. 5
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Vorkehren, unter die Bestimmungen der und planungsGesetzgebung fallen, erfordern BaubewiJIigung . .LJJ.',",""." Erfordernis tUr folgende Bauvorhaben: 1.
2. 3.
Die den,
Wiederaufbau, die Änderung sowie die Vergrösserung von
totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Anlagen; Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen ,wie von: und Verteilungsanlagen für und Schmierstoffe sowie Gasversor, Behälter, Silos und dergleichen); b) solche Wärmepumpen und freiParabolantennen, Transfonnatoren- sowie lagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplätzen
ci) Mauern und Einfriedungen e) Anlagen für die Beseitigung der Kehrichts von Misthöfen, Jauchegruben und Biogasanlagen f) Treibhäusern, landwirtschaft!ichen und industriellen Silos; g) AblagerungsAbslellplätzen unter Himmel, namentlich ftir gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen ausgedience Fal1fzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wje B au mate rial ien, Eisen dergleichen; h) Sportanlagen und Campingplätzen, Plätzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) gegen Narurgefahren; k) Reklameeinrichtungen; a) b) c)
eine Baubewilligung erforderlich und dergleichen ausserhalb das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, bewilligten Campingplatzes für mel1f als 60 wie Auffüllungen, "'no-,>"'" Anlegen von Nebenanlagen;
Turtmann
3
übrigen bedeutenden staltung, die Bodennutzung gruppen, Gebüschen, Quellfassungen, Motocross, Trial usw.) Vorbehalten die besonders schutzwürdigen
Vorschriften
die
näher
6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen bedürfen
Bewilligung:
1. 2.
Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und rUIJ(,L,,'-'. Innern von unter Vorbehalt von 7, Abs. 2 lit. b; Anlagen ortsüblichen wie: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens zwel gedeckte Gartenplätze,Gartencheminees, Sandkästen Planschbecken b) kleinere der oder Aussenraumgestaltung wie Wege und c) Analgen zur die eine Fläche von Quadratmeter übersteigen d) bis zu 1
4.
Fahmisbauten, wie Festhütten, Zirkuszelte, und Lagerung von Material bis von 60 Tagen, mobile Einrichtungen der Landwirtschaft. wie Dauer von sechs Monaten. ähnliche bis zu
3.
von bewiUigungsfreien Bauvorhaben hat vor
die
schrift-
in Artikel 5
Bauten
Art. 7 Änderungen von Bauten und Anlagen
Einer Baubewilligung bedarf Anlagen.
wesentliche Änderung
gilt insbesondere: wie Änderung von der _...__...,.., neuer Materialien b) die Änderung der von Bauten für die haltung Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und Baulinienabstände relevant oder zu wesentlichen Mehrbelastung Erschliessungsanlagen c) Änderung an Gebäuden Gebäudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind. a)
Art. 8 Baugesuches
Baubewilligung ist der einzureichen wird
emes
A4
UV.:;.;>J.'-'l"
1.
Es
Gemeinden zu beziehende vom B
zu verwenden. und vom Projektverfas-
4 Dem a) b)
c)
d)
folgende Unterlagen in
der Situationsplan; die Projektpläne; topographischer ten Standortes durch gültiger mit lichen Eigenrumsbeschränkungen,
Ausführung
und Bewilligung notwendig ist.
2. Bei Bauvorhaben die gabe Die Publikation kleinen gen öffentlichen Anschlag und ist nur in 2-facher
auf eine B aueinerfolgt nur durch lO-tägi-
3.
Bauvorhaben Anlagen der Baueingabe abweichen.
Art. 9 Inhalt des Baugesuches
Im Baugesuch sind zu bezeichnen: Name und Adresse des lenfalls
oder Grundeigentümer, Bauherm (alVertreters) sowie des Projektverfassers; den und der
b) genauen c) genaue Zweckbestimmung d) die Hauptdimensionen Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die BaumateriaEnergieversorlien, der der und der Bedachung sowie die Art gung; Massnahmen den für die Öffentlichkeit zugänglichen Zugang die Benützung körperlich behinderter und älterer Personen ermöglichen; f) bei Campingplätzen, flächenmässige Ausdehnung, die Anzahl Plätze, die für betrieblichen Bauten Flächen, Anzahl sanitären Anlagen Einzelheiten bei Zahl darin Personen; h) Mast- und Zuchtbetrieben Art und L) Zufahrt von der Art rechtJichen ...... '--'-•....,,, die Berechnung der prüfbarer Form beizulegen 1) die statistischen Angaben (Art der Anzahl Wohnungen mit Zimmeranzahl, und Industrieflächen Quadratmeter. SIA-Volumen, ~""V'''C'-'il Anteil von u.a.m.); Landerwerb, m) Bauzins; jedoch Kosten der Immissionseventuellen n) Lärmempfindlichkeitsstufe (LSV). Bauvorhaben ein besonders ausserdem anzugeben, ob einem Inventar (Art. 18 BauG) oder Nutzungsplanung betrifft.
Art. 10 Form
Situationsplanes
Der Situationsplan ist unterzeichneten Kopie
vermessenen Gemeindegebiet auf Grundbuchplanes zu erstellen.
vom amtlichen
Projektverfasser Situationsplan
Art. 11 verlangten
Angaben selber ein, so er durch die Verwendung Farbe den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu
5
Turtmann Das zuständige Gemeindeorgan keit baupolizeilichen Eintragungen tigkeit gesamten Situationsplanes.
Art. 11 Inhalt
die VollständigPlan die Richtigkeit im nicht vermessenen Gemeindegebiet Rich-
Situationsplanes
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss a) b) c) d) e)
f)
i)
k)
Namen Bauparzelle und der Nachbarparzellen, vorhandenen oder Bauten des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; die Nutzungszone, welcher Baugrundstück liegt; Strassen- und Lokalnamen; Massstab und die Nordrichtung sowie rechtskräftigen festgelegten Baulinien; öffentlichen Verkehrswege mit die die ten Zufahrten die Abstellplätze die oder Waldgrenzen; die Kanäle die Hochspannungsleitungen; in grauer Farbe, die projektierten und bestehenden Bauten schraffiert Umbauten roter Abbruch von in Farbe; Abstände von den Strassen, Grenzen Grundstücke und Gebäude, den Waldgrenzen, Gewässern und Hochspannungsleitungen; jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur einen ausserhalb
1)
m)
n) 0)
vorhandenen besonders schutzwürdi-
Art. 12 Inhalt der Projektpläne
Die nach den Regeln 1:50 len, zu und vom Projektverfasser vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für Bauvorhaben kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1:200 1'500 enthalten zum Verständnis Bauvorhabens und KonUnterlagen der a) b)
d)
die Grundrisse Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen. der stimmung der hauptsächlichen Materialien, Wärmeerzeu~ und Rauchabzugsanlagen sowie übrigen Anlagen; zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit schosshöhen, die Angabe des natürlich gewachsenen des SHuationsplan eingetragenen Fixpunktes die Die Schnitte ist Situationsplan oder Erdgeschossgrundriss einzutragen; Fassadenpläne Markierung der Höhenlage mit Angabe natürlichen oder Bodens Beendigung Bauarbeiten; die Umgebungsgestaltung Angabe der Erdverschiebungen, der Böschungen, der Stützmauern, der Einfriedungen, Plätze Zufahrten.
Bei Umbauten müssen in P1änen Gebäude in grauer Farbe, chenden Gebäudeteile in gelber Farbe und neuen projektierten Bauten roter gegeben Plänen ein Fotodossier beizulegen. und der Nachbargebäude hinreichend Fotodossier
anden
6
Art. 13 Besondere Unterlagen
b) c)
beizulegen: und Ablagerungsstellen, deren flächenmässige Abbautiefen, die Längs- und Querprofile, die des oder zu lagernden Materials, die der Wiederaufforstung oder Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, von den kantonalen und Behörden Unterlagen und Angaben; Baugesuches aus der der UmweltschutzUnterlagen. heiklen Verhältnissen . Campingplätze oder Angaben, wie insbesondere Bauvorgang und Sicherheitsvorkehren, Garantien, Aufnahmen sowie jede andere für die notwendige verlangen.
Erfordert Bauvorhaben Ausarbeitung Umweltverträglichkeitsberichtes, prüft die Gemeinde vor öffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemäss Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist. rt"',.., das Bauvorhaben Erstellung einer ehenden Pläne von zuständigen Behörde vor Baubeginn ..Tf"\·...
sein.
Art. 14 Prüfung durch die Gemeinde
Nach der und allenfalls erfolgter hörde Richügkeit und Vollständigkeit.Spätestens innert 10 widrige und unvollständige Baueingaben an den Gesuchsteller zur
Gemeindebevorschriftszurück.
Die Behörde zur Verbesserung und Frist ansetzen mit Androhung, bei Nichtbeachtung auf nicht ten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie Bauentscheid zu eröffnen. ein Bauvorhaben nach öffentlichrechtlichen Vorschrifwelche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt spätestens 30 schriftlich auf Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf Baueingabe. Andernfalls zurückgezogen.
Turtmann
7
Art. 15 Öffentliche Planauflage, Baugespann
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Akten während 10 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Die Publikation des kleinen Baugesuches erfolgt nur durch öffentlichen Anschlag. Das Baugesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen können bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person während der Einsprachefrist eingesehen werden. Für unbedeutende Arbeiten und für Planänderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer öffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verzicht auf die öffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Für Neubauten und grössere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lässt. Vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.
Art. 16 Einsprache gegen das Baugesuch
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den öffentlicbrechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermächtigt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage und beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt bzw. mit dem öffentlichen Anschlag zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zuständig genannten Behörde einzureichen. Sie sind zu begründen. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.
Art. 17 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behörde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten.
Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zuständige Baubewilligungsbehörde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.
Turtmann
18
8
Entscheid über
Baugesuch der Einsprachefrist der Einigungsverhandlung prüft das den öffentlich-rechtlichen Vorschriften Sie v._.. ~' . . _ beiziehen, , Belastungsproben und Kosten werden im Bauentscheid
Entspricht Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung Gemeinde ,,",V'''~'','' trifft die Gemeinde den Baubewilligung zu ""..u,"', wenn das Bestimmungen Er knüpfen. Bauvorhaben, die kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat führung öffentlichen Planauflage mit Vonneinung und den allfälligen fünffacher an das kantonale welches das Bauvorhaben zuständigen Dienstste]]en zur unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend Gesetzgebung dem Gebiete Strassenwesens, der Gaststätten, der Beherbergung und alkoholischen ken, der und von Subventionen besonderen bei Entscheid Gemeinderates wird Gesuchstellem, den Kenntnisnahme dem kantonalen Bausekretariat 30 bewilligung ,. ,.","",",",'''''''' oder Vorbehalte Exemplar der vom Pläne
Art. 19 Aufschiebende Wirkung
seit Eröffnung mit schriftlicher und begründeter werden. Baubeschwerde hat aufschiebende Wirkung; diese oder auf Gesuch hin angeordnet werden.
jedoch von Amtes
v .....,,!.II.,U um Gewährung
Wirkung ist innert Frist von 10 Tagen zu zur rechtskräftigen Erledigung betreffend die aufschiebende Wirkung darf den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
a}
b)
von dieser
emes
Der Inhaber Bauerst Gebrauch machen, wenn: ..........'vu,,,,, abgelaufen ist,
aufschiebende Wirkung
wurde.
die aufschiebende Wirkung auf Antrag des von diesem dje Leistung von Sicherheiten Verfahrenskosten und für schädigung verlangt werden. Werden Sicherheiten nicht in von der so wird die aufschiebende Wirkung Der
geleistet,
"' .... ""'"'''.,'''-''-' Wirkung entstandenen Schaden zu er-
Turtmann
9
Art. 20 Geltung der Baubewilligung
1.
Sachliche und persönliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewi1Jigten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte können von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war, nur Gebrauch macben, wenn sie diese Voraussetzuog selbst erfüllen und im Besitze der SonderbewiJIigungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig sind namentlich Bau- und Aus~ nahmebewilligungen für: a)
Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensäss-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gemäss Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, en tscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2.
Zeilliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Der Fristen lauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form eiDer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt werden. Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um höchstens 2 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sicb die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid verändert haben.
Art. 21 Baubeginn
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskräftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: innert der Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) im FaUe der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskräftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. a)
Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine öffentlichen Interessen betroffen, so kann die zuständige Behörde. jedoch auf Wag und Gefahr des BauwilJigen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten.
Turtmann
10 ist jedoch wenn besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es Ortsbild verändert.
Der Inhaber den Baubeginn
Baubewilligung verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der Bauarbeiten zu UA~AV'''''. die Beendigung
Art. 22 Projektänderungen
Planauflage ohne Planauflage gleich bleibt.
nen
gestattet
wenn
Bauvorhaben
eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, Standort, das die Zweckbestimmung und die äussere geändert, muss Anderung Gegenstand
Die Baubewilligungsbehörde kann derung Dritten das erneute nachbarliche bewilligungsverfahren fortsetzen, wenn öffentliche oder nicht zusätzlich betroffen sind.Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten (vergl.Art.57 Die nach lieh ist dass das öffentlichen
bewilligten vor oder der Bauausführung Beteiligten neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. ErforderZusatzbewilligung. Erteilung Zusatzbewilligung setzt voraus, Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen bJeibt und wesentlichen Interessen
Art. 23 Baukontrolle
Die ben ten erstatten:
1.
vor a)
3.
Ausführung von B haben darüber zu wachen, dass bei Nebenbestimmungen Baubewilligung eingehaJVertreter Gemeinderat schriftlich Anzeige zu der Bauarbeiten: '''F. der Bedingungen und
AoJH.H . . . . . . . .
Bewilligung,
des einer vermassten Niveaulinie und Fixpunktes Trink- und Abwasserleitungen vor Eindecken, Bauarbeiten: und und vor Dachder 0 bersten ......,'-'\~'''V b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung Fahrbahn bei Verschmutzung durch Bauverkehr. die EinhaJtung
Der Baute in nen. Nach Bauherrn von
oder sein des Bauherm Frist können die Verantwortung.
Baubewilligung
ihr ver-
Turtmann 11 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung in Überschreitung Baubewilligung ausgeführt oder werden der Ausführung Vorhabens Vorschriften achtet, so Baupolizeibehörde totale teilweise Einstellung ein BenützungsverbOt fl.ir widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. setzt jeweiligen zur Wiederherstellung des rp,",'hf." Nötigenfalls veranlasst widerrechtlicher Bauausführung und Auflagen. Sie
die Wiederherstellung
rechtmässigen Zustandes
U!,,~''-H'-'' Missachtung von Bauvorschriften,
die
der Verhältnismässig-
In PLANUNGS MITTEL
24
Reglemente und Die Bauvorschdften a)
bestehen aus folgenden Reglementen und
Reglemente
Baureglement mit Zonenordnung - Verkehrsreglement - Kehrichtreglement - regionales Energiesparreglement - aUe übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen.
b)
c)
- Nutzungsplan und Zonennutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des und Wanderwegnetzes Übersichtsplan der nach Notwendigkeit zusätzlich ausgearbeitet: RPG Art. 1 Sondernutzungspläne und Erschliessungspläne sowie aulinienpläne (kant.
25
Nutzungsplan / Zonennutzungsplan Der Zonennutzungsplan bHden integrierenden Bestandteil des Baureglementes sind durch Urversammlung zu Sie verbindlich. besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan im MsL 1 und dem Nut1: 10'000. Raumplanungsgesetz muss laut
b)
Bauzonen Der Zonenplan teiH Baugebiet ... '-'J..... u.l1v. die Lb"''-'lJ>'-'Lu im Siedlungsbereich. und - weitgehend ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und
wird.
umfassen für landwirtschaftliche Nutzung den Gartenbau - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
oder
Turtmann
c) Schutzzonen Schutzzonen Bäche,
Ufer samt naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche St~tten und öffentliche Baumbestände oder für die Landschaft - Naturschutzobj für die Tier- und wichtige Lebensräume, Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen.
d) Weitere Zonen Zusätzlich fentliche Bauten sowie Maiensäss-
Art. 11
kant. Anlagen, für Sport und Erhaltungszonen bestimmt
Nutzungsplan ter zugelassen wird
Gebiete beinhalten, Nutzung noch nicht
Art. 26 a)
'1V ...
nl~·Tl
"V.HB.LU.»
bestimmte Nutzung erst späCB auentw icklungszonen).
und Versorgungsrichtplan Der Verkehrsrichtplan meinde, die plätze und die Angaben über
die öffentlichen Bau- und Niveaulinien die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten ~d
Um Rechtskraft zu derat beschlossen, Strassengesetz) .
fur~e
insbesondere der wichtigsten Kanäle
wichtigsten Bauten sowie deren "-'"'""""'5",5'-'
der Verkehrsaufgelegt und vom
Versorgungsrichtplan vom '-'V"L'~"'H homologiert werden
Wanderwege und in der Regel in der Regel ausserhalb Planung, Kennzeichnung, Gemeinde.
Siedlungsgebietes liegenden Siedlungsgebietes liegenden und Ersatz der
Gemeinde prüft Aenderungsvorhaben und Durchführung des durch
{",pt?!'>
sind
zuständig für Verfahrens. die Gemeinde im Rah-
eidgenössische und
Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
13
Art. 28 Übersicht der ErschIiessung (Erschliessungsprogramm)
Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessungsprogramm zeigt und Erschliessung baureif die Teile der Bauzonen, die aufgrund sind oder bei Weiterführung erbrachten Leistungen voraussichtlich können. 5 Jahren innert 15 Jahren baureif verfolgt die bauliche Entw!~klung, stellt die Nutzungsreserven im weitund finanzieller Sicht überbauten Gebiet fest und führt Ubersicht in Die
kann bei der
von
o;.'-'<J'"""'L'
werden.
Art. 29 Sondernutzungspläne
Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von werden folgende Sondernutzungspläne unterschieden: a)
re Raumplanungsmassnahmen und regelt b)
bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbeslimmungen, äussere Abmessungen, und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Planungsgebiet zu erstellenGestaltung, Bau- und Niveaulinien, den Bauwerke. für und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen.
Zu diesen Plänen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses
Quartiers sowie die Vorschriften Ausfübrongstermine enthält. auch
c)
Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell
Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen höheren DetaHlierungsgrad auf als der Quartierplan und in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Plätzen, und Fussgängerbereichen Gemeinderat kann Sondernutzungsplanung mit (vgl. Art. 43) verbinden.
Landumlegung oder einer
Unter Einhaltullg Bau- und Zonenordnung wird für die Fällen Baubewilligungsverfahren angewendet. In dem kantonalen Raumplanungsgesetz (Art. 33) durchzuführen.
In den Gebieten, in denen Sondernutzungspläne zu erarbeiten sind, können betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenethöhungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungspläne nicht massgeblich erschweren.
Turtmann
14
IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Art. 30 Grenzabstand
Der Grenzabstand der Fassade.
die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze
Gebäuden zwischen unterschieden.
kleinen Grenzabstand "a" die und Nebenfassaden sowie
dem grossen Grenzabstand gemesAnbauten
Der wird in der Regel senkrecht zur Hauptfassade gemessen, welche zugekehrt ist. Ausnahmefällen, insbesondere wenn dem Überbalmng Grundstückes , kann Bauherrn bedeutende bei anderen den auch auf sen. Bei eingeschossigen Anbauten ist nur der Grenzabstand einzuhalten. Kommt Hauptfassade an eine stand verzichtet werden, verlangten sind. Der Grenzabstand darf auf Fassadenlänge nicht unterschritten werden. Ausnahmen für Veranden, Vortreppen und von 1.50 m. Erker . gänge UUl.1'-'li nicht mehr als ein Drjtte] Gebäude! beanspruchen. Im sind keine Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 64
Art. 31 Gebäudeabstand
Der mindestens gleich Bei gleichem Grundstück ist der Gebäudeabstand einzuhalten, Steht dem Nachbargrundstück ein in zur so muss der eingehalten werden.
Art. Näher- und Durch Errichten Dienstbarkeit der Grundeigentümer können die Grenzabstände unter Wahrung des Gebäudeabstaodes auf die beiden Grundstücke verteilt werden. kann falls zur auf gemeinsame gebaut werden. im Grundbuch Bauten fen unter
Eine
unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dtiran gebaut
Tu rtmann
15
Art. 33 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
Die GebäudeJänge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues H"'r,M"'~ nicht zur In der 20.00 m nicht
Ist eine Hauptbaues länger als 20.00 m, so sich der Grenzabstand auf bei den Längsseiten und zwar um 1/5 der Mehrlänge (Mehrlängenzuschlag) kleinen Grenzabstand. Grenzabstand und 1/10 gestaffelt werden. der Gebäudelänge
Dachform kann verlangen, dass Gebäude der Länge und in Mehrlängenzuschlag nach gestaffelten berechnet sich Hauptbaues, reduziert um Mass der Rückversetzungen.
Art. Gebäudehöhe der Gebäudehöhe wird unterschieden zwischen (O.K. Fusspfette) und der (O.K. Firstpfette). genauen Masse der Gebäudehöhen sind in der Zonenordnung (Art. 69ff) festgelegt. Die Gebäudehöhe wird ab gewachsenem oder Fertigboden, 50liegt nalürliche; Satteldächern wird gemessen bis zur Oberkante der Fusspfeue, Flachdächern bis zur Oberkante der Decke. Für Gebäude in Hanglage wird die maximale Gebäudehöhe talseitig gemessen. Giebelfelder Abgrabungen als entsprechenden werden Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden versetzten Gebäudeteil berechnet. mit Geschäftskann zur festgelegten dehöhe gesamthaft Zuschlag bis zu 1.50 rn gewählt werden, wenn dieser nachweisbar triebsbedingt ist. ''-''-'~U'~'
Zur Kontrolle der Bauhöhe von der B
Grundstückes vom '-'U'J'-H'''''~'
Art.
Geschosszahl, VoUgeschosse Vollgeschosse ist in das Erdgeschoss und a)
(Art. 69ft) festgelegt. Als Vollge-
Untergeschosse nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut kantonalem Baugesetz
Art. 12 nicht
als Drittel ihrer Aussenflächen aus natürlich gewachsenen bearbeiteten und folgende Bedingungen dem - Im Gelände darf die Oberkanle bäudeaussenseite höchstens 2.00 m Bodens
Decke des Untergeschosses der Gedes natürlich gewachsenen Vollgedas Untergeschoss
- Am Hang darf die Oberkante des Untergeschosses längs Gebäudeausua"","_'-' max. 3.0 m über dem Punkt des natürlich gewachsenen oder fertigen Bodens darf die Oberkante dieser Decke max. 1.0 m über dem wachsenen oder neu abgegrabenen Boden Andernfalls gilt Vorbehalten bleiben und Hauszugänge laut
diesen Bestimmungen die Abgrabungen
Garageneinfahrten
Turtmann b)
16 Dachgeschosse gelten Vollgeschoss, wenn gemessen an der Verlängerung nicht mehr 1.20 m Höhe (inkl. Fusspfeue) beträgt und 1.80 m lichter zwei Drittel darunterlieihre Bruttogeschossfläche mit mehr Vollgeschossfläche nicht übersteigt. gestaffelten Baukörpern wird die <Opr,,'r'OIt berechnet
der versetzten Gebäude-
Art. 36 Unterirdische Bauten
Unterjrdische Bauten L/vll,,,L,, n Boden nicht nicht für se Bestimmung
faJ]s er bis an die Nachbargrenze Bereich zwischen Baulinien.
Art. 37 Ausnutzungsziffer
Ausnutzungsziffer (az) die Verhältniszahl Gebäude zu deren anrechcnharen Landfläche (LF). Sie wird
folgt
(az)
w.,'-'uvJ'n....'u
==
Bruttogeschossfläche
LF
der unmittelbar dem oder ober- und Mauer- und Wandquerschnitte,
angerechnet werden: Wohnen und ausserhaJb Wohnung Tankräume; und Dachräume. welche mehr als 1.8 m lichte alle Maschinenräume Lifte, Ventilations- und - nicht ge,~e]:OllICDle:1 derwagen, Depots etc, - Korridore, und Lifte, soweit überdeckte alkone, (Veranda, Gewächshaus, Wintergarten) von weniger als 12 Gemeinschaftsräume wie und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern, deren nutzung aUen Hausbewohnem laut offen steht, - allgemeine Hotelbauten usw. b)
nicht
Fläche der von Landfläche ist gleich Grundstücke
beteiligten Grundeigentümer können mit Dienstbarkeitsvertrag noch nicht bea~spruchte Ausnützung eines Grundstücks auf andere gen wird. Ubertragung ist in der Regel nur zulässig unter QuartierGrundstücken zulässig. Rahmen 29 GBR kann der Ausnahmen gestatten. überbautes neu parzelliert, so darf neue ParzelJe nur soweit überdie Ausnutzungsziffer das ganze Grundstück eingehalten Ausnutzungsziffer Grundstückes zu Gemeinderat kann verfügen, dass Gemeinde im Grundbuch wird.
17
Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
besonderen Fällen gewährt allgemeinen baulichen wirtschaftlichen Gemeinde dient . durch die Erstellung von Quartier- oder DetaiJnutzungsplänen, die kostenlose oder kostengünstige Abtretung von Boden öffentliche Nutzllngsrechte usw. Der entsprechende, für die öffentliche Nutzung abgetretene Boden darf nicht mehr % der überbaubaren Landfläche ausBonus Quartier- und Detailnutzungsplänen soll überschrei ten. Aufgrund des betreffend die .... rH·n""n' reich kann für Bauten, die werden.
des MINERGIE-Standards im Gebäudebeein zusätzlicher Bonus von maximal 0.1
Art. 39 Ausnutzungsregister
einem vom Ge-
nachzufilhren und nötigenfalls durch von fnteressierten
Simationsplan zu werden.
V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1.
Art. 40 Baugebiet
Baugebiet
a)
Gemeinde wjrd aufgrund
(im Zonenplan farbig, volJflächig dargestellt): abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger der voraussichtlich innert 5 ren baureif werden können. =~~""-'-='-'''''''-'==='"''''-''~~=~~ (im Zonenplan farbig
erschlossen sind, jedoch innert der nächsten 15 Jahren voraussichtlich benötigt und erschlossen
Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von PrivateigentU41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrlBaubewilligung erteilen. Durch Privateigemümer ausgeführte entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt Grundeigentümers.
ganz oder übernommen werden, sofern oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
1. Etappe können bevon Gemeinde Erschliessungsanlagen
18
Art. 41 Bau landerschliessung
erschliesst die Bauzonen im Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen H'H.l."'Ul_., ..,,~. . oder Grenzbereinigungen anordnen sowie
Bundesgesetzes namentlich errichten, umwandeln oder A..J ...U
.......... H'U.""
ErschIiessungsprogramm die bestimmt in Erschliessungsplänen Prioritäten der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und an den ErschliessungskoFall die finanzielJe Beteiligung gilt als erschlossen, wenn: und Zugang), für die Wasser -und das öffentliche Kanalisationsnetz erstellt werden und der -'-'-"0 dieser AnJagen besitzt. Die bei Baubeginn spätestens
Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden Grundeigentümer entweder ein und Erhaltung vor ErteiJung der Baubeginn erworben sein.
als sichergestellt, wenn das Recht zu ihrer Erist. Die benötigten
Die Erstellung der Samfür Kanalisation und ihrer finanziellen Möglichkeiund zu noch festzulegendurch die Bauinteressenten b)
Turtmann
19
Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung
a)
besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten und in der gerechten des Grundeigentums und der damit verbunSie dient dem gesamthaft für Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen eine zweckmässige Verwirklichung zungspläne sicherzustellen. Vorbehalt Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG das dumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen Mehrheit der flächen gehört oder durch Beschluss von Amtes wP.'D"f"n Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt.
b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten ihrer rationellen und Bewirtschaftung eines interessierten Grundeigwird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf entümers oder von Amtes auf Anordnung des Gemeinderates. VorbehaHen bleiben die Bestimmungen regulierung vom 16. November 1989.
Gesetzes über die Landumlegung und die Grenz~
Art. 44 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind anerkannten Regeln Baukunde auszuführen. den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen.
ent-
die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und Bauherren und Ihre sind für die Einhaltung der Vorschriften und der UL"~J.",""H ten Baukunde verantwortlich. am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei und der Unfallverhütung zu
Art. 4S Störung der öffentlichen Ordnung
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche durch unvollendete. mangelhaft unterhaltene, beschädigte vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden. Wer öffentliche Ordnung in Behebung der Störung innerl
Der Bauherr ist für die Plan der Bauplatzinstallation ben werden, sondern sind
Slört, ist von der BaupoIizeibehörde zur fordern.
Bauplatz verantwortlich. kann einen Bauabfälle dürfen I Kehrichtabfl1hr mitgegeauf hierfür bewilligte Deponie zu fUhrer\.
n
öffentlichen zur von Gerüsten, zu bestimmenden Masse im Bau befindlichen haben die h",rrI>Tt"",.,,/'1 und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu Brunnen, Hydranten, usw. müssen Strassen, bleiben. Durch Arbeiten mäss instandzusteJlen. gehen zu Lasten
usw. nur in Unternehmer die öffentlichen und die Strassensignale sind unverzüglich
...., ........- und Meteorwasser, ist untersagt, Wege und zu infiltrieren, in wässern. Wo und solange dies zu sorgen, dass das Bestimmungen gelten
Dachwasser und Abwasser von Grundstücken tiber oder der Kanalisation zuzuftihren. Das natürlichen Vorfluter in das Trennsystem zu entist, hat der "-/>1',,,,..., zu keinen die bestehenden
obligatorisch. Wo die Traufseite der Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschunsind. Der Eigentümer für Schäden und Unfalle, verursacht werden. Bestimmungen gelten
Schneeräumung für die Grundeigentümer
Bauten und Anlagen Vorschriften über die den von Anlagen zur und kantonalen Reglemente
wegzuräumen.
kantonalen Bestimmungen von Motorfahrzeugen von Brenn-
eidgenössischen
Bauen und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinbeit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), so zu gestalten, dass sie zugänglich und nützbar sind. Verwiesen speziel1e Gesetzgebung.
Turtmann
21
Kinderspielplätze Bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohmmgen der anzuh:gen. Ihre soll in flächen auf privaten Grundstücken Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnfläche ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplätze auf ge,nügend grossen Anbauten sind gestattet, 50mindestens teilweise einen f1iessenden Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 52 Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle gen auf das Eigentllm des Nachbarn zu verhindern.
Einwirkun-
Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese besonders Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfüg! oder Projektönderungen verlangt werden. alle schädlichen oder nach lästige Dünste, nicht Einwirkungen durch Rauch, Erschüttenmgen (vgl. ZGB und USO). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aendenmgen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erträgliches Mass werden. Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutz-Verordnung sind in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der EmpfindEchkeitsstufe I oder TI eine Aufstufung vornehmen, wenn mit Länn vorbelastet sind. unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, Reduktion der Weitergemim missionen zu verlangen oder die betreffenden ArbeHen einstellen zu hende Bestimmungen Umwelrschutzgesefzgebung bleiben vorbehalLen.
Art. Energietechnische Massnahmen Gebäude und die Einrichtuogen, die beheizt geköhlt werden müssen, so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird. Massnahmen (Isolation, Wärmeleistung etc.) gemäss dem energetischen Projektnach~ weis haben nach den kantonalen Be::;timmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die neuen Anfordemngen nicht werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und die Kosten dieser Massnahmen niCht unverhältnismässig sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen chenden Ausführungsbestimmungen.
und die entspre-
Art. 54 Geschosshöhe, Bodenflächen
In Neubauten müssen ständig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, welche fUr dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine Jichte Höhe von mindestens 2.30 m aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhöhe auf 2.00 m reduziert
Art. 55 Einste11 riiume
4 Wohnungen hat räume Kinderwagen zu erstellen. müssen aussen erreichbar sein. Die Nettofläche muss mindestens 1 m2
Art. 56 Düngereinrich tungen
und Jauchegruben sind so auszustatten und dass sie re Belästigung für die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass Misthöfe mit einer undllrchlilssigen Mauer und Bodenkonstruktion Abdeckung werden. Der Neubau entsprechender ist bewilligungspflichtig. Neu Jauchegruben müssen mind. 6.0 m Abstand zur nächsten Bauzonengrenze Das Ableiten Jauche fremde Grundstücke, öffentliche "t .. ,>",,~,T'\ und Kana]jsationsnetz verboten.
oder
das
3. Art. Schutz
Ortsbildes
Bauten, Reklamen und Hinweisschilder bilder in ihrer Stellung, Material und Farbe nicht Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Malerialwahl, ortsfremde Bauund Dachformen u können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen vel'Projektänderungen oder Be\villigung verweigert werden. Bauten Anlagen sowie ihre und Landschnftsbildes in gutem Zustand zu
sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts-
Die zuständige BaubewiHigungsbehörde kann verfUgen, Gebäude andere die so verfallen sind, sie das Landschafts- und Orlsbild beeinträchtigen Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder werden. Öffentlichkeit Schutz oder der Verbesserung verlangen.
Um-
Art. S8 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte in Zusammenarbeit mit zuständigen kantonalen Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, ~~1che Sinne von Artikel besonders schützenswert sind. Inventar sind der Offentlichkeit zu machen. schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen ohne Bewilligung Gemeinderates und ohne Stellungnahme der kantonalen weder abgebrochen noch entfernt werden. Der hat einen
Jen.
Turtmann
23
welche in Nachbarschaft von historischen oder sch'lltzenswerten besondere Gestaltungsvorschriften
ste-
Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Das Verfahren zur Inventarisierung besonder schützenswerter Objekt hjnsichtlich Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreren sind in Art 12- J8 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996
Vernehmlassung, öffcnlliche Planauflage,
Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen und mit dem ortsüblidie Bedachung sind in der Regel Natmslein, Ziegel, Schiefer oder schieferähnliche Materialien zu verwenden. Die Dachneigung der beldächer beträgt in der Regel - 60 %. Neubedachungen in Dlech sind in der Wohn- und Putjergrabens, in der Bochte in gestattet nördlich
chen Sattel- oder Walmdach zu erstellen.
Dachautbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte. deren Ge~am.tlänge darf jedoch 1/2 der der darunterliegenden F<1ssaden nicht überschreiten sind gestattet. seitli· ehe Abstand einer Dachallfbaute bis zum Gehäuderand muss mind. 2.0 m betragen.
Art. 61 Antennen und Reklameeinrichtungen
für Radio und Fernf:ehen auf notwendigen Masse und zu beschränken. In aJlen Fällen, in ESlrichantennen oder ähnliche nicht in scheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass nicht störend wirken. Parabolantennen Mehrfamilienhäusern sind ais Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz DorfbiIdes der allen Bauten farbliche Anpassung an die einen Reklameschilder, Schaukästen, Warenautomaten, BeleUChtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung GemeioderaLes. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn d Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden, Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehörde hezeichneten SteHen angebracht werden.
Art. 62 Einfriedungen
Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Weisungen des Gemeinderates Su"assen eine Lnndschaftsbild nicbt beeinträchrigt. Einfriedungen über Wasserläufe sind
der Regel
Schutz von und Wild kann nach erstellt werden, wenn dies das
Turtmann
24
Art. 63 Schutz von Wasserläufen
Wasserläufe mitsamt ihren sind Bunden rnatschutz geschützt. eingedolt noch darf weder gebracht werden. gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Kanton kann in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. und geschützten sind nur Bauten und Anlagen gestattet, die öffentliche Nutzung den Unterhalt der Gewässer notwendig sind. Uferaufund Materialablagerungen zu privaten sind Von Oberkante der Uferböschung ein Bauabstand von vorbehalten bleibt gesetz! Mindestabstand und Vorbehalten sind ferner den Naturschutz,
4.0 meinzuhalten, über die Wasserläufe.
Wasserbaurecht und Gesetzgebung über den und die Schiffahrt.
Art. 64 Baulinienplan
a)
Baulinien den Mindestabstand und Anlagen von öffentlichen Wäldern und dergleiVerkehrsanlagen, Gewässern, ober- lind unterirdischen Baulinienplan gibt an, gehen den allgemeinen Abstandvorschri vor. wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und sowie , kann. oberirdisch Wald ränder, Schutzgebiete und dergleichen gebaut Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht unterirdisch bindend. Längs mehr berücksichtigt Um zu haben, muss der Baulinienplan nach oer öffentlichen Auflage gemäss den Bestimmungen kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskräftige Baulinienpläne befinden sich der meinekanzlei . unter fallende der Baulinien kann slösser bleiben, aber auch von zur Erstellung von übernommen werden. diesen Bauverbotszonen Untergrund nur von Leitungen und Kabeln benUtzt werden. Ausnahmen sind nur kommunalem Recht möglich. welche Baulinie Durchgangsrechten zum Unterhalt erforderlichen ausgeführt werden. VerändeBauten können ausnahmsweise und nur Eintragung ins Grundbuch des gestattet werden. Diese bestimmt, dass Mehrwert, welcher die Veränderung ist, späteren des durch den Kanton ausser Betracht muss. Wegen
d)
Wo Baulinien oder nicht in absehbarer stand mindestens 2.0 m vom Fahrbahn nimale Grenzabstand
e)
Für Kantonsstrassen
erarbeitet werden, beträgt Vorbehalten bleiben (Artikel 67).
25
Art. Vorspringende Gebäudeteile Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des öffentlichen Grundes sind tet, sofern die Ausladung nicht mehr als 1.50 m beträgt und mindestens 3.0 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m über Fahrbahn liegt. Weder Türen, Portale, und Rol1äden dürfen sich weniger als 4.50 m Höhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m Oberhalb Gehsteiges öffnen. Wenn es das öffentliche Interesse erheischt, müssen vorspringende Gebäudeteile entfernt oder abgeändert werden. Kantonsstrassen das kantonale Strassengesetz.
Art. 66 Parkierung
a)
. Nel1bauten und grösseren Umbauen sind den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge hat auf jede Wohnung mindestens oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anlegt Gemeinderat nötigen Abstellplätze je 2 Zimmer, Geschäftshäusern je In der Regel gilt, dass bei Hotels und bei Gaststätten für je 8 m2 der Restaurationsfläche (ohne Serviceräume) ein stell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Richtlinien der Strassenfachmänner dienen dem Gemeinderat als Grundlage für ment nicht vorgesehenen FäHe.
b)
Ist die Errichtung von ParkpJätzen auf
Grund nicht möglich,
durch den Gemeinderat zur Leistung von Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. von UrversammJung festzulegen.
der Grundeian Bau und UnterhaJt Beitragssumme ist
Art. 67 Ausfahrten, Garagenvorplätze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den nicht behindert. darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere dert Neigung von Ausfahrlsrampen nicht vor Regel 15 Gefälle nicht überschreiten.
Baulinie
Ueberbehin-
"''-'""..,,,''', werden und soll in
Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Längs einer wo das lände stnrk fällt, kann Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann kleineren Abstand bewilligen, sofern die örtlichen Verhältnisse Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Slrassengesetzes.
Turtmann
26
Art. 68 Private Strassen und Wege
sich zur Genehmigung vorzulegen. verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder kantonale und entsprechen, den VSS-Normen genehmigt werden. von der
können bei öffentlichem übernommen werden.
eme
VI ZONENVORSCHRIFTEN 1.
Art. 69 Zoneneinteilung (Zonennutzungspläne
1:2'000 und 1:5'000
Gemeindegebiet wird in folgende
eingeteilt:
Bezeichnung
Abkürzung
( 2-geschossig) ( 3-geschossig) Wohn- und Gewerbezone (3-geschossig) Wohnzone 4: ( 4-geschossig) für öffentliche Bauten und Anlagen Bauten und Anlagen
W2 W3
Gewerbezone IndustrieIndustriezone (Elektrizitätswerk) Verkehrszone
Nutzungsp!an 1: 10'000)
Dl
W4 öB+A tB+A G-A
1G 1
Farbe dunkelbraun hellbraun orange orange/vio1ett rot hellgrünlgrau blauvio1ett
EW V
hellviolelt hellgelb
1. Priorität Landwirtschaftszone 2. Rebbau
LZ LZ R
grün hellgrün gelb-olive
Naturschutzzone Geschützte Landwirtschaftszone
NSZ
GLZ
Signetldiv, grün Signetldiv. gron dunkelgrün
üG
Signet weiss
B)=","",-",-",--",====
Quellschu tzzonen Gefahrenzonen
WD
QZ GZ
27
Turtmann 2. 70
Dorfzone D,
Gebäudehöhe:
Lärmempfindlichkeit:
Erstellung von und kleineren Geschäftsbauten, Wahrung erhaltenswerten Eigenart Dorfes, Förderung einer zweckmässigen offen max. 3 Vollgeschosse max. 11.50 m Fusspfeue max. m O.K. FirstpfeUe je nach bestehender Baustruktur 1/3 der der Baute, mindestens 3.0 m von Punkt Fassade aus gemessen. II. Höhe, Dachform, Proportionen, auten des Dorfkerns
Erschliessung ganz oder teilweise zu ..........""'-',, Lärmempfindlichkeitsstufe Ur.
Art. 71 Wohnzone W2
Zweck Bauweise: Geschosszahl : Gebäudehöhe: Grenzabstand :
Wohn- und Geschäftshäuser mit
max. 2 Vollgeschosse max. m O.K. max. 12.00 m O.K.
kleiner Grenzabstand: Punkt der aus rcr"'''''''''r Grenzabstand: 80% az 0.6 Stufe
Höhe,
lI.H...n\.-L"->
Nutzung
aber 3.0 m von
Besondere In Zone W2 nur immissionsarme Kleingewerbebetriebe gestattet, überschreiten. Bestimmungen der Lärmempfindlichkeitsstufe 11
die
Turtmann
28
Art. Wohnzone W3, W3A~ WG3, WG3A Zweck der Zone: Bauweise:
Grenzabstand:
Wohn- und Oeschäftsbauten mit mittlerer in der WO 3 sind reine Gewerbebetriebe nicht gestattet. offen max.3 max. 1.50 m K. max. 14.00 m O. K. kleiner Grenzabstand 1 Höhe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus 80% az = 0.8 W3, W3A =Stufe W03 = UI.
Besondere Bestimmungen: In Zone die besonderen Bestimmungen der Erschliessung zu beachten. Bereich Putjergrabens und westlich der Turtmänna dürfen in der W03 keine Gewerbebauten erstellt werden. Wohnanteil einer Baute muss im Minimum 1/3 der Bruttogeschossfläche betragen. der Zone WG3A (vorbehalt Gefahren) darf nur Zustimmung der kantonalen gebaut und umgebaut "'PT,,,'n
Art. 73 Wohnzone W4, WG4
der Bauweise: Geschosszahl: Grenzabstand : Ausnutzung; Lärmempfindlichkeit:
Ausnutzung; in Geschäftsbauten ; mit WohnWG4 nicht sind offen max. 4 Vollgeschosse max. 14.00 m Fusspfette max. 1650 m O.K. Firstpfette Grenzabstand: 1/3 der mindestens aber 3.0 m von dem Punkt aus gemessen, grosser Grenzabstand: 80 % der Gebäudehöhe
A._,Hl'w1
az == La
Stufe
Bestimmungen: Bereich südlich Putjergrabens und westlich der Turtmänna dürfen in der WG4 keine reinen Gewerbebauten erstellt Der Wohnanteil Baute muss Minimum l/3
Art. 74 Gewerbezone
die Aufbereitung. Material vorgesehen.
und
Gebäudehöhe und -länge sowie Abstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffcnlllchen und privaten lnteressen von zu Fall Beeinträchtigung der umliegenden Landschaft Natur so weit als möglich zu vermeiden und optimale anzustreben. Die entsprechenden Schutzmassnahmen sind vor Baubewilli• deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Lärmempfindlichkeit:
Stufe IV
29 Art.
Industrie- und Gewerbezone IG 1 jst ausschliesslich für Industrie- und dazugehörende Verwaltungsbauten beGebäudehöhe, und vom Gemeinderat unter Berücksichtigung öffentlichen und privaten zu Fall festgelegt. Grenzabstand : Als Mindestabstände der jeweiligen Gebäudehöhe entsprechenden feuerpolizeilichen aber 5.0 m. Lärmempfindlichkeit: UUIJ'-'",,,Ll.:>
Bestimmungen: Anlagen, deren Betrieb Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Ist zu befürchten, dass industrielle oder gewerbliche auf Wohngebiete wird, so kann der Gemeinderat "A~"'''''r-. stände die nach jeweiligen Technik zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen. kann eine entsprechende Umgebungsgestalmng und Bepflanzung verlangen. der sind Betriebe mit intensivem Kunden- oder Werksverkehr Kies-, Beton- und Autofriedhöfe etc. nicht zugelassen.
Art. 76 Industriezone EW
Bauweise:
Zone:
Elektrokraftwerk und dazugehörende Verwaltungsbauten
von Fall zu Fall Fest]egung von Fall zu Fall der Höhe der Baute, von mindestens 3.0 m Lärmempfindlichkeit: Stufe IV
Punkt der
aus
77
Zone für öffentliche Bauten + Anlagen öB + A Zweck Bauweise: Lärmempfindlichkeit:
Öffentliche Bauten und Anlagen oder anderen (Sport, die öffentlichen liegen. offen oder
1/3 mindestens aber 3.0 m, von jedem Punkt der aus gemessen Stufe Ir oder
Bestimmungen: iche private Überbauung in
öffentliche Bauten +
ist
Turtmann
78
Zone für touristische
+ Anlagen tB + A-SNP
Zweck Zone: Zone touristische Bauten ist Bau gastgewerblicher Betriebe, Schwimmbad soBauten und Anlagen für Freizeitgestaltung bestimmt. Ausser soIchen und Verkaufslokale ohne störenden Lännerlaubt kann Sondemutzungsplanung besondere Auflagen, Bebauungs- und Nutzungsbeschränkungen verfügen. Geschosszahl: Gebäudehöhe: Grenzabstand: Ausnutzung: Lärmempfindlichkeit:
geschlossen
max. 3 Vollgeschosse max. 11.50 m Fusspfeue rnax:. 14.00 m K. Firstpfette
kleiner 1/3 der Fassadenhöhe, jedem Plmkt der aus 1=.v"'",u".u grosser Grenzabstand: 80%
az
3.00 m von
=:
m
Besondere .......... Gemeinderat kann nach Vorliegen Gesamtprojektes Ausnahmen welche die Gebäudehöhe betreffen. Die Ausnutzungsziffer darf jedoch, tour. B + A-SNP berechnet, 0.6 nicht überschreiben. Die ftir Erschliessung der "Zone Bauten + Lasten Grundeigentümer. 'OUJ,U-ULU"'/S••", ••
gehen zu
Art. 79 Verkehrszone
Verkehrszone umfasst und zukünftigen öffentlichen und privaten Wege, Parkierungsflächen und Verkehrsanlagen. den eigentlichen Parkierungsanlagen können Bauten im
beschränktem oder betrieblichen
Rahbewil-
Art. 80 Landwirtschaftszonen (Brachland)
a)
sind kantonalem Richtplan je Geländeform, Bodenbeschaffenheit oder ErschHessungsgrad und klimatische Verhältnisse in L Priorität (ink!. Gartenbau und Fruchtfolgeflächen) und Priorität (jnkl. Alp- und Sömmemngsweiden) Nutzungsplan dargestellt. diesen Zonen Bauten und Anlagen nur bewillige soweit landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den verbundenen Bedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer oder der der bäuerlichen Die Zuständigkeit liegt den kantonalen Instanzen. von soll Möglichkeit . Dazu Gemeinderat in Absprache dem Kanton die "",•.u.v•.<v"""'.u MöglichLandwirtschaft im Berg- und Talgebiet und unterstützt dueh flächenbezogene Unterstützungsbeiträge. Braehlandflächen innerhalb von Schutzgebieten unterliegen des
c)
speziellen Vorschriften
Reben sind ein wesentlicher Bestandteil der Walliser Landwirtschaft. lung zu Zone das Rebland-Kataster massgebend.
Turtmann
31
In oben aufgeführten Landwirtschaftszonen in Regel nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten ertaubt. Ausnahmen der Zuständigkeit der kantonalen Instanzen. In Landwirtschaftszonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe m.
Art. 81 Landschafts- und Naturschutzzonen
a)
- Die Landschaftsschulzzone Landschaften ihrer Vielfalt
Erhaltung von besonders Eigenart.
und wertvoUen
- Bauten und Anlagen sind nur wenn auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solcbe Bauten und zu und in Landschaft einzugliedern. Anlagen sind besonders - Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und halboffenen Landschaften jst nach Möglichkeit Zl1 bewahren. Vorhaben wie Terrainverändernngen, Rolind Ufergehölzen sind dungen oder Beseitigung von Hecken, pflichtig. Eingriffen nach Weisungen satzpfianzungen vorzunehmen. b)
Naturschutzzone umfasst Gebiete, die
ihrer Eigenart oder ihrer
Pflanzen~ oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagel\ sind unter-
wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des
notwendig sind.
- Massnahmen z.B. Entwässerungen, neue Bewässerungsanlagen, rungen Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn dem Zonenzweck entsprechen. - Soweit es für den Schutz die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann Gemeinderat Schutzverordnungen c)
Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, wegen und schützenswert sind (Art. kaot. RPG), und deren Erhaltung von einer abhängen. das vortradiUonellen handenen Bestockungen lind traditionelle Bewirtschaftung erhalten werden. Der Umbruch von Dauerwiesen, das Entfernen der vorhandenen Bestockungen, das Ausbringen von Klärschlamm, das Abhrennen der Vegetation und s.ämtliche Ternveränderungen mit Ausnahme traditionellen sind Auf den Dauerwiesen ist das Ausbringen von Gülle und Kunstdünger untersagt. Landwirtschaftszone können mit dem Kanton Bewelchen ._""",_". Nutzungseinschränkungen finanziell Die Gemeinde kann in begründelen Fällen und im mit der kantonalen Dienststelle für Wald und Landschaft Ausnahmebewilligungen erteilen. Schutz von Naturobjekten, aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch Gesetzgebung umschrieben.
Turtmann
Art. Bedeutung a)
Natur-
Landschaftsschu tzgebiete
den Schutzgebieten von ==== Bedeutung fällt die Wahrung Naturschaftsschutzes in von Kanton und 'iU'"'l Gemeinsam erarbeiten Massnahmen und halten eiReglement des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu 'U ....
b) Schutzgebiete von ~~=:::.:.. Sie bestimmt den Massnahmen und eventuelle Reglemente rechtsgültig.
in die Zuständigkeit der Gemeinde. und wenn notwendig, die entdurch
Annahme von der Urversammlung
Art. 83 Abbau- und Deponiezonen
Jede Abbaustelle und Deponie
bewilligungspflichtig.
für
ist der
Abbau- und ist für Materialentnahme und Zwischenlagerung sowie ren Aufbereitung zur Weiterverwertung bestimmt. AusserhaJb festgelegten Zone Abbau- und Zwischenlagerstellen eingerichtet werden. Die von Material (Bauabfalle gemäss 9 TVA) zur Weiterverarbeitung oder zur Wiederherstellung von Abbaugruben ist F.v~.....\L'" Konzept das Abbaugebiet Volumen, Etappen und einem richt darzulegen, auch die und Umweltauswirkungen aufzuzeigen hat.Der Gemeinderat kann die Erarbeitung Detailnutzungsplanes verlangen, welcher Art. 33 kRPG der GenehmIgung durch die Urversammlung der Homologation durch den
Art. 84 Übriges Gemeindegebiet üG
Das zur
Gemeindegebiet die der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone zum Waldareal gehören. In der sind dies unproduktive Berggebiete.
kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefällen Baubewilligung werden. Entscheid beim Gemeinderat und beim Kanton. "'-"'I,J.\,;H
und Baumbestä
WD
Flächen, die aufgrund von Bestockung oder Waldgesetz ohne und einer zugeführt werden. der Waldareale Festlegung der
Waldareal gelten, sind durch zuständigen Instanzen durch den Waldkataster das
Näher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze Baute ersteHt werden. Ausnahmen sind die Behörden zuständig. forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Beseitigen von meinderat.
Bewilligung durch
oder Gebüsch
86
Quellschutzzonen QZ Trinkwasser sowohl vor zu schützen.
Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, schleichenden wie auch vor unfallbedingten Massgebend rLir die Nutzungsbeschränkung ist die eidg. und das und die entsprechenden
QueJ1schutzzonen umfasst in der Regel Landwirtschaftliche
unmittelbare Umgebung der und das Erstellen von
TI (Engere Grundsätzlich sind in Düngungsbeschränkungen. Landwirtschaftliche ne Gefahr fur das Trinkwasser darstel1t. Jedes Baugesuch in muss durch einen "-''''~A'''''' ZONE ITI (Weitere terialentnahmen. Jedes Baugesuch in
Bauverbot sowie nur möglich, wenn werden.
Grundsätzlich Nutzung ist muss durch einen Gewässerschutzareale muss gesetzlichen
Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen schriften zum Fassungsschutz entsprechen. Sie müssen vor Umweltschutz unterbreitet
Gesuchsteller den entspricht. eidgenössischen der Dienststelle
Turtmann
34
Art. 87 Gefahrenzonen GZ
sind Geländeabschnitte, die erfahrungsgemäss voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Rutschungen, Überschwemmungen oder Naturgefahren) bedroht sind. Die werden Gefahrenzonen 1 sind mit starker, potentieller Gefährdung. In lrgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer erhebl Sachwerten können.
von
2)
3.
geringer potentieller sen Gebieten Hinblick ihre Gefahrdung überprüft werden. exponierte Bauteile wie z.B. Türen oder Fenster im Hinblick die zu Staudrucke dimensioniert werden. innerhalb der gelben sen der zuständigen zur Vonneinung unterbreitet werden.
müs-
Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstückes Zugangs sichernde Massnahmen ist. und
Vß SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN 88
AusnahmebewilUgungen Verhältnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen unter Vorbehalt kanto~"""'~U'v" Bestimmungen von Vorschriften dieses Es und Erteilung Ausnahmebewilligung wenn Anwendung Baureglementes zu Härte Bauten in ausschliesslich öffentlichem Interesse, provisorische Bauten, landwirtschaftliche Bauten und ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten emer mit einer nachträglichen Aussenisolation die und Gebäudeabvorgeschriebene unterschreiten, welches für die notwendig
Turtmann
35
Ausnahmebewilligung Auflagen verknüpft sowie BewiHigung Bauvorhabens Erteilung kJärt werden. Setzt Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das ist in begründen. V orbehal ten
erso
zu
zusätzliche Vorschriften
Art. 89 Besitzstandgarantie I Wiederaufbau
Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und widersprechen, dürfen unterhalten, soweit ihre Rechtswidrigkeit nicht
geltenden
umgebaut
Bauten Anlagen, und sen, wenn das Gesetz das Baureglement der wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung geboten
oder
nicht entsprechen, sind nur anzupasdies ausdrücklich vorsieht, oder
Vorbehalten Spezialgesetzgebung Gemeindevorschriften. standsgarantie für besondere Fälle Gemeindebaurechts regeln.
die Besitz-
Bei durch Katastrophen Wiederaufbau von erstellten, geltenden oder ften widersprechenden Bauten gestattet, wenn überwiegenden [nteressen entgegenstehen und das B innert fünf Jahren seit Zerstörung wird. Wit?peraufbau dem Bau Baute fang und Lage zu entsprechen. Anderung hinsichtlich damit wesenlliche Verbesserung wird.
90 Gebühren Behandlung Baugesuche, die Benutzung von sind Gebühren zu entrichten. Gebührentarif wird vom Vorbehalten bleiben die
der
B
Art. 91 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere Bauherr, Architekt, Bauleiter Bauunternehmer Bauvorhaben ohne Baubewilligung in Missachtung von Bedingungen, ausführen lässt, wer vollstreckbaren baupolizeiAuflagen Vorschriften ausführt Anordnungen, die ergangen sind, nicht von der Baupolizeibehörde mit von 100 bis 50'000 Franken bestraft.
rn
Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz abschlag, Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bis auf 100'000 Franken und auf Haft werden. r>.l.l;,."\ul rechtliche gemäss Artikel 58 des Schweizerischen der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung eine werden. leichten beträgt die 50 bis 1000 Franken.
Strafverfahren wird durch bleiben die Kompetenzen der '-',","",Ul'U"',
Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten
Turtmann
92 Verjährung Erkennbarkeit,
ehen.
Verj ährnng wird Verlängerung
Busse
eben-
jede Untersuchungs oder jede Vollstreckungshandlung unterbroVerjährung aber höchstens weitere betragen.
Art. 93 Inkrafttreten
Dieses tritt gung durch Staatsrat 'Kraft. Damit hoben, welche dem vorliegenden ...... ~,...... ~,.. ~
~"'-UJ., 19. November 1996
5.
2001
(angepasst an
Urversammlung
die Genehmi-
"<UJ,",u.~'uu"'" bisherigen Bestimmungen
widersprechen.
Homologationsbedingungen)
Teilrevision des BZR Turtmann - 2004
10,09,2010
321 Gemp.h; e Turtffiann
Anpassung Bau- und Zonenreglement (GBR) Turtmann Angenommen an der Urversammlung vom 12. Dezember 2000 Ergänzt und angepasst gemäss dem Mitbericht der Dienststelle für Raumplanung vom 18. Oktober 2004
Art. 25 Nutzungsplan / Zonennutzungsplan
Der Nutzungsplan und Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind für jedermann verbindlich. Er besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Massstab 1:2'000 und dem Nutzungsplan 1:10'000. Der Nutzungsplan und der Zonennutzungsplan müssen laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: 0) Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflächen fest und bezeichnet die SChutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. b)landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stätten und bedeutende öffentliche Aussichtspunkte, - für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände oder Gehölze, - Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensräume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusätzlich können gemäss Art. 11 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie tür Abbau und Deponien sowie Maiensäss- oder Erhaltungszonen bestimmt werden . Der Nutzungsplan und der Zonennutzungsplan können auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).
Miehlig + Partner GmbH· Nalers
Anpassung Bau· und Zoneoreglemen1.doc / AB
321 Gemeinde Turtmann
10.09.2010
Art. 34 Gebäudehöhe
Bei der Gebäudehöhe wird unterschieden zwischen der Seitenhöhe (O.K. Fusspfette) und der Firsthöhe IO.K. Firstpfette) . Die genauen Masse der Gebäudehöhen sind in der Zonenordnung (Art. 69ft) festgelegt. Die Gebäudehöhe wird gemessen ab natürlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt als der natürliche; Bei Satteldächern wird gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette, bei Flachdächern bis zur Oberkante der letzten Decke . Für Gebäude in Hanglage wird die maximale Gebäudehöhe talseitig gemessen. Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszugänge, deren Länge kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukörper wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet. Bei Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebäudehöhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewährt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauhöhe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer oder von der Baukommission ein Fixpunkt festgesetzt .
Art. 73 Wohnzone W4, WG4
Zweck der Zone:
Wohn- und Geschäftsbauten; mit höherer Ausnutzung; in der WG4 sind reine Gewerbebetriebe nicht gestattet.
Bauweise:
offen
Geschosszahl:
max. 4 Vollgeschosse
Gebäudehöhe :
max. 14.00 m O.K. Fusspfette max. 16.50 m O.K. Firstpfette
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand: 1/3 der Höhe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand: 80 % der Gebäudehöhe
Ausnutzung;
az = 1.0
Lärmempfindlichkeit: W4 = Stufe 11 WG4 = Stufe 111 Besondere Bestimmungen: Im Bereich südlich des Putjergrabens und westlich der Turtmänna dürfen in der WG4 keine reinen Gewerbebauten erstellt werden. Der Wohnanteil einer Baute muss im Minimum 1/3 der Brutfogeschossfläche betragen. Michlig + Partner GmbH · Nalers
Anpo ssung Bau- und Zoneoleglemenl.doc I AB
321 Gemeinde Turtmann
Turtmann, den
10.09.2010
~\\ . ~~~\Q..I'4\\t1~ flOJO
Der Präsident:
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Michlig + Partner GmbH - Naters
Anpassung Bau- und Zonenreglement / AB
Teilrevision des BZR Turtmann, Artikel 78 - 2008
AUFLAGEEXEMPLAR Vom Staatsrate genehmigt
BAU- UND ZONENREGLEMENT DER GEMEfNDEdTURTMANN/:...^^?^ vri Siegelgebilhr- Fr.
Anderung Art. 78 GBR 10-tagige offentliche Auflage ab Freitag, den 25. April
I’f: Jcr Staatskanzler: • • v ■
v
111I
Art.78 Zone fur touristische Bauten + Anlagen tB+A/Camping SNP Zweck der Zone: * Die Zone fur touristische Bauten + Anlagen tB+A/Camping SNP ist fur den Bau gastgewerblicher Betriebe, Schwimmbad sowie Bauten und Anlagen fur die Freizeitgestaltung bestimmt. Ausser solchen sind nur Wohnbauten und Verkaufslokale ohne storenden Larm erlaubt. Des Weiteren konnen auch alle moglichen Formen von Campinganlagen im Speziellen auch Residenzcampingplatze erstellt werden (vgl. unter Besondere Bestimmungen: Camping SNP). Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Sondernutzungsplanung besondere Auflagen, bezuglich Freiflachen, Bebauungs- und Nutzungsbeschrankungen verfugen. Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand:
Ausnutzung: Larmempfindlichkeit:
Ganzen Text zeigen
offen oder geschlossen max. 3 Vollgeschosse max. 11.50 m O.K. Fusspfette max. 14.00 m O.K. Firstpfette Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, min. 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gesehen Grosser Grenzabstand: 80% der Gebaudehohe az = 0.6 Stufe III
Besondere Bestimmungen: - Der Gemeinderat kann nach Vorliegen eines Gesamtprojektes Ausnahmen bewilligen, welche die Gebaudehohe betreffen. Die Ausnutzungsziffer darf jedoch, uber die „Zone tB+A/Camping SNP“ berechnet, 0.6 nicht uberschreiten. - Die Kosten fur die Erschliessung der „Zone fur tB+A/Camping SNP“ gehen zu Lasten der Grundeigentumer. - Camping SNP * Zweck: Passantencamping, Caravaning, Residenzcamping, Mobilhomebauten, etc. in der Regel offen Bauweise: max. I Vollgeschoss Geschosszahl: max. 10.0m Gebaudelange: ES II Larmempfindlichkeitsstufe: Zusatzliche Bestimmungen Die festeingerichteten Platze (Residenzplatze, Mobilhomebauten und dergleichen) sind in einem Detailplan festzulegen. Fur alle festen Einrichtungen sind jeweils die entsprechenden Baubewilligungen einzuholen. Die ubrigen Platze (Passantencamping, gemischter Camping, etc.) diirfen nur temporar belegt werden. Pro Standplatz ist ein Parkplatz auszuscheiden. Zusatzlich sind Besucherplatze im Umfang von 10% der gesamten Standplatze vorzusehen. __ „ ||\ Tf/
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Turtmann, 30.01.2009
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