Teilrevision der Nutzungsplanung - "Wägjini"

Plan d'utilisaziun · Eggerberg

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Eggerberg
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Conseil d'Etat
Decidì
21-09-2016
Publitgà
28-10-2019
En vigur dapi
21-09-2016

Karte

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Datotecas

20160921_egge_decce.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Prdsidence du Conseil d'Etat Chancellerle d'Etat Präsidium des Staatsrates Staatskanzlei

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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Eggerberg vom 16. Juni 2016 mit dem Antrag auf Homologation der von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Eggerberg am 10. Juni 2016 beschlossenen Teilrevision „Wägjini" (Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. 1194 von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2 und flächengleiche Rückzonung eines Teils der Parzelle Nr. 1190 von der Wohnzone W2 in die Landwirtschaftszone); Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV); Eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Beschluss des Grossen Rates über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts vom 11. September 2014; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 17 vom 22. April 2016; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Einwohnergemeinde Eggerberg vom 10. Juni 2016, womit die Teilrevision des Zonennutzungsplans „Wägjini" einstimmig angenommen wurde; Eingesehen die öffentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 31 vom 29. Juli 2016; Eingesehen den Mitbericht der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vom 6. September 2016 womit eine positive Vormeinung abgegeben wurde; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) vom 14. September 2016, womit der Mitbericht vom 6. September 2016 der Gemeinde zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde; Eingesehen die übrigen Akten; Erwägend, dass diese Teilrevision des Zonennutzungsplanes der Einwohnergemeinde Eggerberg die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltrechts, Rechnung trägt; Erwägend, dass gegen den Urversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde Eggerberg vom 10. Juni 2016 keine Beschwerden erhoben wurden;

auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen, entscheidet

der Staatsrat

als Homolegationsbehörde 1.S.v. Art. 38 Abs. 2 kRPG

Die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Eggerberg am 10. Juni 2016 angenommene Teilrevision des Zonennutzungsplanes „Wägjini" (Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. 1194 von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2 und flächengleiche Rückzonung eines Teils der Parzelle Nr. 1190 von der Wohnzone W2 in die Landwirtschaftszone) wird homologiert.

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Sitzung vom

2 1, Sep, 2016

Für getreue Abschrift, Der Staatskanzler

Entscheidgebühr Gesundheitstempel

Fr. 250.-Fr. 7.—

Verteiler

5 Ausz. DFI 1 Ausz. Fl

dele;ir

Ammenied

2/2

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