Staatsratsentscheid

Cunfin static dal guaud · Fiesch

Document

Numer
2012.01554
Gener
Cunfin static dal guaud
Vischnanca
Fiesch
Chantun
Valais
Nivel
Chantun
Approvà da
Aucune indication
Decidì
02-05-2012
En vigur dapi
04-06-2019

Karte

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Datotecas

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Text

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CANTON DU VAlAISliJ KANTON WALLIS LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmittelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Fiesch

eingesehen: die Waldkatasterplane Nr. 1 bis Nr. 5 der Gemeinde Fiesch, unterzeichnet von der Dienststelle für Wald und Landschaft, Kreis Oberwallis am 28. Mârz 2012 und von der Gemeinde Fiesch am 30. Mârz 2012; Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV); Art. 2 und 13 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011, das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG); die ëffentlichen Auflagen (Publikationen) des Waldkatasters lm Amtsblatt vom 30. November 1993, vom 18. Juni 2004 und vom 04. Marz 2011; die Einsprache von

vom 15.12.1993;

die Einsprache der Hausgemeinschaft die Einsprache von

t vom 30.12.1993;

vom 28.12.1993;

Ganzen Text zeigen

die Einsprache von

vom 21.12.1993;

die Einsprache von

vom 28.12.1993;

die Einsprache der Erben die Einsprache von

vom 19.07.2004; vom 19.07.2004;

die Schreiben der Gemeinde vom 31. Mârz 1994, 26. August 2004, 11. April 2011 und vom 02. April 2012; das Schreiben des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis, vom 10. April 2012; die übrigen Akten.

:

2

ln Erwligung gezogen:

1.

Gemâss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândiq.

2.

Die Plane des Waldkatasters wurden in den Gebieten erstellt, in welchen Wald an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung Iiegt. Die Waldfeststellung wurde im Auftrag der Gemeinde Fiesch unter der Leitung des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis, ausgeführt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt ais Wald jede Flache, die mit Waldbaumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht ais Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Aileen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Strâucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorqelânde (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen ais Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemâss Art. 1 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minirnalkriterien 2 so festgelegt, dass bei Bestockungen rnit Waldbaumen oder -Btrâuchern von 800 m und 12 . m Breite, je inkl. 2 rn Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je hëher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte ais Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt.

3.

Bereits im Sommer 1990 und am 23. Oktober 1992 wurde der Waldkataster Fiesch aufgelegt und einsprachebereinigt, jedoch nie homologiert. Aufgrund des neuen Bundesgesetzes über den Wald (WaG) wurde eine erneute Auflage notwendig. Die Resultate der Einspracheverhandlungen wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens übernommen. Aufgrund der neuen Gesetzgebung erfolgte die erneute AufJage der Waldfeststellung am 30. November 1993, welche am 18. Juni 2004 im Bereich neu ausgeschiedener Bauzonen erqânzt wurde. Die eingegangenen Einsprachen aus dem Jahre 1993 wurden ebenfalls vor Ort bereinigt und die Einspracheprotokolle den Einsprechern zugestellt. Aufgrund von Nutzungsplananderungen und zur Vervollstandigung des aktuellen Waldkatasters musste in den Jahren 2004 und 2011 in diversen Gebieten die Waldfeststellung srqânzt werden. Gleichzeitig wurden in der Auflage 2011 die Waldflachen, welche die gesetzlichen Kriterien nicht mehr erfüllen, aus dem bereits aufgelegten Waldkataster gestrichen. Die Resultate der vorangegangenen Einspracheverhandlungen wurden berücksichtigt und direkt in die jeweils folgenden Auflagen übernommen.

4.

Innert der 30-tagigen Auflagefrist lm Jahre 1993 sind gegen die Plane des Waldkatasters folgende Einsprachen eingegangen, welche am 18.05.1994 bereinigt wurden. Den Einsprecher resp, deren Rechtsnachfolgern wird aus formellen Gründen ebenfalls noch ein Entscheid zugestellt.

3

4.1

: Der Einsprecher und dessen Rechtsvertreter sind mit der Abgrenzung auf der Parzelle 1628 nicht einverstanden. An der Waldgrenze, welche bereits in einer Begehung yom 13.08.1993 festgelegt wurde, wird festgehalten. Es handelt sich um alte Bestockungen, welche die Kriterien der Waldfunktion klar erfüllen. Die Einsprache wird abgelehnt.

4.2

Hausgemeinschaft Die Hausgemeinschaft widersetzt sich der Waldfeststellung auf ihrer Parzelle 1635, da dadurch ein geplanter Garagenneubau verunmôqiicht wird. An der Waldgrenze wird festgehalten. Die Bauten konnten jedoch zwischenzeitlich mit einem Rodungsgesuch erstellt werden. Die Einsprache wird abgelehnt.

4.3

: widersetzt sich der Ausscheidung von Wald auf seiner Parzelle 1636. Die DWL Mit an der Ausscheidung fest, da die Waldkriterien klar erfüllt sind. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Waldgrenze bereits an der Begehung yom 30.04.1991 wesentlich zu Gunsten des Einsprechers korrigiert wurde. Die Einsprache wird abgelehnt.

4.4

: widersetzt sich der Ausscheidung von Wald auf seiner Parzelle 499, da damit kein weiteres Gebâude erstellt werden kann. Die DWL hait an der Ausscheidung fest, da die Waldkriterien klar erfüllt sind. Die Waldgrenze wurde bereits einmal durch den Forstingenieur überprüft und verifiziert. Die Einsprache wird abgelehnt.

4.5

: beantragt die Anpassung der Waldgrenze. Die DWL ist einverstanden, die Waldgrenze bei der Parzelle 1134 und lm angrenzenden Gebiet entlang der Gasse zu verschieben. Die Einsprache wird lm Sinne der Erwàqunqen gutgeheissen.

5.

Innert der 30-tagigen Auflagefrist lm Jahre 2004 sind gegen die Plane des Waldkatasters folgende Einsprachen eingegangen, welche am 21.09.2004 bereinigt wurden.

4

5.1

; Der Einsprecher und dessen Rechtsvertreter sind mit der Abgrenzung und dem Waldcharakter der Bestockung auf der Parzelle 1124 nicht einverstanden. Die Waldgrenze wurde teilweise angepasst, der Einsprecher ist mit den getatigten Anpassungen einverstanden. Die Einsprache wird im Sinne der Erwagungen gutgeheissen.

5.2

; Der Einsprecher und dessen Rechtsvertreter sind mit der Abgrenzung und dem Waldcharakter der Bestockung auf der Parzelle 1123 nicht einverstanden. Die Waldgrenze wurde teilweise angepasst, der Einsprecher ist mit den getatigten Anpassungen einverstanden. Die Einsprache wird im Sinne der Erwagungen gutgeheissen.

6.

Bei der Aufiage vom 04. Marz 2011 sind keine Einsprachen eingereicht worden.

7.

Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplânen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemass den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departements fOr Verkehr, Bau und Umwelt

wird demnach verfügt:

1.

2.

Waldfeststellung . 1.

Die in den Situationsplanen Nr. 1 bis 5 des Waldkatasters ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flachen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

2.

Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und ki:innen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

3.

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldfiachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einsprachen 1.

Die Einsprache von

2.

Die Einsprache der Hausgemeinschaft wird abgelehnt.

aus dem Jahr 1993 wird abgelehnt. aus dem Jahr 1993

5

3.

3.

Die Einsprache von

aus dem Jahr 1993 wird abgelehnt.

4.

Die Einsprache von

5.

Die Einsprache von Erwàqunqen gulgeheissen.

6.

Die Einsprache von gen gulgeheissen.

7.

Die Einsprache von Erwagungen gulgeheissen. ,

wird aus dem Jahr 1993 abgelehnt. aus dem Jahr 1993 wird im Sinne der

aus dem Jahr 2004 wird im Sinne der Erwâqun-

aus dem Jahre 2004 wird im Sinne der

Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung Das feslgeslellle, an die Bauzone grenzende Waldareal isl von der Gemeinde Fiesch in Zusammenarbeil mil der Dienslstelle für Raumenlwicklung und falls ntilig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nulzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Fiesch die Berichligung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bauzonen nicht im Waldfeststellungsverfahren, sondern im Raumplanungsverfahren definiert werden. Bei Abweichungen der Bauzonen im Waldkataster bleiben in jedem Fall die Bauzonen gemass homologierter Nulzungsplanung rechtlich massgebend, sofern diese nicht im Wald zu liegen kommen. Die Abgrenzung des Waldareals ist im Auftrag der Gemeinde Fiesch vom Geometer in die Grundbuchplane zu übertragen.

4.

Kosten Gernâss Art. 88 ff. VVRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Fiesch ais Auftraggeberin in Rechung gestellt. Gebühr Tuberkulosenmarke Total

5.

Fr. 510.-Fr. 7.-Fr. 517.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Enlscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Ertiffnung mitlels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ôffentlichrechlliche Abteilung, 1951 Sitlen, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde isl beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte beslehen. Sie hal eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismitlel sowie die Begehren zu enthalten. Sie isl vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren.

6

Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat,

6.

Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erëffnet: a) per Einschreiben an: Hauseigentümergemeinschaft, Erbengemeinschaft VZ Immobilien, Kantonsstrasse 63, 3930 Visp (aktuelle Eigentümerin Parzellen 499 und 1123) (aktuelle Eigentümerin Parzelle 1134)

b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis

7.

Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Erëffnung: - Dienststelle für Raumenlwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten Zwecks Koordinalion mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung Aufdereggen, Julen & Zenzünen AG, Raumplanung und Umwelt, Sebastiansplatz 1, 3900 Brig-Glis Imhof Paul AG, Ingenieurbüro, 3994 Lax

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Die

.. 2. Mai 2012 Der Staatskanzler

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