Staatsratsentscheid

Cunfin static dal guaud · Steg-Hohtenn

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Steg-Hohtenn
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Chantun
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29-05-2002
En vigur dapi
11-03-2019

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DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Hohtenn.

A. EINGESEHEN

1. Art. 2, Art, 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eldg. Waldverordnung {WaV) vom 30. November 1992;

2. Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung):

3. Die Pläne Nr. 2, 3,4 und 5 GBV und Nr. 9, 10, 13, 14 und 15 Kataster der Gemeinde Hohtenn, Die öffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt vom 20. November 2000;

4. Die Einsprachen Nr. 1 bis 4; 5. Den Bericht der Gemeinde Hohtenn vom 4. Mai 2001; 6. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises || vom 14. Mai 2001; 7. Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Hohtenn; B. ERWÄGEND

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1. Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.

4.

Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Hohtenn an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter .der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 20. November 2000. Es sind 4 Einsprachen eingereicht worden. Alle Einsprecher bestreiten den Waldcharakter ihrer Parzellen und beantragen, diese in die Bauzone aufzunehmen.

Den Einsprechern wurde anlässlich einer Begehung zusätzlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 4. Mal 2001 festgehalten worden. Insofern die Einsprachen gufgeheissen wurden, sind die Ergebnisse in den Waldkataster übertragen worden. Im Übrigen sind die Einsprachen abzuweisen, da es den Einsprechern nicht gelungen ist, den Nichtwaldcharakter der betroffenen Parzellen rechtsgenüglich nachzuweisen.

Einsprachebehandlung a) Plan Nr. 4 GBV, Parzelle Nr. 408

Der Einsprecher ist Eigentümer der Parzelle Nr. 408 (Plan Nr. 4 GBV) und beantragt, dass die ins Waldareal aufgenommene Teilfiäche aus dem Waldkataster gestrichen werde. Diesem Begehren konnte anlässlich der Begehüng vom 28. April 2001 entsprochen werden, indem die Waldgrenze um 10 m nach Norden verschoben wurde, was bedeutet, dass sich die Parzelle GBV Nr. 408 in ihrem vollem Umfang nicht mehr im Waldkataster befindet. Diese Feststellung hat rein Indikativen Charakter.

b) Plan Nr. 13, 14 Kataster, Parzellen Nr. 9 und 10

Der Einsprecher ist Eigentümer der Grundstücke Plan Nr. 13, 14 Kataster, Parzelfen Nr. 9 und Nr. 10, im Gebiete Laden und verlangt mit seiner Einsprache Auskunft über die Zonenzugehörigkeit dieser Parzellen. Gemäss den öffentlich aufgelegten Waldkatasterplänen handelt as sich um Parzellen, die ausserhalb der Bauzone liegen, in ihrem südlichen Tell an die Bauzone grenzen und zu mehr als einem Drittel bewaldet sind. Da sich die Einsprache vorliegendenfalls nicht gegen den Waldkataster richtet, ist die Einsprache gegenstandslos und es wird darauf nicht eingetreten.

c) PflanNr. 13, 14 Kataster, Parzelle Nr. 14

Die Einsprecherin behauptet, dass ihr durch die vorliegende Festlegung des Waldareals die Möglichkeit am Orte Laden zu bauen entzogen werde. Gemäss Protokoll der Begehung vom 28. April 2001 konnte festgestellt werden, dass sich die fragliche Parzelle Nr. 14 ausserhalb des Waldareals befindet, womit die Einsprache gegenstandslos wird und auf dieselbe nicht einzutreten ist.

d) PlanNr. 2 GBV, Parzelle Nr. 593

Der Einsprecher beantragt die Entlassung seines Grundstückes Nr. 593 aus dem Waldareal, und zwar mit der Begründung des mangelnden Bewuchses der fraglichen Fläche mit Waldbäumen. Gemäss Protokoll der Begehung vom 28. April 2001 festgestellt werden, dass die Parzelle im Bereich einer bestockten Einwuchsfläche von weniger als 400 m2 liegt und auch nicht in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Die Einsprache wird auf Antrag des Kreisinspektors gutgeheissen und die Parzelle aus dem Waldareal entlassen.

5. Die Besiockungen wie sie den bereinigten Situationsplänen 1:500 resp. 1.1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt; C. ENTSCHEIDET

1. Waldfaststellung

a) Die in den Situationsplänen 1:1000 Nr. 2 und 5 GBV, 1:500 Nr. 3 und 4 GBV sowie 1:1000 Nr. 9, 10, 13, 14, 15 Kataster "Waldkataster der Gemelnde Hohtenn" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b) Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzone grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

6) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Flächen erfordert eine Rodungsbewilligung.

2. Einspracheentscheid

a) Die Einsprache des EN ira autgeneissen. b) Die Einsprache des Ti v.irc als gegenstandsios abgeschrieben.

c) Die Einsprache der Wird als gegenstandsios abgeschrieben.

d) Die Einsprache des ü .ir< sutseheissen und die Parzelle Nr. 593 aus dem Waldareal entlassen.

3. Koordination mit der Raumplanung

Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.

4. Kosten

Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar werden die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt auferlegt:

Gebühr : Fr. 510.- Tuberkulosenmarke: Fr _5-

Total Er 515.

5. _ Rechtsmittelbelehrung

Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff VVRG).

Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.

6. Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - die Einsprecher gemäss separater Liste - Gemeindeverwaltung, 3949 Hohtenn b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde, 7. Mitteilung - Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation

- Dienststelle für Raumplanung - Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 29. Mai 2002.

Der Präsident: Der Sta/$Sskanzler:

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Thomas Burgener riv. Roten

Eröffnet und mitgeteilt

Stten,an ‚= 3, Jun! 2002 Dianststeile‘für Wald und Landschaft