Verfügung AFW, 04.09.2024; Baar

Cunfin static dal guaud · Zug

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AFW
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04-09-2024
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04-09-2024

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20240904_AFW_Schnueperenrain_BA_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56308

-

Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Baar Himmelrich/Schnueperenrain, Koordinaten 2683580 / 12271 85 1027, 2640

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverf ü gung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenze zwischen den GS Nrn. 1027 und 2640, Gemeinde Baar, die mit Verfü gung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 statisch festgesetzt wurde, wird ge mäss Plan «Waldgrenze Himmelrich/Schnueperenrain / GS Nr. 1027, 2640 Gemeinde Baar», 1:400, vom 18. Juni 2024, aufgehoben.

2.

Die auf Plan ccWaldgrenze Himmelrich/Schnueperenrain / GS Nr. 1027, 2640 Gemeinde Baar», 1:400, vom 18. Juni 2024, als neu bezeichnete Waldgrenze auf GS Nr. 1027, Ge meinde Baar, wird statisch festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar durch diese Verfügung nicht berührt.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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4.

Die vorliegend geänderte Waldabgrenzung ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Ge meinde Baar in den Zonenpian einzutragen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

7.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -

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Per E-Mail: -

Zug, 4. September 2024

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ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: -

Versand:

Plan «Waldgrenze Himmelrich/Schnueperenrain / GS Nr. 1027, 2640 Gemeinde Baar», 1:400, vom 18. Juni 2024 (hinterlegt mit Orthofoto 2022)

4. Sep. 2024

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1983, 1990, 1991, 1994, 2002 und 2022 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar inkl. Plan-Nr. 10, 1:500, vom August 2004; Plan «Waldgrenze Himmelrich/Schnueperenrain / GS Nr. 1027, 2640 Gemeinde Baar», 1:400, vom 18. Juni 2024.

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 wurden im Gemeindege biet Baar in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, statische Waldgrenzen festgesetzt. Dies in Übereinstimmung mit den vom 8. Oktober bis 7. No vember 2004 bei der Gemeindeverwaltung und beim damaligen Kantonsforstamt öffent lich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 27 (ausgenommen die Pläne Nr. 23 und 24). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan-Nr. 10, 1:500, vom August 2004, mit dem das Waldstück im Gebiet Schnueperenrain auf GS Nr. 1027 gegenüber den GS Nrn. 2640 und 2664 in der Bauzone an der Himmelrichstrasse, Baar, durch eine stati sche Waldgrenze abgegrenzt wurde.

3.

Das Amt für Wald und Wild überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzonen im Gemein degebiet Baar. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte das Amt für Wald und Wild anhand von Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2002 bis 2022 fest, dass die besagte Waldgrenze zwischen GS Nr. 1027 und den GS Nrn. 2640 und 2664 von der tatsächlichen Situation im Gelände abweicht. So verläuft diese Waldgrenze zwischen den GS Nrn. 1027 und 2640 über eine Länge von rund 5 Metern zwischen Gartenanlagen und somit faktisch im Freiland. Die Überprüfung anhand der verfügbaren Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1990, 1991 und 1994 zeigte, dass die beschriebene Abweichung bereits vor Festsetzung der Waldgrenze, seit bereits über 30 Jahren, vorgelegen hatte, und dies augenscheinlich im heutigen Verlauf und Ausmass.

4.

Infolge dieser Erkenntnis wurde ein korrigierter, an den tatsächlichen Gegebenheiten ori entierter Grenzverlauf bestimmt und hierauf gestützt der genannte Plan vom 18. Juni 2024 erstellt. Der Plan zeigt einerseits die vorgesehene Korrektur der Waldgrenze. Dar über hinaus wurde im Sinne von Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, wonach der Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet statische Waldgrenzen einführt, diese Wald grenze planerisch auf den gesamten Randbereich des Waldstücks auf GS Nr. 1027 er weitert bzw. geschlossen.

5.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 wurde den betroffenen Eigentümerschaften sowie der Einwohnergemeinde der genannte Plan vom 1 8. Juni 2024 zugestellt, die Absicht zur

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Anpassung der rechtskräftigen Waldgrenze mitgeteilt und mit Frist bis 23. Juli 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert genannter Frist wurden keine konkreten Einwände gegen die Anpassung der Waldgrenze vorgebracht. Allerdings verwies die Einwohnergemeinde mit Schreiben vom 22. Juli 2024 auf die Fragwürdigkeit der Rechtmässigkeit eines Bereichs der Gartenge staltung auf GS Nr. 1027, ausserhalb der Bauzone, die dem Wohnhaus auf GS Nr. 1284 zugehörig ist, und somit auf Fragwürdigkeit einer Anpassung der Waldgrenze zugunsten dieser Nutzung. Auf diese Einwendung wird nachfolgend eingegangen. B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Risch die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 erlassen, mit der auch die vorliegend fragliche Waldgrenze statisch festgesetzt wurde. Wie darge legt, wurde bei dieser Abgrenzung die tatsächliche Situation nicht gänzlich korrekt be rücksichtigt. Die Einwohnergemeinde verweist zwar auf die Fragwürdigkeit der Recht mässigkeit der Umgebungsgestaltung des Wohnhauses auf GS Nr. 1284. Die fragliche Umgebungsgestaltung wurde über dieses Grundstück hinaus auf GS Nr. 1027, jenseits der Bauzonengrenze, erweitert. Diese Erweiterung erfolgte mutmasslich im Jahr 1 994, wie sich aus einem verfügbaren Luftbild aus diesem Jahr schliessen lässt. Luftbilder aus den vorangehenden Jahren 1 990 und 1 991 lassen jedoch den Schluss zu, dass bei der Umgebungsgestaltung nicht in den Waldrand eingegriffen wurde, sondern die Umgebung an diesem orientiert wurde. Die Frage der Rechtmässigkeit der fraglichen Umgebungsge staltung ist somit von der Frage der Waldabgrenzung losgelöst und für den vorliegenden Entscheid nicht massgebend. Selbst unter der Annahme, dass der Wald zu einem frühe ren Zeitpunkt, d.h. vor 1990 zurückgedrängt worden sein sollte, gilt nach bundesgerichtli cher Rechtsprechung, dass die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Ro dung eine Wiederaufforstung, d.h. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, in der Regel auf 30 Jahre befristet ist (vgl. BGE 105 Ib 265). Vom Bundes gericht genannte Vorbehalte gegen die Anwendbarkeit dieses Rechtsspruches sind vorliegend nicht zutreffend. Zudem hat die zuständige kantonale Forstbehörde auch nach Festsetzung der statischen Waldgrenze im Jahr 2006 die Abweichung nicht bemängelt. Gemäss dem Gesagten, insbesondere im Sinne des Vertrauensschutzes der Eigentümer schatten der angrenzenden Baugrundstücke, ist zur Bereinigung der Situation eine Kor rektur der rechtskräftigen statischen Waldgrenze angezeigt.

2.

Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

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2.1.

Eine Verletzung des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundeigentümerschaft ist mit der vorgesehenen Korrektur der Waldgrenze ohne erwartungsgemäss entstehende Nach teile nicht ersichtlich. Die betroffenen Parteien wurden einbezogen. Keine dieser Parteien hat Einwände gegen die Anpassung geäussert.

2.2.

Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung —namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich zu korrigieren. Der Richtplaneintrag L 4.1.6, gemäss dem der Kanton mit der Einführung der statischen Waldgrenze für das ganze Kantonsgebiet beauftragt wurde, gebietet zudem den Abschluss der bislang unvollständi gen Waldgrenze um das Waldstück auf GS Nr. 1027 im Gebiet Schnueperenrain. —

3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild delegiert (Ziff. ib Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das Amt für Wald und Wild ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt so mit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zurück.

4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze zwischen GS Nr. 1027 und 2640, Gemeinde Baar, in dem auf Plan «Waldgrenze Himmelrich/Schnueperenrain / GS Nr. 1027, 2640 Gemeinde Baar‘>, 1:400, vom 18. Juni 2024 bezeichneten Abschnitt aufgehoben. Zugleich wird die Waldgrenze neu auf GS Nr.1027 statisch festgesetzt bzw. erweitert. Der genannte Plan ist integrie render Bestandteil dieser Verfügung.

5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das Amt für Wald und Wild veranlasst als zuständige Behörde die Amtsblattpublikation.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfahrens.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Waldfeststellungsverfahren von Amtes wegen durchge führt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

GS Nr. 1027, 2640 Gemeinde Baar

Waldgrenze Himmelrich/Schnueperenrain Statische Waldgrenze rechtskräftig Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze neu Waldrand gem. amtl. Vermessung bisher Grundstückgrenzen Gebäudegrundfläche

1027 4171

2664

2663

2640

1284 2642

2641

2653

Ò

Planformat: A4

1:400

0

2

4m

18.06.2024

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56308 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug