Verfügung AFW, 30.09.2024; Oberägeri
Cunfin static dal guaud · Zug
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- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 30-09-2024
- En vigur dapi
- 30-09-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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20240930_VAFW_Schluen_OA_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amtfür Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung / Wiederwägung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56999
Wiedererwägung einer statischen Waldgrenze entlang Bauzone und Waldfeststellung im Gebiet Schluen Oberägeri Gebiet Schluen, Koordinaten 2 690 754 / 1 221 593 772, 1186, 1795 und 1933
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 1 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenze auf der Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1186 und 11 93, Gemeinde Oberägeri, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 18. Oktober 2006 statisch festgesetzt wurde, wird aufgehoben. Sie ist im Plan «Waldfeststellung Schluen« (Massstab 1:1,000, vom 09. August 2024) als «statische Waldgrenze aufzuhe ben>‘ bezeichnet.
2.
Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 772, 1795 und 1933, Gemeinde Oberägeri, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Schluen« (Massstab 1:1000, vom 09. August 2024) statisch festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 18. Oktober 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Oberägeri durch diese Verfügung nicht berührt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zgch/afw
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4.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
7.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Zug, 30. September 2024
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: Plan «Waldfeststellung Schluen», Massstab 1:1,000, vom 09. August 2024 -
Versand:
30. Sep1 2024
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung der Direktion des Inneren vom 18. Oktober 2006 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Oberägeri; Stellungnahme der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 772, Gemeinde Oberägeri, vom 17. Juli 2024 betreffend die Waldabgrenzung im Gebiet Schluen gemäss Plan vom 03. Juli 2024; Stellungnahme der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1192, Gemeinde Oberä gen, vom 24. Juli 2024 betreffend die Waldabgrenzung im Gebiet Schluen gemäss Plan vom 03. Juli 2024; Stellungnahme der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1192, Gemeinde Oberä gen, vom 04. September 2024 betreffend die Waldabgrenzung im Gebiet Schluen ge mäss Plan vom 09. August 2024; Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1982, 1994, 1995, 2000, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTl3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Schluen», Massstab 1:1000, vom 03. Juli 2024; Plan «Waldfeststellung Schluen», Massstab 1:1000, vom 09. August 2024. -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona en Richtplans). Dies erfolgt etappenweise für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hin tergrund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Schluen, Gemeinde Oberä gen, von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein. Die Waldfeststellung betrifft die Uferbestockung entlang des Schluenbachs auf den Grundstücken Nr. 772 und 1933 sowie die nördlich gelegene Bestockung auf dem Grundstück Nr. 1795. Sowohl die Uferbestockung wie auch die nördlich davon gelegene Bestockung grenzen teilweise an Bauzone. Wo dies der Fall ist, wurden mit Verfügung der Direktion des Inneren vom 1 8. Oktober 2006 bereits rechtskräftige statische Waldgrenzen festgesetzt.
3.
Die Waldabgrenzungen auf den genannten Grundstücken wurden von Vertretern des AFW vor Ort vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung) und mit Luftbildern aus verschiedenen Jahren abgeglichen. Weiter wurde der Waldrandverlauf unter Berücksichtigung der Verfügung vom 18. Oktober 2006 festgelegt. Das Ergebnis wurde im Plan «Waldfeststellung Schluen» vom 03. Juli 2024 festgehalten.
4.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 wurden alle betroffenen Eigentümerschaften über das Waldfeststellungsverfahren informiert, d. h. auch solche mit Eigentum innerhalb des
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gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]). Dem Schreiben wurde der oben genannte Plan vom 03. Juli 2024 beigelegt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 12. August 2024 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ge währt. 5.
Neben Fragen zur Waldabgrenzung gingen beim AFW innert Frist zwei Stellungnahmen zur Waldabgrenzung gemäss Plan vom 03. Juli 2024 ein.
5.1
Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2024 beantragte die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 772 eine Begehung und im Rahmen dieser eine Neuvermessung der Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 772. Dies, da gemäss genanntem Plan eine Ausdehnung der Waldfläche gegenüber der Waldabgrenzung gemäss der bisherigen amtlichen Vermessung vorgesehen sei, was den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten widerspreche. Infolge fand eine Begehung mit erneuter Vermessung der Waldgrenze durch das AFW im Bei sein der Eigentümerschaft statt. Der daraus resultierende, geringfügig korrigierte Wald randverlauf wurde im Plan «Waldfeststellung Schluen» vom 09. August 2024 festgehal ten.
6.
Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2024 beantragte die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1192 eine Anpassung der Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 1186. Aufgrund der aktuellen Bestockungssituation sei die zu verfügende Waldgrenze auf die Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1186 und 772 zu legen. Die Uferböschung zwi schen der Moosstrasse und dem Schluenbach sei folglich als Nichtwald festzustellen. Das AFW überprüfte diesen Antrag, und damit gleichzeitig die rechtskräftige statische Waldgrenze auf der Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1186 und 1193. Die fragliche rechtskräftige Waldgrenze ist ca. 10 Meter lang und verläuft über den Schluenbach rechtwinklig zur Uferböschung bis ca. 80 cm vor den Belagsrand der Moosstrasse. Bei der Überprüfung dieser Waldgrenze stellte das AFW fest, dass die fragliche Fläche zwischen Schluenbach und Moosstrasse mindestens seit 1 982 kaum oder nur stelleRweise bestockt war. Infolge dieser Erkenntnis wurde die Waldgrenze kor rigiert und auf die Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1186 und 1193 ge legt. Die korrigierte, neu zu verfügende Waldgrenze sowie die vorgesehene Aufhebung der rechtskräftigen statischen Waldgrenze wurden ebenfalls im Plan «Waldfeststellung Schluen» vom 09. August 2024 festgehalten.
7.
Mit Schreiben vom 27. August 2024 wurde der angepasste Plan vom 09. August 2024 den von der Waldfeststellung betroffenen Eigentümerschaften erneut zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde auch die von der Aufhebung der rechtskräftigen statischen Waldgrenze betroffene Eigentümerschaft mit genanntem Plan bedient. Mit Frist bis 16. September 2024 wurde die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. In nert Frist wurden keine Einwände gegen die Aufhebung der statischen Waldgrenze oder die neu zu verfügenden statischen Waldgrenzen vorgebracht.
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B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. lb Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Neben den neu festzustellenden Waldgrenzen sieht das AFW den Bedarf, die rechtskräf tige Waldgrenze auf der Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1186 und 1193 aufzuheben. Dafür muss das AFW auf die Verfügung der Direktion des Inneren vom 1 8. Oktober 2006 zurückkommen.
3.1
Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
3.2
Die rechtskräftigen statischen Waldgrenzen bedeuten eine erhebliche Einschränkung des angrenzenden Grund- und Sacheigentums. Wo ihr Verlauf nicht•der physischen Situation bzw. den kantonalen Richtlinien für Waldfeststellungen entspricht, liegen wichtige Gründe vor, diese zu korrigieren. Bei der Überprüfung der im Jahr 2006 festgesetzten statischen Waldgrenze auf der Grundstückgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 1186 und 1193 kam das AFW zum Schluss, dass diese aufzuheben und gemäss den tatsächlichen physischen Gegebenhei ten vor Ort neu festzusetzen ist. Eine wesentliche Änderung der örtlichen Gegebenheiten konnte, zumindest seit dem Jahr 1 982, nicht festgestellt werden. Die betroffenen Eigen tümerschaften haben keine Einwände gegen die Aufhebung der rechtskräftigen stati schen Waldgrenze oder gegen die neu zu verfügende Waldgrenze geäussert. Weiter ent stehen diesen durch diese Verschiebung der Waldgrenze keine Nachteile. Der Vertrau ensschutz der betroffenen Eigentümerschaften ist somit gewährleistet.
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4.
Der Plan «Waldfeststellung Schluen» (Massstab 1:1,000, vom 9. August 2024) bezeich net die auf den Grundstücken Nr. 772, 11 86, 1795 und 1933 zu verfügenden bzw. aufzu hebenden Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (zu verfügende Waldgrenzen: rot gestrichelte Linien, aufzuhebende Waldgrenze: violett gestrichelte Linie).
5.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
7.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung Schluen 2155 1170
2181 1171
1178 1180
1177
1032
1794
1790
1169
1168
1161
GS Nrn. 772, 1186, 1795 und 1933, Gemeinde Oberägeri 1197 1791
1795
1187
1185 2312
1901 1186 1192
1041
1193
2009
2010
2011
2012 2013 1988
1987
2089 772
1933
2235
Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze aufzuheben Statische Waldgrenze rechtskräftig Wald gemäss amtl. Vermessung bisher Gebäudeumriss
1348 Grundstückgrenze
Planformat: A4
Ò
1:1000 0
5
10 m
09.08.2024
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56999 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun