Verfügung AFW, 09.12.2024; Menzingen

Cunfin static dal guaud · Zug

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AFW
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09-12-2024
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09-12-2024

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20241209_VAFW_Untergibel_Vordermangeli_ME_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56656

Waldfeststellung Untergibel, Vordermangeli Menzingen Gebiet Untergibel / Vordermangeli, Koordinaten 2 690 161 / 1 223 91 8 800, 824, 895, 935, 1297 und 1298

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 04. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 1 7. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

Ganzen Text zeigen

Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 800, 824, 895, 935, 1297 und 1298, Ge meinde Menzingen, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Untergibel, Vordermangeli» (Massstab 1 :2‘OOO, vom 05. November 2024) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Menzingen im Zonenpian einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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Mitteilung an (inkl. Beilage):

5.

A-Post Plus: -

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Amt für Raum und Verkehr, Aabachstrasse 5, 6301 Zug

Zug, 09. Dezember 2024

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ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Untergibel, Vordermangeli», Massstab 1:2000, vom 05. Novem ber 2024 -

Versand:

9. Dez. 2024

Seite 3/7

A. Sachverhalt:

1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 15. März 2021 betreffend die Feststel lung statischer Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 781 bis 783 im Gebiet Vor dermangeli, Gemeinde Menzingen; Stellungnahme des Amts für Raum und Verkehr vom 18. Juli 2024 betreffend die Ver nehmlassung Waldfeststellung im Gebiet Untergibel, Gemeinde Menzingen; Stellungnahme der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1094, Gemeinde Oberä gen, vom 24. Juli 2024 zur Waldabgrenzung gemäss Plan vom 01. Juli 2024 (siehe unten); E-Mail des Amts für Raum und Verkehr vom 11. November 2024 betreffend die Waldabgrenzung gemäss Plan vom 05. November 2024 (siehe unten); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1971, 1976, 1989, 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTl3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Plan «Waldfeststellung Untergibel, Vordermangeli» (Massstab 1:2‘OOO, vom 01. Juli 2024); Plan «Waldfeststellung Untergibel, Vordermangeli» (Massstab 1:2000, vom 05. No vember 2024). -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung in Zusammenhang mit der Bewei dung verschiedener bestockter Flächen leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Ge biet Dutz / Untergibel und teilweise im Gebiet Vordermangeli, Gemeinde Menzingen, ein Waldfeststellungsverfahren ein (vgl. beiliegender Plan).

3.

Die Waldabgrenzung wurde durch Vertreter des AFW vor Ort, teilweise im Beisein der Ei gentümerschaft der Grundstücke Nr. 800, 895 und 935, vermessungstechnisch aufge nommen (GNSS basierte Vermessung) und im Abgleich mit alten Luftbildern validiert. Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde auf dem Grundstück Nr. 783 bereits eine rechts kräftige statische Waldgrenze festgelegt. Die Waldgrenze auf dem Grundstück Nr. 800 schliesst an diese an. Der festgelegte Waldrandverlauf wurde im Plan «Waldfeststellung Untergibel, Vordermangeli», Massstab 1 :2‘OOO, vom 01. Juli 2024 festgehalten.

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4.

Mit Schreiben vom 01. Juli 2024 wurden alle betroffenen Eigentümerschaften sowie sol chen mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) über das Waldfeststellungsverfahren informiert und mit dem genannten Plan vom 01. Juli 2024 bedient (in Variante mit dem aktuellen Luftbild / der Relief karte hinter legt). Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 26. Juli 2024 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

5.

Neben Fragen zur Waldabgrenzung gingen beim AFW innert gesetzter Frist zwei Einwen dungen zur Waldabgrenzung gemäss Plan vom 01. Juli 2024 ein.

5.1

Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2024 beantragte das Amt für Raum und Verkehr (ARV) verschiedene Anpassungen der Waldgrenzen auf dem Grundstück Nr. 800. Dies als zu ständige Behörde für die Betreuung des kantonalen Naturschutzgebiets «Gibel 1», wel ches auf genanntem Grundstück in Hanglage unterhalb des Vordermangelis liegt. Auf Begehren des ARV fand daraufhin eine gemeinsame Begehung mit der betroffenen Ei gentümerschaft und dem AFW statt. Aufgrund dieser Begehung wurden auf dem Grund stück Nr. 800 Korrekturen am Waldrandverlauf vorgenommen (vgl. dazu die Ausführun gen in den Erwägungen). Diese wurden im Plan «Waldfeststellung Untergibel, Vor dermangeli» vom 05. November 2024 festgehalten (Beilage). Die Änderungen gegenüber dem Plan vom 03. Juli 2024 betreffen nur das ARV und die Eigentümerschaft des Grund stücks Nr. 800. Diesen wurde der Plan vom 05. November 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs erneut zugestellt. Das ARV erklärte sich daraufhin mit dem Waldrandverlauf ge mäss Plan vom 05. November 2024 einverstanden. Die betroffene Eigentümerschaft hat innert gesetzter Frist keine Einwände gegen die korrigierte Waldabgrenzung vorgebracht.

5.2

Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2024 erhob die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1094 Einwendungen gegen die Waldabgrenzung gemäss Plan vom 03. Juli 2024. Auf diese wird ebenfalls in den Erwägungen eingegangen.

B. Erwägungen:

1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.

2.

Im vorliegenden Fall hat keine der betroffenen Eigentümerschaften um einen Waldfest stellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss

Seite 5/7 Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen. 3.

Der «Plan «Waldfeststellung Untergibel, Vordermangeli» (Massstab 1:2000, vom 05. No vember 2024, Beilage) bezeichnet die im Gebiet Untergibel / Vordermangeli, auf den Grundstücken Nr. 800, 824, 895, 935, 1297 und 1298 festgelegten Waldgrenzen in Form rot gestrichelter Linien. Die von diesen Linien gegenüber dem Freiland abgegrenzten Flä chen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes.

4.

Gegen die Waldabgrenzung gemäss dem genannten Plan (bzw. dem Plan vom 03. Juli 2024) wurden von der Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1094 Einwendungen gegen die Abgrenzung des Waldes auf dem Grundstück Nr. 800 eingegeben.

4.1

Betreffend die Bestockung südlich des Grundstück Nr. 1094 wurde beantragt, die Waldgrenze im Bereich der Grundstücke Nr. 788, 789, 1094 und 1095 einige Meter parallel zur Grundstückgrenze nach Süden zu verschieben. Zusammengefasst wurde dies mit dem starken Wachstum der Bäume und der Ausdehnung des Waldes in den letzten Jah ren begründet, was heute zu einer Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks Nr. 1094 geführt habe. Ferner führe die Beschattung zu erhöhter Feuchtigkeit, was wie derum die Bausubstanz beeinträchtige. Im Übrigen stelle die Nähe des Waldes zum Ge bäude eine Gefährdung desselben dar. Das AFW beurteilt dieses Vorbringen wie folgt: Gemäss Bundesgesetz über den Wald gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Art. 2 Abs. 1 WaG). Dabei sind die Ausdehnung und das Alter der Be stockung zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 Abs. 1 WaV sowie § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz), sofern diese nicht in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio nen erfüllt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Daraus folgt, dass der Wald nicht unter Berücksichtigung anderer Interessen festgelegt wird. Das Waldfeststellungsverfahren gemäss Art. 1 0 WaG soll einzig die Frage klären, ob eine bestockte Fläche die Voraussetzungen erfüllt, um von Wald im Rechtssinn zu sprechen. Die angeführten negativen Auswirkungen des Wal des (Beeinträchtigungen und Gefährdung des Grundstücks) sind für die Beurteilung einer Bestockung auf ihre Waldqualität somit nicht massgebend. Gemäss Beurteilung des AFW erfüllt die fragliche Bestockung sowohl die massgebenden qualitativen wie auch die mas sgebenden quantitativen Waldkriterien. Die Waldgrenze wurde unter Berücksichtigung eines gesetzlich minimalen Waldsaums auf die Parzellengrenze gelegt (vgl. § 1 Abs. 4 EG Waldgesetz).

4.2

Betreffend die nördlich des Grundstücks Nr. 1094 gelegene Bestockung auf dem Grund stück Nr. 800 (Koordinaten 2 690 169/1 223 829) wurde angeführt, diese schränke die Aussicht ein und mindere dadurch die Attraktivität des Grundstücks Nr. 1094. Daher sei auch dort die Waldgrenze einige Meter Wald einwärts zu verschieben.

Seite 6/7

Das AFW beurteilt dieses Vorbringen wie folgt: Das unter Punkt 4.1 Genannte gilt gleich ermassen für dieses Vorbringen. 5.

Gegen die Waldabgrenzung gemäss dem Plan vom 03. Juli 2024 wurden vom ARV ver schiedene Einwendungen gegen die Waldabgrenzung auf dem Grundstück Nr. 800 ein gegeben. Infolge der gemeinsamen Begehung des AFW mit dem ARV und der betroffe nen Eigentümerschaft wurde diesen Einwänden teilweise stattgegeben und der Wald randverlauf angepasst. Gegen den angepassten Waldrandverlauf, festgehalten im Plan vom 05. November 2024, gaben weder das ARV noch die betroffene Eigentümerschaft Einwendungen beim AFW ein. Die im Plan vom 05. November 2024 gegenüber dem Plan vom 03. Juli 2024 erfolgten Anpassungen betreffen das bestockte, zwischen zwei grösse ren Gehölzen liegende Gebiet bei den Koordinaten 2 690 1 00 / 1 223 868. Im Rahmen der Neubeurteilung der fraglichen Bestockung kam das AFW unter Einbezug alter Luft bildauf nahmen zur Erkenntnis, dass diese nicht nur durch die beiden heute noch beste henden, unbestockten Bereiche durchbrochen wird, sondern früher durch einen weiteren offenen Bereich von der östlichen Bestockung abgetrennt gewesen war. Aus dieser Be trachtungsweise resultieren zwei Gehölzinseln, welche die quantitativen Waldanforderun gen hinsichtlich der Flächengrösse einer Bestockung nicht erfüllen (vgl. § 1 Abs. 1 EG Waldgesetz). Zugleich ist im Hinblick auf Art. 2 Abs. 4 WaG nicht davon auszugehen, dass diese in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllen. Daher wurde die fragliche Bestockung entgegen dem Plan vom 03. Juli 2024 als Nichtwald be urteilt (vgl. Plan vom 05. November 2024). Im Übrigen wurde damit einem Einwand des ARV entsprochen, welcher darauf abzielte, die Umsetzung von Massnahmen zur ökologi schen Aufwertung des Gebiets zu ermöglichen und im neu überarbeiteten Schutzplan des kantonalen Naturschutzgebiets Gibel 1 zu verankern.

6.

Gestützt auf diese Ausführungen und die genannten gesetzlichen Grundlagen werden die Waldgrenzen im Gebiet Untergibel / Vordermangeli gemäss dem Plan «Waldfeststellung Untergibel, Vordermangeli» vom 05. November 2024 statisch festgesetzt. Der Plan ist in tegrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, welche im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Li nie).

7.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

8.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

9.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1 976

Seite 7/7

[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Ver fahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung Untergibel, Vordermangeli 1062 GS Nrn. 800, 824, 895, 935, 1297 und 1298 Gemeinde Menzingen

934 1064

1298

935

1297

895

807

940

800

780

781 782 783 784

785

791 792

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793 824

794 795

786

788

790

1093

789 1094

801 1095 Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze rechtskräftig

799

Wald gemäss amtl. Vermessung bisher Wald (Waldweide) gem. amtl. Verm. bisher

796

Grundstückgrenze

797 798

Planformat: A3

Ò

1:2'000

0

10

20 m

05.11.2024

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56656 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug

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