Verfügung AFW, 24.11.2023; Zug
Cunfin static dal guaud · Zug
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 24-11-2023
- En vigur dapi
- 09-10-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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20231124_VAFW_Waldparkplatz_Schoenegg_ZU_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gesuchstellerin Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 54379
Waldparkplatz Zug Untere Mülibachstrasse/Schönegg, Zug, Koordinaten 2682086 / 1222653 1652, 1869, 2124
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Juni 2023 (BGS 711.31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenze gemäss Plan «Waldgrenze Untere Mülibachstrasse, Schönegg, GS Nrn. 1652, 1869, 2124, Gemeinde Zug», 1:250, vom 20. September 2023, wird sta tisch festgesetzt. Die auf diesem Plan abgebildete Fläche von GS Nr. 1 869, Gemeinde Zug, ist somit Wald im Sinne des Gesetzes.
2.
Durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldflächen sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzu führen.
3.
Die mit vorliegender Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Stadt Zug im Zonenplan nachzuführen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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4.
Für diesen Entscheid wird gestützt auf § 4 Abs. 1 Ziff. 38 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsge bührentarif; BGS 641.1) eine Spruchgebühr von 200 Franken erhoben. Die Rechnungs stellung an die Gesuchstellerin erfolgt separat.
5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus:
Interne Post: Direktion des Innern des Kantons Zug -
Zug, 24. November 2023
-
ROBU
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Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: -
Versand:
Plan «Waldgrenze Untere Mülibachstrasse, Schönegg, GS Nrn. 1652, 1869, 2124, Gemeinde Zug», 1:250, vom 20. September 2023
2 t, NOV 2023
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1970, 1983, 1994, 1996, 2002, 2006, 2007, 2010, 2011, 2013, 2016, 2019 und 2022 (Quellen: Bundesamt für Landestopo graphie, GIS Kanton Zug); Verfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Stadt Zug; Richtlinien für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Urteil V 2021 37 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Mai 2022 betref fend den Waldparkplatz an der Unteren Mülibachstrasse, Schönegg, Zug; Gesuch vom 13. Juni 2023 um Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens (inkl. Planbeilage 1:500, vom 6. Juni 2023); Stellungnahme an das Amt für Wald und Wild vom 8. September 2023; Plan «Waldgrenze Untere Mülibachstrasse, Schönegg, GS Nrn. 1652, 1869, 2124, Gemeinde Zug», 1:250, vom 20. September 2023. -
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2.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 ersuchte (fortan: Gesuchstellerin) als Grundeigentümerin von GS Nr. 1869, Gemeinde Zug, das Amt für Wald und Wild, ein Waldfeststellungsverfahren zur Festsetzung der Waldgrenze im Bereich des Parkplatzes auf GS Nr. 1 869 an der Unteren Mülibachstrasse durchzuführen. Der fragliche Bereich wurde auf der oben genannten Planbeilage zum Waldfeststellungsgesuch bezeichnet.
3.
Der Parkplatz liegt im Grenzbereich zu den GS Nrn. 1652, 1653 und 2124, allesamt Zug. Die mit einem Kiesbelag befestigte Fläche von rund 760 Quadratmetern ist von Wald umgeben. Die Zufahrt erfolgt ab der Buswendeschlaufe der Talstation der Zugerberg bahn über die asphaltierte Untere Mülibachstrasse (GS Nr. 1652), die anschliessend als Forststrasse durch den Wald bergauf führt. Das nordöstlich gelegene GS Nr. 1653 um fasst neben Wald auch Bauzone, weshalb auf diesem Grundstück bereits im Zusammen hang mit der vorangehenden Zonenplanrevision eine Waldfeststellung durchgeführt und mit Verfügung der Direktion des Innern vom 1 5. Dezember 2000 eine statische Waldgrenze festgesetzt wurde.
4.
Das Waldfeststellungsgesuch steht in Zusammenhang mit einer waidrechtlichen Prüfung des Parkplatzes, die auf Gesuch hin und mit Antrag auf Schliessung des Parkplatzes durch die Direktion des Innern bzw. das Amt für Wald und Wild erfolgte. Mit Verfügung vom 9. August 201 9 wurde das Gesuch abgewiesen. Es folgten mehrere Beschwerdever fahren, darunter die genannte Verwaltungsgerichtsbeschwerde V 2021 37. Mit Urteil vom 13. Mai 2022 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zusammengefasst fest, dass die Parkplatzfläche zwar einen Rodungstatbestand darstelle, jedoch rechtsgültig als Wald ausgeschieden sei und der Waldgesetzgebung unterliege. Der Parkplatz sei formell
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rechtswidrig und könne nur mit einer nachträglichen Bau- und Rodungsbewilligung legali siert werden. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Mit dem vorliegenden Waldfeststellungsgesuch bekundet die Gesuchstellerin ihre An sicht, dass die fragliche Fläche kein Wald im Rechtssinn sei, da sie seit mehr als 30 Jahren als Parkplatz genutzt werde bzw. bereits vor 1 972 als solcher genutzt worden sei. Im Eventualstandpunkt sei jedoch Klarheit über den genauen Verlauf der Waldgrenze zu schaffen, um ein nachträgliches Rodungs- und Baugesuch erstellen zu können. 5.
Gestützt auf die oben genannten Beurteilungsgrundlagen sowie eine Beurteilung vor Ort bestimmte das Amt für Wald und Wild eine Waldgrenze, die grösstenteils auf den Gren zen zwischen den GS Nrn. 1652 und 1869 sowie den GS Nrn. 1652 und 2124 verläuft und an die rechtskräftige Waldgrenze auf GS Nr. 1653 anschliesst. Somit schliesst diese Abgrenzung die Untere Mülibachstrasse als asphaltierte Zufahrtsstrasse aus dem Walda real aus, den Parkplatz selbst jedoch ein. Die vorgesehene Waldgrenze wurde auf einem ersten Plan dargestellt, der auf den 10. Juli 2023 datiert.
6.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 wurde den Eigentümerschaften der von der Waldfest stellung direkt und indirekt betroffenen GS Nrn. 1652, 1653, 1869 und 2124 der Plan vom 1 0. Juli 2023 zugestellt und mit Frist bis 11. September 2023 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
6.1
Innert Frist teilte die Gesuchstellerin dem Amt für Wald und Wild mit Schreiben vom 8. September 2023 mit, dass sie mit der vorgesehenen Waldabgrenzung nicht einver standen sei. Dies, da der Parkplatz aufgrund seiner Nutzung, der Dauer dieser Nutzung und seiner waldfremden Beschaffenheit nicht als Wald im Rechtssinne zu qualifizieren sei. Die Gesuchstellerin stellte einerseits den Antrag, die Waldgrenze um den Parkplatz zu legen und diesen somit aus dem Waldareal auszuschliessen (Antrag 1). Andererseits, falls dem ersten Antrag nicht gefolgt werden sollte, stellte die Gesuchstellerin den Even tualantrag, die gesamte Fläche des Waldparkplatzes auf dem Waldfeststellungsplan abzubilden, um der Gesuchstellerin eine planerisch dargestellte Anfechtungsmöglichkeit zu bieten (Antrag 2.1).
6.2
In Entsprechung des Eventualantrags wurde ein zweiter Plan, datiert auf den 20. September 2023, erstellt. Die vorgesehene Waldgrenze wurde damit nicht angepasst, jedoch der Planausschnitt, der neu den gesamten Parkplatz abbildet.
6.3
Mit Schreiben vom 21. September 2023 wurde den Betroffenen auch dieser Plan zugestellt und damit erneut das rechtliche Gehör gewährt. Dies mit Frist bis 13. Oktober 2023. Dem Amt für Wald und Wild wurden innert dieser Frist keine weiteren Stellung nahmen eingereicht.
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B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. Die Gesuchstellerin hat als Eigentümerin von GS Nr. 1869 und vor der vorangehend beschriebenen Ausgangslage ein schutzwürdiges Interesse daran, Klarheit über die Lage der Waldabgrenzung und somit über das Ausmass des Waldes auf ihrem Grundstück zu erlangen. Tatsächlich war der mit der Gesuchsbeilage bezeichnete Bereich bislang nicht Gegenstand eines formellen Waldfeststellungsverfahrens nach Art. 10 WaG.
2.
Gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 führt der Kanton Zug für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG i.V.m. Art. 12a WaV). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung wird vor diesem Hintergrund eine statische Waldgrenze festgesetzt.
3.
Der fragliche Bereich wurde vor Ort sowie gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil V 2021 37 vom 13. Mai 2022 und die kantonalen Richtlinien für Waldfeststellungen beur teilt.
3.1
Die grundlegende Frage, die mit einer Waldfeststellung zu klären ist, ist die der Waldqualität einer Bestockung. Diese Frage, ob das betroffene Gebiet bewaldet ist und der Parkplatz womöglich von Gehölzen umfasst wird, die nicht dem Waldareal im Sinne des Gesetzes (Waldbegriff nach Art. 2 WaG) zugeordnet werden können, stellt sich vorliegend jedoch nicht, da dies im genannten Verwaltungsgerichtsurteil sowie in den diesem vorangehenden Verfahren unbestritten blieb. Verfügbare Luftbildaufnahmen zeigen zudem, dass das Gebiet zwischen der Schönegg und dem Zugerberg (Westhang des Zugerbergs) seit Jahrzehnten grossflächig bestockt ist, womit bei grossräumiger Betrachtung und aufgrund der bekannten Baumartenzusammensetzung von Wald auszu gehen ist.
3.2
Der dem vorliegenden Waldfeststellungsgesuch beiliegende Plan hebt den Parkplatz auf GS Nr. 1 869 sowie die Zufahrt zu diesem über die Untere Mülibachstrasse auf GS Nr. 1652 hervor. Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, die als Parkplatz genutzte, eingekieste Freifläche sei kein Wald im Rechtssinne, d.h. kein Waldboden, der dem umliegenden Waldareal angehört. Dies aufgrund der waldfremden Nutzung, des Alters dieser Nutzung sowie der Beschaffenheit der Fläche. Mit Blick auf den vorliegend unbestrittenen Rodungstatbestand (Umnutzung von Waldbo den als Parkplatz) und gestützt auf das Bundesgerichtsurteil BGE 105 Ib 265, wonach die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Rodung eine Ersatz- oder Wie-
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deraufforstung anzuordnen, auf 30 Jahre befristet sei, ist diese Ansicht zwar grundsätz lich nachvollziehbar. Die Gesuchstellerin geht schliesslich von einem Alter der Parkplatznutzung von über 30 Jahren aus. In Anbetracht des Verwaltungsgerichtsurteils V 2021 37 kann diese Ansicht im vorliegenden Fall jedoch nicht bestätigt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat eindeutig festgehalten, dass die Fläche des Parkplatzes rechtsgültig als Wald ausgeschieden sei und der Waldgesetzgebung unterliege (V 2021 37 E. 3.4). Der Parkplatz ist somit Teil des Waldareals. Bei der Waldabgrenzung muss dies berücksichtigt werden und die Waldgrenze den Parkplatz einschliessen. Auf den mit Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 8. September 2023 gestellten Antrag 1 ist somit nicht einzutreten. 3.3
Zu beurteilen bleibt demnach lediglich die konkrete Abgrenzung des Waldes nördlich des Parkplatzes. Zu beachten ist hier die bereits mit Verfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 rechtskräftig festgesetzte Waldgrenze auf dem angrenzenden GS Nr. 1653, die auf dem Grenzpunkt zwischen den GS Nrn. 1652, 1653 und 1869 en det. Die neu festzusetzende Waldgrenze ist somit an diesem Grenzpunkt anzusetzen. Ab diesem Ansatzpunkt ist die neue Waldgrenze in Anwendung der kantonalen Richtli nien für Waldfeststellungen unter Ausschluss der Unteren Mülibachstrasse zu legen, d.h. auf der gegenüberliegenden Strassenseite (vgl. Kapitel 4.2 der Richtlinien für Waldfest stellungen des Kantons Zug). Die Führung der Waldgrenze über die Strasse hat dem nach möglichst direkt, idealerweise senkrecht zur Strassenachse zu erfolgen. Vorliegend entspricht die Festlegung auf der Grenze zwischen den GS Nrn. 1652 und 1869 sowohl dieser Richtlinie als auch dem zu berücksichtigen Verwaltungsgerichtsurteil V 2021 37 und bietet sich zudem aus praktischen Gründen an. Ab dem Grenzpunkt zwischen den GS Nrn. 1652, 1869 und 2124 stellt sich die Situation im Gelände so dar, dass die Begrenzung des Strassenraums (der Mülibachstrasse) im Wesentlichen auf der Grenze zwischen den GS Nrn. 1652 und 2124 verläuft. Es bietet sich aufgrund dieser physischen Gegebenheit aus praktischen Gründen an, die Waldgrenze wiederum auf die Grundstücksgrenze zu legen. Dies entspricht zudem der Wald feststellungsrichtlinie, im Fall einer Eigentumsgrenze, die innerhalb von 2 Metern ab der Stockgrenze (Linie durch die Stammmittelpunkte der waidrandbildenden Gehölze) ver läuft, die Waldgrenze auf diese Eigentumsgrenze festzusetzen (vgl. Kapitel 3 der Richtli nien für Waldfeststellungen des Kantons Zug). Für die künftige Weiterführung der Waldgrenze auf GS Nr. 2124 ist ein Ansatz festzule gen, der entsprechend von der Grundstücksgrenze abweicht.
4.
Das Ergebnis der vorangehend erläuterten Beurteilung ist auf dem dieser Verfügung beiliegenden Plan «Waldgrenze Untere Mülibachstrasse, Schönegg, GS Nrn. 1652, 1869, 2124, Gemeinde Zug», 1:250, vom 20. September2023, dargestellt. Der Plan bezeichnet die Waldgrenze auf GS Nr. 2124 sowie auf den Grenzen zwischen den GS Nrn. 1652 und 2124 und den GS Nrn. 1652 und 1869, allesamt Zug. Der südlich bzw. waldseitig gelege ne Parkplatz auf GS Nr. 1869 wird somit gänzlich dem Wald zugewiesen, während die Untere Mülibachstrasse auf GS Nr. 1652 als Nichtwald ausgeschieden wird. Die neu
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statisch festgesetzte Waldgrenze schliesst an die rechtskräftige Waldgrenze auf GS Nr. 1653, ebenfalls Zug, an. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 5.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
7.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]).
G-54379
Waldgrenze Untere Mülibachstrasse, Schönegg, GS Nrn. 1652, 1869, 2124, Gemeinde Zug
Kartenformat: A3
Statische Waldgrenze rechtskräftig Statische Waldgrenze neu Grundstückgrenzen Wald gemäss amtl. Vermessung bisher
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild Grundbuchplan: (c) 2023 Kanton Zug
20.09.2023
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun