Verfügung AFW, 26.01.2026; Baar

Cunfin static dal guaud · Zug

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AFW
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26-01-2026
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26-01-2026

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20260126_VAFW_Moos_Talachertobel_BA_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung

Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr.

Waldfeststellung Moostobel/Talachertobel Baar Gebiete Moos- und Talachertobel, gemäss Perimeter Waldfeststellung 800, 801, 828, 830, 831, 834-841, 843-845, 848, 1193, 1214, 1221, 1264, 1267,2738, 3889 und 4197

AFW 57386

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),

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verfügt:

1.

Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 800, 801, 828, 830, 831, 834-841, 843-845, 848, 1193, 1214, 1221, 1264, 1267, 2738, 3889 und 4197, Gemeinde Baar, werden ge­ mäss den Plänen «Waldfeststellung Moostobel, Talachertobel» statisch festgesetzt (Plan Nr. 1 vom 1. Dezember 2025, Plan Nr. 2 vom 17. November 2025 und Plan Nr. 3 vom 19. Januar 2026, alle im Massstab 1:1'500). Die hinter den bezeichneten Waldgrenzen liegenden Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes.

2.

Weitere Bestockungen innerhalb des in den Plänen bezeichneten Waldfeststellungsperi­ meters gelten nicht als Wald im Sinne des Gesetzes.

3.

Durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

4.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenplan nachzuführen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

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5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

7.

Mitteilung an (A-Post Plus, inkl. Beilagen, sofern betroffen): Beilage Plan 1:

-

Beilage Plan 2:

Beilage Plan 3:

Beilage alle Pläne:

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Zug, 26. Januar 2026 - ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilagen: Plan «Waldfeststellung Moostobel, Talachertobel / Plan 1», Massstab 1:1'500, vom 1. Dezember 2025 Plan «Waldfeststellung Moostobel, Talachertobel / Plan 2», Massstab 1:1'500, vom 17. November 2025 Plan «Waldfeststellung Moostobel, Talachertobel / Plan 3», Massstab 1:1'500, vom 19. Januar 2026

Versand:

26. Jan. 2026

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas­ sen: Regierungsratsbeschluss vom 9. Januar 1990 betreffend die Rodungs- und Baubewilli­ gung an die Einwohnergemeinde Baar für den Bau der Geschiebesammler am Talacher- und Moosbach (inkl. Planbeilage, Massstab 1:1'000, vom 3. Januar 1990); Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar (inkl. den zugehörigen Plänen Nr. 6 und 7, beide Massstab 1:500 vom August 2004); Verfügung der Direktion des Innern vom 6. August 2012 betreffend die Ausnahmebewil­ ligung für eine Rodung (Bauvorhaben: Gehweg Talacherstrasse, inkl. Detailplan Ro­ dung, Plan Nr. 3, Massstab 1:200, vom 5. April 2012); Verfügung der Direktion des Innern vom 6. Juni 2017 betreffend die Ausnahmebewilli­ gung für eine Rodung (Bauvorhaben: Kantonsstrasse L: Sanierung und Ausbau der be­ stehenden Kantonsstrasse zur Hauptverkehrsstrasse; Radstrecke Nr. 58, Abschnitt 58.2: Radstreifen bergseitig); Verfügung des Amts für Wald und Wild vom 21. August 2020 betreffend die Projektan­ passung Kantonsstrasse L: Strassensanierung und Bau Radstrecke Nr. 58.2 (inkl. Plan «Ausführungsprojekt Rodungsplan», Massstab 1:250, vom 21. Juli 2020); Stellungnahme vom 21. November 2025 zur Waldabgrenzung gemäss dem Plan Nr. 3 «Waldfeststellung Moostobel, Talachertobel» vom 17. November 2025; Stellungnahme vom 13. Januar 2026 zur Waldabgrenzung gemäss dem Plan Nr. 1 «Waldfeststellung Moostobel, Talachertobel» vom 17. November 2025; Orthofotos/Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1931, 1953, 1965, 1971, 1976, 1982, 1987, 1994, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopogra­ fie); Orthofotos aus den Jahren 2002, 2007, 2011, 2022 und 2024 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Pläne «Waldfeststellung Moostobel, Talachertobel» (Pläne 1 bis 3), alle im Massstab 1:1'500 vom 17. November 2025; Plan «Waldfeststellung Moostobel, Talachertobel / Plan 1», Massstab 1:1'500, vom 1. Dezember 2025; Plan «Waldfeststellung Moostobel, Talachertobel / Plan 3», Massstab 1:1'500, vom 19. Januar 2026.

2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richt­ plans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das gesamte Kan­ tonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Das Amt für Wald und Wild (AFW) setzt diesen Auftrag für jeweils einzelne Gebiete fortlaufend um. Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung leitete das AFW im Gebiet Moos-/Talachertobel ein Waldfeststellungsverfahren ein (Perimeter gemäss Planbeilagen).

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3.

Die betroffenen Eigentümerschaften wurden vom AFW über das Waldfeststellungsverfah­ ren orientiert. Als Mitwirkungsmöglichkeit wurde die Teilnahme an der Einmessung des Waldrandes vorgeschlagen. Diese Gelegenheit wurde teilweise wahrgenommen. Das AFW beurteilte die Bestockungen im genannten Gebiet hinsichtlich deren Waldqualität und nahm die Waldgrenzen im Gelände mittels GNSS basierter Vermessung auf. Die Vermes­ sungspunkte wurden im Abgleich mit Luftbildern aus verschiedenen Jahren verifiziert. Wei­ ter wurden frühere, für die Waldabgrenzung relevante Rechtsentscheide berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Ausnahmebewilligungen für Rodungen und rechtskräftige stati­ sche Waldgrenzen (vgl. Beurteilungsgrundlagen). Für den Bau der Geschiebesammler am Talacher- und Moosbach wurden im Jahre 1990 Rodungsbewilligungen erteilt. Am Talacherbach erfolgte die Festlegung der Waldgrenze unter Berücksichtigung der bewillig­ ten Rodungsfläche. Am Moosbach verfügte die Direktion des Innern im Jahr 2006 zur Ab­ grenzung von Wald und Bauzonen im Bereich des Geschiebesammlers statische Wald­ grenzen. Da dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen ist, liegt der dortige Geschie­ besammler rechtlich auf Waldareal.

4.

Die zum Erlass vorgesehenen statischen Waldgrenzen wurden in den Plänen «Waldfest­ stellung Moostobel, Talachertobel» (Pläne 1 bis 3) vom 17. November 2025 festgehalten. Mit Schreiben vom 17. November 2025 wurden die von der Waldfeststellung betroffenen Eigentümerschaften mit den genannten Plänen bedient. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 8. Dezember 2025 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.

5.

Innert der gesetzten bzw. innert verlängerter Frist gingen beim AFW zwei Stellungnah­ men zur Waldabgrenzung gemäss den genannten Plänen ein. Diesen sind Hinweise, je­ doch keine Einwendungen zur Waldabgrenzung zu entnehmen. Weitere Eigentümer­ schaften wünschten aufgrund der vorgesehenen Waldabgrenzung eine gemeinsame Be­ gehung mit dem Amt für Wald und Wild. Anlässlich dieser Begehungen wurden die Wald­ abgrenzungen auf zwei Grundstücken unter Einbezug der eingebrachten Argumente neu beurteilt. Dies führte teilweise zu kleinräumigen Anpassungen der ursprünglich vorgese­ henen Waldabgrenzung. Die angepassten Waldgrenzen wurden in den Plänen vom 1. Dezember 2025 (Plan 1) und vom 19. Januar 2026 (Plan 3) festgehalten. Die korrigier­ ten Pläne wurden den von Änderungen betroffenen Eigentümerschaften erneut zum rechtlichen Gehör zugestellt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesen Plänen.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs­ verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des

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Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.

2.

Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass das Amt für Wald und Wild nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kantonalen Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsge­ biet die statische Waldgrenze einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020).

3.

Die beiliegenden Pläne bezeichnen die im Gebiet Moos-/Talachertobel auf den genann­ ten Grundstücken festgelegten Waldgrenzen (rot gestrichelte Linien). Hinter diesen Li­ nien liegende Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Die beiliegenden Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich aus­ schliesslich auf die Waldabgrenzungen, welche in den Plänen ausdrücklich als «Stati­ sche Waldgrenze zu verfügen» bezeichnet sind.

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest­ stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest­ gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald­ gesetz führen die Gemeinden die festgestellten Waldgrenzen nach rechtskräftigem Ab­ schluss des Waldfeststellungsverfahrens in ihren Nutzungsplänen nach.

6.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch.

7.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.