Verfügung AFW, 06.01.2015; Cham

Cunfin static dal guaud · Zug

Document

Gener
Cunfin static dal guaud
Chantun
Zug
Nivel
Chantun
Approvà da
AFW
Decidì
06-01-2015
En vigur dapi
06-01-2015

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

2015-01-06_VAFW_CH.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des lnnern

-

Kanton Zug

Amt für Wald und Wild

Wald Waldfeststellung

Bauvorhaben

Arealentwicklung Papieri Cham

Gesuchstellerin

Ganzen Text zeigen

Gemeinde Cham

Gemeinde

Cham

Standorte

Teuflibach, Lorzenbestockung (Schwerpunkts-Koordinaten 677 080 I 226 930)

Grundstück Nrn.

1 558, 1 786, 1 795, 1 947

AFW 52395

Das Amt für Wald un d Wild,

·

gestützt auf Art. 1 0 Abs. 1 und 2 und Art. 1 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 92 1 .0), auf Art. 1 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Wald (Wal� verordnung, WaV; SR 92 1 .0 1 ), auf§§ 2, 5 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einfüh­

rungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 1 7. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931 . 1 ), sowie auf Ziff. 1 Abs. 1 Bst. k der Verfügung über die Delegation von Entscheidbe­ fugnissen der Direktion des lnnern an das Amt für Wald und Wild vom 2 1 . Dezember 201 1 (De­ legationsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

1.

Die Waldgrenze auf GS Nrn. 1558, 1 786, 1 �95 und 1 947, Gemeinde Cham, wird gemass Situationsplan "Waldfeststellung 20 1 4, Arealentwicklung Papieri" Mst. 1 : 1 000 vom 1 6. Dezember 20 1 4 (Beilage 1 ), festgesetzt.

2.

Die festgestellten Waldgrenzen angrenzend an Nichtbauzonen 'Zone öffentliches Inte­ resse für Erholung und Freihaltung' (GS Nr. 1786, 1 947) bzw. 'Freihaltung' (GS Nr. 1 558) sind nach Rechtskraft der Waldfeststellungsverfügung in der Bodenbedeckungskarte nachzuführen und durch die Gemeinde Cham in die Bauzonenplane einzutragen.

3.

Es werden keine Gebühren in Rechnung gestellt.

4.

Gegen diese VerfÜgung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 630 1 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Bes<?hwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Ägeristrasse 56, Postfach 824, 6301 Zu g T 041 728 35 22, F 041 728 39 59 www.zg.ch/afw

.,

Seite 2/4

Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

5.

Mitteilung an (inkl. Beilage 1 ): A plus-Post: -

Interne Post: - Amt für Wald und Wild, Ageristrasse 56, 6300 Zug - Revierförster Gustav lten, Amt für Wald und Wild, Ageristrasse 56, 6300 Zug -

Zug, 6. Januar 2015- POKA

Amt für Wald und Wild

/). J;�J�r

Martin Winkler

Kantonsförster Beilage 1: - Situationsplan "Waldfeststellung 2014, Arealentwicklung Papieri" Mst. 1: 1000 vom 16. Dezember 2014

Versand:

'13. Jan .,.>J � "''1& .

Seite 3/4

Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlassen: Gesuch "Waldfeststellung GS 1947 zu 1558 und 1795 vom 1. Dezember 2014 der Gemeinde Cham inkl. Situationsplan Mst. 1:2000 vom 18. November 2014 Situationspläne Nrn. 13 I 14 und 15.2 "Hammerwäldli I Lorzenbestockung Hammer und Teuflibach" Mst. 1:500 vom 1. Oktober 2004

2.

Die Planung der Arealentwicklung Papieri steht an. Damit diese präzise und verbindlich durchgeführt werden kann, ist es zweckmässig, den Waldrand im Bereich des südlichen Teuflibaches und der nordöstlichen Lorzenbestockung festzulegen, obwohl der Wald nicht direkt an die Bauzone grenzt. Das Amt für Wald und Wild hat im Rahmen der Zonenplanrevision 2005 die auf den GS Nrn. 1558, 1786 und 1947 verlaufende Waldgrenze im Gelände festgestellt, und das ln­ genieurbüro Geozug hat diese vermessungstechnisch aufgenommen und in die Pläne eingetragen. Der Verlauf der Waldgrenze gernäss Verfügung der Direktion des lnnern vom 5. Dezember 2005 ist unverändert. Weil er jedoch nicht an die Bauzone grenzt, war er nicht Gegenstand der Waldfeststellungsverfügung vom 5. Dezember 2005. Wegen der bevorstehenden Arealentwicklung Papieri ist eine Waldfeststellung gernäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz angezeigt.

3.

Von der Waldfeststellung betroffen sind die Grundeigentumsberechtigten: -

Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist kann gernäss § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Die Waldfeststellungsentscheide werden im Amtsblatt veröffentlicht. Erfolgt die Waldfeststellung im Rahmen eines Vorhabens, das öffentlich aufzulegen ist, wird gernäss § 2 Abs 2 EG Waldgesetz anstelle des Waldfeststellungsentscheides das Waldfeststellungsgesuch veröffentlicht.

Seite 4/4

Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststel­ lungen vor, gemäss Ziff. 1 Abs. 1 Bst. k der Delegationsverfügung delegiert die Direktion des lnnern die Vornahme von Waldfeststellungen an das Amt für Wald und Wild. Nach Art. 12 Waldverordnung hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeich­ net in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grund­ stücke. 2.

Nach § 24 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]; BGS 162.1) belastet die entscheidende Behörde dem Gemeinwesen, dem sie. angehört, keine Kosten (Abs. 1). Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich in­ teressiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch ei­ ne offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben (Abs. 2). Da die Gesuchstellerin weder am Verfahren wirtschaftlich interessiert ist, noch einen gro­ ben Verfahrensmangel oder eine Rechtsverletzung zu vertreten hat, werden ihr in An­ wendung von § 24 Abs. 2 VRG keine Verfahrenskosten auferlegt.

ZugMap.secure Waldfeststellung Januar 2015

1947;

\

\

\ \ \ \ \ ... \ \· \ \.... ·\ \ \ \

Beilage 1

Arealentwicklung Papieri

Kartenzentrum: 677147/ 226894 Kartenerzeugung: 18.12.2014 Massstab: 1:1000

+

I

I

+

\"

.\; --·..:.-.

...."

··,

' "· �.

.•L••"'"'\

' ' \ ' \ ' I

' ' '· '

,

.

'

I ' ' '. ' I ' I ' '

...

' '•

I I ' ' \

\'

I \ ' \ ' I

\ \

\,

'

I

'

I \ ' \

\

1558

• ' \

\

.\\\

\

\

\'

'

\ \\ \

"

\ \

' ....

'• "·

.J.

" '•

.

.... ....

.,

'

'

.... '

..

·-·"' - -� --"' -·

'lt,. " .....J

r �..- � I:: f f I I

.... ".

J

�-"

_.. -

.,._,d

_...

.

j

J t

\

/

--�

)

__,...-

}

(

,! Quelle_;_�:il�-t:-a g

l

_.,-·r

-

-

-

-

-

--.

'•

I

...

•,

'I

., ....

\

\ ....

,

.

\

�

t

'

(

I' ,.

\ \ .

·'

/ ..' ' ·'

\ \

\

l/

,/j�(

/

...'/' ,.

··'

..

Waldgrenze gernäss Waldfeststellung Januar 2015

) { I I I

I

a' ,< i

-

----

------

-

�

_.---

_

I '· '· '·I I ' ' '

\ '\ \ \ \

-- --

I i {

j I (

- -

___,..

--- --

{ I I

\

-

l

/

\

\

I

1

\

-

I 1

1

- �---

�_,..,.-

'\

\,...--'___ -- -__

..,..

_,..

·

-------

-

.,

-

�I

r-

·. �-Zug, 18. Dezember 2014/ poka