Verfügung Nr. 2 DI, 13.12.2000; Zug

Cunfin static dal guaud · Zug

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13-12-2000
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13-12-2000

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Text

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSGEBÄUDE AM POSTPLATZ POSTFACH 146, 6301 ZUG INTERNET: www.zug.ch

TELEFON 041 /728 24 30 I FAX 041 /728 37 17

ForstpolizeiM/aldfeststellung GS Nr. 739, Terrassenweg, Zug, im Eigentum von I Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald

Die Direktion des lnnern

aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A.

Im Anschluss an die Stadtplanung 1994 leitete die damalige Forstdirektion ein

Waldfeststellungsverfahren für das Gebiet der Einwohnergemeinde Zug ein. Zweck dieses Verfahrens war die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald. Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festgestellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen daran anschilessend vom 9. Juni bis zum 14. Juli 1995 beim Stadtbauamt öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 9., vom 16. und vom 23. Juni 1995 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 15. Juli 1995 bei der Forstdirektion des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt.

Ganzen Text zeigen

B.

Unter der Ordnungsnummer 3 beurteilte das Kantonsforstamt die Bestockung des

"Guggiwaldes" als Wald [vgl. GB-Pian Nr. 27- Koordinaten (Schwerpunkt): 681 960 /225 100]. Beschrieben wurde das Gehölz als baumartenreicher, am Waldrand

strauchartenreicher Mischwald, durchsetzt mit grosskronigen Altbäumen. Die Bestockung erfülle ihrer Grösse und ihrer Lage im Stadtinnern wegen vor allem landschaftsgestalterische und Erholungsfunktionen.

-2-

C.

Mit Eingabe vom 11. Juli 1995 liess

vertreten

durch Einwendungen gegen die Waldfeststellung Nr. 3 erheben, soweit diese das Grundstück GS Nr. 739 betrifft. Dabei liess er beantragen, es sei die Waldgrenze des Guggiwaldes wie im eingereichten Situationsplan festzulegen; dies mit dem Ziel, dass die Waldgrenze für eine Überbauung auf der GBP Nr. 739 keine weitergehende Beeinträchtigung bewirke, als dies die Einhaltung der gernäss Bauordnung einzuhaltenden Grenzabstände mit sich bringe. ln verfahrensmässiger Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aus dem Umstand, dass die neue Waldgrenze einerseits weniger weit gehe, als dies gernäss der heutigen der Fall sei (dies im Bereich des dortigen Treppenaufganges), und anderseits eine Ausweitung in Richtung GBP Nr. 3887 (Liegenschaft "Bergli") in Aussicht genommen werde, rechtfertige sich der Schluss, dass bezüglich Festlegung der Waldgrenze im fraglichen Bereich ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum bestehe. Bei der Anwendung des Ermessens im konkreten Einzelfall dürfe demnach durchaus auch berücksichtigt werden, dass die aufgelegte Waldgrenze dann, wenn sie entsprechend dem Auflageplan festgesetzt würde, die Bebaubarkelt des Grundstückes des Einsprechers nicht unwesentlich tangieren würde. Eine solche Einschränkung in der Bebaubarkelt könne durch eine relativ geringfügige Verschiebung der Waldgrenze erreicht werden. Folge einer solchen "Verlegung" der Waldgrenze wäre, dass ein Teil der dortigen Sträucher und Bäume nicht mehr Wald im Rechtssinne wäre. Betrachte man nun den Waldcharakter dieser frei werdenden und nicht mehr Wald bildenden Fläche, lasse sich rechtfertigen, von deren Unterstellung unter die Waldgesetzgebung abzusehen. Einerseits befinde sich dort ein Übergangsbereich zwischen dem eigentlichen Wald und dem Vorgelände. Anderseits dürften in diesem Bereich die dort vorhandenen Bäume und Sträucher nicht sehr- aller Wahrscheinlichkeit nach sogar weniger als 15 Jahre - alt sein.

D.

Der beantragte Augenschein fand am 1. September 2000 statt. Es nahmen daran teil , sowie seitens der Behörden Harald Klein,

Stadtplaner, Martin Winkler, Kantonsförster, und Beat Moos, juristischer Mitarbeiter der Direktion des lnnern.

- 3-

E.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2000 lässt

feststellen, dass er

vom Kantonsforstamt einen Plan erhalten habe, in welchem der Waldrand gegenüber dem Auflageplan etwas zurückversetzt sei. Seine Einsprache sei zumindest in diesem Sinne gutzuheissen. Darüber hinaus sei eine weitere Rückversetzung des Waldrandes zu prüfen, damit das Grundstück GS Nr. 739 noch weniger beeinträchtigt werde durch die Verpflichtung, einen Waldabstand einhalten zu müssen.

und in Erwägung:

1.

a)

Nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991

(Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). b)

Gernäss § 29 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den

Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) nimmt die Direktion des lnnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blasse Waldabgrenzungen handelt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 WaG in der Stadt Zug. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite handelt es sich bei den entsprechenden Verwaltungsentscheiden nicht um blasse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2 EG Waldgesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfeststellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern.

2.

a)

Gernäss Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen

bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann (Satz 1) Entstehung, Nutzungsart und .

Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Satz 2). Als Wald gelten gernäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG auch unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes,

wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen. Nicht als Wald

4-

gelten dagegen isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worde n sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). b)

Nach Art. 2 Abs. 4 WaG können die Kantone innerhalb des vom Bundesrat

festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Satz 1). Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Satz 2). Der Bundesrat hat den vorstehend erwähnten Rahmen in Art. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 92 1.0 1) festgelegt. Gernäss Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmen die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 200 bis800 m2 (Bst. a), Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes 10 bis 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen 10 bis 20 Jahre (Bst. c). Der Kanton Zug hat diesen Rechtsetzungsauftrag mittels Erlass von § 1 EG Waldgesetz erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 EG

Waldgesetz gilt eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche in der Regel

als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt: Fläche von800 m2 (Bst. a), Breite von 12 m (Bst. b) und Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 20 Jahren (Bst. c). Ausnahmsweise gelten kleinere, schmälere oder jüngere Bestockungen dann als Wald, wenn aufgrund von Baum- und Strauchartenzusammensetzung, Ausbildung von Boden und Bodenvegetation sowie geographischer Lage anzunehmen ist, dass sie in bedeutendem Mass Waldfunktionen wahrnehmen können (Abs. 2). Fläche und Breite einer Bestockung werden unter Einschluss eines Waldsaumes von zwei bis vier Metern bestimmt (Abs. 4 Satz 1). Bei der Abgrenzung sind der Wurzelraum, die Kronenausladung und die Geländesituation zu berücksichtigen (Abs. 4 Satz 2).

3.

Dass der Bestockung des Guggiwaldes in grundsätzlicher Hinsicht Waldqualität im

vorstehend aufgezeigten Sinne zukommt, ist unbestritten.

lässt

indessen die vom Kantonsforstamt festgestellte Ausdehnung in südwestlicher Richtung, der der Liegenschaft GS Nr. 739 zugewandten Seite anfechten. Weil die westlichste Ecke des Guggiwaldes mit einem Fussweg zusammenfällt und dieser an der fraglichen Stelle

-5 -

gepflästert und deshalb nicht als Waldboden ausgebildet ist, sind die erhobenen Einwendungen teilweise gutzuheissen.

4.

Darüber hinaus lässt

sinngernäss vortragen, die Waldgrenze sei

gestützt auf eine lnteressenabwägung zwischen dem Interesse an einer möglichst ungeschmälerten Überbaubarkelt seines Grundstückes und dem entgegenstehenden Walderhaltungsinteresse vorzunehmen. Damit verkennt er indessen die Rechtsnatur der Waldfeststellung. Beim Waldfeststellungsverfahren im Sinne von Art. 10 WaG geht es einzig und alleine um die Frage, ob eine bestockte Fläche Wald im Rechtssinne sei oder nicht; mithin handelt es sich dabei um eine reine Sachverhaltsfeststellung, für die ausschliesslich waldbiologische, metrische und Alterskriterien ausschlaggebend sind. Interessen welcher Art auch immer dürfen bei diesem Entscheid nicht in Erwägung gezogen werden. ln Betracht fallen solche Interessen erst dann, wenn sich - nach erfolgter positiver Waldfeststellung - allenfalls die Frage einer Rodungsbewilligung oder einer Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes stellt. (Vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, B UWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, Wald, Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Bern 1993, S. 45 sowie Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 83 f.).

verfügt:

1.

a)

Die von

erhobenen Einwendungen werden teilweise

gutgeheissen. b}

Die Grenze des Guggiwaldes wird auf der südwestlichen, der Liegenschaft GS

Nr. 739, Terrassenweg, Zug, zugewandten Seite gernäss Plan in der Beilage neu festgesetzt.

2.

3.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwal­ tungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichts­ beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

-6 -

4.

Mitteilung an: (eingeschrieben) Bauabteilung der Stadt Zug, St.-Oswalds-Gasse 20, 6300 Zug Kantonsforstamt �P�'

Zug, 13. Dezember 2000

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WIM/BMO

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