Verfügung DI, 29.10.2002; Zug
Cunfin static dal guaud · Zug
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- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- DI
- Decidì
- 29-10-2002
- En vigur dapi
- 29-10-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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2002-10-29_VDI_ZU.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG
Forstpolizei/Waldfeststellung GS Nrn. 1701 und 2883, Brüschrain, Zug, im Eigentum von I Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes über den Wald
Die Direktion des lnnern
aufgrund des folgenden Sachverhaltes:
A. l n der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994 nahmen die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Zug eine neue Bauordnung mit Zonenplan an (Stadtplanung 1994), welche vom Regierungsrat an 4. Juli 1995 genehmigt wurde. Im Anschluss an die Stadtpla nung 1994 leitete die damalige Forstdirektion Waldfeststellungsverfahren für den Über gangsbareich zwischen Wald und Bauzonen zur Festlegung der Waldgrenze ein. Die Pläne wurden in den Amtsblättern vom 9., 16. und 23. Juni 1995 ausgeschrieben und vom 9. Juni bis 14. Juli 1995 beim Stadtbauamt Zug öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentü mer wurden auch direkt benachrichtigt. Die Aufstellung des Kantonsforstamtes vom 30. März 1995 der an Bauzonen angrenzenden Wälder in der Stadt Zug nennt unter Nr. 10 den Brü schrain-Wald, GBP-Pian Nr. 131. Er wird beschrieben als "artenreiche Laub- und Nadelheiz bestände mit teilweise artenreicher Strauchschicht". Das Gehölz erfüllt seiner Lage am Stadtrand und seiner Ausformung wegen vor allem landschaftsgestalterische und ökologi sche Funktionen. Im weiteren bejaht diese Aufstellung für den BrOschrain-Wald die Min destausdehnung, das Mindestalter, die waldtypische Bodenausbildung und die waldtypische Vegetation. Einsprache gegen die Wald Am 8. Juli 1995 erhob feststellung 1995. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass das Kantonsforst amt an diversen Stellen Waldareal festgestellt habe, wo die vorhandene Vegetation keiner Waldbestockung entspreche. B.
Mit Verfügung der nunmehr zuständigen Direktion des l nnern vom 13. Dezember 2000
wurden die Einwendungen von
abgewiesen. Die Grenze des Brüschrain
Ganzen Text zeigen
Waldes wurde auf bzw. entlang den Parzellen GS Nrn. 1701 und 2883, Brüschrain, Zug, übereinstimmend mit den 1995 öffentlich aufgelegten Plänen festgesetzt. Zur Begründung stellt die Direktion des lnnern zunächst das neue Waldrecht des Bundes und des Kantons dar und führt sodann aus, dass das gesamte vom Kantonsforstamt auf den Parzellen GS Nrn. 1701 und 2883 festgestellte Waldareal die gesetzlich geforderten Waldkriterien erfülle.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Januar 2001 beantragt 1. 2.
:
Die Verfügung der Direktion des l nnern vom 13. Dezember 2000 sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens einsch!iesslich des Ersatzes aussergerichtlicher Kosten sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Zur Begründung wird im wesentlichen das Folgende ausgeführt: Der südöstliche Be reich von GS Nr. 1701 sei Wiese oder gärtnerisch gestaltet und deshalb nicht Wald. Der Waldrand an der östlichen Eigentumsgrenze von GS Nr. 2883 sei nicht, wie vom Kantons-
forstamt behauptet, seit der Aufnahme des Waldverlaufs vom 19.7.1993 um fünf bis sechs Meter zurückgedrängt worden. Entlang der nördlichen Eigentumsgrenze der Parzellen GS Nrn. 1701 und 2883 verlaufe die Waldgrenze entlang der Stämme der alten Buchen, welche acht, zehn und mehr Meter von der Eigentumsgrenze entfernt sind, und nicht entlang der Eigentumsgrenze. Es seien nämlich lediglich wenige junge Stämme auszumachen. D.
Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2001 beantragt die Direktion des lnnern, die Be
schwerde sei abzuweisen und die Verfügung betreffend Waldfeststellung der Direktion des l nnern vom 13. Dezember 2000 sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Grundsätzlich enthalte die Beschwerde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin sicht Gesichtspunkte, die eine Gutheissung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen würde. Im südöstlichen Bereich von GS Nr. 1701 stocke ein Waldbestand aus naturnahen, einheimischen Strauch- und Baumarten. Zudem seien in der Bestockung Strünke von Bäu men und Sträuchern ersichtlich, die auf das fortgeschrittene Alter des Bestockungsabschnit tes hinweisen würden. Entlang der östlichen Eigentumsgrenze von GS Nr. 2883 würden noch vorhandene Baumstrünke das Zurückdrängen des Waldrandes belegen. Dass es ent lang der nördlichen Eigentumsgrenze der Parzellen GS Nrn. 1701 und 2883 keine minde stens 20-jährigen Einwuchsflächen gebe sei falsch und liesse sich vor Ort widerlegen. E.
Am 8. Mai 2002 nahm eine Delegation des Gerichts in Anwesenheit der Parteien und
des Kantonsförsters einen Augenschein vor. Die drei Abschnitte, welche Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin bezüglich Verlauf der Waldgrenze unterschiedlich beurteilen, wur den besichtigt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur ausführlichen Darlegung Ihrer Argu mente. Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes einigten sich die Parteien darauf, dass der Verlauf der Waldgrenze im Südosten der Liegenschaft und Martin Winkler, Kantonsförster, nochmals zu diskutieren sei und neu verfügt werde. Auf der Nordseite der Liegenschaft hingegen, werde
den verfügten Verlauf der
Waldgrenze akzeptieren. F.
Am 11. Juni 2002 trafen sich und Martin Winkler, Kantonsförster, zur gemeinsamen Absteckung des Waldverlaufs
im südöstlichen Teil der Liegenschaft
auf den Parzellen GS Nrn. 1701 und 2883. Der
als Kompromiss der beiden Parteien festgelegte Waldrand wurde von Martin Winkler mit Holzpfählen verpflockt und anschliessend vom Geometer eingemessen und auf dem Grund buchplan 1 :500 eingezeichnet. Mit Schreiben vom 25. September 2002 bestätigte gegenüber dem Kantonsforstamt, dass er mit dem neuen, am 11. Juni 2002 abge steckten Waldrandverlauf, einverstanden sei.
und in Erwägung:
1.
a)
Nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991
(Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechts kräftige Waldfeststellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzo nenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). b)
Gernäss § 29 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald
vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) nimmt die Direktion des l nnern Waldfeststellungen vor, sofern es sich nicht um blosse Waldabgrenzungen handelt. Gegen stand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 WaG in der Stadt Zug. Angesichts der damit verbundenen grossen Tragweite handelt es sich bei den entsprechenden Verwaltungsent scheiden nicht um blasse Waldabgrenzungen im Sinne von § 29 Bst. a Satzteil 2 EG Wald gesetz, sondern vielmehr um ordentliche Waldfeststellungen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist somit die Direktion des lnnern.
verfügt:
1.
Die Waldfeststellungsverfügung vom 13. Dezember 2000 wird aufgehoben und durch die vorliegende Verfügung ersetzt.
2.
Die Grenze des "Brüschrain-Waldes" wird auf den Liegenschaften GS Nrn. 1701 und 2883 gernäss beigelegtem Plan festgelegt.
3.
4.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungs gericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbe schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Be gründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
4.
Mitteilung an: (eingeschrieben) Bauabteilung der Stadt Zug, St.-Oswalds-Gasse 20, 6300 Zug Verwaltungsgericht, Postfach 760, 6301 Zug
I Kantonsforstamt, Ägeristrasse 56, 6300 Zug
Zug, 29. Oktober 2002
-
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DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:
bc�'fkr#rf» Brigitte Profos, Regierungsrätin
Beilage: Plan "An Bauzonen angrenzende Wälder in der Stadt Zug", GS Nrn. 1701, 2883
Versandt am:
-
5. Nov. 2002
Waldfeststellung
Gemeinde Zug
Gebiet Nr. 1 0 Brüschrain-Wald Plan 2/2
Grundbuchplan-Nr. 131
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Kantonsforstamt Zu g Der Kantonsförster:
Waldgrenze gernäss Waldfeststellung
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Oktober 2002
KANTONSFORSTAMTZUG
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Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun