Cham Bebauungsplan Nr. 32 - Papieri-Areal

Plan d'utilisaziun spezial · Zug

Document

Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da construcziun
Chantun
Zug
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
26-05-2025
En vigur dapi
26-05-2025

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

20250526_B2_Plan.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

20250526_B2_Plan.pdf

64

Gemeinde Cham

Kanton Zug 62

Festsetzungsinhalt Li e ew G se

äs

Bebauungsplan Papieri-Areal, Cham

ni

Geltungsbereich

Ganzen Text zeigen

ra

Baubereich mit Mantellinie

20 m Teufli

bach

max. Gesamthöhe = Richtprojekt + 1m Spielraum

+ x x x .x x

max. Gesamthöhe = Richtprojekt ohne Spielraum

e

+ x x x .x x

Lorz

Anpassungen und Überführung ins neue Recht, PBG / V PBG, BGS 721.11, 15.01.2025

+ 455.00

Baubereich mit publikumsorientiertem Eingangsgeschoss

0

56

0 .0

Baubereich

C 11

Der Gemeindeschreiber: Alain Bühlmann

2m

Erlebnis-Spielplatz Teuflibach

Pflichthöhe Der Gemeindepräsident: Georges Helfenstein

nd 1

2 .5

Vom Gemeinderat beschlossen am: 28.05.2024

bsta

52e

max. Gesamthöhe = Richtprojekt + 2m Spielraum

a Wald Linie

0

+ x x x .x x

0

max. Gesamthöhe = Richtprojekt + 4m Spielraum

2 .5

Bereich für mögliche Lärm- und Sichtschutzbauten + x x x .x x

60

+ 426.00

Gebäudefluchtbereich

Situationsplan 1:1'000

a

58

d

Baubereich ohne Mantellinie

Grundstücke-Nr. 403, 406, 1557, 1558, 1559, 1915, 1916, 1917, 2160, 2980, 2981, 2984 (Stand Juni 2016)

15

n ta

bs

17

5

Unterbruch Gebäudevolumen Baubereich F (Lage schematisch) 2.

Erhaltungsziele von Bestandsbauten und Anlagen Li

Substanzerhalt (Schutzverfügung zu erlassen)

ni

16

e al W

Der Kantonsplaner: René Hutter

51

50

Von der Baudirektion vorgeprüft am: 30.08.2024

50

.0 15

da

Strukturerhalt

.

2.

10

n ta

bs

42

42

3

0

se ra n ta

bs d 20 m

427

Terrainlinie mit unverbindlichen Höhenangaben

öffentliches Fuss- und Radfahrwegrecht, Linienführung alternativ westlich oder östlich der Lorze

I

6

ialba ulinie Aus

4

weg Ufer

2 .5 0

en /

+ 414.50

A

0 2 0 .0

47

2 .5 0

+445.00

Lorz

Storchenmoos

99

linie

Geltungsbereich

Pflichthöhe

+ x x x .x x max. Gesamthöhe = Richtprojekt + 2m

+ x x x .x x max. Gesamthöhe = Richtprojekt ohne Spielraum

412 8

H

52.70

60.11m

+ 425.50

0 2 .5 0

w Ge

se ras kst i r b Fa

aum

e rr

äss st We

ühle stra

5

33

1977a

Lokremise

bau nder Kala

2981

sse )

421

17

sse gstra iber l r h Rö

84

a

406

406

+ 426.00

ehem. Mühle

37

e ss ra st gi Ri

+ 446.00

31

17

22

+ 414.50

27

10

20

30

40

50

60

70

80

90 100m

15

+ 415.00

5 35

0

+ 415.00

28

N Schemaschnitt B - B

3 0 .0

inie

berm ie (O

39

+ 459.00

+ 455.00

L

aul

ulin

36

+ 470.50

M2 +430.50

ialb

e Ba

41

4

Schemaschnitt A - A

2 .5 0

2 .5 0

+461.50

erei rein Sch

neu

A

2981 plus

0 2 0 .1

+445.70

ez Sp

38

+ 414.50

nEise in az mag

se tras hles rmü Obe

2

+ 422.00

M1 s Lagerhau

+ 445.70

2179

Portierhaus

2 .5 0

+ 455.50

+ 425.00

H Löbernmatt neu

5 .0 0

+ 473.50

lhaus Kesse

nlage Filtera

er allag Zentr

Röhrliberg

2.50

2.50

+ x x x .x x max. Gesamthöhe = Richtprojekt + 1m

inenTurb s hau

+ x x x .x x max. Gesamthöhe = Richtprojekt + 4m

iede Schm

Gebäudefluchtbereiche

9

1

Mantellinien Neubauten

09

ger enla Walz

1-4 nen schi erma Papi

st um O

3

45 20

/ 10

A

rra ässe Gew

Schemaschnitte

+ 414.50

2 .5 0

/0

lbau

Richtprojekt Pavatex Süd / geplante Schule (Stand 21.3.24)

10

ude gebä statt Werk

20

+ 468.50

.7 0

ia Spez

5

Spezialbaulinie Auskragungen / Uferweg

K

0

161

1803

2 .5 0

3 0 .0

e

2

Spezialbaulinien Gewässerraum

Die Schemaschnitte dienen der Orientierung und veranschaulichen die Einbettung in die Umgebung.

+ 445.70

ung

7

möglicher Anschluss an Knonauerstrasse, zukünftige Verbindung Punkt zu Fuss- und Radfahrweg

F

+ 455.50

+ 422.00

krag

e ss ra st er ns Si

öffentliches Fusswegrecht

E

+ 471.50

117.80

abzubrechende Bauten oder Anlagen

+ 445.00

2.50

öffentliches Fuss- und Radfahrwegrecht

2 .5 0

9

104.00

Bushaltestelle beabs. Verschiebung

09

2 .5 0

H

0/

2 .5 0

0

denkmalgeschütztes Gebäude

1 20

0

3 0 .0

öffentliches Fahrwegrecht

+ 446.00

2.50

1

2 .5 0 6 .0 0

z Spe

Bushaltestelle bestehend

+ 470.50

15.00

2.50

2 .5 0

99

50

ude gebä Trafo

/0

2.50

18.00

8

0 01

9

H

+ 473.50

52a

äs

+ 439.70

2 0 .0

bestehende Bauten

+ 470.50

2 .5

2 .5 0

+ 426.00

de ebäu Silog

11

2

Gewässerabstand

0

+ 473.50

öffentliche Wegrechte (Lagen schematisch)

Waldabstand

0

)

ew G

Obermühleweid

neue Baulinie (Obermühlestrasse)

Höhenangabe ausserhalb Geltungsbereich

2 .5

Löberen

3188

Hindernisfreie Querung (Lage schematisch)

+ x x x .x x

18

.0 0

+422.00

Durchfahrtssperre (Lage schematisch)

Wald

2 .5 0

3 0 .0

e

B

neue Brücke (Lage schematisch)

Höhenangabe innerhalb Geltungsbereich

52b

2 .5 0

50

ni

10

Einfahrt Tiefgarage (Lage schematisch)

+ x x x .x x

H

ude gebä x u l o Dur

M5 (P

Li

Anlieferung und Notzufahrt (Lage schematisch)

Gebäudefootprint Richtprojekt

0

5

1802

Ein- und Ausfahrt MIV (Lage schematisch)

Orientierungsinhalt

4

2 .5 0

e in ch

Erschliessungsring

Genehmigung: ...

5

2 0 .0

as m er pi Pa

Lorze

Vom: 31.01.2025 Bis: 19.02.2025

Pavatex

2.

+ 414.50

5

+ 446.00

54

42

7a

H

6

m

Naturnaher Flussraum

Vom: 30.01.2025

+ 470.50

B

2 .5 0

12

42

d

0

m

ta n

G

3 0 .0

20

bs

60

d

1.

n ta

bs

da

2 .5 0

11

ra

W al

0

se

e

Landschaftlich geprägter Freiraum

2. öffentliche Auflage auf der Bauabteilung

3 .1

äs

ni

Urban geprägter Flussraum 2. Publikation im Amtsblatt

0 2 0 .0

Urbaner Quartierraum

Der Gemeindeschreiber:

14

ew G

Der Gemeindepräsident:

2 .5 0

e

Li

Zentraler Platz

28.01.2025

0

ni

Freiraumtypologien (Lagen schematisch)

Gassenraum Vom Gemeinderat beschlossen am:

2 .5

2 .5 0

Li

Vom: 31.10./07.11.2024

m

Strukturerhalt Gleisanlagen

1. öffentliche Auflage auf der Abteilung Planung und Hochbau Vom: 01.11.2024 Bis: 02.12.2024

0 2 .5

12

1. Publikation im Amtsblatt

165

B

+ 459.00

sse stra uer ona Kn

d

Volumenerhalt

D

0

21

26

13 25 2

20250526_B1_Bestimmungen.pdf

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

Bebauungsplan Papieri-Areal, Cham Bestimmungen Anpassungen und Überführung ins neue Recht, PBG / V PBG, BGS 721.11, 15.01.2025 Vom Gemeinderat beschlossen am:

28.05.2024

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Georges Helfenstein

Alain Bühlmann

Von der Baudirektion vorgeprüft am:

30.08.2024 Der Kantonsplaner: René Hutter

1. Publikation im Amtsblatt

1. Öffentliche Auflage auf der Bauabteilung Vom: 01.11.2024

Vom: 31.10./07.11.2024

Bis: 02.12.2024

Vom Gemeinderat beschlossen am:

28.01.2025

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

2. Publikation im Amtsblatt

2. Öffentliche Auflage auf der Bauabteilung Vom: 31.01.2025

Vom: 30.01.2025 Genehmigung: …

Bis: 19.02.2025

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

Bebauungsplan Papieri-Areal - Bestimmungen Gestützt auf § 32 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) erlässt die Einwohnergemeinde Cham einen Bebauungsplan mit den nachfolgenden Bestimmungen.

A

Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Bestandteile

1 Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche

und wirtschaftliche Entwicklung des Areals der Papierfabrik Cham. Er sichert eine hochwertige städtebauliche, architektonische und freiräumliche Gestaltung sowie eine zweckmässige Nutzung, Erschliessung und Etappierung des Papieri-Areals. 2 Der Bebauungsplan besteht aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem

zugehörigen Plan im Massstab 1:1‘000 sowie dem wegleitenden Umgebungsgestaltungsplan vom 05.07.2016 im Massstab 1:1‘000. Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV dient der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Art. 2 Richtprojekt mit Freiraumkonzept

1 Für das Papieri-Areal hat das überarbeite Richtprojekt inkl. Freiraumkonzept des

Teams Albi Nussbaumer Architekten | Boltshauser Architekten | Appert Zwahlen Partner AG Landschaftsarchitektur bei der Auslegung der Vorschriften wegleitenden Charakter. Das Freiraumkonzept vom 15.03.2016 wurde in den wegleitenden Umgebungsgestaltungsplan vom 05.07.2016 überführt.

Seite 2 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

B

Bebauung und Nutzung.

Art. 3 Baubereiche und Mantellinien

1 Neue Gebäude sind innerhalb den im Plan festgelegten Baubereichen zu realisieren.

Die Baubereiche werden über folgende Koordinatenpunkte festgelegt: Baubereich A

Baubereich B

Baubereich C

PunktNr.

X-Achse

Y-Achse

PunktNr.

X-Achse

Y-Achse

PunktNr.

1

677232.98

226535.19

1

677113.82

226762.79

1

2

677182.38 226693.960

2

677037.79

226851.23

2

3

677199.99

226699.57

3

677051.93

226863.38

3

4

677250.59

226540.80

4

677127.91

226774.98

4

Baubereich D PunktNr.

X-Achse

1

Baubereich E Y-Achse

PunktNr.

X-Achse

677257.61

226758.44

1

2

677188.35

226889.34

3

677206.48

4

677275.73

226824.49

677116.74

226921.03

677131.45

226930.55

677193.93

226834.03

Baubereich F X-Achse

Y-Achse

677330.69

226596.23

1

677371.54

226588.73

2

677314.03

226703.95

2

677359.20

226710.94

226898.94

3

677331.33

226706.63

3

677379.60

226713.00

226768.03

4

677347.99

226598.91

4

677391.96

226590.80

Baubereich H

X-Achse

Y-Achse

677139.85 677129.16 677152.96 677163.66

226790.90 226824.23 226831.87 226798.54

PunktNr. 1 2 3 4

Baubereich I

X-Achse

Y-Achse

677197.35 677186.75 677210.55 677221.15

226740.28 226773.63 226781.19 226747.84

PunktNr. 1 2 3 4

Baubereich L

X-Achse

Y-Achse

677254.55 677243.93 677267.76 677278.39

226600.77 226634.11 226641.71 226608.36

Baubereich M2 PunktNr. 1 2 3 4

677179.24

Y-Achse

Baubereich K PunktNr. 1 2 3 4

Y-Achse

PunktNr.

Baubereich G PunktNr. 1 2 3 4

X-Achse

X-Achse

Y-Achse

677358.62 677349.44 677369.21 677377.79

226510.82 226570.22 226573.27 226517.72

PunktNr. 1 2 3 4

Y-Achse

677276.18 677265.53 677289.33 677299.97

226651.60 226684.95 226692.54 226659.20

Baubereich M1

X-Achse

Y-Achse

677314.60 677303.97 677327.88 677338.50

226498.72 226532.07 226539.69 226506.34

Baubereich Silogebäude PunktNr. 1 2 3 4

X-Achse

X-Achse

Y-Achse

677229.66 677215.23 677259.71 677274.02

226681.03 226726.43 226740.30 226694.85

PunktNr. 1 2 3 4

X-Achse

Y-Achse

677377.79 677369.21 677389.47 677397.44

226517.72 226573.27 226576.40 226524.79

Baubereich Erlebnis-Spielplatz Teuflibach PunktX-Achse Y-Achse Nr. 1 677015.90 226872.59 2 677006.70 226897.13 3 677059.83 226916.29 4 677068.61 226892.21

Der erste Koordinatenpunkt ist der südwestliche Punkt des Baubereichs. Die anderen Punkte liegen im Uhrzeigersinn an den Ecken des Baubereichs. Der Baubereich 406 umfasst das gesamte Grundstück mit der Grundstücknummer 406 gemäss rechtsgültigem Katasterplan. Der Baubereich 2981 Plus umfasst das gesamte Grundstück mit der Grundstücknummer 2981 gemäss rechtsgültigem Katasterplan inklusive einer Erweiterung bis zu den Koordinatenpunkten 677144.61/226521.78 und 677161.13/226527.07. Seite 3 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

2 Die im Plan bezeichneten Mantellinien definieren den maximal bebaubaren Bereich für

oberirdische Neubauten. Die Neubauten dürfen unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände auf die Mantellinie oder innerhalb der Mantellinie frei platziert werden. 3 Die Mantellinien definieren zudem die maximal zulässigen Gesamthöhen sowie

Pflichthöhen ab dem massgebenden Terrain (vgl. Art. 6 sowie Art. 8 Abs. 2). Davon ausgenommen sind die Baubereiche 406 und 2981 Plus (vgl. Art. 6). Die im Plan gekennzeichneten Pflichthöhen dürfen um maximal 4 m unterschritten werden. 4 Im Baubereich 2981 Plus kann entlang der Obermühlestrasse der gesetzliche

Strassenabstand unterschritten werden. Dazu wird eine Baulinie festgesetzt. 5 Wo im Plan gekennzeichnete Gebäudefluchtbereiche definiert sind, müssen Gebäude

gegenüber dem Gassenraum so platziert werden, dass eine Fluchtwirkung entlang der Fassaden entsteht. 6 Balkone sind mit Ausnahme von Abs. 7 nur innerhalb der Mantellinie zulässig. 7 Innerhalb der Gebäudefluchtbereiche dürfen Balkone maximal um 1.5 m über die

Mantellinie hinausragen, sofern die Fluchtwirkung deutlich erkennbar bleibt. 8 Vordächer dürfen bis zu 2 m über die Mantellinie hinausragen. 9 Kamine, Entlüftungsanlagen, Fassadenreinigungsanlagen, Anlagen für die Nutzung

und Umwandlung von erneuerbaren Energien, Dachterrassenbrüstungen sowie kleinere technische Aufbauten (Liftüberfahrten, Dachausstiege) dürfen maximal 2 m über die Mantellinie hinausragen. Grössere und als Volumen in Erscheinung tretende Aufbauten (Technikzentralen usw.) sind nur innerhalb der Mantellinie zulässig und so zu konzipieren, dass diese als gestalteter Gebäudeabschluss in Erscheinung treten. 10 Anlagen für die Anlieferung und die Verkehrserschliessung sowie Kleinbauten sind

auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. 11 Lärm- und Sichtschutzwände sind innerhalb dem im Plan gekennzeichneten Bereich

zugelassen. 12 Unterirdische Bauten und Niveaubauten sind mit einer maximalen gesamten

Gebäudegrundfläche von 29‘000 m2 zusätzlich ausserhalb der Baubereiche zulässig, vorbehaltlich einer ausreichenden Überdeckung für Bepflanzungen, der Berücksichtigung des Grundwasserspiegels und unter Einhaltung eines Waldabstands von 12 m sowie des gesetzlichen Gewässerabstands. Innerhalb des urban geprägten Flussraums und des naturnahen Flussraums gemäss Art. 11 sind keine unterirdische Bauten und Niveaubauten erlaubt.

Art. 4 Massgebendes Terrain und Gesamthöhen

1 Das massgebende Terrain gemäss den Höhenlinien im Plan gilt als richtungsweisend

und ist nicht verbindlich. Es wird mit Eingabe eines Baugesuchs jeweils verbindlich festgelegt. 2 Die Gesamthöhen werden mit einer im Plan gekennzeichneten maximalen Höhenkote

der Mantellinie, welche den höchsten Punkt in m.ü.M. definiert, sichergestellt. Seite 4 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

3 In Baubereichen mit Pflichthöhen entspricht die Pflichthöhe zugleich der maximalen

Gesamthöhe. Die Pflichthöhe darf um maximal 4 m unterschritten werden.

Art. 5 Historischer Gebäudebestand

1 Der Plan kennzeichnet unterschiedliche Erhaltungsziele im Umgang mit dem

historischen Gebäudebestand. 2 Gebäude mit dem Erhaltungsziel Substanzerhalt werden unter Schutz gestellt, wenn

sie die Kriterien nach §25 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Kanton Zug erfüllen. Die Direktion des Inneren erlässt für jedes Objekt eine Schutzverfügung, welche die Eingriffsmöglichkeiten regelt. Die Schutzverfügungen müssen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplans vorliegen. 3 Falls ein Gebäude mit dem Erhaltungsziel Substanzerhalt im Rahmen der

denkmalpflegerischen Abklärungen nicht unter Schutz gestellt und von der Direktion des Innern aus dem Inventar entlassen wird, gilt für dieses Gebäude das Erhaltungsziel Volumenerhalt. 4 Für nicht unter Schutz gestellte Gebäude mit dem Erhaltungsziel Strukturerhalt gelten

folgende Eingriffsmöglichkeiten: a) Anordnung und Gestalt der Bauten sind zu bewahren. Für die Struktur und das Erscheinungsbild wesentliche Elemente sind integral zu erhalten. b) Aufbauten von max. 4 Meter sowie Anbauten sind möglich, sofern sie die Gebäudestruktur nicht massgeblich verändern oder den Umgebungsschutz geschützter Bauten beinträchtigen. c) Für das Gebäude der Papiermaschine 5 ist eine Aufstockung von max. 2 Meter erlaubt. d) Bauprojekte im Baubereich M2 sind in Bezug zum Lagerhaus durch die kantonale Denkmalpflege zu prüfen. 5 Für die Gleisanlage innerhalb des Geltungsbereichs gilt das Erhaltungsziel Strukturerhalt. Die zulässigen Eingriffsmöglichkeiten für die Gleisanlage werden auf Basis des Freiraumkonzepts projektbezogen definiert. 6 Für nicht unter Schutz gestellte Gebäude mit dem Erhaltungsziel Volumenerhalt gelten

folgende Eingriffsmöglichkeiten: a) Werden Bauten abgebrochen, ist mit Ausnahme der Gebäude Schmiede und Walzenlager – sofern für das Walzenlager Abs. 3 zur Geltung kommt – ein neues Volumen zu erstellen. b) Für Bauten ohne Baubereich (inkl. Bauten gemäss Abs. 3) definiert die bisherige Gebäudegrundfläche den Baubereich für einen Neubau. Die bisherige Höhe darf weder substanziell unter- noch überschritten werden und die Neubauten orientieren sich am Bestandsvolumen. Ein Neubau des Turbinenhauses kann vom heutigen Bestandsvolumen abweichen. Dieser hat auf die Besonderheiten des Ortes Rücksicht zu nehmen. c) Für Bauten mit Baubereich (Silogebäude) definiert die Mantellinie das zulässige Gebäudevolumen.

Seite 5 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

d) Beim Erhalt der Gebäude sind für den Charakter wesentliche Elemente integral zu erhalten. e) Beim Erhalt der Gebäude sind Aufbauten von max. 4 Meter sowie Anbauten möglich, sofern sie die Gebäudestruktur nicht massgeblich verändern oder den Umgebungsschutz geschützter Bauten beinträchtigen. 7 Zur Sicherung des schützenswerten historischen Charakters der Bauten beidseitig entlang der Lorze werden in einem separaten Verfahren Spezialbaulinien für den Gewässerraum festgesetzt.

Art. 6 Nutzungsmass

1 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche von Neu- und Bestandsbauten

innerhalb des Geltungsbereichs beträgt 170‘000 m2 und darf nicht überschritten werden. 2 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche der Neubauten innerhalb der

festgelegten Baubereiche ist wie folgt festgelegt: Neubauten

maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (m2)

maximale Höhenkote Mantellinie gem. Art. 4 Abs. 2 (höchster Punkt in m.ü.M.)

Pflichthöhe gem. Art. 4 Abs. 3 [ja/nein] (tiefster Punkt in m.ü.M)

Baubereich A

20'820

445.00

nein

Baubereich B

14'410

446.00

nein

Baubereich C

12'210

455.00

nein

Baubereich D

21'530

459.00

nein

Baubereich E

11'620

455.50

nein

Baubereich F

9‘560

445.70

nein

Baubereich G

8'400

470.50

ja (466.50)

Baubereich H

9'010

473.50

ja (469.50)

Baubereich I

9'010

471.50

ja (467.50)

Baubereich K

8'400

468.50

ja (464.50)

Baubereich L

7'210

461.50

ja (457.50)

Baubereich M1

4'910

445.70

nein

Baubereich M2

1'200

430.50

nein

Silogebäude

2'400

439.70

ja (435.70)

Baubereich 2981 Plus

1‘990

Keine absolute Höhenfestlegung, Einbettung ins Ortsbild notwendig

nein

Baubereich 406

700

Keine absolute Höhenfestlegung, Einbettung ins Ortsbild notwendig

nein

3 Im Baubereich Erlebnis-Spielplatz Teuflibach ist keine Mantellinie festgelegt.

Ersatzneubauten sind mit max. 50% zusätzlicher anrechenbarer Geschossfläche

Seite 6 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

gegenüber dem Bestand innerhalb des Baubereichs Erlebnis-Spielplatz Teuflibach unter Einhaltung des Waldabstandes und in vergleichbarem baulichen Volumen gestattet. 4 Die anrechenbare Geschossfläche im Baubereich Erlebnis-Spielplatz Teuflibach wird

der maximal zulässigen oberirdischen Geschossfläche gemäss Abs. 1 nicht angerechnet. 5 Das Nutzungsmass der Bestandsbauten ist unter Einhaltung der Vorgaben unter Art. 5

sowie Art. 6 Abs. 1 uneingeschränkt. 6 Detailliert begründete Ausnützungstransfers zwischen den Baubereichen können im

Einzelfall durch den Gemeinderat bewilligt werden.

Art. 7 Nutzungsart

1 Im Areal sind Wohnnutzungen (Miet-/ Eigentumswohnungen sowie preisgünstige

Wohnungen) und Arbeitsnutzungen (Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störende Gewerbe- und Industriebetriebe, Lagerflächen, publikumsorientierte Nutzungen und Nutzungen im öffentlichen Interesse) zulässig. 2 Im Areal ist bei vollständig realisierter anrechenbarer Geschossfläche (vgl. Art. 6) ein

Wohnanteil von mindestens 50% der anrechenbaren Geschossfläche und einen Arbeitsanteil von mindestens 25% der anrechenbaren Geschossfläche einzuhalten. Die Nutzungsanteile gelten für das Gesamtareal zum Zeitpunkt des Endausbaus und nicht für die jeweiligen Baubereiche. 3 In den Baubereichen M 1 und M 2 sind ausschliesslich Arbeitsnutzungen gemäss Absatz

1 zulässig. 4 In den Baubereichen 2981 Plus und 406 ist ein Arbeitsanteil von mindestens 25%

einzuhalten. 5 Die Nutzungen im Baubereich Erlebnis-Spielplatz Teuflibach dienen ausschliesslich

dem Spielen und Betreuen von Kindern und Jugendlichen und der dazu notwendigen Einrichtungen und Anlagen. 6 Im Entwicklungsverlauf ist der minimale Wohnanteil und der minimale Arbeitsanteil

sukzessive zu realisieren. Neue Bauvorhaben sind nur bewilligungsfähig, wenn die folgenden vorgegebenen Schwellenwerte eingehalten sind: a) Erreicht oder übersteigt die realisierte anrechenbare Geschossfläche 50% der gesamten anrechenbaren Geschossfläche, müssen mindestens 40% des gesamten minimalen Wohnanteils und mindestens 40% des gesamten minimalen Arbeitsanteils sowie mindestens 50 der 100 preisgünstigen Wohnungen gemäss städtebaulichem Rahmenvertrag realisiert worden sein. b) Erreicht oder übersteigt die realisierte anrechenbare Geschossfläche 90% der gesamten anrechenbaren Geschossfläche, müssen mindesten 100% des gesamten minimalen Arbeitsanteils realisiert worden sein. Dabei können die noch zu realisierenden minimalen Arbeitsanteile der Baubereiche M1, M2, 2981 Plus und 406 angerechnet werden.

Seite 7 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

7 Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren zeigt die Grundeigentümerschaft die

realisierte anrechenbare Geschossfläche und die entsprechenden zu realisierenden Wohn- und Arbeitsflächen auf. Dazu etabliert die Grundeigentümerschaft ein Entwicklungsmonitoring. 8 Die Nettoverkaufsflächen im Areal dürfen insgesamt maximal 20% der maximal

realisierbaren Flächen für Arbeitsnutzungen betragen. Dabei dürfen einzelne Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs über nicht mehr als 500 m2 Nettoverkaufsfläche verfügen. Verkaufsflächen sind im Entwicklungsmonitoring auszuweisen. 9 Zwischennutzungen können den zu realisierenden Arbeitsanteilen angerechnet

werden. Sie sind im Entwicklungsmonitoring auszuweisen. 10 Werden Wohnungen als Zwischennutzungen realisiert, so sind diese dem Wohnanteil

anzurechnen. Sie sind im Entwicklungsmonitoring auszuweisen. 11 In den im Plan gekennzeichneten Baubereichen sind in den Eingangsgeschossen

mehrheitlich publikumsorientierte Nutzungen vorzusehen. In diesen Bereichen sind grundsätzlich keine Wohnnutzungen zulässig. Davon ausgenommen sind der Wohnnutzung dienende Nebenräume und Erschliessungsanlagen.

Art. 8 Städtebauliche und architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sowie Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit

der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Beleuchtung und Signaletik. 2 Diese Grundsätze gelten auch bei einer etappenweisen Realisierung der Überbauung. 3 Neubauten sind grundsätzlich mit Flachdächern zu erstellen. Bei besonders

hochwertiger Gestaltung oder zur verbesserten Integration von Dachaufbauten sind alternative Dachformen möglich. Flachdächer sind zu begrünen und mit einer angemessenen Retentionsmöglichkeit auszubilden, wenn dies zweckmässig sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Terrassen genutzte Dachflächen sowie Flachdachanteile mit Anlagen für die Nutzung und Umwandlung von erneuerbaren Energien sind hiervon ausgenommen. 4 Für Neubauten in den Baubereichen 2981 plus und 406 gilt ein erhöhter

Gestaltungsanspruch. Der Einbettung ins Ortsbild und den Besonderheiten des Orts sind angemessen Rechnung zu tragen. 5 Die zulässige anrechenbare Geschossfläche im Baubereich F ist ab dem Erdgeschoss

in mindestens zwei Gebäudevolumen zu realisieren. Ein über den gesamten Baubereich F durchgehendes Erdgeschoss ist zulässig.

Seite 8 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Art. 9 Kanton Zug

Städtebauliche und architektonische Qualitätssicherung

1 Die Qualitätssicherung erfolgt durch einen Beirat. Der Beirat besteht aus einer jeweils

gleichen Anzahl externer Fachpersonen, Vertretungen der Einwohnergemeinde und Vertretungen der Grundeigentümerschaft. Ist die Einwohnergemeinde selbst Grundeigentümerin kann sie die Vertretungen der Grundeigentümerschaft dennoch nicht mitbestimmen. 2 Jedes Bauvorhaben wird dem Beirat zur Beurteilung vorgelegt. Der Beirat spricht

Empfehlungen in Bezug auf die gestalterische Qualität und Nutzung des Bauvorhabens sowie die Wahl eines geeigneten Verfahrens aus. Er kann keine Entscheide der Bewilligungsbehörde vorwegnehmen oder Entscheide von Verfahrensjurys beeinflussen oder verändern. 3 Bei massgeblichen baulichen und aussenräumlichen Bauvorhaben besteht die Pflicht,

Konkurrenzverfahren durchzuführen. Der Beirat spricht Empfehlungen betreffend der Notwendigkeit zur Durchführung von Konkurrenzverfahren aus.

Art. 10 Etappierung

1 Eine etappierte Ausführung der Bauten ist zulässig, wobei jede Etappe in sich eine

städtebaulich und freiräumlich gute Lösung ergeben und die Erschliessung funktionsfähig sein muss. 2 Die letzte Etappe mit mindestens zwei Baubereichen darf frühestens 15 Jahre nach der

Genehmigung des Bebauungsplanes bezogen werden. Davon ausgenommen sind die Baubereiche M 1 und M 2, der Baubereich Erlebnis-Spielplatz Teuflibach und die Baubereiche 2981 Plus und 406. 3 Das Lagerhaus muss bis spätestens 3 Jahre nach Genehmigung des

Bebauungsplanes einer Zwischennutzung oder definitiven Nutzung zugeführt werden. 4 Falls zum frühesten Bezugstermin eines Bauvorhabens, mit welchem 50% der

gesamten zulässigen anrechenbaren Geschossfläche überschritten werden, die Umfahrung Cham-Hünenberg (UCH) nicht realisiert ist, sind die verkehrlichen Konsequenzen dieses Baugesuchs und der weiteren möglichen Baugesuche neu zu beurteilen. Dabei muss für die weiteren Baugesuchen nachgewiesen werden, dass und wie die bauliche Entwicklung auch ohne UCH weitergeführt werden kann. Sofern die Erschliessungsqualität nicht ausreicht, sind durch die Grundeigentümerschaft verkehrslenkende Massnahmen innerhalb des Geltungsbereichs umzusetzen. 5 Im Zusammenhang mit einer zweckmässigen Etappierung und Erschliessung sind

temporäre Erschliessungslösungen inkl. Anlieferung und Notzufahrt, mit Ausnahme von Abs. 6, sowie temporäre Freiraumlösungen zulässig. 6 Temporäre Erschliessungslösungen über die neue Brücke sind nicht zulässig. 7 Baubewilligungen werden nur erteilt, sofern die Freiraumgestaltung im direkten Umfeld

des jeweiligen Baubereichs zusammen mit dem Baubereich gemäss Art. 11 geplant und umgesetzt wird.

Seite 9 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

8 Die Massnahmen zur ökologischen Aufwertung des Lorzenraums erfolgen spätestens

bei Realisierung von 50% der zulässigen anrechenbaren Geschossfläche oder zum Zeitpunkt der Realisierung der Brücke oder der Realisierung der Umnutzung des Gebäudes Papiermaschine 5.

C

Freiraum und Ökologie

Art. 11 Freiraumgestaltung

1 Die Gestaltung der Freiräume hat nach einem einheitlichen, übergeordneten

Gestaltungskonzept zu erfolgen, welches den Zusammenhang und die Gliederung des Areals sicherstellt und eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt. 2 Der Umgebungsgestaltungsplan vom 05.07.2016 mit dem Freiraumkonzept vom

15.03.2016 von Appert Zwahlen Partner AG erläutert die Leitideen der Freiraumgestaltung. Es hat bei der Auslegung der Vorschriften wegleitenden Charakter. 3 Der Bebauungsplan legt unterschiedliche Freiraumtypologien räumlich fest. Für diese

Freiraumtypologien gelten die folgenden Nutzungs- und Gestaltungsprinzipien: a) Zentraler Platz: Die Gestaltung des zentralen Platzes hat die beabsichtigte hohe Nutzungsintensität zu berücksichtigen. Die industrielle Vergangenheit ist in der Gestaltung aufzunehmen, und der Platz ist als befestigte Fläche auszugestalten. b) Gassenraum: Der Gassenraum darf keine räumliche Zonierung über gestalterische Elemente aufweisen. Er ist als einheitlich gestaltete, befestigte Fläche umzusetzen. Im südlichen Teil ist die Gestaltung so vorzunehmen, dass publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen sowie die Nutzung der zugeordneten Aussenbereiche mit einer hohen Aufenthaltsqualität ermöglicht werden. c) Urbaner Quartierraum: Der Charakter und die Nutzungsintensität haben auf die Nutzung der angrenzenden Bauten Rücksicht zu nehmen. Der Übergang zum landschaftlich geprägten Freiraum ist durch zunehmende Bepflanzung oder andere gestalterische Massnahmen zu verdeutlichen. d) Landschaftlich geprägter Freiraum: Der landschaftlich geprägte Freiraum ist vorwiegend als offene Grünfläche auszugestalten. Dabei sind befestigte Flächen zu minimieren und wo möglich sickerfähig auszubilden. Innerhalb des landschaftlich geprägten Freiraums sind Gebäudezufahrten für Anlieferung und Rettungsfahrzeuge zu gewährleisten. Die Übergangszone zum Teuflibachwald ist mit einer entsprechenden Bepflanzung auszugestalten. e) Urban geprägter Flussraum: Der Charakter dieses Abschnitts ist durch befestigte Uferbereiche zu verdeutlichen. Die Erlebbarkeit des Flussraumes ist durch die Begehbarkeit des östlichen Ufers über einen Steg zu gewährleisten. f) Naturnaher Flussraum: In diesem Abschnitt ist der Uferbereich auf der westlichen Lorzenseite als naturnahe Zone auszugestalten. Zur Kompensation für die Seite 10 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

Eingriffe im urban geprägten Flussraum sind ökologische Aufwertungsmassnahmen vorzusehen. g) Lorze: Innerhalb des Geltungsbereichs wird die Lorze auf der gesamten Fliessstrecke ökologisch aufgewertet und die Fischgängigkeit beim Kraftwerk wiederhergestellt.

Art. 12 Umsetzung der Freiraumgestaltung

1 Im Rahmen der Entwicklung auf der Grundlage des Bebauungsplans sind die

Freiraumtypologien in Anlehnung an den Umgebungsgestaltungsplan vom 05.07.2016 inkl. Freiraumkonzept vom 15.03.2016 qualitätsvoll zu gestalten und zu bepflanzen. Werden im Rahmen einzelner Bauprojekte wesentliche Änderungen gegenüber dem Umgebungsgestaltungsplan vom 05.07.2016 vorgenommen, muss eine mindestens gleichwertige Qualität erzielt werden. 2 Es sind vornehmlich einheimische Pflanzen zu verwenden. Rasen- und Wiesenflächen

sind als artenreiche Vegetationsräume zu erstellen und zu unterhalten. 3 Neue Balkone oder Stege an Gebäuden, welche in den Gewässerraum ragen, sind mit

Ausnahme von Abs. 4 nicht zulässig. 4 Stege im Gewässerraum entlang von Gebäuden sind nur im Plan ausgewiesenen

Bereich zulässig. Dazu wird in einem separaten Verfahren eine Spezialbaulinie für Auskragungen / Uferweg festgesetzt. 5 Ab dem Zeitpunkt der Realisierung des Steges entlang dem Gebäude

Papiermaschinen 1-4 sind entlang dem Gebäude (Nord-Süd-Richtung) und durch das Gebäude (Ost-West-Richtung) durchgängige Wegverbindungen zu gewährleisten. Kann die Nord-Süd-Verbindung nicht vollständig ausserhalb des Gebäudes realisiert werden, hat die Verbindung innerhalb des im Plan gekennzeichneten Durchquerungsbereichs zu erfolgen. Die Ost-West-Verbindung ist im bezeichneten Durchquerungsbereich zu realisieren. 6 Lärm- und Sichtschutzwände gemäss Art. 3 Abs. 11 sind für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung besonders gut zu gestalten. Es gelten die Anforderungen gemäss §12 BO. 7 Der Freiraum ist bei jeder Bauetappe mit zu gestalten. Temporäre Lösungen sind

zulässig. Es ist über den ganzen Entwicklungszeitraum eine hohe Freiraumqualität zu gewährleisten. Diese wird durch den Beirat begleitet.

D

Verkehr

10 weitere Artikel

Art. 13 Erschliessung, Anlieferung und Notzufahrten

1 Das Bebauungsplangebiet ist entsprechend den Festlegungen im Plan zu erschliessen. 2 Die Haupterschliessung erfolgt über den im Plan bezeichneten Erschliessungsring.

Seite 11 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

3 Die Zufahrt über die Knonauerstrasse wird als Hauptzufahrt ausgebildet. 4 Die Zufahrten über die Fabrikstrasse und ab der Obermühlestrasse werden als

untergeordnete Zufahrten ausgebildet. 5 Die Fabrikstrasse ist nur beschränkt befahrbar. Entsprechende bauliche und allenfalls

signaletische Massnahmen in Richtung Sinserstrasse sind vorzusehen. 6 Der Geltungsbereich ist mit Ausnahme des urban geprägten und naturnahen

Flussraums gemäss Art. 11 Abs. 3 befahrbar. 7 Der landschaftlich geprägte Freiraum gemäss Art. 11 Abs. 3 darf mit dem motorisierten

Verkehr nur zwecks Anlieferung und Notzufahrt befahren werden. 8 Der motorisierte Verkehr östlich der Lorze wird auf dem Erschliessungsring

konzentriert. Abfahrten vom Ring sind unter Einhaltung von Abs. 7 nur für Zugang zu oberirdischen und unterirdischen Parkierungsmöglichkeiten sowie zwecks Anlieferung und Notzufahrt vorgesehen. 9 Die schematische Lage von möglichen Zufahrten in die unterirdischen

Parkierungsmöglichkeiten ist im Plan gekennzeichnet. 10 Die Anlieferung und Notzufahrt für die Baubereiche A und B sowie für die

Bestandsbauten ostseitig entlang der Lorze erfolgen über die im Plan gekennzeichnete neue Brücke ab der Sinser-/Obermühlestrasse. 11 Die Zufahrt des Gassenraums über die im Plan gekennzeichnete neue Brücke ist ab

der neuen Brücke für den motorisierten Individualverkehr mit einer entsprechenden Signalisation einzuschränken.

Art. 14 Parkierung

1 Auf dem Areal dürfen ober- und unterirdisch gesamthaft 1‘710 Abstellplätze realisiert

werden. In der Gesamtzahl inbegriffen sind bei nachgewiesenem Bedarf mindestens 20 Carsharing-Plätze. 2 Für die Ermittlung der Parkplatzzahl im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens gilt

im Grundsatz das Parkplatzreglement der Einwohnergemeinde Cham. Es gelten dabei die folgenden minimalen und maximalen prozentualen Anteile des Grenzbedarfs gemäss §7 des Parkplatzreglements: Wohnen

Wohnen preisgünstig

Bewohner-/innen 65 – 70%

Bewohner-/innen 45 – 55%

Besucher-/innen 50 – 55%

Besucher-/innen

Dienstleistung

Dienstleistung kundenintensiv

Beschäftigte

55 – 65%

Besucher-/innen 50 – 60%

45 – 55% Gewerbe

Beschäftigte

60 – 65%

Beschäftigte

60 – 65%

Besucher-/innen

50 – 60%

Besucher-/innen

50 – 55%

Für Verkaufsflächen, Gastgewerbe und Dienstleitungsbetriebe mit Kundenverkehr gemäss dem Parkplatzreglement der Einwohnergemeinde Cham gelten die prozentualen Anteile des Grenzbedarfs für Dienstleistung kundenintensiv. Seite 12 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

3 Für die Ermittlung der Parkplatzzahl für Nutzungen im öffentlichen Interesse gelten die

minimalen und maximalen prozentualen Anteile des Grenzbedarfs nutzungsabhängig entweder für Dienstleistung, Dienstleistung kundenintensiv oder Gewerbe. 4 Für die Baubereiche M 1 und M 2 sind insgesamt 75 Parkplätze, für die Baubereiche

2981 Plus und 406 insgesamt 25 Parkplätze reserviert. Werden mit der vollständigen Realisierung der zulässigen anrechenbaren Geschossfläche in den Baubereichen M 1, M2, 2981 Plus und 406 weniger als die reservierten Parkplätze realisiert, stehen die verbleibenden Parkplätze den übrigen Baubereichen zur Verfügung. 5 Die Parkplätze sind innerhalb eines Baubereiches nicht einzelnen Nutzungen

zugeordnet und können frei genutzt werden. Besucherparkplätze sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur von Besucherinnen und Besucher sowie Kundschaft genutzt werden. 6 Die Parkierung hat, Abs. 8 und Abs. 9 ausgenommen, unterirdisch zu erfolgen.

Gemeinsame Parkierungsanlagen für mehrere Baubereiche sind zulässig. 7 Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren zeigt die Grundeigentümerschaft die

bisherigen realisierten Parkplätze und Art deren Nutzung auf. Dazu etabliert die Grundeigentümerschaft ein Entwicklungsmonitoring (vgl. Art. 7 Abs. 7). Sie zeigt darin auf, wie sie die Gesamtzahl gemäss Abs. 1 einhält. 8 Eine ausreichende Zahl an oberirdischen Abstellplätzen für Anlieferung, Besucherinnen

und Besucher, Kundschaft oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ist bereitzustellen. Oberirdische Parkplätze dürfen nur innerhalb des im Plan ausgewiesenen Erschliessungsrings, des urbanen Quartierraums oder in peripheren Lagen des zentralen Platzes angeordnet werden. Insgesamt dürfen maximal 210 Abstellplätze oberirdisch angeordnet werden. 9 Während des Entwicklungszeitraums dürfen temporäre oberirdische Abstellplätze

erstellt werden. Nach Erstellung aller unterirdischen Parkierungsanlagen sind keine oberirdischen Abstellplätze mit Ausnahme von Abs. 8 mehr erlaubt. 10 Für Velos und Motorräder sind an geeigneten Lagen ober - und/oder unterirdische

Abstellplätze gemäss Parkplatzreglement der Einwohnergemeinde Cham zu erstellen. Von der Gesamtzahl sind mindestens 50% der Veloabstellplätze oberirdisch anzuordnen und zu überdachen. 11 Die Grundeigentümerschaft etabliert mit dem ersten Baugesuch ein Mobilitätskonzept

mit lenkungswirksamen Massnahmen wie z.B. einer Parkplatzbewirtschaftung.

Art. 15 Fuss- und Velowege

1 Der Plan stellt die öffentlichen Fuss- und Radfahrwege und deren Anschlusspunkte an

das übergeordnete Netz dar. 2 Die Ost-West-Querung des Papieri-Areals ist für den Langsamverkehr an mindestens

zwei Stellen hindernisfrei und öffentlich sicherzustellen. Die generelle Lage dieser hindernisfreien, öffentlichen Verbindungen ist im Plan ausgewiesen. Seite 13 von 15

Einwohnergemeinde Cham

E

Umwelt und Energie

Art. 16 Energie

Kanton Zug

1 Die Arealentwicklung «Papieri» orientiert sich gesamthaft an den Prinzipien der 2‘000

Watt-Gesellschaft. 2 Das gesamte Papieri-Areal, inklusive den Bestandsbauten und deren

Zwischennutzungen, sind dem Chamer Wärmeverbund anzuschliessen oder mit einer ökologisch gleichwertigen Lösung zu versorgen. Die notwendigen Leitungen werden im Trassee der Fabrikstrasse und über das Grundstück mit der Grundstück-Nr. 1557 geführt. 3 Das Kraftwerk in der Lorze wird zur Energiegewinnung genutzt. 4 Für die Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit ressourcenschonende ökologische

Materialien und Baustoffe, wie mineralische Recyclingbaustoffe, nachwachsende organische Baustoffe und generell schadstoffarme Materialien zu verwenden, sofern die ökonomische Tragbarkeit vertretbar ist.

Art. 17 Lärmschutz

1 Im Geltungsbereich gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutz -

Verordnung vom 15.12.1986 (LSV, SR 814.41). 2 Ab dem Zeitpunkt der Realisierung von 1‘100 Parkplätzen ist auf der Knonauerstrasse

zwischen der Fabrikstrasse und dem Kreisel Teuflibach ein lärmmindernder Deckbelag einzubauen. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird für jeden zu bewilligenden Parkplatz,

bis zur Realisierung von 1‘100 Parkplätzen, eine verursachergerechte Entschädigung von CHF 620.00 (Preisstand: Schweizerischen Baupreisindex, Bereich Zentralschweiz (Stand Oktober 2015)) für den Einbau und den Unterhalt des lärmmindernden Deckbelages auf der Knonauerstrasse erhoben. Der Betrag wird auf ein Sperrkonto zu Gunsten des Strasseneigentümers der Knonauerstrasse einbezahlt, fällig zum Zeitpunkt einer Baubewilligung. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerschaft, dem Kanton Zug und der Einwohnergemeinde Cham geregelt. 4 In den folgenden Baubereichen und Fassaden dürfen keine öffenbare Fenster zu

lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen angeordnet werden: - Ostfassade Baubereich B - Ost- und Nordfassade Baubereich C - Ost- und Nordfassade Baubereich D - Nordfassade Baubereich E - Ost- und Nordfassade Baubereich G 5 Von Abs. 4 kann abgewichen werden, wenn im Baubewilligungsverfahren nachgewiesen wird, dass die Immissionsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm mit Massnahmen an der Quelle, im Ausbreitungsbereich oder am Gebäude eingehalten sind Seite 14 von 15

Einwohnergemeinde Cham

Kanton Zug

oder sofern der betroffene Raum über ein zweites Fenster verfügt, in welchem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

Art. 18 Ver- und Entsorgung

1 Das Meteorwasser ist, soweit möglich, im Geltungsbereich versickern zu lassen. 2 Für die Entsorgung von Abfällen sind in ausreichender Anzahl und an geeigneter Lage

Entsorgungsstellen in Form von Unterflurcontainern zu erstellen. 3 Über den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist ein

Entwässerungskonzept zu erstellen und spätestens mit dem ersten Baugesuch der Einwohnergemeinde Cham zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 19 Altlasten und Bodenschutz

1 Die Altlasten-Belastungssituation ist über das gesamte Bebauungsplangebiet in

Absprache mit dem Amt für Umweltschutz des Kantons Zug abzuklären.

F

Schlussbestimmungen

Art. 20 Änderungen am Bebauungsplan

1 Kleine Änderungen des Bebauungsplans kann der Gemeinderat per

Gemeinderatsbeschluss genehmigen. 2 Bei städtebaulich relevanten Änderungen des Bebauungsplans kann der Beirat

Empfehlungen zuhanden des Gemeinderats abgeben.

Art. 21 Übergeordnetes Recht

1 Soweit der Bebauungsplan nichts Abweichendes bestimmt, gelten die kantonalen

Gesetze und Verordnungen inkl. Ausnahmebewilligung gemäss §31 VPBG sowie die jeweils gültige Bauordnung der Einwohnergemeinde Cham. 2 Zwingendes übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Der Bebauungsplan mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung tritt am Tag nach der

öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Seite 15 von 15