Teilrevision Walterswil / Van Bosco

Plan da zonas · Zug

Document

Gener
Plan da zonas
Chantun
Zug
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BD
En vigur dapi
28-02-2014

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

Genehmigung Zonenplanaenderung Walterswil_Van Bosco.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigung Zonenplanaenderung Walterswil_Van Bosco.pdf

Baudirektion

-

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung Zonenplanänderung GS Nrn. 2307, 3504, 4067 und 4068 Walterswil sowie Er­ gänzungen §§ 15 und 35 Bauordnung für das Gebiet Walterswil Gemeinde Baar

Die Baudirektion,

gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem­ ber 1999 (BGS 153.3), beschliesst:

1.

Die an der Gemeindeversammlung Baar am 10. Dezember 2013 im ordentlichen Verfah­ ren gernäss § 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung werden genehmigt.

Ganzen Text zeigen

2.

Gegen diesenEntscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsg�richtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochteneEntscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die Zonenplanänderung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung in Kraft, sofern sie nicht angefochten werden.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar (Beilage: 6Expl. Zonen­ planänderung Walterswil, 4.Expl.Ergänzung der Bauordnung sowie 3Expl. Pla­ nungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung; RPV) Baudirektion . Amt für Denkmalpflege und Archäologie Amt für Umweltschutz Amt für Wald und Wild Grundbuch- und Vermessungsamt, GIS-Fachstelle Landwirtschaftsamt Tiefbauamt Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2Expl. Zo­ nen lanänderung Walterswil, 1 Expl. Ergänzung der Bauordnung sowie 1Expl. Pla­ nu gsbericht nach Art. 47 RPV)

Baudire tr n ·

(/j=

Hein�· Tännler Reg rungsrat

r

zu

l

.

.

28. Februar 2014 I 3.2.1.2136 I 51635 I huad

A. Für die Weiterentwicklung der Privatschule International School of Zug and Luzern (ISZL) auf dem .Areal der Stiftung Don Bosco in Walterswil braucht es zusätzliche Flächen, ·welche ein�Einzonung von ca. 9'000 m� für einen geplanten Sportplatz und einen Bereich der neuenErschliessungsstrasse erforderlich niachen. Die Grundeigentümerin hat Gespräche mit der ISZL betreffend den Standort Walterswil geführt. Die ISZL beabsichtigt, das Areal langfris­ tig zu nutzen. ln den heutigen Schulanlagen werden ca. 900 Schulkinder ausgebildet. Vorgesehen ist· eineErweiterung auf eine Kapazität von ca. 1'200 Schulkindern. Geplant sind Anpassungen arri bestehenden Schulgebäude sowie eine Schulerweiterung mit Neubauten für ein Schulhaus, ei­ neri Kindergarten, ein Parkhaus, eine Dreifachturnhalle Und einen Fussballplatz. Da die heutigeEinmündung in die Sihlbruggstrasse ihre Kapazitäten in Spitzenzeiten überschreitet und es in .der Folge zu Rückstaus auf die Autobahn komnit, ist auch eine neue Erschliessungsstrasse für ·die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV) Walterswil und einen Teil der angrenzenden Arbeitszone (AC) vorgesehen. Dafür ist eine Rodung von ca. 80 m2 Wald erforderlich. Im Gegenzug sind zahlreiche Kompensationsmassnahmen vorgesehen, wel­ che durch die Grundeigentümerin umzusetzen und zu finanzieren sind. Eine entsprechende Rodungsbewilligung der Direktion des lnnern vom 23. September 2013 liegt vor. Die Teilrevision umfasst dieErweiterung der BsV Walterswil und die Aufhebung der Be­ reiche A (für Neubauten) und B (Freihaltung) im Zonenplan beziehungsweise in § 35 der Bau­ ordnung (BO)..Mit der Teilrevision des Zonenplans wird eine ßebauungsplanpflicht über das gesamte Gebiet der BsV Walterswil und über die angrenzende AC festgelegt. Die Grundstücke im B�bauungsplanperimeter sind imEigentum der Stiftung Don Bosco. Es wird nicht mehr zwi­ schen einem Baubereich für Neubaute . n und einem Freihaltebereich unterschieden, da diese Differenzierung mit Rücksicht auf die Landschaft und die Schutzobjekte neu im Bebauungsplan erfolgt. Die Vorgaben und Ziele zum Bebauungsplan sind in der angepassten BO unter § 35, Bauzone mit speziellen Vorschriften.Walterswil, definiert. Gernäss Lärmschutzverordnung sind bei Neueinzonungen die Planungswerte einzuhal­ ten. ln § 1 5 BO wird auf die namentliche Aufführung vcin neu eingezonten Gebieten verzichtet, da diese im Zonenplan speziell gekennzeichnet sind. B.

Das Revisionspaket umfasst auch einen Baulinienplan zur Raumsicfterung der neuen · Erschliessungsstrasse und eine Änderung der kommunalen Richtpläne (Siedlung und Land­ schaft, Verkehr)· zur Anpassung der Gebietserschliessung und des Siedlungsgebietes. Die Ge­ nehmigung d�r Zonenplanänderung, der Ergänzung der Bauordnung und der kommunalen Richtpläne hat koordiniert mit der Genehmigung des Baulinienplans zu erfolgen. Die entspre­ chendenEntscheide werden gleichzeitig eröffnet. C.

Die kantonale Denkmalpflege weist darauf hin, dass im Rahmen derErarbeitung des Bebauungsplans die baulicheEntwicklung in der Umgebung der Schutzobjekte geregelt werden muss. Die bestehenden wertvollen Freiraumqualitäten müssen unbedingt erhalten bleiben. Die laufenden Testplanungen zeigen auf, wie heikel eine Neugestaltung im östlichen bzw. nordöst­ lichen Bereich der geschützten Baudenkmäler ist. Der Raum östlich der Kapelle und des Wet­ tingerhauses ist freizuhalten. Laut Planungsbericht, Seite 1 7, befinden sich sämtliche Kompensationsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der neuenErschliessungsstrasse auf Grundstücken der Stif­ ti.mg Don Bosco. Zu den Kompensationsmassnahmen gehört auch die vorgesehene Öffnung des Aspentöbelibachs. Wir weisen darauf hin, dass ein kleiner Teil der geplanten Bachöffnung die Parzelle GS Nr. 3 1 69 tangiert, welche sich imEigentum der Wasserwerke Zug AG (WWZ) befindet. Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans ist zu klären, ob die WWZ über die Bachöffnung orientiert und damit ei�verstand�n ist. Je nachdem sind entsprechende Verhand­ lungen zu führen.

...

Seite 3/3

D. Die Zonenplanänderung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung wurden am 26. Juni 2013 durch die B?udirektion vorgeprüft Der Vorprüfungsbericht enthält mehrere Vor­ behalte, welche im Rahmen der Genehmigungseingabe bereinigt wurden. Die Zonenplanände.: rung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung wurden am 19. und 26. Juli 2013 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 19. Juli bis und mit 19. August 2013 ging eineEinwendung des Bauforums Zug ein. Die Einwendung konnte in der Folge gütlich er­ ledigt werden. Am 10. Dezember 2013 wurden die Zonenplanänderung Walterswil sowie die Ergänz.ung der Bauordnung an der Gemeindeversammlung Baar im ordentlichen Verfahren gemäss § 39 PBG beschlossen. Der Beschluss wurde am 20. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 im Amtsblatt publiziert und vom 20. Dezember 2013 bis und mit 9. Januar 2014 öffentlich aufgelegt . Während der �uflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegan­ gen. E.

Am 9. Januar 2014 reichte der Gemeinderat Baar die Zonenplanänderung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverord., nung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keineEinwendungen erfolgten, oderEinwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Re­ g ierungsrat an die Baudirektion gegeben, Der Genehmigung der Zonenplanänderung Walters­ wil sowie dieErgänzung der Bauordnung steht nichts entgegen. ·

.

Plan Genehmigung Walterswil_Van Bosco.pdf

Kanton Zug

Gemeinde Baar

Zonenplanänderung GS Nrn. 2307, 3504, 4067 und 4068 Walterswil 1 :2'500

Abteilung Planung/Bau Baar, 11. Juli 2013

pv'

Der Abteilungsleiter: Urs Spillmann

Vom Gemeinderat verabschiedet am 10. Juli 2013 Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber:

Ganzen Text zeigen

Andreas Hotz

Walter Lipp

Vorprüfung durch das kantonale Amt für Raumplanung Zug, 26. Juni 2013 Der Kantonsplaner: Rene Hutter

Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 19. Juli 2013 bis 19. August 2013 Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau

Publiziert im Amtsblatt

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 10. Dezember 2013 Der Gemeindeschreib r:

Der Gemeinderat:

)/

,

Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 20. Dezember 2013 bis 9. Januar 2014

�

Bescheini

Publiziert im Amtsblatt

Von der Baudirektion des Kantons Zug genehmigt am

2 8. FE8. 2014

er Abteilung Planung /Bau

r/

Zonenplanänderung Walterswil, Baar

Genehmigungsinhalt Empfindlich­ keitsstufe

Bauzonen BsV

Bauzone mit speziellen Vorschriften - Walterswil

111

Überlagernde Festlegungen

I I llllllllll

bp

Bebauungsplanpflicht allgemein

pw

Einhaltung Planungswert nachzuweisen (vgl. § 15 Abs. 3 und 4 Bauordnung)

LSG

Landschaftsschutzzone

Informationsinhalt Empfindlich· keilsstufe

Bauzonen

nI.L..;.:==== '::�� I.__ ____]J _

(BZ 4.0)

AC

Arbeitszone

BsV

Bauzone mit speziellen Vorschriften

IV

- Walterswil: ® Bauten I ® Freihaltung

II

Landwirtschaftszone

111

Nicht-Bauzonen l

Weitere Informationen Wald Verkehrsfläche I Bahnareal

Suter von Känel Wild AG •

•

•

3191

I

Rechtskräftige Zonierung

I

Neue Zonierung

I

20051

50

125m

31032 ·1. 7.2013