Teilrevision Walterswil / Van Bosco
Plan da zonas · Zug
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- 28-02-2014
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Genehmigung Zonenplanaenderung Walterswil_Van Bosco.pdf
Baudirektion
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Kanton Zug
Gemeindeaufsicht Genehmigung Zonenplanänderung GS Nrn. 2307, 3504, 4067 und 4068 Walterswil sowie Er gänzungen §§ 15 und 35 Bauordnung für das Gebiet Walterswil Gemeinde Baar
Die Baudirektion,
gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem ber 1999 (BGS 153.3), beschliesst:
1.
Die an der Gemeindeversammlung Baar am 10. Dezember 2013 im ordentlichen Verfah ren gernäss § 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung werden genehmigt.
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2.
Gegen diesenEntscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsg�richtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochteneEntscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die Zonenplanänderung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung in Kraft, sofern sie nicht angefochten werden.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar (Beilage: 6Expl. Zonen planänderung Walterswil, 4.Expl.Ergänzung der Bauordnung sowie 3Expl. Pla nungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung; RPV) Baudirektion . Amt für Denkmalpflege und Archäologie Amt für Umweltschutz Amt für Wald und Wild Grundbuch- und Vermessungsamt, GIS-Fachstelle Landwirtschaftsamt Tiefbauamt Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2Expl. Zo nen lanänderung Walterswil, 1 Expl. Ergänzung der Bauordnung sowie 1Expl. Pla nu gsbericht nach Art. 47 RPV)
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28. Februar 2014 I 3.2.1.2136 I 51635 I huad
A. Für die Weiterentwicklung der Privatschule International School of Zug and Luzern (ISZL) auf dem .Areal der Stiftung Don Bosco in Walterswil braucht es zusätzliche Flächen, ·welche ein�Einzonung von ca. 9'000 m� für einen geplanten Sportplatz und einen Bereich der neuenErschliessungsstrasse erforderlich niachen. Die Grundeigentümerin hat Gespräche mit der ISZL betreffend den Standort Walterswil geführt. Die ISZL beabsichtigt, das Areal langfris tig zu nutzen. ln den heutigen Schulanlagen werden ca. 900 Schulkinder ausgebildet. Vorgesehen ist· eineErweiterung auf eine Kapazität von ca. 1'200 Schulkindern. Geplant sind Anpassungen arri bestehenden Schulgebäude sowie eine Schulerweiterung mit Neubauten für ein Schulhaus, ei neri Kindergarten, ein Parkhaus, eine Dreifachturnhalle Und einen Fussballplatz. Da die heutigeEinmündung in die Sihlbruggstrasse ihre Kapazitäten in Spitzenzeiten überschreitet und es in .der Folge zu Rückstaus auf die Autobahn komnit, ist auch eine neue Erschliessungsstrasse für ·die Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV) Walterswil und einen Teil der angrenzenden Arbeitszone (AC) vorgesehen. Dafür ist eine Rodung von ca. 80 m2 Wald erforderlich. Im Gegenzug sind zahlreiche Kompensationsmassnahmen vorgesehen, wel che durch die Grundeigentümerin umzusetzen und zu finanzieren sind. Eine entsprechende Rodungsbewilligung der Direktion des lnnern vom 23. September 2013 liegt vor. Die Teilrevision umfasst dieErweiterung der BsV Walterswil und die Aufhebung der Be reiche A (für Neubauten) und B (Freihaltung) im Zonenplan beziehungsweise in § 35 der Bau ordnung (BO)..Mit der Teilrevision des Zonenplans wird eine ßebauungsplanpflicht über das gesamte Gebiet der BsV Walterswil und über die angrenzende AC festgelegt. Die Grundstücke im B�bauungsplanperimeter sind imEigentum der Stiftung Don Bosco. Es wird nicht mehr zwi schen einem Baubereich für Neubaute . n und einem Freihaltebereich unterschieden, da diese Differenzierung mit Rücksicht auf die Landschaft und die Schutzobjekte neu im Bebauungsplan erfolgt. Die Vorgaben und Ziele zum Bebauungsplan sind in der angepassten BO unter § 35, Bauzone mit speziellen Vorschriften.Walterswil, definiert. Gernäss Lärmschutzverordnung sind bei Neueinzonungen die Planungswerte einzuhal ten. ln § 1 5 BO wird auf die namentliche Aufführung vcin neu eingezonten Gebieten verzichtet, da diese im Zonenplan speziell gekennzeichnet sind. B.
Das Revisionspaket umfasst auch einen Baulinienplan zur Raumsicfterung der neuen · Erschliessungsstrasse und eine Änderung der kommunalen Richtpläne (Siedlung und Land schaft, Verkehr)· zur Anpassung der Gebietserschliessung und des Siedlungsgebietes. Die Ge nehmigung d�r Zonenplanänderung, der Ergänzung der Bauordnung und der kommunalen Richtpläne hat koordiniert mit der Genehmigung des Baulinienplans zu erfolgen. Die entspre chendenEntscheide werden gleichzeitig eröffnet. C.
Die kantonale Denkmalpflege weist darauf hin, dass im Rahmen derErarbeitung des Bebauungsplans die baulicheEntwicklung in der Umgebung der Schutzobjekte geregelt werden muss. Die bestehenden wertvollen Freiraumqualitäten müssen unbedingt erhalten bleiben. Die laufenden Testplanungen zeigen auf, wie heikel eine Neugestaltung im östlichen bzw. nordöst lichen Bereich der geschützten Baudenkmäler ist. Der Raum östlich der Kapelle und des Wet tingerhauses ist freizuhalten. Laut Planungsbericht, Seite 1 7, befinden sich sämtliche Kompensationsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der neuenErschliessungsstrasse auf Grundstücken der Stif ti.mg Don Bosco. Zu den Kompensationsmassnahmen gehört auch die vorgesehene Öffnung des Aspentöbelibachs. Wir weisen darauf hin, dass ein kleiner Teil der geplanten Bachöffnung die Parzelle GS Nr. 3 1 69 tangiert, welche sich imEigentum der Wasserwerke Zug AG (WWZ) befindet. Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans ist zu klären, ob die WWZ über die Bachöffnung orientiert und damit ei�verstand�n ist. Je nachdem sind entsprechende Verhand lungen zu führen.
...
Seite 3/3
D. Die Zonenplanänderung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung wurden am 26. Juni 2013 durch die B?udirektion vorgeprüft Der Vorprüfungsbericht enthält mehrere Vor behalte, welche im Rahmen der Genehmigungseingabe bereinigt wurden. Die Zonenplanände.: rung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung wurden am 19. und 26. Juli 2013 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 19. Juli bis und mit 19. August 2013 ging eineEinwendung des Bauforums Zug ein. Die Einwendung konnte in der Folge gütlich er ledigt werden. Am 10. Dezember 2013 wurden die Zonenplanänderung Walterswil sowie die Ergänz.ung der Bauordnung an der Gemeindeversammlung Baar im ordentlichen Verfahren gemäss § 39 PBG beschlossen. Der Beschluss wurde am 20. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 im Amtsblatt publiziert und vom 20. Dezember 2013 bis und mit 9. Januar 2014 öffentlich aufgelegt . Während der �uflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegan gen. E.
Am 9. Januar 2014 reichte der Gemeinderat Baar die Zonenplanänderung Walterswil sowie dieErgänzung der Bauordnung zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverord., nung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keineEinwendungen erfolgten, oderEinwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Re g ierungsrat an die Baudirektion gegeben, Der Genehmigung der Zonenplanänderung Walters wil sowie dieErgänzung der Bauordnung steht nichts entgegen. ·
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Plan Genehmigung Walterswil_Van Bosco.pdf
Kanton Zug
Gemeinde Baar
Zonenplanänderung GS Nrn. 2307, 3504, 4067 und 4068 Walterswil 1 :2'500
Abteilung Planung/Bau Baar, 11. Juli 2013
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Der Abteilungsleiter: Urs Spillmann
Vom Gemeinderat verabschiedet am 10. Juli 2013 Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber:
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Andreas Hotz
Walter Lipp
Vorprüfung durch das kantonale Amt für Raumplanung Zug, 26. Juni 2013 Der Kantonsplaner: Rene Hutter
Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 19. Juli 2013 bis 19. August 2013 Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau
Publiziert im Amtsblatt
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 10. Dezember 2013 Der Gemeindeschreib r:
Der Gemeinderat:
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Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 20. Dezember 2013 bis 9. Januar 2014
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Bescheini
Publiziert im Amtsblatt
Von der Baudirektion des Kantons Zug genehmigt am
2 8. FE8. 2014
er Abteilung Planung /Bau
r/
Zonenplanänderung Walterswil, Baar
Genehmigungsinhalt Empfindlich keitsstufe
Bauzonen BsV
Bauzone mit speziellen Vorschriften - Walterswil
111
Überlagernde Festlegungen
I I llllllllll
bp
Bebauungsplanpflicht allgemein
pw
Einhaltung Planungswert nachzuweisen (vgl. § 15 Abs. 3 und 4 Bauordnung)
LSG
Landschaftsschutzzone
Informationsinhalt Empfindlich· keilsstufe
Bauzonen
nI.L..;.:==== '::�� I.__ ____]J _
(BZ 4.0)
AC
Arbeitszone
BsV
Bauzone mit speziellen Vorschriften
IV
- Walterswil: ® Bauten I ® Freihaltung
II
Landwirtschaftszone
111
Nicht-Bauzonen l
Weitere Informationen Wald Verkehrsfläche I Bahnareal
Suter von Känel Wild AG •
•
•
3191
I
Rechtskräftige Zonierung
I
Neue Zonierung
I
20051
50
125m
31032 ·1. 7.2013