Teilrevision Oeschwiese

Plan da zonas · Zug

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Zug
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16-08-2013

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Text

I.

Baudirektion

·

Kanton Zug

Auszu

g aus dem Protokoll

Sitzung vom 13. August 2013 hs

1 6: AU6. 2013

Ganzen Text zeigen

Versandt am

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Oeschwiese, Stadt Zug

Der Regierungsrat,

gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998,.

Q

beschllesst: 1.

· . Die vom GrossEm Gemeinderat der Stadt Zug· am 28. August 2012 im ordentlichen Ver­ . fahren gernäss§. 39.PBG beschlossene Zonenplanänderung Oeschwiese wird geneh-

migt. 2.

·

·

·

Gegen diesen Entscheid k�nn lnnert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine BegrUndung enthalten. Der·angefoch­ tene Entsch.eid ist beii:uf�gen oder g�nau zu bezeichnen. Die Beweism!ttel sind zu be­ nennen und soweit möglich beizulegen.

'3.

Mitteilung an:

. Stadfrat von Zug, Stadthaus am Kolinpl�tz. Postfach 1258, 6301 Zug (Beilagen: Je ..

4 Expl. Zonenplanänderung Oeschwiese Mst. 1 :1'000 und Planungsbericht nach

Art. 47 RPV)

. RA Dr. Bruno F. ·Bitzi, Lauriedstrasse 1, Postfach 238, 6301 Zug

0

RA Benne Wild, Seestrasse 441, 8038 Zürich· ·

Direktionssekretariat Baudirektion

GIS-Fachstelle . / Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: Je ·

2 Expl. des ges�mten Ge.nebmigungsdossiers)

Re ierungsrat des Kantons Zug _

&?

1

Toblas Maser Landschreibe'r

.

Seite 2/3

A.

Vor Inangriffnahme der Revision der Ortsplanung im Jahre 2006 fOhrte die Stadt Zug

eine Zukunfts- und Ergebniskonferenz sowie ein öffentliches Mitwirkungsverfahren zur Erar:­ beitung der Grundlagen der Revision durch. Die entsprechenden Arbeiten wurden im Mai 2006 im Entwicklungskonzept der Stadt Zug zusammengefasst. Darin wurde das Areal der Oeschwiese (GS 191) �ls Perle ausgeschieden. Die Perlen sind Or­ te, denen spezielle Lösungen vorbehalten werden. Sie sind für spezielle Nutzungen mit hohen ·Anforderungen an die städtebauliche, landschaftliche und architektonisch� Gestaltung reser� viert. Die Perlen sollen entweder einer Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anla­ gen (OeiB) oder einer Zone mit speziellen Vorschriften zugewiesen werden. Die Oeschwiese ist Teil des Seeufers Nord, welchem eine wichtige Naherholungsaufgabe zukommt. Dabei soll der Uferbereich als Landschaftsufer ausgestaltet werden. Dementsprechend ist GS 191 seit dem ersten Zonenplan der Stadt Zug von 1975 der Zone des öffentlichen Interesses zugewie­ sen. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2009 wurde für das Areal Oeschwiese denn auch eine Zone OeiB festgesetzt. Der Regierungsrat hat die Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug bezüglich der Zuweisung der Parzelle GS Nr. 191 zur OeiB indes nicht genehmigt. ln Gutheissung einer Beschwerde

0

musste das Grundstück GS Nr. 191 in der bisherigen Zone, ebenfalls Zone des öffentlichen In­ teresses für Bauten und Anlagen gernäss Zonenplan vom 4. Dezember 1994, belass.en werden. Gleichzeitig wurde die Stadt Zug angewiesen, innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des· Beschwerdeentscheides aufgründ sorgfältiger Analysen, Prognosen und neuer Untersuchun­ gen die weitergehende Entwicklung des Seeufers Zug im Ber�ich der Oeschwiese abzuklären und Ober die Zonenzuweisung des Grundstücks GS Nr. 191 neu zu befinden. Zudem seien das· öffentliche Interesse sowie die Zweckmassigkeit und Angemessenheil der Zonierung auszu­ weisen. Die Stadt Zug hat in der Folge die Planung wieder an die Hand genommen und für. die vom Re. gierungsrat geforderten vertieften planerischen Abklärungen und Untersuchungen mehrere Fachstudien anfertigen lassen. Deren Resultate werden im informativen Planungsbericht nach Art. 47 RPV zusammengefasst. B.

Die Oeschwiese wird gernäss Beschluss des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug vom

28. August 2012 wieder der Zone OeiB zugewiesen. Ein kleiner Streifen entlang der Chamer-

strasse wird der Verkehrsfläche (Trottoir, kantonaler Radweg) zugeteilt. Mit der gewählten Zonierung werden die Voraussetzungen für die gernäss Entwicklungskonzept der Stadt Zug vor­ gesehene Perle geschaffen, namentlich die Erweiterung des Strand�ades mit Liegewiese, Spielfläche und eventuell einem.Freibad sowie Infrastrukturen für das Strandbad. Die Zonen­ planänderung Oeschwiese ist aus Sicht der Obergeordneten Planung recht- und zweckm�ssig. C.

Die Zonenplananderung Oeschwiese wurde vom Amt für Raumplanung mit Schreiben

vom 25. November 2011 vorgeprüft Dabei wurde ein Vorbehalt betreffend die Planlege�de ge­ �ussert, welcher im Hinblick auf die Genehmigungseingabe bereinigt worden ist. Die Zonen­ planänderung Oeschwiese wurde am 23. und 30. März 2012 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 23. März bis und mit 23. April 2012 gingen gegen die Zonenplan­ änderung Oeschwiese zwei Einwendungen ein. Die Einwendungspunkte wurden behandelt. Am 28. August 2012 wurde die Zonenplanänderung Oeschwiese vom Grossen Gemeinderat Zug im

ordentlichen Verfahren gernäss§ 39 PBG beschlossen. Damit sind die Einwendungen im Sinne von§ 39 Abs. 4 PBG erledigt. Der Beschluss wurde am 28. September und 5. Oktober 2012 im Amtsblatt publiziert und vom 28. September bis und mit 18. Oktober 2012 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind beim Regierungsrat zwei Beschwerden eingegang'en, eine von der Erbengemeinschaften Margrit Oesch und der Erbengemeinschaft Martha Brit�chgi-Oesch,

Ü

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beide vertreten durch RA Dr. Bruno F. Bitzi, Zug, sowie eine von Thomas Knecht und Danielle Knecht-Lanz, vertreten durch RA Benno Wild, Zürich. Die Beschwerdeentscheide und die Ge­ nehmigung der Zonenplanänderung Oeschwiese sind zu koordinieren (§ 42 Abs. 2 PBG) und werden gleichzeitig eröffnet. Im Beschwerdeentscheid wird zu den einzelnen ROgen in beiden Beschwerden Stellung genommen. Da beide Beschwerden ·unbegründet sind, werden die Ein­ gaben abgewiesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in der regierungsrätlichen Ge­ nehmigung der Zonenplanänderung Oeschwiese auf die Beschwerden nicht näher eingegan­ gen, sondern es wird auf Ausführungen im Beschwerdeentscheid verwiesen. . D.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 reichte der Stadtrat von Zug die Zonenplanänderung

Oeschwiese an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Gernäss§ 3 Abs. 3 und§ 42 PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene gemeindliche Zonenpläne zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Der Genehmigung der Zonenplanänderung Oeschwiese steht nichts �ntgegen.

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