Teilrevision GS 1488, Filderen

Plan da zonas · Zug

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29-05-2009

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Text

Genehmigung Zonenplanaenderung GS 1488 Filderen.pdf

Baudirektion -.

Kanton Zug

=t-.2.

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung GS Nr. 1488, Filderen Gemeinde Hünenberg

Die Baudirektion,

gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem­ ber 1999,

beschliesst:

1.

Ganzen Text zeigen

Die von der Gemeindeversammlung Hünenberg am 15. Dezember 2008 im ordentlichen Verfahren gernäss § 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung GS Nr. 1488, Filderen, wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift mus� einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonenplanänderung GS Nr. 1488, Filderen in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Hünenberg, Chamerstrasse 11, Postfach 261, 6331 Hünenberg (Beilage: je 3 Expl. Zonenplanänderung GS Nr. 1488, Filderen, Teiländerung der Bauordnung, Standortevaluation Biomasse Heizkraftwerk, Planungsbericht nach Art. . 47 RPV) GlS-Fachstelle (Beilage: 1 Expl. Zonenplanänderung GS Nr. 1488, Filderen) Natur- und Landschaftsschutzkommission Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Landwirtschaftsamt Baudirektionssekretariat Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: je 2 Expl. Zonenplanänderung GS Nr. 1488, Filderen, Teiländerung der Bauordnung, Standort­ evaluation Biomasse Heizkraftwerk, Planungsbericht nach Art. 47 RPV)

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09

www.zug.ch/baudirektion

Seite 2/4

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Regierungsrat Zug, 29. Mai 2009 I SCIL I 11837

Seite 3/4

2 Auf dem GS Nr. 1488 der Korporation Hünenberg soll die Teilfläche von 11'860m ,

A.

welche heute in der Landwirtschaftszone (L) liegt, der Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften Energie und Wärmegewinnung (UeEW) zugewiesen werden. Mit der Umzonung von rund 2 11'800m von der Landwirtschaftszone in die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Energie und Wärmegewinnung schafft die Gemeinde die planerische Voraussetzung, um ein Biomasse­ Heizkraftwerk mit entsprechender Umgebung zu errichten. Der bestehende §20 (Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften) der gemeindliche Bauordnung wird mit einem neuen Absatz, zur Übrigen Zone mit speziellen Vorschriften für Energie und Wärmegewinnung, ergänzt.

B.

Die Zonenplanänderung GS Nr. 1488, Filderen, wurde vom Amt für Raumplanung a m

6 . Mai 2008 vorgeprüft und a m 13. und 20. Juni 2008 im Amtsblatt publiziert. Während der öf­ fentlichen Auflage vom 16. Juni 2008 bis und mit 15. Juli 2008 gingen keine Einwendungen ein. Am 15. Dezember 2008 wurde die Zonenplanänderung GS Nr. 1488, Filderen, von der Ge­ meindeversammlung Hünenberg im ordentlichen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 16. und 23. Januar 2009 im Amtsblatt publiziert und vom 19. Januar bis und mit 9. Februar 2009 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regie­ rungsrat eingegangen.

C.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 reichte die Bauabteilung Hünenberg die Zonen-

planänderung GS Nr. 1488, Filderen, an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im ge­ meindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Ge­ nehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung GS Nr. 1488, Filderen, steht nichts entgegen.

D.

Für die Weiterentwicklung des Projektes weisen wir auf folgende Punkte hin:

1.) Eine Rodungsbewilligung für die Querung des "Donnerwäldli" mit einer Erschliessungs­ strasse kann gestützt auf Art. 5 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) nicht in Aussicht gestellt werden, weil a)

die Standortgebundenheit nicht ausgewiesen ist (sinnvolle Alternativerschliessungen (z.B. Zufahrt Filderen) sind vorhanden).

b)

die Voraussetzungen der Raumplanung (L 6.1. 2 Kant. Richtplan /Richtplantext; Durchgängigkeit der Wildtierkorridore erhalten und verbessern) nicht erfüllt sind.

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Seite 4/4

c)

die Rodung die Funktion des Wildtierkorridors massiv einschränken würde, was mit einer erheblichen Gefährdung der Umwelt gleichkäme.

Die Anlage muss somit via der Zufahrt Filderen erschlossen werden. Infolgedessen ist wie in Richtplantext V24 ( Neue "Weitere Massnahmen") erläutert weiterzufahren. Ausserdem ist der gemeindliche Richtplan betreffend der Erschliessungsoption durch das "Doggenhölzli" anzupassen.

2. ) Wie im Planungsbericht für die öffentliche Auflage vom 10. Juni 2008 erwähnt wird (Kap. 2. 1 Grundsatz Siedlung c und Kap. 4. 1}, werden allfällige Massnahmen zur Sicherung des kantonalen Wanderweges im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

3.) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens wurde ein Umgebungsgestaltungsplan für das Heizkraftwerk Filderen als Bestandteil des Baugesuches, sowie Umgebungsgestaltungs­ pläne für die Gülleannahmestellen Drälikon und Chamau, gleichzeitig mit der Genehmigung der Zonenplanänderung, gefordert. Die Umgebungsgestaltungspläne sind mit dem Bau­ gesuch einzureichen. Der Vorprüfungsbericht muss beachtet werden. Für die Umgebungsgestaltung erweist sich die Eingrünung des Heizkraftwerk-Ar-eals in Form eines kleinen Wäldchens als ein gutes Konzept und sollte daher konsequent umge­ setzt werden. Die Eingrünung ist beim heutigen Projektstand nur auf der südwestlichen Seite optimal, wo das Areal jedoch am wenigsten einsehbar ist. Richtung Nordwesten, zur Ebene Heiligkreuz hin, ist der Grüngürtel nur rudimentär. Bei der Weiterbearbeitung sind die Erschliessung- und die Verkehrsflächen aut dem Areal zu optimieren und möglichst zu reduzieren. Es ist zu prüfen, wie der Grüngürtel auf der Nordwestseite verstärkt werden kann, indem z. B. die Bauten innerhalb des Areals verschoben werden oder eine Fläche auf der gegenüberliegenden Seite der Strasse einbezogen wird. Für das Heizkraftwerk und die Annahmestellen muss mit Rücksicht auf die landschafts­ relevante Wirkung der Anlagen heute schon darauf hingewiesen werden, dass bei der Ausarbeitung des Baugesuches, der Farb- und Materialwahl der Bauten und Anlagen eine grosse Beachtung geschenkt werden muss.

4. ) Bei der Anpassung des § 20 (Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften) muss darauf ge­ achtet werden, dass neu ein vierter Absatz dazukommt und der Absatz 5, der als unverän­ dert aufgeführt wird, noch gar nicht existiert.

Plan Zonenplanaenderung GS 1488 Filderen.pdf

KANTON ZUG

�GEMEINDE HUENENBERG TEILÄNDERUNG DES ZONENPLANS

Planbezeichnung: Teilzonenplan Filderen Vom Gemeinderat beschlossen

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Der Gemeindepräsident . . . .

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Datum:

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Vorprüfung durch die Kantonale Baudirektion:

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Massstab: 1 :2000

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1. Publikation im Amtsblatt: Nr.:_

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1111.;1111 lllt.=..ll l Planteam PlanteamS AG- Entwicklungs- und Raumplanung- Bahnhofstrasse 19a - Postfach- 6203 Sempach-Station

Telefon 041 469 44 44- Fax 041 469 44 45- sempach@ planteam.ch- www.planteam.ch Dat: 16.01.2008

Plan-Nr.:737.61.201.2

Gez: ae

Datei: hun_zp_mut_zgV24.gws

Grundlage: ITF-Dalen vom 03.12.03

Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Zonenplan

Ausschnitt mit Änderungen

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