Teilrevision Bebauungsplanpflicht Hinterhöf
Plan da zonas · Zug · Abolì ils 10-03-2026
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- Gemeinde (Gde.)
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- Decidì
- 23-11-2012
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- 23-11-2012
- Abolì
- 10-03-2026
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- ÖREBlex, chantun Zug
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Text
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Baudirektion
K�nton Zug
Gemeindeaufsicht Genehmigung der Teiländerung des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanpflicht 11interhöf» Gemeinde Steinhausen
Die Baudirel(tion,
gestatzt auf §§'3 Abs. 3 und 42 des·PianungsM und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom
26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c) der Delegationsverordnung vom 23. NovemM ber 1999,
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beschliesst:
.•
1.
·
Die vom Gemeinderat Steinhausen am 6. Oktober 2008 im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG beschlossene Teiländerung des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanpflicht �interhöf» wird genehmigt. .
2.
.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine BegrUndung enthalten. Der ang�fochM tene Entscheid ist beizufOgen oder genau zu bezei�hnen. Die Beweismittel sind zu be nennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Teilan. derurig des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanpflicht Hinterhöf» in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.
0·
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Steinhausen, Postfach 16�, 6312 Steinhausen (Beilage: je 6 Expl.
Teiländerung des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanpflicht Hinterhöf» und Planungsbericht) GIS-Fachstelle
.
Baudirektionssekretariat Amt fOr Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung und Grundlagen /Amt torRaumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: je 2 Expl.
Teiländerung des Zonenplans ·«Änderung Bebauungsplanpflicht Hint�rhöf» und Pla nungsbericht)
Baudirektion
j
8 at Villiger, Baudirektor-S
Regierungsrat
Zug, 23. November 2012/ 50553 I 3.2.1.2/16
Seite 2/2
A.
Die gOitige Ortsplanung von Steinhausen stammt aus dem Jahre 2005. Damals wurde
das Gebiet «Hinterhöf» ei�gezont. Die Einzonung betraf einerseits die GS Nrn. 143 und 1173,
andererseits die noch nicht eingezonten Restflächen der bereits Oberbauten Parzellen GS Nrn.
930, 931, 932 und 933. Die gesamte neu eingezonte Fläche wurde mit einer Bebauungsplan ptlicht belegt.·
Im Zuge de.r Erarbeitung des Bebauungsplanes erwies es sich als unzweckmässig, dass die GS Nr. 1173 und die Restflächen der GS Nrn. 930, 931, 932 und 933 auch zum Peri
meter des Bebauungsplanes gehören. Die Grundeigentomer d.ieser Parzellen beabsichtigen auf
ihren GrundstOcken keine baulichen Änderur:�gen vorzuneh.men, insbesondere nicht auf den Restflächen, welche mit der �ebauungsplanpflicht belegt sind. Daher soll die Bebauungsplanptlicht angepasst werden, dass diese nur noch das GS Nr. 143 umfasst.
. Im Zuge der VorprOfung des Bebauungsplanes «Hinterhöf» wurde im Vorprüfungsbe
richt des Amtes for Raumplanung vom 8. Juli 2011 erläutert, dass die Genehmigung der Tei
)
länderung des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanpflicht Hinterhöf» mit der Genehmigung des Bebauuhgsplan_s «Hinterhöf» koordiniert werden muss� Dieser Vorgabe wird nun mit der gleichzeitigen Genehmigung der erwähnten Planungsinstrumente entsprochen. B.
Die Teiländerung. des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanpflicht Hinter�öf» wurde
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vom Amt fOr Raumplanung am 18. Juni 2008 vorgeprüft und am 18. und 25. Juli 2008 im Amts
blatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 18. Juli bis und mit 18. August 2008 gin. gen gegen die Teiländerung des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanpflich_t Hinterhöf» kei-
. ne Einwendungen ein. Am 6. Oktober 2008 wurde die Teiländerung des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanpflicht Hinterhöf» vom Gemeind�Fat Steinhausen im einfachen Verfahren be
schlossen. Der Beschluss wurde am 17. und 24. Oktober 2008 im Amtsblatt publiziert und vom· 17. Oktober bis und mit 6. November 2008 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind
keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. C.
Mit Schreiben vom 21. November 2008 reichte der Gemeinderat Steinhausen die Tei
länderung des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanpflicht Hinterhöf» an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmigung von gemeindlichen BauvorschrJften, Zonen- und Bebau-
ungsplanen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien tor eine Deiegatic:>n der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Teiländerung des Zonenplans «Änderung Bebauungsplanptlicht Hinterhöf» steht nichts entgegen.
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