Verfügung AFW, 16.01.2020; Walchwil
Cunfin static dal guaud · Zug
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 16-01-2020
- En vigur dapi
- 16-01-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
2020-01-16_VAFW_WA_1417_geschwärzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 54407 GemDat Nr.
Uberprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Waichwil Oberdorfstrasse / Rägeten (LV95-Koordinaten 2 681 170 / 1 21 8 125) 1417
-
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 1 7. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) sowie auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegati on von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714),
verfügt:
Ganzen Text zeigen
1.
Die Waldgrenze auf GS Nr. 1417, Gemeinde Walchwil, wird gemäss Plan «Waldfeststel lung GS 1417 Oberdorfstrasse / Rägeten, Waichwil, gemäss Rodungsbewilligung vom 16. Januar 201 3‘>, 1:500, vom 10. September 201 9 statisch festgestellt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Walchwil in den Zonenpian einzutragen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho
Aegeristrasse 56, Postfach, 6301 Zug 1 041 728 35 22, F 041 728 39 59 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen. 6.
Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, Postfach, 6318 Walchwil (Original) -
Per E-Mail: [email protected] -
Zug, 16. Januar 2020
-
ROBU
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilagen: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung GS 1417 Oberdorfstrasse / Rägeten, Walchwil, gemäss Ro dungsbewilligung vom 16. Januar2013», 1:500, vom 10. September2019
1 6 Jan.
Seite 3/4
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung der Direktion des Innern vom 16. Januar 2013 betreffend die Rodungsbe willigung für den Bau der Oberdorfstrasse Walchwil; Zonenplanänderung Nordzufahrt, Gemeinde Walchwil (genehmigt vom Regierungsrat am 28. Januar 2014); Plan «Waldfeststellung GS 1417 Oberdorfstrasse / Rägeten, Walchwil, gemäss Ro dungsbewilligung vom 16. Januar 2013‘), 1:500, vom 10. September 2019.
-
-
-
2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 16. Januar 2013 wurde der Gemeinde Wal chwil die Rodungsbewilligung für den Bau der Oberdorfstrasse (Nordzufahrt Walchwil) er teilt. Mit der Rodungsbewilligung wurde zur Kompensation der definitiven Rodungsfläche eine Ersatzaufforstungsfläche auf GS Nr. 1417 festgelegt (damals Teil von GS Nr. 234). Die Rodungsbewilligung ist zusammen mit der Baubewilligung für die Oberdorf strasse in Rechtskraft erwachsen. Der Bau der Oberdorfstrasse ist abgeschlossen. Die Ersatzauf forstungsfläche auf GS Nr. 1417 wurde per Zonenplanänderung Nordzufahrt (genehmigt vom Regierungsrat am 28. Januar 201 4) im gemeindlichen Zonenplan als Waldfläche nachgeführt.
3.
Der mit der Ersatzaufforstung auf GS Nr. 1417 neu entstandene Waldrand grenzt an die GS Nrn. 234, 1259 und 1418 und damit an Bauzone. Eine Waldfeststellungsverfügung gemäss Art. 12 WaV, mit der in diesen Bereichen statische Waldgrenzen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG festgesetzt werden, wurde weder im Rahmen des Baubewilligungsver fahrens noch mit der folgenden Zonenplanänderung erlassen. Seit Abschluss dieser Ver fahren wurde der Erlass auch nicht nachgeholt. Dies soll nun von Amtes wegen durch das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) erfolgen.
4.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen GS Nr. 1417 und der angrenzenden GS Nrn. 234, 942, 952, 1259 und 1418 der oben ge nannte Plan vom 10. September 2019 zugestellt und mit Frist bis 6. Januar 2020 im Sin ne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die se Frist verstrich ungenutzt.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Mit der Ersatzaufforstung auf GS Nr. 1417, Gemeinde Waichwil, ist ein neuer Waldrand ent standen, der an Bauzone grenzt, womit Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG zur Anwendung kommt.
2.
Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für
Seite 4/4
den Erlass dieser Verfügung zur Feststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zu ständig. 3.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder un bestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf GS Nr. 1417, Gemeinde Walchwil, wird der neu entstandene Waldrand, der an die Bauzone grenzt, statisch fest gestellt. Der Plan «Waldfeststellung GS 1417 Oberdorfstrasse / Rägeten, Walchwil, ge mäss Rodungsbewilligung vom 16. Januar2013», 1:500, vom 10. September2019 be zeichnet die Waldgrenze entlang der Bauzone auf GS Nr. 1417, Rägeten, Gemeinde Walchwil. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
4.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststel lungsentscheids vor.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 erfolgt die Eintra gung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfah rens.
6.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
7.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
+
0) tU) 0)0) ci
0)0) NN 00)
_c
:0)
in
-Q
in..
-o c D
Ci.
(3 (1)
2681150
+
-o :D
r
‘4-
0
c
0
0
c ci
Lfl N rI
0)‘ :03 0 —
Ca
OD Coc
COCa
O
-‚
0
rE LQ _0 >
0
(1)
(9 03 c D 0 CO CO
1•
r 0
2681100
b
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun