Verfügung AFW, 14.01.2021; Walchwil
Cunfin static dal guaud · Zug
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 14-01-2021
- En vigur dapi
- 14-01-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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2021-01-14_VAFW_WA_Ochsenrueti_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Direktion des Innern
Kanton Zug Amt für Wald und Wild
Wald Waldfeststellung
Gegenstand Waldfeststellung «Ochsenrüti»
Gemeinde Walchwil
Standort «Ochsenrüti» oberhalb der Forchwaldstrasse, Koordinaten 2 681 980 / 1 217 500
Grundstück Nr. 222
AFW 55548
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GemDat Nr. -
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf $$ 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998
(EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),
verfügt:
1: Die Waldgrenze auf GS Nr. 222, Gemeinde Walchwil, wird in dem auf Plan «Waldfeststellung GS 222, Ochsenrüti Walchwil», 1:500, vom 25. November 2020 bezeichneten Bereich statisch festgestellt.
2, Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3. Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche sowie die festgestellte Waldgrenze sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenplan nachzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6. Mitteilung an (inkl. Beilage):
A-Post Plus: - Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, Postfach, 6318 Walchwil (Original)
Per E-Mail: - Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected]
Zug, 14. Januar 2021 - ROBU
Amt für Wald und Wild
HA
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage:
- Plan «Waldfeststellung GS 222, Ochsenrüti Walchwil», 1:500, vom 25. November 2020
Versand: 14, Jan, 2021
Seite 3/4
A. Sachverhalt:
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen
erlassen:
- Plan «Waldfeststellung Dorfbach / Hintermettlen Gemeinde Walchwil», Plan-Nr. 7, 1:1000, vom Dezember 2005;
- Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil;
- Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 30. April 2018);
- Plan «Waldfeststellung GS 222, Ochsenrüti Walchwil», 1:500, vom 25. November
2020.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemeindeverwaltung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 statisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usseregg», Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der genannte Plan-Nr. 7, 1:1000, vom Dezember 2005, mit dem unter anderem auf GS Nr. 222 im Gebiet «Ochsenrüti», Gemeinde Walchwil, mehrere Abschnitte von statischen Waldgrenzen festgesetzt wurden. Im Bereich, wo GS Nr. 222 an die GS Nrn. 634 und 649, ebenfalls Gemeinde Walchwil, sowie an die Forchwaldstrasse grenzt, wurde keine durchgehende statische Waldgrenze festgesetzt, da hier der Wald nicht direkt an die Bauzone grenzt.
Am 20. November 2020 wurde der Waldrand auf GS Nr. 222 im genannten Bereich durch das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) zusammen mit der Waldeigentümerschaft vor Ort überprüft. Darauf gestützt wurde durch das AFW die Waldgrenze festgelegt und auf dem oben genannten Plan vom 25. November 2020 bezeichnet.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 wurde den Eigentümerschaften des betroffenen GS Nr. 222 sowie der angrenzenden GS Nrn. 634 und 649 der Plan vom 25. November 2020 zugestellt und mit Frist bis 11. Januar 2021 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.
B. Erwägungen:
1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss $ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
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2; Im vorliegenden Fall hat zwar keine der betroffenen Grundeigentümerschaften um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation im betroffenen Bereich jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung wird zu diesem Zweck eine statische Waldgrenze festgelegt, unabhängig von der Frage, ob die Waldgrenze in diesem Bereich an Bauzone grenzt (vgl. Art. 10 Abs. 2 WaG). Vor dem Gesagten erlässt das AFW den vorliegenden Entscheid von Amtes wegen.
3, Der Plan «Waldfeststellung GS 222, Ochsenrüti Walchwil», 1:500, vom 25. November 2020 bezeichnet die neu festgesetzte Waldgrenze auf GS Nr. 222, Gebiet Ochsenrüti oberhalb der Forchwaldstrasse, Gemeinde Walchwil, bzw. wo diese an die bereits rechtskräftigen Waldgrenzen anschliesst. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
4. Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach $ 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf $ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten:
1. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ($ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS 222, Ochsenrüti Walchwil
statische Waldgrenze gemäss Verfügung Waldrand bisher (AV)
---- statische Waldgrenze rechtskräftig
Gebäudeumriss (AV) 150 ——— Kanton Zug Amirwanınsime
0 2 4 6m PA
[_] Grundstückgrenzen
25.11.2020 Orthofoto: (c) 2019 Amt für Grundbuch- u. Geoinformation
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun