Verfügung AFW, 07.10.2021; Baar
Cunfin static dal guaud · Zug
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- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 07-10-2021
- En vigur dapi
- 07-10-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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2021-10-07_VAFW_BA_Hoellstrasse_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Zug
Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild
Wald Waldfeststellung Gegenstand Waldfeststellung HöUstrasse Gesuchstellerschaft Korporation Baar-Dorf, Ziegelhütte, 6340 Baar Gemeinde Baar Standort Höflstrasse, Koordinaten 2 684 662 / 1 227 933 Grundstück Nrn. 1025, 1040 AFW 55596
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV: SR 921.01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 1 7. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 1025 und 1040, Gemeinde Baar, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Hölistrasse, Gemeinde Baar, vom 08.03.2021« (Massstab 1 :2500, vom 26. August 2021) statisch festgesetzt.
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2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Baar im Zonenpian zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug. schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 72835 22
www.zg.ch/afw
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5.
Mitteilung an (inkl. BeHage): A-Post Plus: Korporation Baar-Dorf, Ziegelhütte, 6340 Baar (Original) -
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Zug, 07. Oktober 2021
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung Höllstrasse, Gemeinde Baar, vom 08032021», Massstab 1 :2500, vom 26. August 2021
7. Okt. 2021
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A. Sachverhalt: Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Gesuch der Korporation Baar-Dorf um Waldfeststellung auf dem Grundstück Nr. 1025, Gemeinde Baar, vom 19. Februar 2021: Plan «Waldfeststellung Höllstrasse, Gemeinde Baar, vom 08.03.2021 » Massstab 1 2500, vom 26. August 2021. -
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2.
Mit Gesuch vom 19. Februar 2021 ersuchte die Grundeigentümerschaft des Grundstücks Nr. 1025, Gemeinde Baar, das Amt für Wald und Wild (fortan AFW), auf genanntem Grundstück entlang der Höllstrasse eine Waldfeststellung nach § 2 EG Waldgesetz durchzuführen.
3.
Am 8. März 2021 überprüfte das AFW im Beisein der Gesuchstellerschaft die Bestockung entlang der Höllstrasse auf ihren rechtlichen Status. Dabei wurde der Verlauf der Waldgrenze im Bereich der Strasse und angrenzender Parkplätze festgelegt. Die Waldfestle gung umfasste neben dem Grundstück Nr. 1025 auch das Grundstück Nr. 1040.
4.
In Folge wurden die Waldgrenzen in genanntem Gebiet mithilfe eines aktuellen Luftbildes (Drohnenflug) plangrafisch festgehalten und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachgeführt.
5.
Mit Schreiben vom 30. August 2021 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Grundstücke der genannte Plan vom 26. August 2021 zugestellt und mit Frist bis 24. September 2021 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stel lungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall hat einerseits die betroffene Waldeigentümerschaft des Grund stücks Nr. 1025 um einen Waldfeststeltungsentscheid ersucht. Andererseits führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet. in dem der
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Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden somit sowohl auf Gesuch hin wie auch zu genanntem Zweck von Amtes wegen statische Waldgrenzen festgelegt. 3.
Der genannte Plan vom 26. August 2021 bezeichnet im Bereich der Höllstrasse und an grenzender Parkplätze auf den Grundstücken Nr. 1025 und 1040 die statischen Waldgrenzen. Er ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rote Grenzlinie).
4
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verf ahrenskosteri: 5.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG: BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung Höllstrasse, Gemeinde Baar, vom 08.03.2021
Statische Waldgrenze gemäss Verfügung Grundstückgrenze
GS Nrn. 1025, 1040
Kartenformat: A2 G-55596
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Grundbuchplan: (c) 2021 Kanton Zug
26.08.2021
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun